Corona-Krise

Stellt die Corona-Krise eine wertaufhellende oder eine wertbegründende Tatsache nach HGB-Recht dar? Von dieser Frage hängt es ab, ob aus den Auswirkungen der Corona-Krise bereits im Jahresabschluss 2019 entsprechende bilanzielle Konsequenzen zu berücksichtigen sind oder nicht. Entsprechende bilanzielle Konsequenzen wären z. B. die Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen oder die Bildung von Rückstellungen. Eine Berücksichtigung der Corona-Krise als wertaufhellendes Ereignis wäre dann erforderlich, wenn sowohl die Ursachen der Ausbreitung als auch die wirtschaftlichen Folgen bereits vor dem Abschlussstichtag (i. d. R. 31.12.2019) gegeben waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Abschlussarbeiten bekannt geworden sind.

Corona als wertbegründendes Ereignis

Das Institut der Wirtschaftsprüfer kommt im fachlichen Hinweis (vom 4.3.2020) zu der Erkenntnis, dass die Corona-Krise kein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Zwar sind erste Infektionen bereits Anfang Dezember 2019 bekannt geworden. Die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen sind aber erst im Januar 2020 eingetreten, sodass die Corona-Krise ein wertbegründendes Ereignis darstellt. Damit hat die Corona-Krise auf den Jahresabschluss 2019 keine Auswirkungen.

Stand: 29. April 2020

Bild: pfpgroup – Fotolia.com

Sonderzuwendungen

Viele Beschäftigte, insbesondere solche aus den systemrelevanten Bereichen, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach Sonderzulagen oder sonstige Beihilfen und Unterstützungen. Die Leistungen werden teilweise in Geld-, teilweise in Sachleistungen erbracht. Zusätzliche zum Arbeitslohn gewährte Geld- oder Sachleistungen stellen grundsätzlich einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausnahme „Corona-Sonderleistungen“

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bleiben Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise bis zu einem Betrag von € 1500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen, wie es in der Pressemitteilung heißt. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Da in dem BMF-Schreiben nicht auf systemrelevante Berufe/Tätigkeiten Bezug genommen wird, kann die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von allen Arbeitgebern bzw. Berufsgruppen in Anspruch genommen werden.

Stand: 29. April 2020

Bild: alphaspirit – Fotolia.com

Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber, ist nach dem BMF- Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003:005 für die Anerkennung des Mietverhältnisses u. a. Voraussetzung, dass das Homeoffice vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird „und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht“. Der Nachweis hierfür könnte in Corona-Zeiten allerdings leicht geführt werden, wenn nämlich wegen Betriebsschließung oder Quarantäne im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Darüber hinaus dürften in Corona-Zeiten Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, regelmäßig erfolglos bleiben. Dann kann es durchaus im betrieblichen Interesse sein, dass der Arbeitnehmer trotzdem von zu Hause aus noch tätig ist. Ist das Mietverhältnis anzuerkennen, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann alle Kosten seiner Wohnung anteilig als Werbungskosten gegenrechnen.

Stand: 29. April 2020

Bild: Eisenhans – Fotolia.com

Überlassung von Arbeitsmitteln und Ausstattung

Überlässt der Arbeitgeber zum Arbeiten von zu Hause aus seinen Mitarbeitern einen Computer und/oder ein Handy, ist die Überlassung einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG). Auf den Umfang der Privatnutzung kommt es dabei nicht an (R 3.45 Lohnsteuerrichtlinien/LStR). Voraussetzung ist, dass die Geräte im Besitz des Arbeitgebers bleiben. Steuerfrei sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten Mobilfunkgebühren und der Internet-Anschluss für die Privatwohnung. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil gewährt.

Aufwendungsersatz

Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde allerdings in der Erstattung der auf den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon/die Internetverbindung von zu Hause aus bestehen. Ebenso löst ein vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gezahlter pauschaler Bürokostenzuschuss für das Homeoffice Einkommensteuerpflicht aus.

Arbeitsmittel

Arbeitszimmerausstattung wie Schreibtisch, Bürostuhl usw. zählen nicht zu den Arbeitszimmerkosten und sind nicht auf den Höchstbetrag von € 1.250,00 anzurechnen. Die Arbeitszimmerausstattung stellt im Regelfall Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer für einen Schreibtisch und einen Stuhl ist auch im Fall einer bloßen Arbeitsecke im Wohnzimmer möglich.

Stand: 29. April 2020

Bild: lenets_tan – Fotolia.com

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich grundsätzlich nur dann steuerlich geltend machen, wenn für diese spezielle betriebliche oder berufliche Tätigkeit, welche in dem Arbeitszimmer verrichtet wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können im Jahr maximal € 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Vollabzug aller Kosten ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob eine durch die Corona-Krise hervorgerufene vorübergehende unfreiwillige Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, ist fallweise zu prüfen. In jedem Fall aber ist für die Zeit, in der der Arbeitnehmer zu Hause arbeiten muss, ein Werbungskostenabzug von bis zu € 1.250,00 möglich. Nach BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1320, Rz. 22) kann der Höchstbetrag auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe abgezogen werden.

Definition eines Arbeitszimmers

Der Werbungskostenabzug setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer in seiner häuslichen Wohnung über ein abgeschlossenes Arbeitszimmer verfügt. An dieser Hürde dürfte in vielen Fällen der Werbungskostenabzug scheitern. Denn richten sich Betroffene im Wohnzimmer lediglich vorübergehend eine Arbeitsecke ein, stellt diese Arbeitsecke kein Arbeitszimmer dar. Für ein solches müsste der Steuerpflichtige schon einen leer stehenden Raum oder einen bisher privat genutzten Raum neu einrichten. Lässt sich ein abgeschlossener Raum vorübergehend zum Arbeitszimmer einrichten, ist der Wohnraumwechsel entsprechend zu dokumentieren.

Stand: 23. April 2020

Bild: rcx – Fotolia.com

Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht

Das neue „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beinhaltet u. a. ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht betreffend Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 8.3.2020 begründet wurden, befristet bis zum 30.6.2020. Voraussetzung ist, dass der Schuldner aufgrund der Corona-Pandemie seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gefährden. Voraussetzung ist aber auch andererseits, dass der Gläubiger durch den Zahlungsausfall nicht selbst in eine Schieflage gerät, etwa weil die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährdet würde. Kein Leistungsverweigerungsrecht gilt im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Für Mietverhältnisse gelten nachfolgende Regelungen.

Mietverhältnisse

Für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse sieht das Gesetz ein allgemeines Kündigungsverbot der Vermieter aufgrund von Miet- oder Pachtrückständen vor, die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 pandemiebedingt entstehen. Ausgeschlossen sind auch ordentliche Kündigungen. Die Beschränkungen gelten bis zum 30.9.2022. Ebenfalls bis zu diesem Stichtag haben Mieter und Pächter Zeit, ihre Zahlungsrückstände auszugleichen. Zum Nachweis der pandemiebedingten Zahlungsausfälle reicht die Glaubhaftmachung des Mieters aus.

Verbraucherdarlehen

Fällige Zahlungen aus Darlehensverträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, sind kraft Gesetzes in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 gestundet. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer durch die Pandemie außergewöhnliche Einnahmeausfälle verkraften muss. Nach dem 30.6.2020 sollen die Vertragspartner über entsprechende Rückzahlungsmodalitäten verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die Stundung gilt hier auch dann nicht, wenn diese für den Darlehensgeber unzumutbar wäre. Die Stundungsfristen können von der Bundesregierung bis zum 30.9.2020 verlängert werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 10.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html

Stand: 16. April 2020

Bild: ferkelraggae – fotolia.com

Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die durch die Corona-Epidemie in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können sich die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag stunden lassen. Die Stundungsregelungen gelten zunächst nur für die fälligen Beiträge für die Monate März bis April 2020.

Voraussetzungen

Die Sozialversicherungsträger dürfen allerdings nur dann positive Stundungsbescheide erteilen, wenn der Betrieb alle anderen Mittel ausgeschöpft hat. Gemäß dem Schreiben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vom 25.3.2020 müssen Betriebe vorrangig in Anspruch nehmen: Kurzarbeitergeld, sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa Fördermittel und Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW), die das Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung stellt. Ist auch unter diesen Umständen die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden, kann ein Stundungsantrag gestellt werden. Als Nachweis genügt nach dem GKV-Schreiben „eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat“.

Keine Zwangsmaßnahmen

Der GKV-Spitzenverband verspricht, dass keine Zinsen- und Mahngebühren anfallen oder Vollstreckungen durchgeführt werden. Ein positiver Stundungsbescheid gilt übrigens auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren abführt.

Stundungsregelungen für direkte Mitglieder in der GKV

Die vorgenannten Stundungsregelungen können auch Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Direktzahler sind (Selbstständige), in Anspruch nehmen, wobei hier vor einer Beitragsstundung auch die Möglichkeiten für eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs erwogen werden können. Die Krankenkassen sind angewiesen, anstelle der ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheide auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen zu akzeptieren, beispielsweise Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen der Beitragszahler selbst über erhebliche Umsatzeinbußen. 

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 6.4.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de

Stand: 07. April 2020

Bild: Family Business – Fotolia.com

Corona-Krise

Von der Corona-Krise ist zwischenzeitlich jeder betroffen. Die Finanzbehörden wollen insbesondere Unternehmern und Freiberuflern bei Liquiditätsproblemen durch Steuerstundungen und Verzicht bzw. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen helfen.

Stundung von Steuerzahlungen

Die Finanzbehörden gewähren Unternehmern, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von der Corona-Krise betroffen sind, Steuerstundungen bis 31.12.2020. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Nicht stundungsfähig sind Quellensteuern, die für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten sind, wie z. B. Lohnsteuern oder Kapitalertragsteuern auf Zinseinkünfte. Bezüglich der Lohnsteuer können aber fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.03.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Voraussetzungen, Antragstellung

Anträge auf Steuerstundungen sowie auf Herabsetzung oder Aufhebung von Steuervorauszahlungen dürfen die Finanzbehörden nicht deshalb ablehnen, „weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können“, wie es in dem BMF-Schreiben heißt. Somit sind Antragsteller nicht gefordert, ihre finanziellen Schäden zu quantifizieren, was in der aktuellen Situation ohnehin schwierig sein wird. Die Finanzämter sind gemäß BMF-Schreiben angehalten, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Säumniszuschläge fallen ebenfalls nicht an bzw. sind nach dem BMF-Schreiben zu erlassen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 30.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Stand: 31. März 2020

Bild: Bacho Foto – stock.adobe.com

Vorabpauschale

Inländische Banken erheben auf Investmentfondsanlagen jeweils zum Jahresanfang eine „Vorabpauschale“, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Vorabpauschale wird per Gesetz als jener Betrag definiert, „um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018). Der Basisertrag ist danach durch „Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses“ zu ermitteln. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich generell an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt an jenem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.

Basiszinssatz

Den für das jeweilige Jahr maßgeblichen Basiszinssatz gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jeweils zum Jahresanfang bekannt. Für 2020 beträgt der Basiszins 0,07 % (BMF-Schreiben vom 29.1.2020 IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :001). Der für die Berechnung maßgebliche Betrag von 70 % des Basiszinses beträgt demnach 0,049 %. Die Belastung des Anlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs, d. h. beispielsweise für das Veranlagungsjahr 2020 zum 4.1.2021.

Auslandsdepot

Das Steuerformular für die Erklärung von Kapitalerträgen (Anlage KAP) für 2019 enthält erstmals Angabefelder für die Berechnung und Erhebung einer Vorabpauschale für Investmentfonds in einem Auslandsdepot. Steuerpflichtige mit Auslandsdepot erhalten diese Angaben im Regelfall vom ausländischen Kreditinstitut.

Stand: 30. März 2020

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Bewertungsverfahren

Für die Ermittlung der Steuerwerte für vererbte oder verschenkte Immobilien gibt es drei Bewertungsverfahren: das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren sowie das Vergleichswertverfahren. Letzteres wendet die Finanzverwaltung nach Möglichkeit an, da dieses im Regelfall zum Höchstwert führt. Beim Vergleichswertverfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus Kaufpreisen abgeleitet. Hierzu sieht das Gesetz vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vor, welche in den jeweils jährlich veröffentlichten Immobilienmarktberichten enthalten sind.

Anforderungen an Vergleichsfaktoren

Die von der Finanzverwaltung verwendeten Vergleichswerte sollten allerdings nicht in jedem Fall hingenommen werden. Das Finanzgericht (FG) Köln hat beispielsweise von der Finanzverwaltung verwendete Kaufpreismittelwerte für Wohnflächen zurückgewiesen, welche ohne Unterscheidung zwischen mittlerer und guter Wohnlage und ohne differenzierte Baujahresspannen ermittelt wurden (Beschluss v. 11.04.2019 – 4 V 405/19 EFG 2019 S. 1258 Nr. 15). Im Streitfall hatte das Finanzamt bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens unter Verwendung der mangelhaften Vergleichsfaktoren einen fast doppelt so hohen Grundstückswert errechnet als der Steuerpflichtige bei Anwendung des Sachwertverfahrens unter Anwendung der zutreffenden Bodenrichtwerte (€ 312.420,00 gegenüber € 173.053,00).

Fazit

Die gegen den Feststellungsbescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Steuerpflichtige sollten ganz genau hinsehen und entsprechende Feststellungsbescheide prüfen lassen, wenn die Finanzbehörde vom Gutachterausschuss ermittelte Durchschnittskaufpreise (Kaufpreismittel) ohne Berücksichtigung unterschiedlicher wertbeeinflussender Grundstücksmerkmale verwendet.

Stand: 30. März 2020

Bild: sakkmesterke – stock.adobe.com