Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (vom 23.6.2017, BGBl I S 1682) wurden die Mitteilungspflichten der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland erheblich erweitert (§ 138 Abs. 2 Abgabenordnung-AO). 

BMF-Schreiben

Zu den neuen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium ein aktuelles Schreiben herausgegeben und die Fragebögen bzw. amtlichen Vordrucke für diese Mitteilungen neu gefasst (vom 5.2.2018, IV B 5 – S 1300/07/10087). Seit 1.1.2018 muss zu den Gründungs- und Erwerbsvorgängen auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebsstätte dargelegt werden. Neu ist auch die Mitteilungspflicht bei Veräußerung von Auslandsbeteiligungen ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10 % (§ 138 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen (BMF-Schreiben Tz. 1.3.1.2). Auch für die Ermittlung der 150.000-Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen (Tz. 1.3.1.3). 

Mitteilungspflichten der Banken und sonstiger Drittpersonen

Das BMF-Schreiben enthält auch Erläuterungen zur neuen Mitteilungspflicht von Dritten über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaaten-Gesellschaften (§ 138b AO). Betroffen von dieser neuen Gesetzesvorschrift sind alle Personen, die solche Beziehungen herstellen oder vermitteln.

Stand: 27. Juli 2018

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Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern. So sollen Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase einen Rechtsanspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit“ vor.

Voraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen sind u. a., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der/die Beschäftigte einen entsprechenden Antrag stellt, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entsprechend zu verringern. Für den Antrag müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen. Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer(innen) allerdings nicht bei Kleinbetrieben. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem dürfen keine wesentlichen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Zumutbarkeitsgrenze

Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 46 und 200 gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze. So müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Wechsel auf Vollzeit

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte, die Vollzeit arbeiten wollen, bei der Besetzung freier Vollzeitstellen bei gleicher Eignung bevorzugen müssen.

Stand: 27. Juli 2018

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Rechtsgrundlage

Gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen „die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör“ keiner Steuerpflicht. Dies gilt u. a. für Notebooks, Smartphones oder Desktop-Computer usw., einschließlich der Software.

Betriebliches Gerät

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt. Wird beispielsweise nur der Handyvertrag des Mitarbeiters auf den Betrieb geschrieben, befindet sich das Handy immer noch im Besitz des Mitarbeiters. Damit tritt mangels Voraussetzungen keine Steuerfreiheit ein.

Leasingverträge

Im Fokus der Betriebsprüfer stehen stets Leasingverträge. Verdächtig ist, wenn der Arbeitnehmer das Gerät nach Ablauf des Leasingzeitraums extrem günstig kaufen kann. Hier ist Vorsicht geboten. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Fall einen Computer nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugerechnet (2.11.2017, Az. 8 K 870/17). Im Streitfall leaste das Unternehmen Computer, die die Arbeitnehmer mit nach Hause nahmen. Der Arbeitgeber zog die Leasingraten vom Lohn ab. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten. Nach zwei Jahren konnten die Computer zu einem Preis von 3 % des ursprünglichen Kaufpreises gekauft werden. Im Ergebnis lag kein betriebliches Gerät vor, da der Arbeitgeber keine Verwertungsmöglichkeiten mehr hatte. Damit war auch keine Lohnsteuerfreiheit gegeben.

Stand: 27. Juli 2018

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Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 1.200,00 pro Jahr, erhalten. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.

Schornsteinfegerkosten

Vielfach wird noch die Meinung vertreten, dass Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers vom Steuerabzug ausgeschlossen seien. Doch dem ist nicht mehr so. Die Finanzverwaltung folgte einer einschlägigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 zu Gutachtertätigkeiten als Handwerkerleistung (Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13). Aufwendungen für den Schornsteinfeger können daher in der Steuererklärung vollumfänglich als Handwerkerleistung eingetragen werden, also sowohl die Kosten für Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungsaufwand als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten oder die Feuerstättenschau (FinMin Hamburg, 29.2.2016, S 2296 b – 2015/005 – 52, BMF 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008).

Stand: 27. Juli 2018

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Betriebsveranstaltungen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern und deren Angehörigen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu € 110,00 pro Arbeitnehmer als „geldwerten Vorteil“ lohnsteuerfrei zuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz-EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung und für bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Shuttlebus

Streitig war, ob auch die Kosten für einen Shuttletransfer zu und von einer Betriebsveranstaltung in die € 110,00-Freigrenze einzurechnen sind. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat diese Frage in einem rechtskräftigen Urteil verneint (vom 22.2.2018, Az. 9 K 580/17 L). Im Streitfall lud ein Unternehmen seine gesamte Belegschaft zu einer Abendveranstaltung ein. Den Arbeitnehmern wurde eine kostenlose Busbenutzung für die Hin- und Rückfahrt angeboten. Das Finanzamt rechnete die Kosten für den Bustransfer in die Freigrenze mit ein. Dies auch bei jenen Arbeitnehmern, die den Bus nicht nutzten.

FG-Urteil

Das FG bemängelte nicht nur die Zurechnung der Transferkosten bei allen Arbeitnehmern. Es verneinte auch eine Bereicherung bei jenen Arbeitnehmern, die den Transfer in Anspruch genommen haben. Begründung: Bei dem durch den auswärtigen Ort der Feier notwendig gewordenen Bustransfer handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung „ohne eigenen Konsumwert“. Der Shuttletransport sei wie Reisekosten zu behandeln. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war, stellen die Aufwendungen steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz-EStG dar.

Stand: 27. Juni 2018

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Urlaubsaushilfen

Beschäftigen Unternehmer Urlaubs-aushilfen während der allgemeinen Ferienzeit, gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten und Formalitäten. Nachfolgende Ausführungen geben einen kurzen Überblick.

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Aushilfen, wie Schüler oder Studenten, Rentner oder Hausfrauen, lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage (drei Monate) nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Ausgehend von einer üblichen Ferienbeschäftigung von sechs Wochen (allgemeine Sommerferienzeit) werden diese Zeitgrenzen im Regelfall nicht überschritten. Zur Berechnung der Fristen sind allerdings im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Beschäftigungen der Urlaubsaushilfe innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Übt die Urlaubsaushilfe für den Rest des Jahres einen Minijob aus, zählt dieser nicht dazu. Dies gilt zumindest, soweit Minijob und Urlaubsaushilfe bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Urlaubsaushilfe und Minijob als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die 3-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung gilt letztmalig für 2018. Für Urlaubsjobs ab 1.1.2019 gelten wieder 50 Tage bzw. zwei Monate (60 Tage). 

Lohnsteuer

Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse können mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. So darf der Arbeitslohn durchschnittlich € 72,00 je Arbeitstag nicht übersteigen (§ 40a Einkommensteuergesetz). Bei höherem Arbeitslohn muss die Urlaubsaushilfe „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.

Mindestangaben

Schüler und Studierende müssen ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Eigenschaft als Schüler endet übrigens mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses.

Stand: 27. Juni 2018

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Beschränkte Steuerpflicht

Für deutsche Rentner endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit Aufgabe des ständigen Wohnsitzes in Deutschland. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Fiskus nicht weiterhin auf vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger ins Wohnsitzland des Rentners überwiesene Leibrentenzahlungen zugreifen kann.

Besteuerungsrecht Deutschland

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die beschränkte Einkommensteuerpflicht für von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland gezahlte Renten nicht durch eine DBA-Regelung ausgeschlossen ist. Im Streitfall hatte eine in Kanada lebende deutsche Rentnerin gegen die Besteuerung ihrer Bezüge durch die deutsche Finanzverwaltung geklagt – ohne Erfolg (Urteil vom 20.12.2017, I R 9/16). 

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Rentenbezüge zählen zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG. Nach dieser Vorschrift kann Deutschland von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse oder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlte Leistungen auch im Wegzugsfall besteuern. Doppelt Steuern zahlen müssen deutsche Rentner zwar nicht. Denn die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schließen im Regelfall ein Zugriffsrecht des Ansässigkeitsstaates für solche Einkünfte aus. Das Urteil zeigt allerdings, dass deutsche Renteneinkünfte unabhängig vom Steuerniveau des Wohnsitzstaates mit hohen deutschen Steuern belastet bleiben.

Stand: 27. Juni 2018

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Rentenanpassung

Die gesetzlichen Sozialversicherungsrenten werden alljährlich auf Basis der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst. Für 2018 beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 2,93 % in den alten Ländern und 3,06 % in den neuen Ländern. Unter Berücksichtigung weiterer Faktoren ergeben sich zum 1.7.2018 folgende Rentenanpassungen: In den alten Bundesländern steigen die Renten um 3,22 %, in den neuen Bundesländern um 3,37 %. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 % (bisher 95,7 %) des aktuellen Rentenwerts West.

Stand: 27. Juni 2018

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Software

Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Aufwendungen können entweder sofort im Jahr der Anschaffung (bei Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt im Allgemeinen drei Jahre.

Update

Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich sofort absetzbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Update nicht tatsächlich um eine Erweiterung des Programmumfangs handelt. Ein Update darf nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten. 

Upgrade

Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms erweitert, handelt es sich um ein Upgrade. Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00. Für die Finanzverwaltung werden Upgradepakete spätestens dann sichtbar, wenn zusätzlich Kosten für Schulungs- und Anwendungskurse abgesetzt werden. Denn ein Schulungsbedarf kann logischerweise nur anfallen, wenn das Programm neue Funktionen aufweist. Upgradekosten sind im Regelfall auf drei Jahre zu verteilen. Ein ggf. vorhandener Restbuchwert für die Vorgängerversion kann gewinnmindernd ausgebucht werden. Die Kosten für die Anwenderschulung sind unabhängig von der Höhe sofort absetzbar.

Stand: 27. Juni 2018

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Umsatzsteuersatz

Streitig war bisher, welcher Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses zu verrechnen ist, wenn die Anschlussarbeiten von einem Drittunternehmen durchgeführt werden, das mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nicht identisch ist. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.

Ermäßigter Steuersatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt (Urteil vom 7.2.2018, XI R 17/17; veröffentlicht am 4.4.2018). Hierbei sei es unerheblich, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Letzteres wäre etwa bei Mieter-Vermieter-Verhältnissen der Fall, wenn die Wasserleitungslegekosten der Vermieter als Eigentümer zu tragen hat. 

Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt übrigens auch für Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen oder für Reparaturarbeiten am Hauswasseranschluss. Dieses Urteil ist konträr zu der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7.4.2009, Az. IV B 8 – S 7100/07/10024, BStBl I 2009, 531. Hausbesitzer, Bauherren oder Bauträger können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen.

Stand: 27. Juni 2018

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