Krankengeld unter Progressionsvorbehalt

Krankentagegelder aus privater Krankenversicherung

Progressionsvorbehalt

Unter dem Progressionsvorbehalt wird der Einbezug von dem Grunde nach steuerfreien Einkünften in die Berechnung des ab einer bestimmten Höhe ansteigenden progressiven Steuersatzes verstanden. Der maßgebliche Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte errechnet sich unter dem Progressionsvorbehalt somit inklusive der steuerfreien Einkünfte.

Krankengeld

Ein Beispiel für den Progressionsvorbehalt stellen Krankengeldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen dar. Krankengelder sind steuerfrei, müssen aber bei der Steuersatzbemessung den übrigen steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet werden.

Krankentagegeld

Krankentagegelder der privaten Krankenversicherungen unterliegen hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöhen nicht den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Krankengeldern und Krankentagegeldern keinen verfassungsrechtlichen Verstoß (Urt. v. 13.11.2014, III R 36/13). Vielmehr würden auch nach Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung Unterschiede zwischen den beiden Versicherungssystemen bestehen.

Geringe praktische Bedeutung

Der BFH sah in der Nichteinbeziehung des privaten Krankentagegeldes in den Progressionsvorbehalt bei privat Krankenversicherten im Basistarif eine nur geringe praktische Bedeutung. Denn solche Fälle würden nur selten vorkommen. Selbstständige erhalten nur im Ausnahmefall Krankengeld und Beamtenbezüge würden auch während der Krankheitsdauer fortgezahlt.

Sozialstaatsprinzip

Der BFH sah in der Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt auch keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Neben dem Krankengeld unterliegen auch Verletztengelder, Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder Versorgungskrankengelder dem Progressionsvorbehalt.

Stand: 27. Mai 2015