FAQ-Katalog der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat auf die Fragen, ob und in welcher Art und Weise Außenprüfungen während der Corona-Krise stattfinden können, wie folgt geantwortet:

Betriebsprüfungen finden statt

Betriebsprüfungen (Außenprüfungen) finden auch während der Corona-Krise statt. Allerdings sollen die Prüfungen nicht in den Geschäftsräumen der Unternehmen oder im Büro des Steuerberaters, sondern in den Amtsräumen des Finanzamtes selbst durchgeführt werden.

Anordnung von Betriebsprüfungen

Die Anordnung einer Betriebsprüfung (Außenprüfungen) liegt ja stets im Ermessen der Behörde. Die BP-Stellen sollen im Vorfeld einer Anordnung „die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen“, heißt es in dem Antwortkatalog. Dies soll besonders gelten im Hinblick auf die Prüfungswürdigkeit und des Prüfungszeitpunktes.

Verschiebung von Außenprüfungen

Unternehmer bzw. ihre steuerlichen Berater können grundsätzlich Anträge auf Verschiebung bereits angeordneter Prüfungen oder auf Unterbrechung einer bereits laufenden Außenprüfung stellen. Die Anträge sollen Hinweise auf „die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise“ bzw. „Hinweis auf konkrete Hinderungsgründe aufgrund der Corona-Krise“ enthalten. Die Prüfstellen treffen danach eine „Entscheidung im jeweiligen Einzelfall“. Die Verschiebung oder die Unterbrechung einer Außenprüfung führt zur Hemmung des Verjährungseintritts bei den zu prüfenden Steuern.

Virtuelle Schlussbesprechungen

Die Finanzverwaltung hat Schlussbesprechungen vor Ort bis auf Weiteres ausgesetzt. Alternativ können telefonische Besprechungen oder Besprechungen per Videokonferenz durchgeführt werden oder es werden die Prüfungsfeststellungen schriftlich zur Stellungnahme übersandt.

Aktueller Fragen-/Antwortenkatalog unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf;jsessionid=B46DF3212341940642BFBBA1752CB370.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=26

Stand: 29. Juni 2020

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Allgemeine Abgabefrist

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2019 selbst erstellen, müssen diese bereits am 31.7.2020 ihrem Wohnsitzfinanzamt zuschicken. Steuererklärungen von Steuerberatern, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Institution können bis zum Ablauf des Monats Februar 2021 eingereicht werden.

Fristverlängerung

Die Finanzämter sind angewiesen, Anträgen auf Fristverlängerung zu entsprechen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage war, die Abgabefrist einzuhalten. Für die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 kann rückwirkend ab dem 1.3.2020 Fristverlängerung beantragt werden. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese erlassen.

Elektronische Fristverlängerung

Die Finanzbehörden nehmen Fristverlängerungsanträge elektronisch über Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl) entgegen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Beruht die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Finanzämter prüfen im konkreten Einzelfall, ob die Voraussetzungen hierfür (FAQ „Corona“ (Steuern) Bundesfinanzministerium vom 29.6.2020).

Stand: 29. Juni 2020

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Besteuerung von Renten

Viele Rentner müssen seit 2005 wieder eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund dafür ist das Alterseinkünftegesetz aus 2004. Renten müssen seit 2005 mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden.

Musterverfahren

Vor dem Finanzgericht (FG) Saarland läuft derzeit ein Musterverfahren zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten (Az. 3 K 1072/20). In dem Verfahren geht es u. a. gegen die Typisierung der Besteuerungsvorschrift (§ 22 Einkommensteuergesetz-EStG) sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Ertragsanteils der Renten. Rentnerinnen und Rentner können sich auf o. g. Verfahren berufen und Einspruch einlegen.

Stand: 27. Mai 2020

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Direkte Zuwendungen an Geschäftspartner

Viele Unternehmer tragen sich derzeit mit dem Gedanken, einem oder mehreren Geschäftspartnern, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind, mit entsprechenden Geldzuwendungen „Überwasser“ zu halten. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines wichtigen Vertragspartners liegt dabei im Regelfall auch im eigenen Interesse des Gebers. Die Finanzverwaltung lässt für Corona-bedingte direkte Zuwendungen den vollen Betriebsausgabenabzug zu. Die ansonsten geltende Regelung, dass „Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind“, den Gewinn nicht mindern dürfen, ist für solche Zuwendungen „aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden“ (BMF-Schreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003 :003).

Sponsoring

Neben direkten Zuwendungen bietet sich als Unterstützung die Möglichkeit des Sponsorings an. Die ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoringausgaben wurde im Erlass (BMF-Schreiben) vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 IV B 7 – S 0183 – 62/98 (BStBl. 1998 I 212) geregelt. Das BMF nimmt in dem aktuellen Schreiben auf diesen Erlass Bezug. Sponsoringaufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor für sein Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können.

Sachzuwendungen

Ebenso lässt die Finanzverwaltung den vollen Betriebsausgabenabzug für Sachzuwendungen aus einem inländischen Betriebsvermögen an „unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)“ zu. Beispiel: Ein Unternehmen spendet Atemschutzmasken. Die Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im vollen Umfang dar.

Stand: 27. Mai 2020

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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (diese beträgt in 2020 € 62.550,00 jährlich bzw. € 5.212,50 monatlich), sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Corona-Krise stellen sich Arbeitnehmer oft die Frage, ob eine vorübergehende Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung führt. Eine vorübergehende Unterschreitung tritt z. B. ein durch Betriebsschließungen oder durch andere mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehende Einkommenskürzungen.

Ansicht des GKV-Spitzenverbandes

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer (GKV) hat sich zu dieser Frage bislang nicht explizit geäußert, vertritt aber in dem Schreiben vom 20.3.2019 „Grundsätzliche Hinweise – Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Auffassung, dass sich durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nichts am aktuellen Versicherungsstatus ändert. Denn der eigentliche Entgeltanspruch bleibt hier dem Grunde nach unberührt.

Kurzfristige Entgeltminderungen

Verzichtet der Arbeitnehmer in der Corona-Krisenzeit auf einen Teil seines Arbeitsentgelts bzw. mindert sich der Entgeltanspruch durch die Corona-Krise, ist dies ebenfalls für den Versicherungsstatus unbedeutend, sofern die Minderung nur von kurzer Dauer ist. Von einer kurzen Dauer ist im Regelfall bei einem Entgeltminderungszeitraum von bis zu drei Monate auszugehen.

Stand: 27. Mai 2020

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Steuerbegünstigte Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften, Vereine bzw. Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abgabenordnung – AO). Solche Organisationen sind normalerweise eingeschränkt in der Einkommensverwendung und in der Einkommenserzielung, d. h., die Steuerbegünstigung setzt die zeitnahe Mittelverwendung im Geschäftsjahr des Zuflusses sowie eine dauernde Bindung für gemeinnützige Zwecke voraus und „andere Personen“ dürfen nicht begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen müssen also ausschließlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verfolgen. Ansonsten riskiert die Organisation, ihre Steuerprivilegien zu verlieren.

Ausnahmen während der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium macht während der Corona-Krise Ausnahmen vom Gebot satzungsmäßiger Zuwendungen. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, dass eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, „Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet“. Gemeinnützige Körperschaften verlieren ihren Gemeinnützigkeitsstatus auch nicht, wenn sie z. B. Einkaufsdienste für von der Corona-Krise Betroffene übernehmen oder die Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder erstatten (BMFSchreiben vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

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Sonderausgabenabzug

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zwecke können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vollumfänglich berücksichtigt werden Spenden bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe aller Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie diversen weiteren Abzugsbeträgen.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für Spenden, die auf extra zum Empfang von „Corona-Spenden“ eingerichtete Sonderkonten von gemeinnützigen Organisationen geleistet oder auf Konten der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt zur steuerlichen Geltendmachung als Sonderausgabe ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003). Als vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt der Einzahlungsbeleg (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen). Der Zuwendungsnachweis ist auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist endet ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 50 Abs. 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung-EStDV).

Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohnes zugunsten einer Arbeitgeberspende für die Corona-Hilfe, bleiben diese Lohnteile bei der Berechnung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz. Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind allerdings erforderlich. Der Arbeitnehmer darf den Lohnteil nicht als Spende geltend machen (BMF vom 9.4.2020 IV C 4 -S 2223/19/10003:003).

Stand: 27. Mai 2020

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Fristverlängerungen

Anlässlich der Corona-Krise sehen sich viele Unternehmen nicht in der Lage, ihre Jahresabschlüsse fristgerecht beim Unternehmensregister zur Offenlegung einzureichen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat daher mehrere entlastende Maßnahmen beschlossen.

Verzicht auf Androhungsverfügungen

Unter anderem verzichtet das Bundesamt auf Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen. Unternehmen, die nach dem 5.2.2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachholen. Gegen börsennotierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30.4.2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Ferner leitet das BfJ derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken.

Stand: 27. Mai 2020

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Corona

Die Corona-Pandemie bedeutet insbesondere für Ärztinnen und Ärzte Überstunden und Mehrarbeit. Gewährt der Arbeitgeber anlässlich der Corona-Krise als Anerkennung eine Bonuszahlung, bleibt diese nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, vom 3.4.2020) bis zu einem Betrag von € 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen will das BMF „die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise“ anerkennen.

Voraussetzung

Die Bonusregelung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Erstens müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Und zweitens müssen die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden. Unter die Corona-Sonderregelungen fallen Geld- und/oder Sachleistungen, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. 

Sonderzahlung für Pflegekräfte

Der Freistaat Bayern gewährt allen Angestellten aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche einen gesonderten einmaligen Bonus in Höhe von € 500,00 zusätzlich zum Gehalt aus der Staatskasse. Das Bayerische Kabinett hat hierzu vor den Osterfeiertagen einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Auszahlung des Pflegebonus erfolgt steuerfrei bzw. wird auf den Freibetrag für Sonderzahlungen anlässlich der Corona-Krise angerechnet.

Voll- und Teilzeitbeschäftigung

Den vollen Bonus (€ 500,00) erhalten Voll- und Teilzeitbeschäftigte aus der Pflege- und Rettungsdienstbranche, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 25 Stunden leisten. Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden erhalten einen einmaligen Bonus von € 300,00.

Stand: 27. Mai 2020

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Praxisschließung

Selbstständige Ärztinnen und Ärzte fragen sich derzeit, wer zahlt, wenn ein Mitarbeiter oder die ganze Praxis wegen des Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt wird. Grundsätzlich haben Ärztinnen und Ärzte in solchen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat.

Infektionsschutzgesetz

Rechtsgrundlagen für Entschädigungsansprüche finden Betroffene im Infektionsschutzgesetz. In § 56 Infektionsschutzgesetz steht, dass der Praxisinhaber Mitarbeitern für 6 Wochen den Lohn fortzahlen muss, wenn sich diese in Quarantäne befinden. Für die Lohnkosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Voraussetzung ist, dass die Ärztin/der Arzt selbst und/oder die Mitarbeiter infolge eines Verdachts auf eine Corona-Infektion unter Quarantäne gestellt werden oder ein konkretes Tätigkeitsverbot erhalten. Es muss also eine Behörde die Quarantäne und ein Beschäftigungsverbot für den Mitarbeiter anordnen. Keine Entschädigung vom Staat gibt es, wenn sich ein(e) Praxishelfer(in) wegen des Verdachts einer Infektion freiwillig in Isolation begibt. Nach Ende der Lohnfortzahlungsfrist erhält der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter eine Entschädigung in der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes vom Staat.

Anträge

Anträge auf Erstattung müssen Ärztinnen und Ärzte an die jeweils zuständige Behörde richten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eine Liste der in allen Bundesländern zuständigen Behörden veröffentlicht unter www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf. Diese Behörden zahlen auch die Mitarbeitentschädigung nach Ablauf der Lohnzahlungsfrist.

Antragsfrist

Anträge auf Entschädigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Verdienstausfall

Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Entschädigung für den Verdienstausfall während einer Zwangsschließung bzw. während der Quarantänezeit. Die Höhe der Entschädigung wird aufgrund des Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ erhalten.

Versicherungsansprüche

Ärztinnen und Ärzte, die für Ihre Praxis eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, erhalten ggf. weitere Entschädigungsleistungen.

Stand: 27. Mai 2020

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