Klimaschutzziele

Die Regierungsparteien stellten am 20.9.2019 diverse Maßnahmen vor, mit denen die Klimaschutzziele für 2030 erreicht werden sollen. In dem Maßnahmenpaket sind auch einige Steueränderungen enthalten.

Entfernungspauschale, Bahnfahrten

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll ab 2021 von € 0,30 auf € 0,35 ab dem 21. Kilometer erhöht werden. Die Regelung ist bis Ende 2026 befristet. Bahnfernreisen mit ICE und IC sollen durch Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % günstiger werden.

Elektrofahrzeuge

Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug als betrieblich genutztes Kraftfahrzeug verwenden, müssen derzeit nur 1 % des hälftigen Listenpreises als privaten Nutzungsanteil versteuern. Mit dem Klimapaket soll die Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsversteuerung reiner Elektrofahrzeuge von 0,5 % auf 0,25 % gesenkt werden. Außerdem soll die Steuerbefreiung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 3d KraftStG) bis zum 31.12.2025 verlängert werden. Darüber hinaus soll die Einrichtung privater PKW-Ladeinfrastrukturen in Mehrfamilienhäusern mit einem Handwerkerbonus gefördert werden. Vermieter sollen zur Duldung solcher Einrichtungen verpflichtet werden.

Höhere Steuern für Verbrennungsfahrzeuge

Wer ab dem übernächsten Jahr noch ein neues Fahrzeug mit Verbrennungsmotor anschafft, muss bei der Kraftfahrzeugsteuer tiefer in die Tasche greifen. So soll sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer überwiegend auf die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs pro Kilometer beziehen und oberhalb von 95 g CO2/km schrittweise erhöht werden.

Energetische Sanierungen

Steuerförderungen sind auch für Haus- und Immobilienbesitzer geplant, die umweltgerechte Sanierungsmaßnahmen vornehmen. So soll der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden ab 2020 steuerlich gefördert werden. Nach dem Eckpunkteprogramm soll die Steuerförderung 20 % der Modernisierungskosten betragen. Diese sollen von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

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Steuerfreie Vergütungen

Steuerpflichtige, die ein Ehrenamt übernehmen, können aktuell bis zu € 2.400,00 im Jahr oder € 200,00 im Monat steuerfrei vereinnahmen (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz-EStG). Voraussetzung ist u. a., dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu € 720,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG).

Geplante Freibetragserhöhungen

Der Übungsleiterfreibetrag soll ab 2020 um € 600,00 auf € 3.000,00 jährlich angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale soll um € 120,00 auf € 840,00 steigen. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder am 5.9.2019 geeinigt. Entsprechende Beratungen sollen in das Gesetzgebungsverfahren des Jahressteuergesetzes 2019 eingebracht werden. Darüber hinaus soll der Grenzbetrag für das vereinfachte Nachweisverfahren für Spenden von € 200,00 auf € 300,00 erhöht werden. Das heißt, dass ab 2020 für Zwecke des Sonderausgabenabzugs von Spenden von bis zu € 300,00 ein Kontoauszug genügt.

Stand: 28. Oktober 2019

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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr – wie die Tilgung selbst – die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.

Fazit

Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

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Verwaltungsauffassung bei Totalverlust

Kommt es wegen Insolvenz einer börsennotierten Aktiengesellschaft beim Anleger zu einem Totalverlust, erkennt die Finanzverwaltung diesen Totalverlust regelmäßig nicht an. Begründung: Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) würde eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern voraussetzen. Und weil bei einer ersatzlosen Ausbuchung von Anteilen insolventer Aktiengesellschaften regelmäßig kein Entgelt mehr fließt, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Veräußerungsgeschäft vor. Folge: Anleger bleiben auf Totalverlusten regelmäßig sitzen.

BFH- und Finanzgericht-Rechtsprechung

Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch diverse Finanzgerichte folgten der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab im Urteil v. 12.12.2018 (Az. 2 K 1952/16) einem Anleger recht und erkannte die ersatzlose Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus einem Depot als einen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Verlust aus Kapitalvermögen an. Nach dieser Vorschrift gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung. Das FG wertete den Ausfall einer Aktie als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Entscheidung entspricht dem Tenor des Bundesfinanzhofs in dem Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15.

Gesetzesänderung geplant

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) soll die genannte Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG um einen neuen Satz 3 ergänzt werden. Gemäß dem Satz 3 sollen entstandene Verluste durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer wertlosen Aktie sowie allgemein die Veräußerung von wertlosen Wirtschaftsgütern als steuerlich unbeachtlich behandelt werden. Die Neuregelung soll für alle Veräußerungen nach dem 31.12.2019 gelten. Daher sollten Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien (Totalverluste) oder Verluste aus dem wertlosen Verfall von Optionen im Privatvermögen noch bis Jahresende realisiert werden. Der Verlust muss nach der Ausbuchung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, da inländische Depotbanken die Auffassung der Finanzverwaltung vertreten und solche Verluste im Verlustverrechnungstopf nicht abgeltungssteuermindernd verrechnen.

Stand: 28. Oktober 2019

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Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmer vorübergehend, das heißt für nicht länger als 24 Monate, ins Ausland entsandt, muss der Arbeitgeber eine sogenannte „A1-Entsendebescheinigung“ beantragen. Diese Entsendebescheinigungen dienen der Überwachung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz entsandte Mitarbeiter. Bei vorübergehender Entsendung müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiter gezahlt werden. Seit dem 1.1.2019 sind A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch zu beantragen. Bis 30.6.2019 konnten in begründeten Einzelfällen Anträge noch in Papierform eingereicht werden.

Keine doppelte Beitragszahlung

A1-Bescheinigungen schützen vor einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Denn gegen Vorlage entfällt die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat. Die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist nicht nur für längere Entsendungen bis zu zwei Jahren, sondern auch für kurze Dienstreisen erforderlich. Es gibt insoweit keine zeitliche Toleranzgrenze.

Änderungen 2020

Ab 2020 gelten geänderte Antragsformulare. So müssen ab dem Jahreswechsel die genauen Daten zu Beginn und Ende der Entsendung angegeben werden. Die Frage nach einer befristeten Entsendung entfällt hiermit.

Stand: 28. Oktober 2019

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Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2020 gelten folgende Beitragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.700,00/Monat auf € 6.900,00/Monat bzw. € 82.800,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.150,00/Monat auf € 6.450,00/Monat bzw. € 77.400,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 € 56.250,00 (2019: € 54.450,00) bzw. € 4.687,50 monatlich.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben, und zwar von € 60.750,00 auf € 62.550,00.

Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2020 auf monatlich € 3.185,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.010,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. Oktober 2019

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Keine Betriebsausgabe ohne Beleg

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. So steht es in der Abgabenordnung (§ 97 AO). Doch manchmal bekommt man einfach keinen Beleg oder diesen hat der Kassenautomat des Parkhauses verschluckt usw. Die Gründe hierfür sind sicherlich vielfältig. Doch nicht in allen Fällen ist damit der Betriebsausgabenabzug weg.

Eigenbeleg anfertigen

Die Finanzverwaltung erkennt – allerdings nur in Ausnahmefällen – auch Eigenbelege an. Vorausgesetzt es befinden sich mindestens Angaben darauf, wie der Zahlungsempfänger (möglichst mit vollständiger Anschrift), Art der Aufwendung („Parkgebühr“), Datum und Kosten (ggf. Einzelpreis aufführen). Auch sollte der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs vermerkt werden (z. B. Automat hat keinen Beleg erstellt). Schließlich sind das Datum und die Unterschrift zu vermerken.

Vorsteuerabzug auch ohne Bewirtungsbeleg

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug ohne Beleg zugelassen. In dem Urteil v. 9.4.2019 (Az. 5 K 5119/18) entschied das Gericht, dass ein „Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs“ führt (vgl. Leitsatz der Entscheidung). Für das FG war entscheidend, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Das Gericht stützt sich in seiner Entscheidung auf § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen möglich, wenn es sich um „angemessene und nachgewiesene Aufwendungen“ handelt.

Stand: 28. Oktober 2019

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Schutz vor Manipulationen

Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz)“ (BGBl. I 2016 S. 3152) sieht u. a. vor, dass Steuerpflichtige ihre Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausstatten müssen. Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.

Übergangsfrist

Eigentlich hätten die Umrüstungen schon bis 1.1.2020 abgeschlossen werden müssen. Nachdem jedoch die technischen Voraussetzungen zum Jahresbeginn noch nicht flächendeckend zur Verfügung stehen, gewährt die Finanzverwaltung jetzt eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 (vgl. Nichtbeanstandungsregelung, Pressemitteilung Nr. 239 des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 25.9.2019). Die Finanzverwaltung kommt damit einer Forderung der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft nach.

Stand: 28. Oktober 2019

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