Wohn-Riester

Unter einer „Riester-Rente“ wird ein privates Altersvorsorgesparen mittels bestimmter Kapitalmarktprodukte verstanden. Die Beitragsleistungen werden hierbei zweifach steuerlich gefördert: Sie unterliegen einem besonderen Sonderausgabenabzug (§ 10a Einkommensteuergesetz/EStG) und außerdem werden auf die Sparbeiträge progressionsunabhängige Altersvorsorgezulagen gewährt (§§ 79ff. EStG). Das hiermit gebildete und geförderte Kapital kann nach Maßgabe des § 92a EStG auch für die Finanzierung einer Wohnung wendet werden (sogenannte Wohn-Riester-Förderung).

Klimafreundliche Heizung

Zulageberechtigte, die über eine selbst genutzte Wohnimmobilie verfügen, können mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes Guthaben aus ihrem Riester-Vertrag für den Einbau einer Wärmepumpe nutzen. Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1.1.2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen/ZfA der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Grundsätze der Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz/UStG stellt Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten uneingeschränkt und ohne weitere Bedingungen, soweit sie von öffentlichen Krankenhausbetrieben erbracht werden. Bei privaten Kliniken und privaten Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern ist die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift im Einzelfall zu prüfen. Für die Anerkennung ist auf den Regelungsgehalt der Sozialgesetzbücher abzustellen, namentlich dem SBG V (Krankenversicherung), VII (Unfallversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen).

Steuerbegünstigte private Einrichtungen

§ 4 Nr. 14b UStG zählt in den Buchstaben aa) bis ii) die umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen katalogmäßig und abschließend auf. Die Befreiungsvorschrift erfasst: „aa) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder andere Krankenhäuser, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen“ oder nach obiger Vorschrift zugelassen sind. Unter bb) sind „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ genannt, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten. Unter cc) fallen Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGV VII an der Versorgung beteiligt worden sind. Steuerbefreit nach Buchstabe dd) sind „Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a“ SGB V bestehen. Steuerbefreit sind auch „Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen“ (Buchstabe ee). Umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können auch „Einrichtungen zur Geburtshilfe“, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (Buchstabe ff), Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, oder (gg) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen (hh), sowie abschließend ii) Gesundheitseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten.

Stand: 26. Februar 2024

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Doppelbesteuerungsabkommen

Übt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer eine nichtselbstständige Tätigkeit in einem anderen Staat als im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) aus, regeln Doppelbesteuerungsabkommen/DBA die jeweiligen Besteuerungsrechte für den Arbeitslohn zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat.

Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2023 V B 2 – S 1300/21/10024 :005) ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet unter anderem Themen zur Ansässigkeitsbestimmung, zum Progressionsvorbehalt, zu den Nachweispflichten im Fall einer Steuerpflicht im Inland oder zur Entwicklungszusammenarbeit.

183-Tage-Frist

Ausführlich geht das BMF auf die Berechnung der 183-Tage-Frist ein (Rz. 101 ff.), nennt jene Tage, die als volle Tage mitgezählt werden müssen und unterscheidet – unabhängig vom jeweiligen DBA – zwischen den maßgeblichen Aufenthaltstagen und Ausübungstagen.

Stand: 26. Februar 2024

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Der Fall

Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Anästhesiologie, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat, gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche für Notfälle. Die Gemeinschaft rechnete für diese besonderen Dienste eine gesonderte Unzeitgebühr (Gebührenposition GOG 01100 EBM-Ä) ab. Die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), die die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen feststellt, erkannte die Gebührenposition nicht an und nahm entsprechende Honorarkürzungen vor. Gegen diese erhob die Ärztegemeinschaft Klage. Der Klageweg erstreckte sich über drei Instanzen, bis hin zum Bundessozialgericht.

BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht/BSG gab der Revisionsklage der Berufsausübungsgemeinschaft/BGA letztendlich statt (Urteil vom 15.7.2020, B 6 KA 13/19 R). Für die Geltendmachung einer Unzeitgebühr käme es nicht darauf an, ob die Ärztin bzw. der Arzt von der Patientin bzw. dem Patienten in einem Zeitraum in Anspruch genommen wird, der innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, so das Gericht. Ebenso wenig steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Landessozialgerichts einer Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Die Bekanntgabe einer Mobilfunknummer gegenüber Patienten hat nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme (per Telefon) nicht mehr als „unvorhergesehen“ i. S. der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre, so das Gericht. Die Auslegung des Begriffs „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die GOP 01100 EBM-Ä von einem Arzt oder einer BGA in Ansatz gebracht wird.

Stand: 26. Februar 2024

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Wirtschafts-Identifikationsnummer

Während die Steuer-Identifikationsnummern für alle steuerpflichtigen natürlichen Personen bereits seit 2008 vergeben werden, waren Wirtschafts-Identifikationsnummern bisher nur als Rechtsgrundlage in § 139c Abgabenordnung präsent. Doch das soll sich dieses Jahr ändern. Nach einem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 sollen die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 vergeben werden. Die Vergabe soll auf Grund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen erfolgen.

Zusammensetzung

Die Identifikationsnummern setzen sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Die Identifikationsnummern enthalten neben der neun Ziffern außerdem ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für die Identifizierung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Mit diesen Nummern soll jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zweck der eindeutigen Identifizierung für das Besteuerungsverfahren erhalten. Es soll außerdem eine klare Unterscheidung zwischen Privatpersonen vorgenommen werden können.

Unternehmensbasisdatenregister

Die Nummern sollen auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das geplante Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. Mit diesem Register sollen Unternehmen von Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only"-Prinzip).

Stand: 26. Februar 2024

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Vorabpauschale

Die auf Investmentfondsanlagen fällige Vorabpauschale wurde erstmals zum Jahreswechsel 2018/2019 als Teil des Investmentsteuergesetzes 2018 erhoben. Die Vorabpauschale ersetzt seit 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge. Betroffen von der Vorabpauschale sind Anteilseignerinnen und -eigner von Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohen Ausschüttungen vornehmen.

Berechnung

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den eine Anlegerin bzw. ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Diesen sogenannten Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium/BMF jeweils zum Jahresanfang bekannt. Mit Schreiben vom 4.1.2023 (IV C 1 – S 1980-1/19/10038: 007, BStBl 2023 I S. 178) hat das BMF den relevanten Berechnungszinssatz für 2023 mit 2,55 % festgelegt. Für 2024 wurde ein Berechnungszinssatz von 2,29 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 5.1.2024 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :008). Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Rücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. für das Veranlagungsjahr 2023 zum 2.1.2024 und für das Veranlagungsjahr 2024 zum 2.1.2025.

Ausschüttungen

Erfolgte Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale. Ist der Wertzuwachs des Fonds geringer als der Basisertrag, entspricht die Vorabpauschale dem Wertzuwachs. Die auf diese Weise ermittelten fiktiven Einkünfte sind schließlich noch um die geltenden Teilfreistellungen für Investmentfonds (z. B. 30 % Teilfreistellung für Aktien-Investmentfonds) zu kürzen. Der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungsteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern nur eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge, welche durch einen späteren Verkauf der Fondsanteile realisiert werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Nachtarbeitszuschläge

Zuschläge, die Ärztinnen und Ärzte für ihre tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben ihrer Grundentlohnung erhalten, sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Prozentsätze vom Grundlohn (bei Nachtarbeitszuschlägen bis zu 25 % des Grundlohns) eingehalten werden (§ 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Aufzeichnungspflichten

Nachtarbeiten werden nach obiger Vorschrift als Tätigkeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr definiert. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung werden diesbezüglich gerne die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen für die Sonderzuschläge aufgegriffen und als unzureichend verworfen. Für Nachtarbeitszuschläge verlangt die Finanzverwaltung im Regelfall die genaue Aufzeichnung der Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer der Nachtarbeiten genügt im Regelfall nicht.

FG-Urteil

Nach einer Entscheidung des Finanzgericht/FG Schleswig-Holstein sind Anfangs- und Schlusszeiten aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). Wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird, führe dies nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, so das Gericht. Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen auf dieses – rechtskräftige – Urteil berufen.

Stand: 26. Februar 2024

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz

§ 12 Umsatzsteuergesetz/UStG führt in Absatz 2 katalogmäßig jene Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Nr. 8 Buchst. a) des zweiten Absatzes sind als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen die Dienstleistungen jener Körperschaften aufgeführt, die nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Der Fall

Ein gemeinnütziger Verein transportierte Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu Laboren. Die entsprechenden Lieferverträge wurden zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Laboren abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, waren nicht involviert. Die Finanzverwaltung besteuerte die Leistungen nach dem Regelsteuersatz. Der Verein berief sich auf die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) und war der Auffassung, dass für die Dienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH grenzte den Geltungsbereich der Steuerermäßigungsvorschrift auf gemeinnützige Vereine ein. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von solchen Vereinen ausgeführt werden, so der BFH. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 2 UStG ist es erforderlich, dass der Verein diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt. Ist dies der Fall, muss weiter geprüft werden, ob mit den Blut- und Gewebetransporten die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden.

Fazit

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom gemeinnützigen Transportdienstleister zusichern lassen. Im Zweifelsfall ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden.

Stand: 26. Februar 2024

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Schutzmaskenpauschale

Die bundesdeutschen Apotheken erhielten während der Pandemiezeit Schutzmaskenpauschalen ausgezahlt für die Abgabe von Coronaschutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung/SchutzmV. Die Masken sollten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden. Einige Apotheken waren der Ansicht, die Pauschalen wären nicht umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Sie würden vielmehr einen echten Zuschuss darstellen und ein echter Zuschuss sei eben nicht steuerbar. Außerdem, so die Argumentation, sei ein Leistungsaustausch schon deshalb zu verneinen, weil nach der SchutzmV Zahlungen an die Apotheken auch erfolgt sind, wenn keine Schutzmasken abgegeben worden sind.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG teilte die Auffassung der Apotheken nicht. Diese hätten vielmehr umsatzsteuerpflichtige Schutzmaskenlieferungen erbracht, und zwar an die gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Krankenkassen stellten ihren gesetzlichen Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip diese Masken zur Verfügung. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken resultiert aus der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, so das Gericht. Unerheblich war daher, ob tatsächlich Schutzmasken abgegeben wurden und wenn ja wie viele (Urteile vom 12.10.2023, 5 K 45/22 sowie vom 3.8.2023, 5 K 136/22).

Stand: 26. Februar 2024

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Zahnarzt als Poolarzt

Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg.

BSG-Urteil

Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).

Stand: 26. Februar 2024

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