Preisnachlässe

Preisnachlässe beim Neuwagenkauf sind mittlerweile üblich. Besondere Preislisten erhalten Großabnehmer, wie unter anderem Taxiunternehmer. Für diese gibt es teilweise eigene „Listenpreise“. Für die Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der 1%-Regelung zählt jedoch nicht ein branchenbezogener Listenpreis oder der tatsächlich gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug. Maßgeblich ist vielmehr der allgemeine Listenpreis, zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Taxiunternehmer. Der Taxler versteuerte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Als Bemessungsgrundlage legte er dabei den niedrigeren Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Erstinstanzlich hatte der Taxiunternehmer Erfolg. Der BFH jedoch hob das Urteil auf.

Ansicht des BFH

Nach Auffassung des BFH ist für die 1%-Regelung der Listenpreis für Privatkunden maßgeblich. Bei dem Listenpreis (zzgl. der Sonderausstattung) im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkws. Maßgeblich sind also nicht die tatsächlichen Neuanschaffungskosten, die der Unternehmer für das Fahrzeug tatsächlich gezahlt hat, sondern vielmehr der allgemein gültige Listenpreis (Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16).

Fazit

Dieses Urteil hat über das Taxigewerbe hinaus Bedeutung für alle Berufsgruppen, für die Autohersteller besondere Sonderpreislisten führen bzw. Sonderrabatte gewähren. Die Führung eines Fahrtenbuches mit Aufzeichnungen aller beruflich und privat veranlassten Fahrten sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Fahrtenbuchmethode führt in der Regel zu einer niedrigeren Besteuerung der Privatnutzung.

Stand: 29. April 2019

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Geldwerter Vorteil

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer bekannt gegeben. In diesen Erlassen geht es um die Bewertung des geldwerten Vorteils, welcher nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitslohn zählt. Sachbezüge für Arbeitnehmer sind im Regelfall mit jenen um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ermächtigt, für diverse Sachbezüge Durchschnittswerte festzusetzen. Mit den gleich lautenden Erlassen für Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Km/h erreicht und daher als Kraftfahrzeuge gelten, hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und dabei insbesondere Zweifelsfragen im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung von Anschaffung und Überlassung geklärt.

Maßgebliche monatliche Durchschnittswerte

Das BMF hat in den Erlassen als monatlichen Durchschnittswert für die private Nutzung 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, 3-S233.4/187). Dieser hälftige Durchschnittswert gilt allerdings nur für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer überlassen werden. Nur das Datum der Überlassung ist maßgeblich für den hälftigen Durchschnittswert. Unerheblich ist nach den Erlassen, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Überlassung vor dem 1.1.2019

Doppelt so teuer wird er allerdings, wenn das Elektrofahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde. In diesem Fall muss dieser 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen (vollen) Preisempfehlung monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer). In solchen Fällen nutzt es auch nichts, wenn die Arbeitnehmer die Fahrräder gegenseitig wechseln. Denn auch beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 muss nach den Erlassen der volle Durchschnittswert versteuert werden.

Freigrenze

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge bis € 44,00 im Monat lohnsteuerfrei erhalten. Das BMF hat in den gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass diese Freigrenze nicht anzuwenden ist. Hinweis: Die 1 % Regel bzw. 0,5 % Regel gilt nur bei Gehaltsumwandlung.

Stand: 29. April 2019

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Ratingnote

Eine gute Ratingnote ist nicht nur Voraussetzung für die Gewährung von Krediten an Unternehmen, sondern auch für einen günstigen Zinssatz. Ein gutes Rating erhalten Unternehmen nur, wenn sie entsprechende bilanzielle Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Erhöhung der Eigenkapitalquote, die Optimierung der Finanzstruktur oder Rentabilitätsverbesserungen.

Eigenkapital

Eine der wichtigsten Rating-Kennzahlen stellt die Eigenkapitalquote dar. Eigenkapitalquote ist die Relation zwischen Eigenkapital und Bilanzsumme. Eine die Eigenkapitalquote verbessernde Reduzierung der Bilanzsumme erreicht der Unternehmer unter anderem durch den Abbau von Forderungen. Zur Verbesserung des Eigenkapitals trägt außerdem die Vermeidung/Reduzierung von Entnahmen/Ausschüttungen bei.

Finanzstruktur

Eine wichtige Kennzahl für eine gute Finanzstruktur ist ein positives Working Capital. Die Kennzahl stellt das kurzfristige Vermögen (Umlaufvermögen) ins Verhältnis zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Die Hausbank des Unternehmers wird darauf achten, dass die kurzfristigen Vermögenswerte die kurzfristigen Verbindlichkeiten übersteigen. Nur dann kann von einer gesunden Finanzstruktur die Rede sein. Der Unternehmer kann sein Working Capital überschlägig ermitteln, in dem er sein Umlaufvermögen durch Addition aller Waren, Geldbestände, Forderungen etc. ermittelt und davon seine kurzfristigen Fremdmittel, wie z. B. Lieferantenverbindlichkeiten oder den Kontokorrentkredit, abzieht. Das Ergebnis ist das Working Capital. Ist das Working Capital negativ, ist das Anlagevermögen kurzfristig finanziert. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die „goldenen Finanzierungsregeln“ dar.

Rentabilität verbessern

Die Rentabilität eines Unternehmens lässt sich verbessern durch Umsatzsteigerungen einhergehend mit Kosteneinsparungen (bei den Personal- und Sachkosten). Kammern, Innungen oder Branchenverbände veröffentlichen im Regelfall allgemeine Renditezahlen für gängige Branchen. Ein Vergleich mit den allgemeinen Kennzahlen lohnt. Eine bessere Rentabilität führt zu Steigerungen bei den Ratingkennzahlen Umsatzrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität oder Cashflow.

Stand: 29. April 2019

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A1-Bescheinigungen

A1-Entsendebescheinigungen dienen der Beitragsüberwachung bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. In diesen Fällen müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Die Bescheinigungen dienen dem Nachweis der weiteren Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Entsendestaates. Mit A1-Entsendebescheinigungen können Arbeitnehmer im Ausland die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nachweisen. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat entfällt.

Neuerung ab 1.1.2019

Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2019 die A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch beantragen. Auch die elektronische Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen ist für Arbeitgeber verpflichtend geworden. Für Arbeitgeber, die kein entsprechendes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, stehen Meldeportale der Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger bereit (unter anderem auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland www.dvka.de). Außerdem müssen seit 1.1.2019 Entsendebescheinigungen auch für kurzfristige Entsendungen (z. B. bei Dienstreisen) beantragt werden.

Auch Selbstständige betroffen

Selbstständig Tätige, die gesetzlich versichert sind, müssen ebenfalls vor beruflich bedingten Auslandsaufenthalten eine A1-Bescheinigung beantragen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Stand: 29. April 2019

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Arzttermine

Zum 1.4.2019 sind wichtige Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten. Künftig sollen gesetzlich Versicherte schneller zu einem Arzttermin kommen. So wurde ein Terminservice eingerichtet, der bundesweit über die Notdienstnummer 116117 rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erreichbar ist. Weiterhin müssen Ärztinnen und Ärzte statt bisher 20 Stunden künftig mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstundenzeit anbieten. Ländliche und strukturschwache Regionen sollen zudem besser versorgt werden. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz ist am 1.4.2019 in Kraft getreten.

Energieausweise

Energieausweise, die seit 2009 für Häuser mit Baujahr ab 1966 und später ausgestellt worden sind, verlieren nach und nach ihre Gültigkeit. Immobilienbesitzer, die in naher Zukunft ein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten wollen, sollten sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser bleibt für zehn Jahre gültig.

Mindestlohn

Der Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ist seit dem 1.4.2019 bundesweit auf € 15,72 bzw. € 15,79 brutto je Zeitstunde angestiegen. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf € 17,18 bzw. € 17,70 brutto je Zeitstunde.

Stand: 29. April 2019

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Spenden

Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz / EStG). Es gelten folgende Höchstgrenzen: Für natürliche Personen gilt eine Höchstgrenze von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Körperschaften ist der Spendenabzug auf 4 Promille der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter beschränkt.

Ehegattenschenkung

Für den Spendenabzug ist nicht Voraussetzung, dass die Spendenmittel aus dem eigenen Vermögen stammen. Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn er den Spendenbetrag vorher vom anderen Ehegatten geschenkt erhalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17). Im Streitfall hatte der Ehemann seiner Frau einen Geldbetrag von € 400.000,00 geschenkt. Kurz danach ist er verstorben. Die Ehefrau hatte Teilbeträge von insgesamt € 130.000,00 an zwei gemeinnützige Vereine gespendet. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, da die Ehefrau nicht freiwillig gehandelt hätte.

Wirtschaftliche Belastung

Der BFH hat insoweit eingeräumt, dass ein Beschenkter, der einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, dem Grunde nach nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt ist. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sei es aber so, dass die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen sei, so der BFH.

Stand: 29. April 2019

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EU-Länderbericht

Die EU-Kommission hat im Februar 2019 ihren Länderbericht für Deutschland veröffentlicht (COM(2019) 150 final vom 27.2.2019). Die Bewertung der EU-Kommission zur steuerlichen Lage in Deutschland ist dabei erwartungsgemäß schlecht ausgefallen. Das deutsche Steuersystem ist mit seiner relativ hohen steuerlichen Belastung der Arbeit wenig wachstums- und investitionsfreundlich.

Kalte Progression

Die EU-Kommission kritisiert vor allem die missglückten Maßnahmen zur Eindämmung der kalten Progression. Diese hätte sich noch in keinerlei Weise auf das Steueraufkommen niedergeschlagen. So sind die Einnahmen aus direkten Steuern von 2010-2017 von 10,8 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) auf 13 % des BIP gestiegen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Kommission prangert die hohen Einkommens- und Vermögensungleichheiten in Deutschland an und empfiehlt, durch wohldurchdachte Erbschaft- und Schenkungsteuern der Vermögensungleichheit entgegenzuwirken.

Stand: 29. April 2019

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