Steuerförderung

Das Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) enthält eine Steuerförderung für den Mietwohnungsneubau in Form einer zeitlich befristeten geometrisch-degressiven Gebäude-Abschreibung (§ 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz/EStG). Der AfA-Satz beträgt fünf Prozent. Dieser gilt nach § 7 Abs. 5b EStG auch für Eigentumswohnungen oder für im Teileigentum stehende Räume.

Voraussetzungen

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für Wohngebäude mit Baubeginn (gemäß Baubeginnanzeige) nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029. Auf den Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags kommt es nicht an. In Anschaffungsfällen muss der Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 abgeschlossen worden sein. Beim Immobilienkauf muss außerdem der Kauf im Jahr der Fertigstellung erfolgt sein. Als Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung gilt hierbei immer der Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten, nicht das Datum des Kaufvertrages. Für im vorherigen Jahr 2023 fertiggestellte Wohnungen muss das Datum des Kaufvertrags nach dem 30.9.2023 liegen und der Nutzungsübergang nach diesem Stichtag, aber noch vor dem 1.1.2024 erfolgt sein. Auf die Erfüllung eines entsprechenden Energieeffizienzstandards kommt es nicht an.

Bestandsimmobilien

Bestandsimmobilien sind von der degressiven Abschreibung ausgenommen. Nicht begünstigt ist deshalb auch die Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden (Dachgeschossausbau usw.).

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer-Hinweise

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat im April 2024 die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossenen Lohnsteuer-Hinweise 2024/LStH 2024 im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2024 veröffentlicht. Wie bei den Lohnsteuer-Richtlinien handelt es sich bei den Hinweisen um ein für die Finanzverwaltung verbindliches Regelwerk. Steuerpflichtige können hieraus Hinweise entnehmen, wie die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verfahren wird.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

In den Hinweisen H 3.15 LStH 2024 zum Deutschland-Ticket stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz/EStG auch im Fall eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber übernommenen kostenpflichtigen Upgrades für die Nutzung der 1. Klasse, für die Fahrradmitnahme oder für die Fahrberechtigung in bestimmten Fernzügen gilt. In den Hinweisen H 3.37 LStH 2024 äußert sich die Finanzverwaltung zum steuerfreien Zubehör im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Fahrrädern. Arbeitgeber können u. a. Navigationsgeräte als lohnsteuerfreies Zubehör ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bike zur Verfügung stellen. Nicht von der Lohnsteuerfreiheit erfasst sind u. a. Fahrradkleidung, Helme, Fahrradkörbe oder Satteltaschen.

In H 3.45 LStH 2024 billigt die Finanzverwaltung das vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20) abgesegnete Gestaltungsmodell, wonach die Erstattung von Telefonkosten für den vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber das Handy vom Arbeitnehmer erwirbt und es diesem zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Stand: 27. Mai 2024

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Geschenke-Freigrenze

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die Abzugsgrenze (Freigrenze) für Geschenke an Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 35,00 auf € 50,00 erhöht. Der Abzugsbetrag gilt inklusive der Umsatzsteuer, soweit Schenkerin oder Schenker nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und inklusive etwaiger Kennzeichnungskosten. Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).

Wirtschaftsjahr

Die zeitliche Anwendung der höheren Abzugsgrenze hängt vom Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres ab (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG). Grundsätzlich gilt die höhere Geschenkegrenze für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit bereits ab 1.1.2024 höherwertige Geschenke unter Wahrung des vollen Betriebsausgabenabzugs an Geschäftspartner getätigt werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr, weil es z. B. am 1.7. beginnt und am 30.6. des Folgejahres endet, gilt bis 30.6.2024 noch die €-35,00-Grenze. Erst ab dem 1.7.2024 kann die höhere Abzugsgrenze in Anspruch genommen werden.

Gewinnerhöhungen

Wurde die €-50,00-Freigrenze irrtümlicherweise ab 2024, aber noch in dem vor dem 31.12.2023 begonnenen abweichenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, ist im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen (EStR R 4.10).

Stand: 27. Mai 2024

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DWD-Gesetz

Der Gesetzgeber hat in der Absicht, den betroffenen Unternehmen den beabsichtigten Entlastungseffekt bereits im Geschäftsjahr 2023 zugutekommen zu lassen, diverse Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120) gepackt. Damit konnte erreicht werden, dass die neuen Größenklassen erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Sie dürfen auch bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Neue Schwellenwerte im Überblick

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme von € 450.000,00 (bisher € 350.000,00), Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von € 900.000,00 (bisher € 700.000,00), Beschäftigung von im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (§ 267a Handelsgesetzbuch HGB). Als kleine Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.), Umsatzerlösen von nicht mehr als € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) oder die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (Anzahl unverändert) beschäftigen. Es dürfen wiederum zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Handelsgesetzbuch/HGB). Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene, die analog mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.), Umsatzerlöse € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und Arbeitnehmeranzahl von 250.

Größenabhängige Befreiungen

Auch bei den größenabhängigen Befreiungen (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt. So ist künftig ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Bilanzsummen (Mutter- und Tochterunternehmen) übersteigen insgesamt nicht € 30,0 Mio. (bisher € 24,0 Mio.), Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht € 60,0 Mio. (bisher € 40,0 Mio.), Mitarbeiterzahl durchschnittlich nicht mehr als 250 (unverändert).

Stand: 27. Mai 2024

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E-Rechnungen

Mit dem Wachstumschancengesetz (vom 27.3.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde die obligatorische Ausstellung elektronischer Rechnungen für inländische Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) eingeführt. Entsprechende Änderungen wurden in § 14 Umsatzsteuergesetz/UStG vorgenommen. Eine elektronische Rechnung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/UStG liegt vor, wenn diese „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Zur Erfüllung des maßgeblichen strukturierten elektronischen Formats sind bestimmte EU-Vorschriften einzuhalten. Alle anderen Rechnungen, die nicht in einem strukturierten elektronischen Format übermittelt werden (z. B. Rechnungen im PDF-Format übermittelt durch E-Mail), gelten als sonstige Rechnungen.

Zulässige Formate

Nach dem BMF-Schreiben vom 2.10.2023 – (III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007) sind Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRDFormat ab Version 2.0.1 grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format und damit auch künftig zulässig.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Annahme einer elektronischen Rechnung ist im B2B-Bereich für alle ab dem 1.1.2025 verpflichtend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Nur für das Ausstellen obligatorischer E-Rechnungen gelten folgende Übergangsregelungen: Für zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können befristet bis zum 31.12.2026 sonstige Rechnungen auf Papier oder einem beliebigen elektronischen Format ausgestellt werden. Die Übergangsfrist verlängert sich für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (2026) nicht über € 800.000,00 hinausgeht und mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers bis 31.12.2027. Kleinbetragsrechnungen bis € 250,00 und Fahrausweise bleiben von der digitalen Rechnungsstellungspflicht ausgenommen (vgl. § 27 Abs. 39 UStG).

Stand: 27. Mai 2024

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Lohnsteuer-Einbehalt

§ 39b Einkommensteuergesetz/EStG regelt die Einbehaltung von Lohnsteuern bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschrift findet für die Berechnung der Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn Anwendung in Fällen, in denen der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass teilweise steuerfrei gestellt ist oder der Arbeitnehmer nur für bestimmte Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Nach den in 2023 aktualisierten Lohnsteuer-Richtlinien bleiben bei der Berechnung des Lohnzahlungszeitraumes jene Arbeitstage unberücksichtigt, an denen der Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, weil dieser z. B. nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt ist (R 39b5 Abs. 2 Satz 4 LStR).

Ergänzende Hinweise

Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuer-Hinweisen 2024 zwei Berechnungsalternativen veröffentlicht (H 39b.5 LStH 2024). Inländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für die Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entweder die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen ansetzen oder es werden genau jene Tage gezählt, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage).

Stand: 27. Mai 2024

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Gemeinnützigkeit

Vereine und andere Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, müssen mit ihrer Tätigkeit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abgabenordnung/AO). Ein gemeinnütziger Verein bzw. eine gemeinnützige Körperschaft fördert dann nicht mehr die Allgemeinheit, wenn sie ihren Mitgliederkreis unter anderem durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) eingrenzt.

Höchstgrenzen

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 AO) sieht für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Höchstbeitragsgrenzen vor. Danach ist bei einem Verein eine Förderung der Allgemeinheit anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt € 1.023,00 je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt € 1.534,00 nicht übersteigen.

Anhebung der Höchstgrenzen

Diese Höchstgrenzen wurden 2024 angehoben. Die Mitgliedsbeitrags-Höchstgrenze beträgt neu € 1.440,00 und die Höchstgrenze für die Aufnahmegebühren wurde auf € 2.200,00 angehoben.

Stand: 27. Mai 2024

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Grundsteuer 2025

Ab dem nächsten Jahr tritt die „neue“ Grundsteuer in Kraft. Von Seiten des Bundesfinanzministeriums/BMF wurde eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform versprochen. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der neuen Grundsteuer hängt allerdings von den Städten und Kommunen ab.

Berlin

Als eines der ersten Bundesländer hat Berlin nahezu alle Grundsteuerwertbescheide erteilt und die Folgen der neuen Grundsteuerbemessung analysiert. Nach einer Pressemitteilung (vom 26.3.2024) soll die Steuermesszahl für Wohngrundstücke 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille. Darüber hinaus soll der Hebesatz für die Grundsteuer nahezu halbiert werden. Damit soll eine erhebliche Erhöhung der Grundsteuern durch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin vermieden oder deutlich gemildert werden.

Stand: 27. Mai 2024

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Freiberufliche Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.

Streitfall

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG-Urteil

Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.

Stand: 27. Mai 2024

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Pauschbeträge

Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.

Mindestpflegeleistungen

Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.

Stand: 27. Mai 2024

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