Sterbegeldbezüge als steuerpflichtige sonstige Einkünfte?

Andere Leistungen

„Andere Leistungen“, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden, unterliegen im Regelfall als „sonstige Einkünfte“ der Einkommensteuerpflicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes). Eine katalogmäßige Aufzählung der steuerpflichtigen „anderen Leistungen“ enthält das Gesetz nicht. Die Besteuerung „anderer Leistungen“ zählt daher zu den häufigsten Streitpunkten mit dem Finanzamt.

Sterbegelder

So auch in dem Fall, den das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hatte (Az. 4 K 1203/11). Streitpunkt war ein von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gezahltes Sterbegeld. Das FG hat entschieden, dass die Leistung nicht als andere Leistung der Besteuerung unterliegt. Begründung: Es handelt sich hier nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“.

Auffassung des Bundesfinanzhofs

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. X R 13/14). Der Bundesfinanzhof hat allerdings in zwei ähnlich gelagerten Verfahren die Steuerpflicht von Einmalleistungen bejaht. In einem Verfahren ging es um die Steuerpflicht einer einmaligen Kapitalzahlung des Versorgungswerks der Apothekerkammer. Für eine Besteuerung als „andere Leistung” sei nach Auffassung des BFH nicht zugleich das Vorliegen wiederkehrender Bezüge maßgeblich (Urt. v. 23.10.2013, X R 3/12). Ebenso als steuerpflichtig wertete der BFH einmalige Teilkapitalleistungen des Zahnärztekammer-Versorgungswerkes (Urt. v. 23.10.2013, X R 21/12). Die Entscheidung in dem anhängigen Revisionsverfahren des FG Baden-Württemberg bleibt also spannend.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte müssen auch für einmalige Leistungen aus ihren Versorgungswerken, die keine wiederkehrenden Bezüge darstellen, stets mit einer Einkommensteuerpflicht rechnen. Der BFH hat allerdings auch betont, dass Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als „außerordentliche Einkünfte“ betrachtet und ermäßigt besteuert werden können.

Stand: 27. Mai 2015

EuGH versagt Umsatzsteuerbefreiung

EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie soll eigentlich die Umsatzbesteuerung im Rahmen eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems EU-weit einheitlich regeln. Viele darin enthaltene Artikel sind allerdings stark „auslegungsbedürftig“. So auch der Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen …, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

Der Fall

Eine Zeitarbeitsfirma hatte Fachkräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen verliehen. Die von den Einrichtungen erbrachten Leistungen waren nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbefreit. Das Finanzamt unterwarf die Verleihtätigkeit dem Regelsteuersatz. Die Zeitarbeitsfirma vertrat hingegen die Auffassung, dass die Steuerbefreiungsvorschrift für die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen anzuwenden sei.

EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sich Pflegekräfte, „die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen“, oder Zeitarbeitsunternehmen, die solche Pflegekräfte an soziale Einrichtungen vermitteln, nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen können. Die Umsatzsteuerbefreiung könne nicht unmittelbar auf das Personal eines Zeitarbeitsunternehmens angewandt werden (EuGH Urteil vom 12.03.2015, Rs C-594/13).

Stand: 27. Mai 2015

Krankentagegelder aus privater Krankenversicherung

Progressionsvorbehalt

Unter dem Progressionsvorbehalt wird der Einbezug von dem Grunde nach steuerfreien Einkünften in die Berechnung des ab einer bestimmten Höhe ansteigenden progressiven Steuersatzes verstanden. Der maßgebliche Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte errechnet sich unter dem Progressionsvorbehalt somit inklusive der steuerfreien Einkünfte.

Krankengeld

Ein Beispiel für den Progressionsvorbehalt stellen Krankengeldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen dar. Krankengelder sind steuerfrei, müssen aber bei der Steuersatzbemessung den übrigen steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet werden.

Krankentagegeld

Krankentagegelder der privaten Krankenversicherungen unterliegen hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöhen nicht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Krankengeldern und Krankentagegeldern keinen verfassungsrechtlichen Verstoß (Urt. v. 13.11.2014, III R 36/13). Vielmehr würden auch nach Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung Unterschiede zwischen den beiden Versicherungssystemen bestehen.

Geringe praktische Bedeutung

Der BFH sah in der Nichteinbeziehung des privaten Krankentagegeldes in den Progressionsvorbehalt bei privat Krankenversicherten im Basistarif eine nur geringe praktische Bedeutung. Denn solche Fälle würden nur selten vorkommen. Selbstständige erhalten nur im Ausnahmefall Krankengeld und Beamtenbezüge würden auch während der Krankheitsdauer fortgezahlt.

Sozialstaatsprinzip

Der BFH sah in der Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt auch keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Neben dem Krankengeld unterliegen auch Verletztengelder, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Versorgungskrankengelder dem Progressionsvorbehalt.

Stand: 27. Mai 2015

Der Fall

Eine niederländische Internet-Apotheke hatte, um ihrer berufsrechtlich geschuldeten Beratung zu genügen, den Patienten für die telefonische oder schriftliche Beantwortung von Fragen zu ihrer Erkrankung und für die Übersendung des Rezeptes eine Aufwandsentschädigung zugesagt. Die Apotheke deklarierte ihre Lieferungen an Privatpatienten als steuerpflichtiges Versandhandelsgeschäft, die Lieferungen an Kassenpatienten als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an gesetzliche Krankenkassen. Soweit so gut. Der Knackpunkt lag allerdings darin, dass die Apotheke bei den Privatpatientenlieferungen die gezahlten Aufwandsentschädigungen und die an Kassenpatienten geleisteten Beträge von der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage abgezogen hat.

Bundesfinanzhof

Letzteres ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht zulässig. Die Aufwandsentschädigung darf weder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen noch als „negative Umsätze“ steuermindernd geltend gemacht werden (Beschluss vom 24.02.2015, V B 147/14).

Stand: 27. Mai 2015

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten für einen Pflegeplatz sind im Regelfall als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzbar. In vielen Fällen scheitert oder vermindert sich der Steuerabzug allerdings wegen der zumutbaren Eigenbelastung. Danach sind außergewöhnliche Belastungen bis in Höhe von 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen zumutbar.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen, die unter die zumutbare Belastung fallen, lassen sich außerdem als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer abziehen. Abzugsfähig sind bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € im Kalenderjahr. Dies gilt aber nicht, wenn die Zahlungen nicht unmittelbar an das Pflegeheim, sondern – wie im Streitfall – an die Stadtkämmerei gezahlt werden (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.12.2014, 6 K 2688/14).

Stand: 27. Mai 2015

Fußpflegeleistungen

Zwei zugelassene Podologinnen führten diverse Fachbehandlungen durch, teilweise auf ärztliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und teilweise ohne Verordnung. Alle Leistungen behandelten die Fußpflegerinnen zunächst als umsatzsteuerfrei. Auf Anforderung des Finanzamtes meldeten sie die nicht ärztlich verordneten Behandlungsleistungen an, legten aber dagegen Einsprüche ein, welche die Finanzverwaltung als unbegründet zurückgewiesen hatte. Die Klage vor dem Finanzgericht sowie das Revisionsverfahren blieb allerdings ohne Erfolg.

Medizinisch indizierte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat in dem Revisionsverfahren (v. 01.10.2014, XI R 13/14) unterschieden zwischen medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen nach dem Podologengesetz (PodG) und den sogenannten „selbstindizierten“ Behandlungen. Während Erstere nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind die selbstindizierten Behandlungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Nachweis

Die Umsatzsteuerpflicht fußpflegerischer Leistungen hängt im Einzelfall von einer ärztlichen Verordnung ab. Der Nachweis einer medizinischen Verordnung ist für jede Leistung zu erbringen. Der Bundesfinanzhof lässt neben ärztlichen Verordnungen in Form von Kassen- oder Privatrezepten auch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft zu (BFH Urt. v. 01.10.2014, XI R 13/14).

Stand: 27. Mai 2015

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ist von einem Unternehmer auf jeden steuerbaren Umsatz zu verrechnen. Werbeangebote diverser Unternehmer mit dem Slogan „Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer“ ändern an der Umsatzsteuerpflicht nichts.

Der Fall

Zahnarzt Z plant die Anschaffung eines neuen Behandlungsstuhls. Er erhält von der Firma F ein Angebot für „5.000 € ohne Mehrwertsteuer“. Zahnarzt Z bestellt zeitlich bedingt erst nach 6 Wochen. Die Bestellung wurde bei der Firma F versehentlich liegen gelassen. Der Zahnarzt kauft nach 2 Monaten Wartezeit einen Behandlungsstuhl von einem anderen Anbieter für 4.800 € inklusive Mehrwertsteuer. Kurze Zeit später kündigt die Firma F die kurzfristige Lieferung des Behandlungsstuhls zu dem vereinbarten Preis zzgl. Mehrwertsteuer an. Kann der Zahnarzt von seiner Bestellung bei der Firma F wieder zurücktreten?

Wirksamer Kaufvertrag?

Zweifelsohne kann sich der Zahnarzt nicht darauf berufen, dass er den Behandlungsstuhl von der Firma F ohne Mehrwertsteuer kaufen wollte. Denn das Angebot der Firma F ist nach der Verkehrssitte zuzüglich Mehrwertsteuer zu verstehen (§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Allerdings ist die späte Bestellung (nach 6 Wochen) des Zahnarztes als neues Angebot anzusehen. Denn ein Angebot ist binnen einer üblichen Frist zu stellen. Die Rechtsprechung geht hier im Allgemeinen von einer Woche aus (§ 147 BGB).

Wirksame Anfechtung?

Der Zusatz der Firma F in dem Angebot „ohne Mehrwertsteuer“ berechtigt den Zahnarzt zu einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Inhaltsirrtums. Denn der Zahnarzt kann behaupten, er wäre irrtümlich von einer Lieferung ohne Mehrwertsteuer ausgegangen. Voraussetzung ist, er widerspricht dem Ankündigungsschreiben der Firma F zur Lieferung des Stuhls „zzgl. Mehrwertsteuer“ unverzüglich.

Stand: 27. Mai 2015

Classic Open Air Berlin

Zeit: 02.07. – 06.07.2015

Zum 24. Mal finden Anhänger der klassischen Musik auf dem Gendarmenmarkt in Berlin eine prachtvolle Kulisse für bekannte klassische und moderne Melodien unter freiem Sternenhimmel. Der Startenor Fabio Andreotti wird neben dem international gefeierten Jazz-Pianisten Joja Wendt und weiteren großen Künstlern für einen abwechslungsreichen Konzertabend sorgen.

http://www.classicopenair.de

Frankenfestspiele Röttingen

Zeit: 11.05. – 16.08.2015

Das Freilichttheater im Hof der Burg Brattenstein bietet Unterhaltung auf höchstem Niveau in historischer Atmosphäre. Auf dem Spielplan stehen das Musical „Der geheime Garten“, das Schauspiel „Der Weibsteufel“ und die Operette „Paganini“. Ein besonderer Höhepunkt für Musikfreunde ist das alljährliche feierliche Festkonzert.

http://www.frankenfestspiele.de

Stand: 27. Mai 2015