BahnCard als Arbeitslohn

Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat hierzu in einem aktuellen Schreiben (vom 31.7.2017, S 2334 A – 80 – St 222) Folgendes ausgeführt: 

Prognose der Vollamortisation

Die Ausgabe einer BahnCard stellt dann keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine während der Gültigkeitsdauer der BahnCard die Kosten für diese erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nichts zu versteuern, auch wenn er die Karte privat nutzt.

Prognose der Teilamortisation

Die Überlassung der BahnCard stellt hingegen in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die ersparten Fahrtkosten die BahnCard-Kosten nicht erreichen. Die Finanzverwaltung lässt hier allerdings eine nachträgliche Korrektur des steuerpflichtigen Arbeitslohnes um die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten zu. Das Lohnbüro kann entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes der BahnCard einen entsprechenden Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abziehen.

Stand: 28. November 2017

Günstigerprüfung

Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen und von ihrem Steuerberater den voraussichtlichen persönlichen Einkommensteuersatz ermitteln lassen. Grund: Ist der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz (beträgt dieser weniger oder nicht mehr als 25 %), sollte in der Einkommensteuererklärung für 2017 eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet bei der Günstigerprüfung die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzu und besteuert diese nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Beträgt der persönliche Einkommensteuersatz zum Beispiel nur 20 %, werden die Kapitaleinkünfte nur zu 20 % besteuert. Der Anleger erhält dann die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer in Höhe von 5 % der Kapitaleinkünfte rückerstattet.

Nachträgliche Beantragung

Eine solche Günstigerprüfung kann auch nachträglich beantragt werden, wenn es zu einer Einkünftekorrektur gekommen ist und eine vorherige Antragstellung ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (FG Köln Urteil vom 30.3.2017, 15 K 2258/14). Im Streitverfahren kam es infolge einer Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes zur Reduzierung der gewerblichen Einkünfte auf null. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Günstigerprüfung für seine Kapitalerträge. Das Finanzamt lehnt ab.

Revision anhängig

Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VIII R 6/17).

Stand: 28. November 2017

Rechengrößenverordnung

Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach der Entwurfsfassung gelten für 2018 folgende Betragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung steigt von aktuell € 6.350,00/Monat auf € 6.500,00/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von aktuell € 5.700,00/Monat auf € 5.800,00/Monat angehoben. Daraus ergeben sich Jahreswerte von € 78.000,00 (West) bzw. € 69.600,00 (Ost). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt € 4.425,00/Monat bzw. € 53.100,00/Jahr.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2018 auf € 4.950,00/Monat bzw. € 59.400,00/ Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt ab 1.1.2018 € 3.045,00/Monat bzw. € 36.540,00/Jahr (Werte Ost: € 2.695,00/€ 32.340,00).

Stand: 28. November 2017

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt. Dabei rechnete die Steuerpflichtige ihre Dienste ohne Umsatzsteuer ab. Sie erklärte die Entgelte aus ihrer Gutachtertätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Das Finanzamt unterwarf die Entgelte hingegen der Umsatzsteuer.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Die Gutachterin erhob daraufhin Klage und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen recht (Urteil vom 9.6.2016, 11 K 15/16). Das FG gab der Klage unter Bezug auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) statt. Nach Artikel 132 Buchstabe g der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen” umsatzsteuerfrei stellen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” durchgeführt werden.

Fazit

Alle für den MDK tätigen Gutachter können sich auf diese Vorschrift aus der MwStSystRL berufen und müssen auf ihre Honorare keine Umsatzsteuer berechnen. Dies gilt für alle Honorare nach dem 1.11.2012. Denn die Pflegekassen sind seit dem 30.10.2012 berechtigt, neben dem MDK auch selbstständige Gutachter mit der Feststellung der Pflegestufe zu beauftragen. Nachdem der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der MwStSystRL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat, gilt diese Richtlinie als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuerfreiheit. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. BFH XI R 11/17).

Stand: 28. November 2017

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Laborleistungen

Ärztinnen und Ärzte beauftragen im Regelfall externe Laboreinrichtungen mit medizinischen Analysen. Streitig war bisher, ob diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit oder steuerpflichtig sind. Unbestritten war, dass solche Leistungen, weil sie naturgemäß außerhalb der Arztpraxisräume ausgeführt werden, nicht unter die für Ärztinnen und Ärzte geltende Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem konkreten Fall umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes für möglich erachtet (Urteil vom 24.8.2017, V R 25/16). Diese Vorschrift befreit unter anderem ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung von der Umsatzsteuer, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, als auch (nach Satz 2 Doppelbuchst. bb) wenn sie von „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ durchgeführt werden, sofern diese „an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten“. Im Streitfall untersuchte eine GmbH biologisches Probematerial im Auftrag von Ärzten und Heilpraktikern. Das Labor stand unter der Leitung eines Allgemeinmediziners.

Stand: 28. November 2017

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Dritte Verordnung

Zum 1.11.2017 ist die „Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis April 2020 und sieht unter anderem verbindliche Mindestlöhne vor. Die Verordnung gilt bundesweit – auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegebranche.

Mindestlöhne

Vom 1.11.2017 bis 31.12.2017 gilt ein Mindestlohn von € 10,20 (West) bzw. € 9,50 (Ost). Ab dem 1.1.2018 erhöht sich der Mindestlohn auf € 10,55 (West) bzw. € 10,05 (Ost). Ab dem 1.1.2019 beträgt der Mindestlohn € 11,05 bzw. € 10,55. Vom 1.1.2020 bis 30.4.2020 soll der Mindestlohn schließlich € 11,35 (West) bzw. € 10,85 (Ost) betragen.

Stand: 28. November 2017

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Anästhesist

Ein im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist regelmäßig als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 10.8.2017, L 1 KR 394/1). Damit gehen die Richter bei dieser Berufsgruppe regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung aus. Im Streitfall erfolgte die Vergütung auf Stundenbasis. Der Arzt war für mehrere Kliniken tätig.

Urteilsbegründung

Nach Auffassung der Richter war der Arzt in der Arbeitsorganisation der jeweiligen Kliniken eingegliedert. Er konnte die Arbeitsgeräte der Kliniken nutzen. Er hat mit den Kliniken abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des jeweiligen organisierten Ablaufs tätig sein soll. Der Arzt war in allen Fällen Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten. Zudem hat der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen.

Tierärztin

Demgegenüber hat das hessische LSG eine Tierärztin von der Rentenversicherungspflicht freigestellt (Urteil vom 10.8.2017, L 1 KR 120/17). Im Streitfall war die Ärztin in der Pharmaindustrie als Teamleiterin für die Qualitätssicherung und Sicherheit bei der Herstellung von Blutgerinnungsmitteln tätig. Weil die Ärztin Pflichtmitglied der Landestierärztekammer sowie des entsprechenden Versorgungswerkes war, stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ihren Antrag ab.

Urteilsbegründung

Nach Ansicht des LSG Hessen ist eine approbationspflichtige Tätigkeit nicht gesetzliche Voraussetzung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Richter folgerten diese Entscheidung aus der Vielzahl von Fachtierarztausbildungen, welche für die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes weniger relevant sind.

Ärztliche Honorarkraft

In einem Urteil vom 17.4.2014 (L 1 KR 405/12) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass eine im Nachtdienst einer Belegklinik tätige ärztliche Honorarkraft abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Im Einzelfall war entscheidend, dass die Honorarkraft von der Klinikleitung beauftragt wurde und nach außen nicht als Arztvertreter des Belegarztes aufgetreten ist.

Stand: 28. November 2017

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Arzneimittelgesetz

Die Preisvorschriften im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legen zwar Preisobergrenzen, aber keine Preisuntergrenzen fest, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat (Urteil vom 5.10.2017, I ZR 172/16). Im Streitfall hatte eine Pharmagroßhändlerin damit geworben, auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt von 3 % plus 2,5 % Skonto und ab € 70,00 bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2 % plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis zu gewähren. Die Großhändlerin wurde hiermit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt.

Urteil des BGH

Der BGH hat in dem genannten Urteil klargestellt, dass Pharmagroßhändler nicht verpflichtet sind, einen Mindestpreis zu beachten. Ein Pharmagroßhändler kann daher auf den in der AMPreisV erwähnten Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.

Stand: 28. November 2017

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Strafgesetzbuch

Ärztinnen und Ärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Ärztinnen und Ärzte sind im Regelfall auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen, die von den Berufsgeheimnissen ebenfalls Kenntnis erlangen. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Problemen. Das neue Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen soll Erleichterungen schaffen. Der Bundesrat billigte das Gesetz im September 2017 (BR-Drucks. 608/17).

Wesentliche Änderungen

Unverändert gilt, dass die Offenbarung von geschützten Geheimnissen gegenüber Angestellten in der Arztpraxis keinen Straftatbestand darstellt. Neu im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass der Berufsgeheimnisträger geschützte Geheimnisse an Personen offenbaren darf, die zwar nicht in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert sind (wie es bei den Praxisangestellten der Fall ist), jedoch an dessen beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit mitwirken. In solchen Fällen handelt der Berufsgeheimnisträger nach dem neuen Gesetz befugt und damit nicht rechtswidrig. Vorausgesetzt, die Inanspruchnahme der Tätigkeit erfordert das Mitwirken der dritten Person. An externe Dienstleister dürfen auch ohne die Einwilligung des betroffenen Patienten Daten übermittelt werden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Das Gesetz tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand: 28. November 2017

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Beihilfen und Unterstützungen

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Öffentliche Arbeitgeber müssen beispielsweise die Beihilfevorschriften beachten. Bewegen sich die Zuwendungen der Höhe nach innerhalb der Beihilfevorschriften, kommt eine Besteuerung im Regelfall nicht in Betracht. Doch auch private Arbeitgeber können in Krankheits- oder Unglücksfällen steuerfrei Unterstützungen leisten. Übersteigen die Unterstützungsleistungen pro Jahr und Arbeitnehmer € 600,00 nicht, ist keine Steuerpflicht gegeben (vgl. im Einzelnen Lohnsteuer-Richtlinien R 3.11 Abs. 2 Satz 4).

Arztrechnung

Als Anlass für eine Unterstützungsleistung reicht auch eine gewöhnliche Arztrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung erstattet bekommt. Die Arztrechnung muss zudem nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer selbst gerichtet sein. Sie kann auch das Kind oder den Ehepartner betreffen.

Bedürftigkeit

Wird der Höchstbetrag von € 600,00 nicht überschritten, ist nicht Voraussetzung, dass sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder ob er finanziell in der Lage ist, die Arztrechnung selbst zu zahlen. Anders verhält es sich, wenn die übernommene Arztrechnung mehr als € 600,00 beträgt. Dann gehört der übersteigende Betrag nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (R 3.11 Abs. 2 Sätze 5 u 6 LStR).

Stand: 28. November 2017

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