„Fröhlingsjemölsch“, Köln

ZEIT: 30.3.-18.4.2019

Nach der Karnevalssession erwacht im Hänneschen-Theater, dem traditionellen Stockpuppen-Theater der Stadt Köln, der Frühling. Regisseurin Iris Schlüter bringt mit „Fröhlingsjemölsch“ ein lustiges Ostermärchen für die ganze Familie auf die Bühne, in welchem die zwei Helden Hänneschen und Bärbelchen dem Osterhasen tatkräftig unter die Arme greifen.

www.haenneschen.de

„Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft.“, Dresden

ZEIT: bis 25.3.2019

Ob Kunst gefällt, liegt im Auge des Betrachters. Wichtiger für ihren Wert ist meist ihre Herkunft, Entstehung und Bedeutung im historischen Kontext. Ein nicht unwesentlicher Aspekt ist dabei auch, welchen Weg Kunstwerke beim Wechsel ihrer Besitzer zurücklegen. Die Staatliche Kunstsammlung Dresden befasst sich in der Ausstellung „Kunstbesitz. Kunstverlust. Objekte und ihre Herkunft“ vor allem mit der politischen Beschlagnahmung von Kunstwerken in der NS-Zeit und der DDR. Vorträge renommierter WissenschaftlerInnen runden die Ausstellung ab.

www.skd.museum

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Illustration

Zuordnung Einkommen- und Umsatzsteuer

Ein teilweise betrieblich und teilweise privat genutzter Pkw kann bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2001 zurück und wird auch von der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) so akzeptiert (Abschn. 15 2c).

Wahlrechte bei Umsatzsteuer

Ein gemischt genutzter Pkw kann für Zwecke der Umsatzsteuer entweder in vollem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit oder in vollem Umfang dem privaten Bereich oder auch nur im Umfang der tatsächlichen oder voraussichtlich geschätzten betrieblichen Nutzung dem Unternehmen zugeordnet werden. Wird der Pkw zu nicht mehr als 10 % betrieblich genutzt, ist umsatzsteuerlich keine unternehmerische Zuordnung möglich.

Steuerliche Auswirkungen

Sofern der Pkw zwischen 50 % und 90 % privat genutzt wird, kann der Steuerpflichtige den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen, auch wenn der Pkw dem Privatvermögen zugeordnet ist. Im Fall der Veräußerung muss der Steuerpflichtige auf stille Reserven (Unterschied zwischen Buchwert und dem Veräußerungspreis) keine Einkommensteuer zahlen, kann dafür aber keine Abschreibungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss für die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, Umsatzsteuer entrichtet werden und im Fall der Veräußerung fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Im Ergebnis ergibt sich aber durch die Umsatzsteuererstattung regelmäßig ein Liquiditätsvorteil und im Regelfall auch ein Steuervorteil. Denn der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist regelmäßig niedriger als der Neupreis.

Stand: 25. Februar 2019

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Erste Tätigkeitsstätte

Seit der Neufassung des einkommensteuerlichen Reisekostenrechtes durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechtes” (v. 20.2.2013 BStBl. I 2013, 285) ist der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ gesetzlich festgelegt. Nach § 9 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als solche erste Tätigkeitsstätte jede „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“. Einkommensteuerlich hat die Festlegung dieser ersten Tätigkeitsstätte erhebliche Bedeutung. Denn Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zu dieser Tätigkeitsstätte können nur mit einer Pauschale von € 0,30/Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden, während für andere beruflich veranlasste Fahrten die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürften u. a. die anhängigen Verfahren mit den Aktenzeichen VI R 35/18 sowie VI R 36/18 interessant sein. Hier geht es um die Frage, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte zu stellen sind. Bestehen Zweifel an einer verbindlichen Ortsfestlegung dieser Tätigkeitsstätte, sollten Einkommensteuerbescheide unter Verweis auf o. g. Verfahren offen gehalten werden.

Handwerkerleistungen

Für alle Steuerpflichtigen dürfte das Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 44/18 interessant sein. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob Teile einer Leistung, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, als Handwerkerleistung in einem Haushalt anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung hat solche Aufwendungen bislang unter der Begründung eines fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs abgelehnt.

Gewerbeertrag

Für Gewerbetreibende dürfte das Verfahren IV R 31/18 interessant sein, betreffend der Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen für die Ermittlung des Gewerbeertrages. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrages ein Fünftel der für die Einkommensteuer als Betriebsausgaben geltend gemachten Miet- und Pachtzahlungen für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen. Der BFH wird zu entscheiden haben, unter welchen Umständen diese Hinzurechnung auch für unfertige Erzeugnisse anzuwenden ist.

Stand: 25. Februar 2019

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Gesetzentwurf

Die Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben im Januar den Entwurf für ein „Starke-Familien-Gesetz“ vorgestellt. Ziel ist, Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, und Kindern aus ärmeren Familien bessere Teilhabechancen zu bieten. Hierzu soll unter anderem das Schulstarterpaket von € 100,00 auf € 150,00 im Jahr erhöht werden. Weiterhin ist geplant, die Eigenanteile der Eltern für das warme Mittagessen in Kita und Schule sowie für die Schülerbeförderung abzuschaffen.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird zum 1.7.2019 auf € 185,00 pro Kind und Monat erhöht. Zusammen mit dem Kindergeld und den Leistungen für Bildung und Teilhabe soll das durchschnittliche Existenzminimum eines jeden Kindes gesichert werden. Auch das Antragsverfahren soll vereinfacht werden. Der Zuschlag wird künftig für 6 Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend geprüft.

Obere Einkommensgrenze

Zum 1.1.2020 soll die obere Einkommensgrenze (bisher allgemein als „Abbruchkante“ bezeichnet) entfallen. Eigenes Einkommen der Eltern soll danach die Leistung nur noch zu 45 % mindern. Neu ist auch, dass die Leistung nicht mehr abrupt wegfällt, sondern langsam ausläuft. Damit soll mehr Geld bei den Familien bleiben.

Stand: 25. Februar 2019

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Der Fall

Ein IT-Fachberater hat seine Ehefrau als Bürokraft für € 400,00/Monat eingestellt. In diesem „Gehalt“ war die Firmenwagennutzung eingeschlossen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten. Demnach war eine feste Stundenzahl nicht vereinbart. Darüber hinaus wollte der IT-Berater auch Beiträge für eine Pensionskasse geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und bekam Rückenwind vom Finanzgericht Münster.

Fremdvergleich

Ein solcher Arbeitsvertrag hält in den Augen der Richter einem Fremdvergleich nicht stand (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18). Schädlich war einmal die Abrede über die Arbeitszeit. Einerseits wurde kein Stundenkontingent vereinbart. Andererseits sollten Überstunden durch Freizeit abgegolten werden. Auch die Nutzung eines Firmenwagens bei reiner Tätigkeit als Bürokraft war den Richtern suspekt.

Anhängiges Verfahren

Zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ist unter dem Az. X R 44/17 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren zur Absetzbarkeit der Kosten für den Dienstwagen eines geringfügig beschäftigten Ehegatten anhängig.

Stand: 25. Februar 2019

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Abgeltungsteuer

Steuern auf Kapitaleinkünfte werden seit 2009 in Form einer „Abgeltungsteuer“ erhoben. Die Bezeichnung Abgeltungsteuer kommt im Gesetz nicht vor – es handelt sich hier nicht um eine eigene Steuerart. Der Name leitet sich ausschließlich von der „abgeltenden“ Wirkung ab, da Kapitaleinkünfte nicht gesondert veranlagt werden. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Besondere Entgelte und Vorteile

Der Abgeltungsteuer unterliegen nicht nur klassische Einkünfte wie Kursgewinne, Zinsen oder Dividenden. Besteuert werden auch besondere Entgelte oder Vorteile aller Art (§ 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dazu zählen unter anderem Entschädigungszahlungen oder Kulanzerstattungen aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Januar 2019 ein aktuelles Schreiben herausgegeben (vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023). Danach unterliegen Schadenersatzzahlungen der Besteuerung, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion stehen, bei der ein Verlust entstanden ist oder der Gewinn vermindert worden ist. Die Finanzverwaltung lässt, sofern die Zahlungen in Zusammenhang mit Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds erfolgt sind, den Abzug des jeweils geltenden Teilfreistellungssatzes von 15 % (Mischfonds), 30 % (Aktienfonds) oder von 60 % zw. 80 % (bei Immobilienfonds) zu.

Prämien für Depotwechsel

Immer mehr Banken werben Neukunden mit Depotwechselprämien an. Danach erhalten Anleger von der anwerbenden Depotbank einen bestimmten Geldbetrag, wenn sie von dieser ein Depot bei einer anderen Bank einziehen lassen. Das BMF hat in dem Schreiben klargestellt, dass solche Geldprämien zu versteuern sind. Und zwar als Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Zahlt eine Bank hingegen eine Prämie für die Übertragung eines Kontoguthabens unter der Bedingung, dass der Neukunde ein Depot eröffnet und das Kontoguthaben in Wertpapieren anlegt, mindert die Geldprämie die Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere.

Stand: 25. Februar 2019

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Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter ins Ausland, sehen sich diese häufig mit höheren Lebenshaltungskosten belastet. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes/EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen bleiben steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht der Prozentsätze entsprechend ergänzt (BMF-Schreiben vom 14.1.2019, IV C 5 – S 2341/19/10001). Die höchsten Zuschlagssätze gelten unverändert für Angola (40 % ab 1.9.2017), Dänemark (20 % ab 1.1.2016) sowie für Island (30% seit 1.2.2017). Alle neuen ab dem 1.1.2019 geltenden steuerfreien Zuschlagprozentbeträge können unter www.bundesfinanzministerium.de als Excel-Datei heruntergeladen werden.

Stand: 25. Februar 2019

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Förderung der Elektromobilität

Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ werden ab 2019 Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 % des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 % des Listenpreises versteuern.

Zeitliche Anwendung

Mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisher umstrittene Frage der zeitlichen Anwendung wie folgt: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. 

Hinweis

Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung usw.) überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.

Stand: 25. Februar 2019

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Gerüchte um Abschaffung

In letzter Zeit mehrten sich verstärkt Gerüchte um die Abschaffung des seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlages. Diesen Gerüchten erteilte die Regierungskoalition allerdings eine strikte Absage.

Erhöhung der Freigrenze

Wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/6382) jüngst mitteilte, soll die Freigrenze beim steuerlichen Solidaritätszuschlag 2021 angehoben werden (hib-heute im bundestag Nr. 61). Derzeit beträgt diese Freigrenze € 972,00 bei Einzelveranlagung und € 1.994,00 bei Zusammenveranlagung. Ob es zu einer Anhebung der Freigrenze um 30 % oder um 50 % kommt, ist noch offen. Bei einer Anhebung von 30 % werden die jährlichen Steuermindereinnahmen auf € 145 Mio. geschätzt und bei einer Anhebung um 50 % auf € 255 Mio.

Stand: 25. Februar 2019

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Heilbehandlungen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich steuerfrei. Im Streitfall leistete ein Arzt Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Arztes waren unter anderem, den Veranstaltungsbereich zu kontrollieren und die Veranstalter über mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltungen machte der Arzt kontinuierliche Rundgänge, um mögliche Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen und frühzeitig handeln zu können. Für seine Leistungen stellte der Arzt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt behandelte die Honorare als umsatzsteuerpflichtig. Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob allerdings das Urteil des FG wieder auf und reihte die Leistungen unter den Freistellungskatalog nach § 4 Nr. 14 UStG (Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17). Begründung des BFH: Der Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der ärztliche Notfalldienst, den der Arzt in Form dieses Bereitschaftsdienstes ausübte, diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Die Leistungen des Arztes zielten darauf ab, „gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können“, so der BFH. Diese Tätigkeit ist eine „unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann.“

Fazit

Das vorinstanzliche Finanzgericht als auch die Finanzverwaltung vertraten die Auffassung, der Arzt hätte „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Mit diesen Argumenten dürfte die Finanzverwaltung künftig nicht mehr durchkommen. Ärztinnen und Ärzte, die Bereitschaftsdienste leisten, sollten sich auf dieses BFH-Urteil berufen, wenn das Finanzamt Umsatzsteuern nachfordert.

Stand: 25. Februar 2019

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