Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Anhebung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ auf € 3.000,00 eingebracht (BR-Drucksache 309/18 vom 27.6.2018).

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten künftig bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 (bisher € 4.000,00) steuerlich absetzbar sein. Außerdem soll der Freibetrag für Kinder in Studium und Ausbildung von € 924,00 auf € 1.200,00 angehoben werden.

Stand: 27. August 2018

Bild: DOC RABE Media – stock.adobe.com

EBIT und Co.

In Geschäftsberichten börsennotierter Aktiengesellschaften finden sich u. a. im Regelfall Bilanzkennzahlen mit den Bezeichnungen EBIT, EBITDA oder EBITDASO. EBIT steht beispielsweise für „Earnings before Interest and Taxes“. Gemeint ist der Gewinn vor Zinsen und Steuern. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern außerdem die Abschreibungen herausgerechnet. Und zu guter Letzt weisen zahlreiche Kapitalgesellschaften in ihren Geschäftsberichten noch den EBITDASO aus. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. EBITDASO entspricht also dem EBITDA, nur mit dem Unterschied, dass hier noch zusätzlich die Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“) herausgerechnet werden.

Aussagekraft der Kennzahlen

Gemeinsames Element aller exemplarisch genannten EBIT-Kennzahlen ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche das Bilanzergebnis mindern, hinzuaddiert werden. Der Ausweis dieser Bilanzkennzahlen wird mit einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit begründet. Besonders durch den nicht berücksichtigten Steueraufwand soll ein länderübergreifender Vergleich erleichtert werden. Die Eliminierung von Abschreibungen wird u. a. dadurch begründet, dass Abschreibungen nicht liquiditätswirksam sind.

Zinsaufwendungen und Ausschüttungsquote

Besonders das Herausrechnen von Zinsaufwendungen sollte von den Anteilseignern der betreffenden Aktiengesellschaft kritisch betrachtet werden. So stellt die EBIT-Kennzahl keinesfalls das für Ausschüttungen zur Verfügung stehende Ergebnis dar. Denn der Zinsaufwand findet hier keine Berücksichtigung. Der Zinsaufwand führt jedoch regelmäßig zu Liquiditätsabflüssen. Die Aufnahme von verzinslichem Fremdkapital stellt eine ganz normale unternehmerische Entscheidung dar und ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zur Maximierung der Eigenkapitalrendite sogar geboten. EBIT, EBITDA und EBITDASO stellen zwar geeignete Messgrößen dar, um internationale Unternehmen unabhängig von nationalen Steuergesetzen und Rechnungslegungen vergleichen und beurteilen zu können. Alle Positionen, die im EBIT oder EBITDA herausgerechnet werden, sind jedoch typische Aufwendungen einer unternehmerischen Tätigkeit. Die tatsächlichen Ergebnisse des betreffenden Unternehmens sind daher stets niedriger.

Stand: 27. August 2018

Bild: StockEU – stock.adobe.com

Nacherklärungen in USA

Steuerpflichtige in den USA haben noch bis 28.9.2018 Gelegenheit, den amerikanischen Steuerbehörden (Inland Revenue Service IRS) im Rahmen des sogenannten “IRS Offshore Voluntary Disclosure Program (OVDP)“ ihre ausländischen Einkommen und Vermögenswerte nachzuerklären. Das OVDP-Programm ist seit 2009 in Kraft und wurde zeitgleich mit der Offensive des US-Justizministeriums gegen ausländische Banken, Banker und US-Steuerzahler, die Steuerbetrug begangen haben, sowie mit der Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Kraft gesetzt. Das Programm ist mit einer „Selbstanzeige“ vergleichbar und bietet die Gelegenheit, durch freiwillige Offenbarung mögliche Strafen zu senken und eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Stichtag 28.9.2018

Dieses Amnestieprogramm wird nun am 28.9.2018 geschlossen. In den USA Steuerpflichtige (darunter fallen im Regelfall auch Green-Card-Inhaber), welche ihre ausländischen Vermögenswerte noch nicht dem IRS gemeldet haben, sollten dies noch bis zu diesem Stichtag nachholen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Die OVDP-Deklaration muss bis zum 28.9.2018 ausgefüllt und eingereicht werden. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Schritte der „Pre-Preclearance“ und der vorläufigen Annahme durch die „Criminal Investigations Division“ des IRS durchlaufen muss. Außerdem müssen bis zu diesem Stichtag alle relevanten Erträgnisaufstellungen, Finanzreports usw. vorgelegt werden, plus bis zu acht Jahre zurück ergänzte Einkommensteuererklärungen.

Stand: 27. August 2018

Bild: Zerophoto – stock.adobe.com

Gesetzlicher Zinssatz

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss (vom 25.4.2018, IX B 21/18) Zweifel an der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geäußert. Aktuell werden nachzuzahlende Steuern mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr verzinst (§ 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung-AO).

Entschließungsantrag Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hatte sich kürzlich in einem Entschließungsantrag für eine Halbierung des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 auf 0,25 % eingesetzt und die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen (BR-Drucks. 324/18 vom 4.7.2018). Darüber hinaus fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzesantrag eine Senkung der Nachzahlungszinsen (BT-Drucks. 19/2579). Außerdem rügt die Fraktion, dass vom Finanzamt erhaltene Zinsen steuerpflichtig seien. Zu zahlende Nachzahlungszinsen können hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Pläne der Bundesregierung

Wie aus einer Antwort auf die Frage 12 des Abgeordneten Markus Herbrand (FDP) hervorgeht (BT-Drs. 19/2766), plant die Bundesregierung aktuell allerdings keinen Gesetzentwurf zur Senkung des gesetzlichen Zinssatzes. Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Zinssatzes aus.

Anhängige Verfahren

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind derzeit zwei Verfahren zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes anhängig (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Mit einer Entscheidung dürfte Anfang 2019 zu rechnen sein.

Stand: 27. August 2018

Bild: Eisenhans – stock.adobe.com

Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 18.7.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) die Rundfunkbeitragspflicht für Privatwohnungen und für den nicht privat genutzten Bereich für verfassungskonform erklärt. Das Grundgesetz würde der Erhebung von Beiträgen nicht entgegenstehen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben, so das Gericht. Auf einen Nutzerwillen oder der Tatsache, ob ein Rundfunkempfangsgerät vorgehalten wird, kommt es nicht an. Es reicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Daher darf die Erhebung der Rundfunkgebühren an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, ist unerheblich.

Zweitwohnung

Das BVerfG hat aber auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen. Für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung darf der Verbraucher nur insgesamt mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Das BVerfG hat den Gesetzgeber hier aufgefordert, bis zum 30.6.2020 eine Neuregelung zu treffen. Besitzer von Zweitwohnungen sind auf Antrag ab Verkündung des Urteils von einer weiteren Beitragspflicht zu befreien. Wurde in der Vergangenheit ein Rechtsbehelf gegen die Rundfunkgebühren für Zweitwohnungen gestellt, erfolgt auf Antrag eine rückwirkende Befreiung.

Stand: 27. August 2018

Bild: 3DarcaStudio – Fotolia.com

Sondernorm für Kapitaleinkünfte 

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalanleger unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gibt es die Möglichkeit der Anrechnung von im Ausland gezahlter Quellensteuer auf Zinsen oder Dividenden. Für Kapitaleinkünfte im Abgeltungsteuersystem gilt allerdings die allgemeine Norm für die Berücksichtigung ausländischer Steuern nicht. Das heißt, es besteht kein Wahlrecht zwischen der Anrechnung ausländischer Steuern oder dem Abzug bei der Einkünfteermittlung.

Anrechnungsverfahren im Abgeltungsteuersystem

Im Abgeltungsteuersystem anrechenbar sind grundsätzlich auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, maximal jedoch 25 % der ausländischen Steuern auf den einzelnen Kapitalertrag. Für eine Anrechnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Die einbehaltene Quellensteuer war nicht höher als die „anrechenbare“ nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Und es ist per Saldo eine Abgeltungsteuerschuld entstanden. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geht ins Leere, wenn der Anleger seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft ist oder aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

Verlustverrechnung

Die Steueranrechnung erfolgt außerdem erst im Nachrang einer etwaigen Verlustverrechnung. Wurden in bestimmten Veranlagungszeiträumen ausländische Steuern in höherem Maße abgezogen, sollten aus diesem Grund Verluste unter Berücksichtigung einer eventuellen Nichtanrechenbarkeit ausländischer Steuern realisiert werden.

Stand: 27. August 2018

Bild: photocrew – stock.adobe.com

Privatnutzung von Elektrodienstfahrzeugen

Im JStG 2018 ist ferner eine Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehen. Damit soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt werden. Die große Koalition erwartet eine Belebung der weiterhin schleppenden Nachfrage nach E-Autos. Umweltverbände kritisieren, dass die Förderung auch für schwere und umweltschädliche Hybridfahrzeuge gelte.

Halber Prozentsatz

Wer ein Elektroauto oder ein Hybridfahrzeug steuerlich als Dienstwagen behandelt und darüber hinaus privat sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder ggf. auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt, soll künftig nur 0,5 % anstelle der geltenden 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuern müssen. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Stand: 27. August 2018

Bild: Minerva Studio – stock.adobe.com

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vom 23.6.2017, BGBl I S 1682) wurden die Mitteilungspflichten der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland erheblich erweitert (§ 138 Abs. 2 Abgabenordnung-AO). 

BMF-Schreiben

Zu den neuen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles Schreiben herausgegeben und die Fragebögen bzw. amtlichen Vordrucke für diese Mitteilungen neu gefasst (vom 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087). Seit 1.1.2018 muss zu den Gründungs- und Erwerbsvorgängen auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebsstätte dargelegt werden. Neu ist auch die Mitteilungspflicht bei Veräußerung von Auslandsbeteiligungen ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10 % (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (BMF-Schreiben Tz. 1.3.1.2). Auch für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen (Tz. 1.3.1.3). 

Mitteilungspflichten der Banken und sonstiger Drittpersonen

Das BMF-Schreiben enthält auch Erläuterungen zur neuen Mitteilungspflicht von Dritten über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften (§ 138b AO). Betroffen von dieser neuen Gesetzesvorschrift sind alle Personen, die solche Beziehungen herstellen oder vermitteln.

Stand: 27. Juli 2018

Bild: magele-picture – stock.adobe.com

Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. So sollen Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase einen Rechtsanspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit“ vor.

Voraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen sind u. a., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der/die Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entsprechend zu verringern. Für den Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer(innen) allerdings nicht bei Kleinbetrieben. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Zumutbarkeitsgrenze

Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. So müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Wechsel auf Vollzeit

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die Vollzeit arbeiten wollen, bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bei gleicher Eignung bevorzugen müssen.

Stand: 27. Juli 2018

Bild: Gina Sanders – Fotolia.com

Rechtsgrundlage

Gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör“ keiner Steuerpflicht. Dies gilt u. a. für Notebooks, Smartphones oder Desktop-Computer usw., einschließlich der Software.

Betriebliches Gerät

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt. Wird beispielsweise nur der Handyvertrag des Mitarbeiters auf den Betrieb geschrieben, befindet sich das Handy immer noch im Besitz des Mitarbeiters. Damit tritt mangels Voraussetzungen keine Steuerfreiheit ein.

Leasingverträge

Im Fokus der Betriebsprüfer stehen stets Leasingverträge. Verdächtig ist, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nach Ablauf des Leasingzeitraums extrem günstig kaufen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Fall einen Computer nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugerechnet (2.11.2017, Az. 8 K 870/17). Im Streitfall leaste das Unternehmen Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen. Der Arbeitgeber zog die Leasingraten vom Lohn ab. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Nach zwei Jahren konnten die Computer zu einem Preis von 3 % des ursprünglichen Kaufpreises gekauft werden. Im Ergebnis lag kein betriebliches Gerät vor, da der Arbeitgeber keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Damit war auch keine Lohnsteuerfreiheit gegeben.

Stand: 27. Juli 2018

Bild: peshkova – Fotolia.com