Paket für Bürokratieerleichterungen

Die Bundesregierung hat im April 2021 ein umfangreiches Paket für weitere Bürokratieerleichterungen geschnürt. Das Maßnahmenpaket umfasst im Wesentlichen die Punkte Entlastung und Stärkung der Unternehmen und der Bürger sowie Verbesserungen bei Planungs- und Genehmigungsprozessen.

Die wesentlichen Punkte für Unternehmen

Unternehmen sollen u. a. durch Schaffung eines Basisregisters für Unternehmensstammdaten, durch die schnellere Erteilung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzbehörden und durch zeitnahe Betriebsprüfungen entlastet werden. Darüber hinaus sollen Abfragen inländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vereinfacht werden. Bei den Kranken- und Mutterschutz-Umlagen (U1/U2) soll es Vereinheitlichungen geben.

Maßnahmenpaket im Internet abrufbar

Eine Übersicht über die kompletten 22 Maßnahmen findet sich auf der der Homepage der Bundesregierung.

Stand: 27. Mai 2021

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Werbungskostenpauschalen

Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige insgesamt mehr als acht Stunden von seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte (Betrieb, Büro) abwesend ist. Die Pauschale beträgt seit 1.1.2020 € 14,00 pro Kalendertag (§ 9 Abs. 4a Einkommensteuergesetz-EStG). Fährt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger morgens um 8.00 Uhr von zu Hause zu einem Kundentermin und kehrt um 18.00 Uhr zurück, kann er für die zehnstündige Abwesenheit € 14,00 als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Unerheblich ist, ob der Betreffende diese Ausgaben tatsächlich hatte.

Pauschalversteuerung

Für Arbeitnehmer oder für einen GmbH-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, sich den Pauschbetrag verdoppeln zu lassen, wenn der Arbeitgeber (bzw. die GmbH) hierfür 25 % Pauschalsteuer abführt (§ 40 Abs 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Mehrtägige Dienstreisen

Unternimmt der Arbeitnehmer oder Selbstständige mehrtägige Dienstreisen, kann er den Pauschbetrag von € 14,00 auch für jeden An- und Abreisetag geltend machen. Für jeden vollen Abwesenheitstag gibt es pauschal € 28,00 dazu. Soll eine GmbH dem Geschäftsführer diese Pauschale auszahlen, muss dies im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Stand: 27. Mai 2021

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Mietausfall oder Mietminderung

Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie kann die Gewerbemiete nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (1.4.2021 – 8 U 1099/20) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob tatsächlich eine Existenzbedrohung des Mieters festgestellt worden ist.

Grundsteuererlass

Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung (Minderung des Rohertrags) abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten (§ 34 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner „die Minderung des Rohertrags“ nicht zu vertreten hat. Keinen Grundsteuererlass erhalten Vermieter, die ihren Mietern Corona-bedingt die Miete herabgesenkt oder gestundet haben. Der Mietausfall muss ferner endgültig sein, d. h. der Vermieter kann keine Mietnachzahlungen erwarten. Der Grundsteuererlass beträgt ein Viertel der Grundsteuer bei einer Rohertragswertminderung von mehr als 50 % bzw. die Hälfte bei einer Rohertragswertminderung von 100 % (totaler Mietausfall).

Antragstellung

Für die Antragstellung gilt eine Frist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Anträge für Mietausfälle in 2021 müssen also bis 31.3.2022 gestellt werden. Wurde die Antragsfrist versäumt, was z. B. für Corona-bedingte Mietausfälle in 2020 der Fall ist, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden. Die Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Grundsteuererlass dennoch gewährt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.

Stand: 27. Mai 2021

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Lohnfortzahlung

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. Im Unterschied zu den in einem normalen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern haben Minijobber aber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Minijobber in Quarantäne

Befindet sich ein Minijobber in Quarantäne, sind seine Lohnkosten für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Für den Arbeitgeber besteht in diesem Fall jedoch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt. Adressat eines Erstattungsantrages ist immer das Gesundheitsamt, das die Quarantäne anordnet. Rechtsgrundlage ist § 56 Infektionsschutzgesetz.

Kündigung

Bei der Corona-bedingten Kündigung eines Minijobbers müssen die allgemeinen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Stand: 27. Mai 2021

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Steuerfreie Lohnzuschläge

Ärzte verrichten ihre Dienste üblicherweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden (SFN-Dienste). Sie erhalten hierfür regelmäßig SFN-Lohnzuschläge. Diese sind bis zu gewissen Grenzen einkommensteuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz – EStG). Ärzte können demnach

  • für Nachtarbeit bis zu 25 %,
  • für Sonntagsarbeit bis zu 50 %,
  • für Dienste an gesetzlichen Feiertagen bis zu 125 % und
  • für Dienste an Weihnachten und am 1. Mai sogar bis zu 150 %

ihres Grundlohns steuerfrei erhalten. Der Grundlohn ist der laufende in einen Stundenlohn umzurechnende Arbeitslohn, den der Arzt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält.

Keine Pauschbeträge

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat nun in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.11.2020 (Az.10 K 410/17 H (L)) entschieden, dass pauschale SFN-Zuschläge nicht steuerfrei sind. Im Streitfall zahlte ein Unternehmen monatliche Pauschalen für Nacht- und /oder Sonntagsarbeit aus. Das Finanzamt behandelte die Lohnzuschläge als steuerpflichtig. Dabei half es nichts, dass das Unternehmen im Wege einer Kontrollrechnung rein rechnerisch geprüft hatte, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.

Fazit

Ärzte sollten darauf achten, dass auf ihrer Lohnabrechnung stets die tatsächlichen SFN-Arbeitsstunden ausgewiesen sind, für die steuerfreie Zuschläge gezahlt wurden. Eine Einzelabrechnung der geleisteten SFN-Stunden ist unerlässlich. Oftmals werden SFN-Zuschläge im Arbeitsvertrag pauschal und ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden angeboten, wobei eine Ausgleichszahlung für nicht ausgeschöpfte Zuschläge regelmäßig entfällt. Solche Regelungen sind arbeitsrechtlich zwar möglich, sie nehmen den Betroffenen aber den Steuerspareffekt.

Stand: 27. Mai 2021

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Masernschutzgesetz

Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz vom 10.2.2020, BGBl. I S. 148) wurde zum 1.3.2020 die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen (§ 132j Fünftes Sozialgesetzbuch – SGB V). Offen war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung dieser neuen Art von Dienstleistung durch Apotheken.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Mit Schreiben vom 12.3.2021 (Az. III C 3 – S 7170/20/10005 :001, DOK 2021/0226645) erweitert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 um eine neue Nr. 14. Gemäß dieser Ergänzung sind Umsätze steuerfrei für „Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“.

Anwendung

Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Apotheker können Impfleistungen, die sie vor dem 1.4.2021 ausgeführt haben, auch als umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Stand: 27. Mai 2021

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Gemeinnützigkeit und Zweckbetrieb

Als Zweckbetriebe gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerfreien gemeinnützigen Körperschaft (z. B. einer Krankenhaus-GmbH), die der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dienen. Davon zu unterscheiden sind sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zwar von dem Träger der gemeinnützigen Körperschaft betrieben werden, allerdings nicht zur Verwirklichung des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecks erforderlich sind. Gewinne aus nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Teilbetrieben) sind nicht steuerfrei.

Streitpunkt Chefarztambulanzen

Im Streitfall überließ ein gemeinnütziger Krankenhausbetreiber Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen. Die Ärzte zahlten hierfür ein Nutzungsentgelt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Nutzungsentgelte dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden müssten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil v. 13.1.2021 – 13 K 365/17 K,G,F) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht, sondern rechnete die Gewinne aus der Gestellung der Räumlichkeiten, des Personals und der Sachmittel dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zu. Das FG begründete dies damit, dass die Chefarztambulanzen den typischen Krankenhausleistungen entsprechen würden. Daran vermag nach Auffassung des FG auch der Umstand, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht der Krankenhausbetreiberin selbst, sondern den von ihr beschäftigten Ärzten zusteht, nichts zu ändern.

Anhängige Revision

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen V R 2/21). Gemeinnützige Krankenhausbetreiber können sich auf dieses anhängige Revisionsverfahren berufen, sofern das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Erträge aus Chefarztambulanzen der Steuerpflicht unterstellt.

Stand: 27. Mai 2021

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Kommunikation überwiegend in Papierform

Der Digitalverband Bitkom führte im ersten Quartal 2021 gemeinsam mit dem Ärzteverband Hartmannbund eine Erhebung unter mehr als 500 Ärzten zur Frage, wie Arztpraxen kommunizieren, durch. Nach der Umfrage hält beinahe jeder fünfte Arzt (19 %) den Kontakt zu Arztpraxen überwiegend per Briefpost. 22 % kommunizieren vornehmlich über Telefax. Lediglich jeder 20. Arzt kommuniziert der Umfrage zufolge überwiegend via E-Mail mit anderen Praxen, Apotheken oder den Patienten.

Einsatz von Computern in den Praxen

Innerhalb der Praxen nimmt die Digitalisierung allerdings laufend zu. Medikationspläne werden von jedem zweiten Arzt per Computer erstellt. Die digitale Patientenakte ist bereits in 66 % der Praxen im Einsatz. Nur knapp ein Drittel der befragten Ärzte führt Patientenakten noch in Papierform.

Digitale Gesundheitsangebote

Differenziert fällt das Umfrageergebnis hinsichtlich der digitalen Gesundheitsangebote aus. Bei den Klinik-Ärzten sehen 86 % der Befragten die Digitalisierung als Chance für das Gesundheitswesen. Bei den Praxis-Ärzten waren es nur 53 %.

Stand: 27. Mai 2021

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Grundsatz

Beförderungsleistungen für kranke und verletzte Personen sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster gilt dies aber nur, wenn die Beförderung in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug stattfindet (Urteil v. 10.10.2019 – 5 K 2662/16 U). Bei Verwendung von Fahrzeugen mit serienmäßiger Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.

Der Anlassfall

Ein Unternehmer führte regelmäßig Kranken- und Behindertenfahrten durch, wobei Personen teilweise mit normalen PKWs zu Tagespflegestätten oder ins Krankenhaus befördert worden sind. Die Betriebsprüfung beanstandete dies und behandelte diese Fahrten als zum Regelsteuersatz von 19 % umsatzsteuerpflichtig. Nachdem nicht exakt aufgezeichnet worden war, welche Fahrzeuge für die einzelnen Beförderungsfahrten verwendet wurden, schätzte das Finanzamt großzügig. Auch diese Schätzung wurde vom Finanzgericht anerkannt.

Anhängige Revision

Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen Az. XI R 25/20 ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Revisionsverfahren berufen

Stand: 27. Mai 2021

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Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz vom 9.12.2020 (BGBl 2020 I S. 2770) wurden die einkommensteuerlichen Vorteile für behinderte Steuerpflichtige erheblich verbessert. So wurden u. a. die Sonderausgaben-Pauschbeträge für Behinderte fast verdoppelt. Sie betragen abhängig vom Grad der Behinderung zwischen € 384,00 (Behinderungsgrad 20) und € 2.840,00 (Behinderungsgrad 100).

Neuer vereinfachter Nachweis

Mit Schreiben vom 1.3.2021 (Az. IV C 8 – S 2286/19/10002:006) kündigt das Bundesfinanzministerium eine vereinfachte Nachweisregelung an. Bislang mussten Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber mindestens 20, eine Bescheinigung der für die Ausstellung der Schwerbehindertenausweise zuständigen Behörde vorlegen. Nach dem BMF-Schreiben genügt es künftig auch, wenn der Behinderte den Nachweis alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbringt. Voraussetzung ist hier jedoch, dass dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen.

Anwendung

Die vereinfachte Nachweisregelung gilt für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Stand: 27. Mai 2021

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