Gesetzesinitiative

Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten (am 20.12.2019) der vom Bundestag verabschiedeten Entwurfsfassung eines neuen Gesetzes zur „Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ zugestimmt (BR-Drucks 649/19). Damit wurde zum Jahreswechsel der Weg für Pflichtmitteilungen bezüglich Steuergestaltungen mit Auslandsberührung frei.

Meldesachverhalt

Meldepflichtig sind alle Initiatoren, die grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der Definition des neu in die Abgabenordnung (AO) eingefügten § 138d vermarkten, für Dritte konzipieren, organisieren oder zur Nutzung bereitstellen. Meldepflichtig sind auch sogenannte Intermediäre, die die Umsetzung solcher Steuergestaltungen durch Dritte verwalten. Meldepflichtige Sachverhalte werden im Gesetz abschließend definiert (§ 138d Absatz 2 AO). Unter anderem kommt es auf die Anwendung des EU-Amtshilfegesetzes an.

Beschränkte Verlustverrechnung

Die Finanzverwaltung berücksichtigte bisher Veräußerungsverluste aus einer Ausbuchung wertloser Wertpapiere von Amts wegen nicht (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Rz 59). Die Rechtsprechung (z. B. FG Rheinland-Pfalz Urteil v. 12.12.2018 Az. 2 K 1952/16) wertete jedoch einen Totalverlust als „ausbleibende“ Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, sodass sich Anleger in solchen Fällen auf die Rechtsprechung berufen konnten. Entgegen der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung fügte der Gesetzgeber in das Jahressteuergesetz 2019 eine Regelung ein, nach dieser die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter nicht als Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 EStG anzusehen gewesen wäre. Diese Regelung wurde aber auf Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) gestrichen (BT-Drucks. 19/14873). Praktisch durch die Hintertüre wurde nun im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens § 20 Abs. 6 EStG dahingehend erweitert, dass Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter usw. nur in Höhe von € 10.000,00 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Ju_see – stock.adobe.com

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 28.11.2019 (Az IV A 4 – S 0316/19/10003:001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ neu gefasst. Die Neufassung ersetzt das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003) und enthält u. a. weitreichende Neuregelungen zu den Themen Globalisierung und Digitalisierung. So trägt eine Vielzahl der neuen Regelungen vor allem den Cloud-Systemen Rechnung.

Nutzung von Cloud-Systemen

Die Neufassung der GoBD setzt die Nutzung von Cloud-Systemen (als SaaS, Software as a Service) einer ordnungsgemäßen Datenspeicherung – wie der Datenspeicherung „vor Ort“ (On Premise) – gleich. Gemäß Tz 1.11des BMF- Schreibens, kommt es künftig nicht darauf an, „ob die betreffenden DV-Systeme vom Steuerpflichtigen als eigene Hardware bzw. Software erworben und genutzt oder in einer Cloud bzw. als eine Kombination dieser Systeme betrieben werden“. Sofern sich die Datencloud außerhalb Deutschlands befindet, gilt das Erfordernis einer Antragstellung (§ 146 Abs. 2a Abgabenordnung-AO) wie bei der Führung elektronischer Bücher oder Aufzeichnungen analog.

Mobiles Scannen

Des Weiteren stellt das BMF die Digitalisierung von Belegen durch fotografische Verfahren mithilfe von mobilen Endgeräten dem stationären Scanverfahren gleich. Gemäß Rz. 130 des BMF-Schreibens kann „eine bildliche Erfassung… mit den verschiedensten Arten von Geräten (z. B. Smartphones, Multifunktionsgeräten oder Scan-Straßen) erfolgen“.

Konvertierung von digitalen Daten

Eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen dürfte folgende Neuregelung darstellen: Werden Datensätze in ein unternehmensspezifisches Format konvertiert, müssen künftig nicht länger die ursprünglichen neben den konvertierten Datensätzen vorgehalten werden. Dies gilt, wenn die in Rz. 135 des BMF-Schreibens genannten Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem dürfen keine „bildlichen oder inhaltlichen Veränderungen vorgenommen“ werden und bei der Konvertierung dürfen keine „sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren“ gehen.

Inkrafttreten

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens treten zum 1.1.2020 in Kraft und sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: tippapatt – stock.adobe.com

Kassengesetz 2016

Bereits vor drei Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen (v. 23.12.2016 BGBl 2016 I S 3152). Die wesentlichen zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft getretenen Neuerungen sind:

Neue Melde- und Belegausgabepflichten

Unternehmen müssen dem zuständigen Betriebsfinanzamt die Anschaffung neuer oder die Stilllegung alter elektronischer Kassen innerhalb eines Monats melden (§ 146a Abs. 4 Satz 1 u. 2 Abgabenordnung-AO). Zudem müssen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, jedem Kunden einen Kassenbeleg aushändigen. Die Kassenbelege können in Papierform oder elektronisch als JPG- oder PDF-Datei ausgegeben werden (Näheres vgl. § 6 KassenSichV). Unternehmen mit Warenverkäufen an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können aus Zumutbarkeitsgründen einen Befreiungsantrag stellen.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion müssen seit dem 1.1.2020 über eine sogenannte „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ (zTSE) verfügen. Dies schreibt § 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO vor. Eine solche Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermodul und einer digitalen Schnittstelle (siehe u. a. „www.bsi.de“ oder „www.dfka.net“). Die zTSE soll sicherstellen, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall sowie andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Das Speichermodul ist Außenprüfungen der Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).

Nichtbeanstandung und fehlende Nachrüstmöglichkeit

Die Finanzverwaltung greift fehlende Nachrüstungen nach einer verbindlichen Nichtbeanstandungsregelung (BMF, Schreiben v. 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 1010) bis 30.9.2020 nicht auf. Elektronische Registrierkassen, die bauartbedingt nicht mit der zTSE ausgestattet werden können, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen noch bis 31.12.2022 weiter genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Kassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (Kassenrichtlinie 2010 Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07, BStBl 2010 I S. 1342) entsprechen. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für PC-Kassen-Systeme oder Tablet-/App-Kassen-Systeme.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: fanjianhua – stock.adobe.com

Einbezug beschränkt Steuerpflichtiger

Das elektronische Verfahren zum Abruf der Merkmale durch den Arbeitgeber gibt es mittlerweile seit 2013. Bislang war das Verfahren allerdings nur für unbeschränkt steuerpflichtige Beschäftigte anwendbar. Seit dem 1.1.2020 ist das ELStAM-Verfahren erstmalig auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer verfügbar. Das heißt, dass Arbeitgeber seit Jahresanfang die Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer abrufen müssen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte i.S. v. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen. Zu den Einkünften i.S.v. § 49 EStG zählen auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Weitere Einzelheiten, u. a. zur Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren, sind geregelt im BMF-Schreiben vom 7.11.2019 (IV C 5-S 2363/19/10007:001).

Ausnahmeregelung

In dem BMF-Schreiben sind auch diverse Ausnahmeregelungen enthalten. So gilt für solche beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die verpflichtende Teilnahme am ELStAM-Verfahren zum 1.1.2020 nicht, für die ein Freibetrag gem. § 39a EStG berücksichtigt wird oder wenn der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers nach den Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in einem DBA auf Antrag gemindert oder begrenzt wird (Tz. 3 BMF-Schreiben a.a.O.).

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Africa Studio – stock.adobe.com

Klimapaket

Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger.

Auswirkungen für Unternehmer

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ändert sich durch die Mehrwertsteuersenkung praktisch nichts. Denn mit dem niedrigeren Bruttopreis sinkt gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder Freiberufler (z. B. Ärzte) profitieren von der Preissenkung.

Bahncard 100

Die Bahncard 100 für die 2. Klasse kostet nach der Mehrwertsteuerreform aktuell € 3.952,00 brutto und berechtigt zu beliebig vielen Bahnfahrten. Erhalten Mitarbeiter die Bahncard 100 auch für private Zwecke, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die Summe der Einzelfahrpreise aller dienstlichen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer dem Bahncard-Preis entspricht. Kann der Arbeitgeber bereits bei Ausgabe der Bahncard eine Vollamortisationsprognose erstellen, stellt die Überlassung der Bahncard keinen Arbeitslohn dar (OFD Frankfurt v. 31. 7. 2017 S 2334 A – 80 – St 222).

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Naj – stock.adobe.com

Werbungskosten oder negative Kapitalerträge

Für Kapitalanleger mag es auf den ersten Blick zweitrangig sein, ob sie Bankspesen in Form von (höheren) Kontoführungsgebühren oder in Form von gesonderten Verwahrgebühren oder ob sie „Negativzinsen“ zahlen. Kosten bleiben schließlich Kosten. Der Unterschied ist aber ein steuerlicher: Während Bankspesen zu den Werbungskosten zählen und mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 (bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung) abgegolten sind, stellen von Banken erhobene negative Einlagezinsen nach überwiegender Literaturmeinung negative Erträge i.S. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz-EStG dar. Negative Erträge können – im Gegensatz zu Werbungskosten – mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden und mindern damit die Kapitalertragsteuer. Wurden keine positiven Kapitaleinkünfte erzielt und können die Negativzinsen daher nicht verrechnet werden, sind sie als Verlustvortrag gesondert festzustellen.

Gesetzesinitiative

Nach derzeit geltender Rechtsauffassung der Finanzverwaltung können Negativzinsen nicht als negative Kapitalerträge verrechnet werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig die Auffassung, dass die von einem Kreditinstitut einbehaltenen negativen Einlagezinsen keine Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen. Denn sie werden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Kapitalanleger werden damit doppelt belastet. Die FDP-Fraktion hat daher Ende letzten Jahres eine Gesetzesinitiative mit dem Titel "Berücksichtigung von Negativzinsen im Steuerrecht" in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 19/15771). Der Vorgang wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Das Gremium lehnte den Antrag jedoch ab. Damit können Negativzinsen auch weiterhin nicht als negative Erträge geltend gemacht werden.

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Sabine Naumann – Fotolia.com

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 2.12.2019 (III C 2 – S 7246/19/10002:001) zur Umsatzsteuerfreiheit beim Münzkauf nach § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen.

Anlagegold

Nach dem BMF-Schreiben gelten solche Münzen als mehrwertsteuerfreies Anlagegold, die einen Feingoldgehalt von mindestens 900 Tausendstel haben, nach dem Jahr 1800 geprägt worden sind und in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren. Zusätzlich müssen die Münzen üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, „der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt“. Eine Liste jener Goldmünzen, die diese Kriterien erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU vom 29.10.2019 Nr. C 364, S 9 veröffentlicht (BMF v. 5.11.2019 III C1-S7068/19/10002:001).

Stand: 24. Januar 2020

Bild: BillionPhotos.com – Fotolia.com