Stichtag 13.7.2022

Der Bund der Steuerzahler ermittelt traditionell für jedes Jahr den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Dieser sagt aus, wie lange Bürgerinnen und Bürger für den Staat arbeiten müssen bzw. ab wann für die eigene Tasche gearbeitet wird. Für 2022 fällt dieser Tag auf den 13. Juli. Damit bestätigt sich der Trend einer Verschiebung des Gedenktags weiter in den Juli hinein. In 2012, also vor 10 Jahren, konnte der Gedenktag noch am 8. Juli begangen werden. Im Jahr 1960 war der Gedenktag auf den 1. Juni terminiert.

Einkommensteuerbelastungsquote steigt 

Für 2022 ermittelte der Steuerzahlerbund eine Einkommensbelastungsquote von 53,0 Prozent. Diese liegt damit 0,1 Prozentpunkte höher als im Vorjahr bzw. sogar 0,8 Prozentpunkte über dem Niveau von 2020. In 2022 bleiben Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern von einem Euro nur 47 Cent übrig. 

Stand: 30. August 2022

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FAQ

Das BMF hat kürzlich einen Fragen-Antworten-Katalog/FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-ukraine-steuern.html). Behandelt werden unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Geldspenden oder Sachspenden an Krankenhäuser oder andere Hilfseinrichtungen. Antworten finden Unternehmer zu den Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Bereitstellung von Personal, Medikamente, Kleidung usw.

Gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (Vereine, Stiftungen) erhalten Antworten auf Fragen, u. a. zur Einwerbung von Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine, wenn der eigentliche Satzungszweck – was die Regel sein dürfte – ein anderer ist. Dasselbe gilt auch für das unmittelbare Tätigwerden steuerbegünstigter Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke, zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge.

Stand: 30. August 2022

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Staatenliste 2022

Die Zahl der am AIA teilnehmenden Staaten steigt stetig. Für den kommenden Meldestichtag 30.9.2022 hat das Bundesfinanzministerium/BMF mit Schreiben vom 4.7.2022 (IV B 6 – S 1315/19/10030 :044) die finale Staatenaustauschliste für 2022 bekannt gegeben. Danach melden 107 Staaten Finanzkonten deutscher Konto-/Depotkunden an deutsche Finanzbehörden. Erstmalig melden auch die Vereinigten Arabischen Emirate. Zu diesem Staatenbund gehören auch die klassischen Finanzplätze Abu Dhabi, Dubai sowie das für Trusts berühmte Emirat, Ra’s al-Chaima. Weitere neue Meldestaaten sind die Malediven und Kasachstan. Mit der Russischen Föderation ist die Datenübermittlung derzeit ausgesetzt. Zu den klassischen Meldestaaten als ehemalige Steueroasen zählen seit 2018 Österreich und seit 2017 Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg sowie Singapur oder die Bahamas.

Meldedaten

Die Staaten melden u. a. die Kontonummern (IBAN), Kontostand, Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer des/der Kontoinhaber und das Kontoinstitut (mit Ländercode).

Stand: 30. August 2022

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Minijobber mit Haupt- und Nebenjob

Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten wie alle übrigen Erwerbstätigen die Energiepreispauschale. Da Minijobber im Regelfall mehrere Arbeitgeber haben, besteht ein Auszahlungsanspruch nur gegenüber jenem Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber), dem die ELStAM Daten vorliegen. Es besteht insoweit kein Wahlrecht des Mitarbeiters, aus welchem Dienstverhältnis die Energiepreispauschale ausgezahlt werden soll. Ein Minijobber mit Haupt- und Nebenbeschäftigung darf nicht bestätigen, dass der Minijob das erste Dienstverhältnis ist. Macht der Minijobber falsche Angaben, um die Energiepreispauschale doppelt zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Minijobber ohne Hauptbeschäftigung

Bei Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Minijob-Arbeitgeber aber nur, wenn dieser ohnehin eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Eine Auszahlungspflicht besteht beispielsweise nicht für Kleinst-Arbeitgeber, also solche, die ausschließlich Minijobber beschäftigen. Minijobber ohne Hauptarbeitgeber erhalten die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Weitere Informationen

Weitere Informationen sowie ein Erklärungsformular hält die Minijob-Zentrale unter https://magazin.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/ bereit.

Stand: 30. August 2022

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Lohnsteuer-Richtlinien 2023

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vor Kurzem den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 veröffentlicht. Die neuen Richtlinien enthalten vor allem umfangreiche redaktionelle wie sprachliche Änderungen. Es erfolgte außerdem eine Anpassung an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben. Neu gefasst wurden insbesondere die Richtlinien R 8.1 (Bewertung der Sachbezüge) und R 8.2 (Belegschaftsrabatte). Darüber hinaus hat es die Bundesregierung laut Richtlinie-Entwurf darauf abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen.

Erleichterung der Rechtsanwendung

Ziel der Überarbeitung ist laut dem Entwurf, „dass die Rechtsanwendung erleichtert wird“. Das BMF will mit den neuen Richtlinien auch eine Übereinstimmung mit dem Basisregelwerk „Bürgernahe und geschlechtergerechte Sprache der Steuerverwaltung“ erreichen, wie es im Entwurf heißt.

Inkrafttreten

Das Vorhaben soll nach Kabinettbefassung und finaler Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Jahr abgeschlossen werden. Die neuen Richtlinien sollen ab dem 1.1.2023 gelten.

Stand: 30. August 2022

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Mitteilungsverordnung

Die Mitteilungsverordnung/MV verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, inklusive die Rundfunkanstalten, zur automatischen Übermittlung steuerrelevanter Daten an die Finanzbehörden. Die Mitteilungsverordnung wurde kürzlich durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (vom 25.5.2022 BGBl 2022 I S. 816) geändert. Ausgenommen von den Übermittlungspflichten sind u. a. Kreditinstitute, Berufskammern und Versicherungsunternehmen. Generell ausgenommen von den Meldepflichten sind Zahlungen bis zu € 1.500,00 pro Empfänger und Kalenderjahr (Bagatellgrenze § 7 Abs. 2 Satz 1 MV).

Wesentliche Neuerungen

Die Neuerungen beinhalten u. a. Meldepflichten an Finanzbehörden über bestimmte Hilfsleistungen in Bezug auf die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 sowie Mitteilungspflichten über Coronahilfsleistungen. Behörden und andere öffentliche Stellen melden den Finanzbehörden u. a. Höhe, den Zahltag und den/die Zahlungsempfänger von Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie sonstiger Soforthilfen anlässlich der Coronakrisen (§ 13 MV). Neu in die MV aufgenommen wurden Mitteilungspflichten über die Auszahlung von Aufbauhilfen des Bundes und der Länder anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2021.

Stand: 30. August 2022

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EU-Richtlinie 

Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2022 das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ (EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20.6.2019) verabschiedet. Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch Änderungen des Nachweisgesetzes und anderer Gesetze, u. a. des Arbeitnehmerüberlassungsesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Sinn und Zweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Unterrichtung von Arbeitnehmern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen. Unter anderem besteht ein Anspruch auf ein umfassendes, zeitnahes und schriftliches Informationsrecht gegenüber Arbeitgebern.

Wesentliche Zusatzinformationen

Nach dem neu gefassten § 2 des Nachweisgesetzes muss in Arbeitsverträgen u. a. die Dauer der Probezeit dokumentiert sein. Die Vergütungsbestandteile, insbesondere die Vergütung von Überstunden, müssen enthalten sein. Hinsichtlich der Überstunden müssen die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten einer Anordnung für Überstunden festgehalten werden. Bei Kündigungen muss das Unternehmen über das konkrete Vorgehen informieren, also die betroffenen Angestellten darauf hinweisen, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Außerdem müssen die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Sofern vom Arbeitgeber Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, müssen diese im Arbeitsvertrag aufgelistet sein. Besteht Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, muss Name und Anschrift des Versorgungsträgers enthalten sein. Die Informationen müssen in schriftlicher Form übermittelt werden. Die elektronische Form bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG).

Zeitliche Anwendung 

Die neuen Informationspflichten gelten generell für alle Neueinstellungen ab dem 1.8.2022. Arbeitnehmer aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen auf Wunsch binnen sieben Tagen ebenfalls über die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden. Bestehende Arbeitsverträge müssen überarbeitet werden. Arbeitgeber, die den Erfordernissen des neuen Nachweisgesetzes nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen mit Bußgeldzahlungen rechnen, in der Spitze von bis zu € 2.000,00.

Stand: 30. August 2022

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Policendarlehen

Lebensversicherungen werden gerne zur Kreditbesicherung eingesetzt. Doch Versicherungsnehmer setzen hier oftmals die Steuerprivilegien älterer Lebensversicherungen aufs Spiel, nämlich die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und den Sonderausgabenabzug der Beiträge. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn das Policendarlehen für Investitionen in betriebliches Vermögen oder für die Anschaffung/Renovierung vermieteter Immobilien verwendet wird und die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend gemacht werden.

Vermeidungsstrategien

Steuerunschädlich, das heißt die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und der Sonderausgabenabzug bleiben erhalten, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind: Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen die Anschaffungs-/Herstellkosten der finanzierten Objekte nicht und die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der betreffenden Investitionsobjekte verwendet.

Kurzfristige Finanzierungen

Steuerproblematisch ist die Finanzierung von Umlaufvermögen oder von privaten Anlagen wie Termingelder, Anleihen, Fonds usw. Beträgt der Beleihungszeitraum weniger als drei Jahre, verliert die Versicherung nur für diesen Zeitraum das Steuerprivileg. Übersteigt der Abtretungszeitraum drei Jahre, verliert die Lebensversicherung alle Steuerprivilegien.

Prüfpunkte

Zur Erhaltung des Steuerprivilegs muss die Abtretungssumme auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des finanzierten Wirtschaftsgutes angepasst werden, Preisminderungen, auch nachträgliche durch Preisnachlässe oder Zuschüsse, müssen unbedingt berücksichtigt werden. Beim Kauf von Immobilien muss darauf geachtet werden, dass im Kaufpreis enthaltene vom Verkäufer übernommene Instandhaltungsrücklagen oder Vorräte bei Kauf eines Betriebes nicht durch das Policendarlehen mitfinanziert werden. Wichtig ist auch, dass das finanzierte Wirtschaftsgut Anlagevermögen bleibt und kein Umlaufvermögen wird.

Stand: 30. August 2022

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Umsatzsteuerpflicht

Gemäß nationalem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG) sind Krankenhausbehandlungen unter der Voraussetzung umsatzsteuerfrei, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine Einrichtung öffentlichen Rechts handelt oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht oder eine Privatklinik die Zulassung gemäß § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt. Andere Privatkliniken, die nicht über entsprechende Merkmale verfügen, unterliegen der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat diese Ungleichbehandlung jetzt gekippt.

EuGH-Urteil

Im Urteil vom 7.4.2022 (C‑228/20) sah der EuGH die genannte nationale Regelung als nicht mit EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar an. Die nationalen Bedingungen führen zu einer Benachteiligung privater Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen wie die öffentlichen Einrichtungen erbringen. Der EuGH hält es aber mit EU-Recht vereinbar, wenn die Umsatzsteuerpflicht an bestimmte andere Indikatoren, wie u. a. der Leistungsfähigkeit eines privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit, geknüpft wird. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, mit diesen Bedingungen und Indikatoren die Kosten zu optimieren und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen. Privatkliniken, die mangels SGB-Zulassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können sich auf das genannte Urteil berufen.

Stand: 29. August 2022

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Sachverhalt

Diverse Zahnärzte schlossen sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammen. Die Arbeitsteilung erfolgte dergestalt, dass einer der Ärzte fast ausschließlich die administrativen Arbeiten übernahm, wie Organisation, Verwaltung und Marketing usw. Dem Betriebsprüfer ist das aufgefallen, da dem betreffenden Arzt aus den Umsatzerlösen von rund € 3,5 Mio. nur ein Minianteil von ca. € 900,00 verblieb. Das Finanzamt sah in der Person des betreffenden Seniorpartners die Merkmale einer selbstständigen Arbeit als Arzt nicht erfüllt. Denn bei einer Ärzte-Partnerschaft schuldet jeder Arzt eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten. Letzteres bedingt, dass jeder Arzt einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Da dies bei dem betreffenden Seniorpartner nicht zutraf, stufte das Finanzamt die Einkünfte der gesamten Ärzte-Partnerschaft als gewerbliche Einkünfte ein.

Vermeidungsstrategien

Letztlich lässt sich die gewerbliche Infizierung einer Arztpraxis und damit die drohende Gewerbesteuer nur dadurch verhindern, dass dem Erfordernis der Erfüllung der Merkmale für die Ausübung eines freien Berufs durch alle Gesellschafter Rechnung getragen wird. Als unschädlich sah das Gericht u. a. an, wenn ein Arzt z. B. in Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt oder die Behandlungsmethode festlegt oder sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegiert. Auf alle Fälle muss sich aber jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligen. Als schädliche Arbeitsteilung sah das Gericht – wie im Streitfall – die Tatsache an, dass ein Arzt nahezu nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben übernimmt. Dieser ist dann nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Er infiziert damit die gesamte Partnerschaftsgesellschaft, welche zum Gewerbebetrieb wird (maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Revision

Gegen dieses Urteil ist vor dem Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren anhängig (Az. beim BFH: VIII R 4/22). Betroffene Ärzte-Partnerschaftsgesellschaften können sich auf dieses Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen einer gewerblichen Infizierung berufen.

Stand: 29. August 2022

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