BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen

Der Fall

Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nahm an zwei Studien von Pharmafirmen teil. Die vereinnahmten Honorare behandelte die Praxis GbR als Entgelte für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.04.2014, 2 K 10245/11) wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Teilnahme an Studien für Pharmaunternehmen nur unter der Voraussetzung eine Heilbehandlung sein könne, dass diese therapeutischen Zwecken diene.

Heilbehandlungen

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urt. v. 11.12.2014, XI B 49/14). Gemäß dem Umsatzsteuerrecht sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie der Rechtsprechung Leistungen, „die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen“. Zweck der Maßnahmen muss es sein, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sonstige „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, stellen keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Für diese greift folglich auch nicht die Umsatzsteuerfreiheit.

Fazit

Die Frage des umsatzsteuerfreien Arzthonorars für eine Studienteilnahme lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt von dem Umstand ab, ob die Studienteilnahme therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Ärztinnen und Ärzte trifft hierfür die Feststellungslast. Ist im Einzelfall der therapeutische Zweck strittig, sollte mit den Pharmaunternehmen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden.

Stand: 25. Februar 2015

BFH stuft Seminare als steuerfreie Heilbehandlung ein

Raucherentwöhnungsseminare

Der Bundesfinanzhof hat die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung angesehen. Solche Veranstaltungen können als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes gelten, sofern eine medizinische Indikation vorliegt (Urt. v. 26.08.2014, XI R 19/12).

Sammelüberweisungen

Gleichzeitig sah der BFH die von Betriebsärzten vorgenommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an solchen Seminaren zum Nachweis der gebotenen medizinischen Indikation als ausreichend an.

Stand: 25. Februar 2015

Bleaching aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Tätigkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten fallen grundsätzlich unter die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltende Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streitig war bisher, ob auch Zahnaufhellungsleistungen (sogenanntes Bleaching) darunter fallen. Die Finanzverwaltung lehnte eine Steuerbefreiung bisher stets mit der Begründung ab, es würde sich hier nur um optische Schönheitsleistungen handeln.

Bleaching als Heilbehandlung

Zahnaufhellungen fallen dann unter die umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen, wenn sie zur Aufhellung von infolge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zähnen durchgeführt werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urt. v. 09.10.2014, 4 K 179/10). Unerheblich war für die Finanzrichter, dass das Bleaching keinen über ihre optische Einflussnahme hinausgehende Wirkung entfaltet. Wesentlich ist, dass das Bleaching auf die Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gerichtet ist. Bleaching sei dann als Teil einer Gesamtbehandlung einer Gesundheitsstörung zu sehen.

Fazit

Aus dem Verfahren lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die rein einem optischen Zweck dienen, als Heilbehandlungsleistung von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen dazu dienen, die aufgrund vorhergehender Behandlungen von Gesundheitsstörungen verursachten Folgen zu beseitigen. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzamt beim Bundesfinanzhof hat Revision eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. V R 60/14 anhängig. 

Stand: 25. Februar 2015

Qualifizierung von Sondennahrung als Getränk

Der Fall

Streitig war, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung flüssiger Nahrungsmittel für medizinisch indizierte Diäten anzuwenden ist. Die Nahrungsmittel dienten der ausschließlichen Ernährung von Patienten, die ihre Nahrung nur in flüssiger Form aufnehmen können.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof hat solche Sondennahrungsprodukte jetzt dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen (Urt. v. 24.09.2014, VII R 54/11). Begründung: Bei diesen Präparaten würde es sich um zum menschlichen Genuss geeignete und bestimmte Flüssigkeiten handeln. Unerheblich war, dass die Getränke, soweit sie allein als Sondennahrung bestimmt sind, geschmacksneutral und nicht mithilfe eines zugesetzten Aromas geschmacklich verbessert sind. Außerdem wurden die Produkte sowohl als Weithalsflasche als auch in einem Kunststoffbeutel vertrieben, was für die Anwendung des Regelsteuersatzes sprach.

Stand: 25. Februar 2015

Neuerungen durch das Fünfte SGB XI Änderungsgesetz

Höhere Beitragssätze

Zum 01.01.2015 ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Sozialgesetzbuches in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde der Beitragssatz um 0,3 % auf 2,35 % erhöht. Unverändert geblieben ist dabei der Beitragszuschlag für kinderlose Personen.

Neuer Pflegevorsorgefonds

Das Fünfte SGB-XI ÄndG regelt u. a. in einem neuen 14. Kapitel die Bildung eines neuen Pflegevorsorgefonds. Mit diesem Sondervermögen sollen die aufgrund der demografischen Entwicklung künftig deutlich steigenden Ausgaben aufgefangen werden. Insbesondere soll der Gefahr einer notwendigen Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.

Neue Pflegesätze

Ab dem 01.01.2015 gelten höhere Pflegesätze. Für häusliche Pflegeeinsätze werden in der Pflegestufe I € 468,– (bisher € 450,–) bzw. in der Pflegstufe II € 1.144,– (bisher € 1.100,–) und in der Pflegestufe III € 1.612,– (bisher € 1.550,–) gezahlt. Das Pflegegeld (bei selbst beschaffter Pflegehilfe) wird erhöht von € 235,– auf € 244,– (Pflegestufe I) bzw. von € 440,– auf € 458,– (Pflegestufe II) bzw. in der Pflegestufe III auf € 728,– (bisher € 700,–). Die Pflegesätze für vollstationäre Leistungen steigen in der Pflegestufe I auf € 1.064,– (bisher € 1.023,–), in der Pflegestufe II auf € 1.330,– (bisher € 1.279,–) und in der Pflegestufe III auf € 1.612,– (bisher € 1.550,–).

Ausblick

Das Änderungsgesetz ist das erste einer großen Pflegereform, welche allgemein als „Pflegeänderungsgesetz I“ bezeichnet wird. Gespannte Blicke richten sich vor allem auf den noch in dieser Legislaturperiode zu erwartenden zweiten Schritt und der Definition des neuen „Pflegebedürftigkeitsbegriffs“.

Stand: 25. Februar 2015

Kilometer- oder Entfernungspauschale?

Ärztinnen und Ärzte können Aufwendungen für berufliche Fahrten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Hier ist allerdings zu unterscheiden zwischen Fahrten von der Wohnung zur Praxis und solchen, die zum Besuch von Patienten durchgeführt werden. Für Fahrten von der Wohnung zur Praxis kann nur die sogenannte Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer angesetzt werden. Für Patientenbesuche können hingegen die Kilometerpauschale von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer bzw. die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden (bei Führung eines Fahrtenbuches).

Hausbesuche auf Weg zur Praxis

Eine Ärztin nahm regelmäßig auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Praxis Hausbesuche vor. Sie behandelte diese Fahrten als Dienstfahrten und setzte hierfür die Kilometerpauschale an. Das Finanzamt setzte hingegen nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten an.

Urteil FG München

Das Finanzgericht München gab der Finanzverwaltung Recht. Auch durch berufliche Anlässe unterbrochene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden als solche Fahrten gelten. Entscheidend für die Richter war der eigentliche Zweck der Fahrten. Diese wurden unstreitig zum Aufsuchen der Praxis vorgenommen. Die anlässlich dieser Fahrten durchgeführten Hausbesuche würden den Charakter der Fahrt nicht ändern, so die Finanzrichter (Urt. v. 06.06.2014, 8 K 3322/13).

Stand: 25. Februar 2015

Einkünfte selbstständiger Arbeit

Ärztinnen und Ärzte erzielen grundsätzlich als freiberuflich tätige Personen Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ und nicht aus „Gewerbebetrieb“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Der Charakter der freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes ändert sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dadurch nicht, dass der Arzt/die Ärztin einen Kollegen beschäftigt. Lässt der Arzt/die Ärztin ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen, bleibt es bei der Freiberuflichkeit (und damit bei der Gewerbesteuerfreiheit), solange die Leistungen den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ tragen.

Der Fall

Im Streitfall übte eine Ärzte-GbR Anästhesieleistungen im Rahmen eines mobilen Anästhesiebetriebes in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen. Dabei führten die Ärzte die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durch und legten die Behandlungsmethoden individuell und bedarfsweise selbst fest. Außerdem blieb die Behandlung „problematischer Fälle“ den selbstständig tätigen Ärzten selbst vorbehalten. Nur für einfache Fälle beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin. Wegen dieser stufte das Finanzamt die Tätigkeit der GbR insgesamt als Gewerbebetrieb ein.

Stempel der Persönlichkeit

Der BFH folgte dem nicht. Aus den Umständen, dass die selbstständigen Ärzte die Voruntersuchungen selbst durchführten und auch die schwierigen Fälle selbst behandelten, sah der BFH die Voraussetzung dafür, dass die Anästhesieleistungen den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ trugen. Die Honorare waren somit als freiberufliche selbstständige Tätigkeit im Rahmen dieser Einkunftsart einzustufen (Urt. v. 16.07.2014, VIII R 41/12; veröffentlicht am 07.01.2015). Gewerbesteuerforderungen des Finanzamtes wehren Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitgeber sind, am besten dadurch ab, dass sie die Patienten selbst untersuchen und die Behandlungsmethoden festlegen und nur die Durchführung der Behandlungen ggf. delegieren.

Stand: 25. Februar 2015

Die Nacht der Musicals

Zeit: bis 02.04.2015

Deutschlandtour

Von “Phantom der Oper” und “Les Misérables”, über “Mamma Mia”, “Elisabeth” und “Cats” bis hin zu “König der Löwen”, “Tarzan” etc. sind bei der erfolgreichen Musical Gala viele Klassiker an einem Abend auf der Bühne zu sehen. Die bekannten Balladen und Rhythmen, kreative Kostüme sowie ein spezielles Licht- und Soundkonzept haben weltweit bereits über eine Million Besucher begeistert.

http://www.dienachtdermusicals.de

Würzburger Flamenco Festival

Zeit: 04.04. – 13.04.2015

Das Flamenco-Festival in Würzburg präsentiert den Flamenco als Mix zwischen Tradition und Moderne im Mainfranken Theater. Aufstrebende Künstler aus Spanien sowie Tänzer und Gitarristen aus Deutschland versprechen ein abwechslungsreiches Programm mit hochkarätigen Konzerten und Tanzensembles.

http://www.wueflamencofestival.com

Stand: 25. Februar 2015