Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht Erleichterungen insbesondere für Gastronomiebetriebe vor. So senkt der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 %. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Getränken. Anzumerken ist, dass sich der ermäßigte Steuersatz durch die Maßnahmen des Konjunkturpakets (siehe Seite 3) wiederum von 7 % auf 5 % und der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % ermäßigt. Dies gilt bis 31.12.2020. Bis Jahresende fallen also für Getränke 16 % und für Speisen nur noch 5 % an Umsatzsteuer an.

Kurzarbeitergeld

Neben der jüngst beschlossenen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (siehe Beitrag Seite 2) können Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld leisten. Die Zuschüsse können für Lohnzahlungszeiträume gewährt werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach können Arbeitgeber bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei hinzuzahlen (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Zuschüsse müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend vermerkt werden. Für Zuschüsse, die seit dem 1.3.2020 bereits der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.

Progressionsvorbehalt

Hinzuweisen ist, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Lohneinkünfte entsprechend erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g Einkommensteuergesetz-EStG).

Gesetzliche Grundlage für den Corona-Bonus

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde die bereits im BMF-Schreiben vom 9.4.2020 angekündigte Steuerfreiheit des Corona-Bonus (bis zu € 1.500,00 jährlich steuerfrei bei Auszahlung zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (neuer § 3 Nr. 11a EStG).

Stand: 16. September 2020

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Koalitionsausschuss

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket geeinigt. Es sind u. a. folgende Steuersenkungsmaßnahmen enthalten:

Mehrwertsteuersenkung

Der Regelsteuersatz wurde vom 1.7.2020 an bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % herabgesenkt. Der ermäßigte Steuersatz verringert sich über denselben Zeitraum von 7 % auf 5 %. Maßgeblich für die Anwendung der niedrigeren Steuersätze dürfte der Zeitpunkt der Leistungserbringung sein. Gemäß dem § 27 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz–UStG beziehen sich Änderungen dieses Gesetzes auf Umsätze ab Inkrafttreten der Änderungsvorschrift, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach ist nicht entscheidend die Vereinbarung und Vereinnahmung des Entgelts. Ebenso wenig relevant ist der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag der Zahlung der Rechnung. Dies gilt auch für Teilleistungen. Verbindliche Regelungen hinsichtlich der Umsetzung sind aus dem Gesetzentwurf zu erwarten.

Einfuhrumsatzsteuer

Darüber hinaus wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um zehn Tage auf den 26. des Zweitfolgemonats verschoben. Damit soll die Liquidität der Unternehmen gestärkt werden.

Degressive AfA

Zum Investitionsanreiz führt die Koalition die „degressive“ Abschreibung wieder ein. Nach dem Beschluss soll eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restwertes, pro Jahr möglich sein.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Nach aktuellem Recht können Verluste bis zu einem Betrag von € 1 Mio. bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2 Mio. in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Mit dem Konjunkturpaket wird der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal € 5 Mio. bzw. € 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Nach dem Beschluss soll ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann. Im Gespräch ist eine Corona-Rücklage, die bis Ende des Jahres 2022 wieder aufgelöst werden soll. Für Details ist der Gesetzentwurf abzuwarten.

Modernisierung der Körperschaftsteuer

Außerdem wurde beschlossen, das Körperschaftsteuerrecht zu modernisieren. Geplant ist nach dem Beschluss ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften. Außerdem soll der Ermäßigungsfaktor für die Einkommensteuer (Gewerbesteueranrechnung) auf das 4-fache (bisher 3,8-fache, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz EStG) des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben werden.

Stand: 29. Juni 2020

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Homeoffice-Tätigkeiten

Coronabedingte Homeoffice-Tätigkeiten können regelmäßig dazu führen, dass sich die Besteuerungsrechte für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vom Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat verlagern. Denn der betreffende Arbeitnehmer erfüllt eine bestimmte Mindestanzahl an Tagen, in denen er seine Arbeitsstätte im Nachbarland aufsucht, nicht mehr bzw. es kommt zur Überschreitung einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen die eigentliche Tätigkeitsstätte im Nachbarstaat nicht aufgesucht wird.

Verständigungsvereinbarungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daher mit zahlreichen EU-Staaten, u. a. auch mit Österreich (BMF-Schreiben v. 16.4.2020 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002:001), eine Verständigungsvereinbarung getroffen. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich zählen.

Aufzeichnungspflichten

Betroffene Arbeitnehmer trifft hierzu eine Aufzeichnungspflicht. Die Vereinbarung gilt für Arbeitstage ab dem 11.3.2020 bis zum 30.4.2020. Sie verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten gekündigt wird.

Stand: 29. Juni 2020

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Lohnersatz bei Kita-Schließung

Viele Kitas und Schulen bleiben aufgrund der Corona-Maßnahmen derzeit geschlossen. Das Bundeskabinett hat daher kürzlich beschlossen, betroffenen Eltern Entschädigungszahlungen für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen zu gewähren. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.

Voraussetzungen

Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre (das 12. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein) betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Ferner müssen den Eltern andere Betreuungsmöglichkeiten nicht zumutbar sein. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal € 2.016,00 monatlich. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen.

Stand: 29. Juni 2020

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Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ verabschiedet. Dieses Gesetz sieht Erleichterungen insbesondere für Gastronomiebetriebe vor. So senkt der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 % auf 7 %. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Getränken. Anzumerken ist, dass sich der ermäßigte Steuersatz durch die Maßnahmen des Konjunkturpakets (siehe Seite 3) wiederum von 7 % auf 5 % und der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % ermäßigt. Dies gilt bis 31.12.2020. Bis Jahresende fallen also für Getränke 16 % und für Speisen nur noch 5 % an Umsatzsteuer an.

Kurzarbeitergeld

Neben der jüngst beschlossenen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (siehe Beitrag Seite 2) können Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld leisten. Die Zuschüsse können für Lohnzahlungszeiträume gewährt werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach können Arbeitgeber bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei hinzuzahlen (§ 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz-EStG). Die Zuschüsse müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend vermerkt werden. Für Zuschüsse, die seit dem 1.3.2020 bereits der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden.

Progressionsvorbehalt

Hinzuweisen ist, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Lohneinkünfte entsprechend erhöhen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g Einkommensteuergesetz-EStG).

Gesetzliche Grundlage für den Corona-Bonus

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde die bereits im BMF-Schreiben vom 9.4.2020 angekündigte Steuerfreiheit des Corona-Bonus (bis zu € 1.500,00 jährlich steuerfrei bei Auszahlung zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (neuer § 3 Nr. 11a EStG).

Stand: 10. Juni 2020

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Corona

Die Corona-Pandemie bedeutet insbesondere für Ärztinnen und Ärzte Überstunden und Mehrarbeit. Gewährt der Arbeitgeber anlässlich der Corona-Krise als Anerkennung eine Bonuszahlung, bleibt diese nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen.

Voraussetzung

Die Bonusregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. 

Sonderzahlung für Pflegekräfte

Der Freistaat Bayern gewährt allen Angestellten aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche einen gesonderten einmaligen Bonus in Höhe von € 500,00 zusätzlich zum Gehalt aus der Staatskasse. Das Bayerische Kabinett hat hierzu vor den Osterfeiertagen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt steuerfrei bzw. wird auf den Freibetrag für Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise angerechnet.

Voll- und Teilzeitbeschäftigung

Den vollen Bonus (€ 500,00) erhalten Voll- und Teilzeitbeschäftigte aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden leisten. Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden erhalten einen einmaligen Bonus von € 300,00.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: ViDi Studio – stock.adobe.com

EuGH-Urteil

Telefonsprechstunden sind für Ärztinnen und Ärzte aufgrund erhöhter Ansteckungsgefahren in Corona-Zeiten wichtiger denn je. Umso mehr erfreut das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5.3.2020. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG befreit Heilbehandlungsleistungen im Bereich der Humanmedizin, „die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“, von der Umsatzsteuer. Der EuGH hat nun entschieden, dass sich die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungsleistungen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG) auch auf von Krankenschwestern und medizinischen Fachangestellten erbrachte telefonische Beratungsleistungen erstreckt (Urteil vom 5.3.2020, C-48/19).

Therapeutisches Ziel

Voraussetzung ist, dass mit der Telefonberatung ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Der EuGH sah dies im Streitfall gegeben. Im konkreten Fall wurden Diagnosen und Therapien erläutert, es wurden Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorgeschlagen und es wurde über die Einnahme oder Nichteinnahme eines bestimmten Arzneimittels gesprochen. In etwa einem Drittel der Beratungen wurde ein Arzt hinzugezogen. Dieser übernahm die Beratung oder stand für Rückfragen zur Verfügung

Keine Mehrwertsteuerbefreiung

Der EuGH hat ausdrücklich solche Sachverhalte von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgenommen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen. Auch Auskünfte administrativer Art, wie etwa die Bekanntgabe von Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle fallen nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

Keine Zusatzqualifikation

Wird die Telefonberatung von Krankenpflegern bzw. von medizinischem Fachpersonal durchgeführt, ist für die Mehrwertsteuerbefreiung keine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich. Die Telefonberatung muss gemäß EuGH ein „vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen“ wie die von anderen Anbietern erbrachten Leistungen.

Stand: 27. Mai 2020

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Bundesausbildungsförderungsgesetz

In der Corona-Krise werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung neben Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand auch verstärkt Medizinstudenten rekrutiert. Die Bundesregierung hilft hier den Medizinstudentinnen und Studenten dergestalt, dass sie Einnahmen aus Tätigkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von der Anrechnung auf Leistungen aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) freistellt. Medizinstudentinnen und Studenten dürfen also hinzuverdienen, ohne dass dieser Hinzuverdienst auf den BAföG-Satz angerechnet wird.

Beschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten

Die Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Beschäftigungen in Branchen und Berufen, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie systemrelevant sind, was ja für den medizinischen Bereich zu bejahen ist.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: ty – fotolia.com

Katastrophenschutz

Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.

Schutzartikel

Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.

Großbritannien

Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: seventyfour – fotolia.com

Übungsleiterfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).

Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.

Mehrere Tätigkeiten

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.

Stand: 27. Mai 2020

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