Wirtschafts-Identifikationsnummer

Während die Steuer-Identifikationsnummern für alle steuerpflichtigen natürlichen Personen bereits seit 2008 vergeben werden, waren Wirtschafts-Identifikationsnummern bisher nur als Rechtsgrundlage in § 139c Abgabenordnung präsent. Doch das soll sich dieses Jahr ändern. Nach einem Informationsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.12.2023 sollen die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 vergeben werden. Die Vergabe soll auf Grund technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen erfolgen.

Zusammensetzung

Die Identifikationsnummern setzen sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Die Identifikationsnummern enthalten neben der neun Ziffern außerdem ein mit Bindestrich getrenntes 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für die Identifizierung einzelner Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel: DE123456789-00001). Mit diesen Nummern soll jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zweck der eindeutigen Identifizierung für das Besteuerungsverfahren erhalten. Es soll außerdem eine klare Unterscheidung zwischen Privatpersonen vorgenommen werden können.

Unternehmensbasisdatenregister

Die Nummern sollen auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für das geplante Unternehmensbasisdatenregister verwendet werden. Mit diesem Register sollen Unternehmen von Berichtspflichten entlastet werden, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only"-Prinzip).

Stand: 26. Februar 2024

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Offenlegungspflichten

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen. 

Gnadenfrist bis 2.4.2024

Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

Stand: 26. Februar 2024

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Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023 – (IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) für beruflich bedingte Umzüge die Pauschsätze erhöht. Sonstige Umzugsauslagen können ab dem 1.3.2024 bis zu € 964,00 (bisher € 886,00) geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit der bzw. dem Umziehenden lebt, um € 643,00 (bisher € 590,00). Die Sätze gelten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bundesumzugskostengesetzes/BUKG.

Umzug aus Wohnungsgemeinschaft oder Elternhaus

Für Umziehende, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab 1.3.2024 € 193,00 (bisher € 177,00).

Unterrichtskosten

Zusätzliche Unterrichtskosten bedingt durch einen beruflich veranlassten Umzug können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.3.2024 gilt hierfür ein Höchstsatz von € 1.286,00 (bisher € 1.181,00). Die Sätze ergeben sich nach § 9 Abs. 2 BUKG.

Höhere Umzugskosten

Gegen Nachweis können im Einzelfall auch höhere Umzugskosten geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung prüft in diesem Fall allerdings, ob es sich ggf. teilweise um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung handelt.

Stand: 26. Februar 2024

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Elektronische Rechnungen

Der Gesetzgeber plant einschlägige Rechtsgrundlagen für die obligatorische Verwendung von eRechnungen im B2B-Bereich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV-E). Unternehmerinnen und Unternehmer sollten sich schon jetzt darauf einstellen.

Unterscheidung

Zu unterscheiden wird künftig sein zwischen einer elektronischen Rechnung und einer sonstigen Rechnung. Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine in einem bestimmten strukturierten – den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechenden – elektronischen Format ausgestellte Rechnung, die sich elektronisch verarbeiten lässt. Rechnungen im PDF-Format oder einem anderen elektronischen Format oder auf Papier gelten als „sonstige Rechnungen“.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Rechnungsarten, auch Papierausdrucke, verwendet werden.

Anwendung

Für die Anwendung gibt es lange Übergangsregelungen. Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu € 800.000,00 verlängert sich die Übergangsregelung nochmals bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG-E).

Stand: 28. Januar 2024

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Erträge aus Fremdwährungsanlagen

Ab 2024 müssen inländische Banken auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und Steuern abführen. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nichtbeanstandungsfrist. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten sich aber jetzt schon darauf einstellen.

Der Hintergrund

Die Erfassungspflicht resultiert nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Fremdwährungsgewinnen aus dem Schreiben vom 19.5.2022, Randziffer 131. Danach sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steuerpflichtig. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar.

Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte

Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.

Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung

Im Zuge dessen änderte die Finanzverwaltung auch ihr Schreiben vom 23.5.2022 über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, sodass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen müssen. Die Neuregelung wird auch dazu führen, dass vergangene Fremdwährungsgewinne dem Finanzamt aufgedeckt werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben zum Jahresende das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen BGBl 2023 I Nr 411 vom 29.12.2023) verabschiedet. Einzelne Passagen aus dem Wachstumschancengesetz wurden in dieses Gesetz übernommen und konnten zusammen mit wichtigen Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Gas-/Wärmepreisbremse

Mit Art. 19 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurden die §§ 123 bis 126 Einkommensteuergesetz/EStG, welche die Besteuerung der sogenannten „Dezemberhilfe“ regelten, aufgehoben. Damit sieht der Gesetzgeber nun endgültig von einer Besteuerung der Entlastungsbeträge für leitungsgebundene Erdgaslieferungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher ab.

Zinsschranke

Ebenfalls vom Wachstumschancengesetz in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen wurden die Neuregelungen zur Zinsschranke (§ 4 h EStG). Nach dieser Regelung können Zinszahlungen, die ein Betrieb leistet, nur bis zur Höhe des Zinsertrags des Unternehmens und darüber hinaus nur bis in Höhe des verrechenbaren EBITDA (Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen sowie auf immaterielle Wirtschaftsgüter) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wesentlich erweitert wurde der Begriff der Zinsaufwendungen durch einen Verweis auf die ATAD-Richtlinie (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016) mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1, vgl. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG-neu). Unter Verweis auf diese Richtlinie sind künftig Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder vergleichbaren Aufwendungen sowie Aufwendungen für die Beschaffung von Finanzmitteln zu berücksichtigen.

Stand: 28. Januar 2024

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Erwerb von Auslandsvermögen

Der Erwerb von Auslandsvermögen unterliegt bei unbeschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht im Inland der Steuerpflicht. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt der Steuergesetzgeber eine Steuerbefreiung i. H. von 10 % auf den Steuerwert (§ 13d Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Dies gilt jedoch nicht für Immobilien aus Drittstaaten.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat jetzt im Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) die deutsche Vergünstigungsregelung für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art, 63, 65) unvereinbar erklärt. Damit verstößt diese Befreiungsregelung gegen EU-Recht. Bezogen auf den Entscheidungsfall betonte der EuGH, dass die deutschen Behörden von den kanadischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten können, um die Gewährung der Steuervergünstigung ausreichend prüfen zu können.

Stand: 28. Januar 2024

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Neues SV-Meldeportal

Die Sozialversicherungsträger haben zum 4.10.2023 das neue SV-Meldeportal eröffnet (https://app.sv-meldeportal.de/de/login). Es bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen.

Ende der Übergangzeit

In einer Übergangszeit bis zum 29.2.2024 konnte das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. Ab dem 1.3.2024 können Meldungen ausschließlich über das neue SV-Meldeportal abgegeben werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Reguläre Altersgrenze

Zum Jahreswechsel ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre angestiegen. Die neue Altersgrenze gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Rente ab 63

Bei der für besonders langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) möglichen Rente ab 63 steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2029 wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die Rente ab 63 ist allerdings mit einem Abschlag verbunden. Dieser steigt mit der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre kontinuierlich an.

Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von € 37.117,50, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es € 18.558,75.

Freiwillige Versicherung

Die Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig Versicherte sind zum Jahreswechsel gestiegen. Der monatliche Mindestbeitrag erhöhte sich von € 96,72 auf € 100,07, der Höchstbetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel von € 1.357,80 auf € 1.404,30 im Monat.

Höherer Steueranteil

Der Steueranteil der in 2024 in den Ruhestand gehenden Steuerpflichtigen erhöht sich von 83 auf 84 %. Steuerfrei bleiben nur noch 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Stand: 28. Januar 2024

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Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine gesetzliche Steuerbefreiung zum 1.1.2023 geschaffen für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung von maximal 30 Kilowatt oder auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Entnahme

Bestehende Photovoltaikanlagen, die die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreiten, können zur Anwendung der Nullbesteuerung entnommen werden. Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 30.11.2023, (III C 2 – S 7220/22/10002 :013) Hinweise für entsprechende Entnahmehandlungen gegeben. Die Entnahmehandlung stellt ein Wahlrecht dar, welches von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer zu dokumentieren ist, z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke

Der erforderliche Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann gemäß dem BMF-Schreiben auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug geführt werden, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist. Oder es wird eine Wärmepumpe betrieben, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Keine Rückwirkung

Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass die Entnahme einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt und nicht (mehr) rückwirkend zum 1.1.2023 erfolgen kann. Eine entsprechende Übergangsfrist ist zum 11.1.2024 abgelaufen.

Umsatzsteuer

Wurde eine die oben genannten Leistungsgrenzen nicht überschreitende Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft und wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist die fünfjährige Bindungsfrist zu beachten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz/UStG). Das heißt, die Einspeisevergütungen unterliegen bis Ablauf der Bindungsfrist weiterhin der Umsatzsteuer und es müssen auch weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.

Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Die Finanzverwaltung sieht die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag als Sachgesamtheit (vgl. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE). Die Anlage und der Stromspeicher werden umsatzsteuerlich als eine Lieferung behandelt. Liegen die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Photovoltaikanlage vor, gilt auch für den Stromspeicher der Nullsteuersatz.

Stand: 28. Januar 2024

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