Der Fall

Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Abzug begründeten die Steuerpflichtigen damit, dass der jeweilige Schulbesuch krankheitsbedingt veranlasst war. Als Nachweis legten sie in Bezug auf die Tochter ein Attest des behandelnden Arztes vor. Danach würde die Tochter an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung leiden. Für den Sohn legten sie ebenfalls ein Attest des behandelnden Arztes vor, nach welchem eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung diagnostiziert wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E).

Wann Schulgeldzahlungen absetzbar sind

Das FG hat in dem genannten Urteil in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung erörtert, unter welchen Voraussetzungen solche Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können. Nach Ansicht des FG ist es erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolgt. Darüber hinaus muss eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinden. Ergänzend müssen noch die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, der/die Steuerpflichtige müssen einen Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Dieser Nachweis ist vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung / EStDV).

Stand: 28. August 2018

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„König der Tiere“, Frankfurt

ZEIT: ab 25.10.2018

Wie kein anderer Maler prägte Wilhelm Kuhnert die europäische Vorstellung von Afrika: Seine Eindrücke, die er auf Reisen durch den damals für Europäer noch weitestgehend unbekannten Kontinent erlangte, hielt er in beeindruckenden Werken fest. Diesen widmet die Frankfurter Schirn nun eine Ausstellung und zeigt neben den Gemälden auch Studien Kuhnerts.

„Festival of Lights“, Berlin

ZEIT: 5.-14.10.2018

Im Oktober erstrahlt die deutsche Hauptstadt wieder in einem leuchtenden Farbenmeer. Das Festival of Lights lädt zum Träumen und Verweilen ein: Zahlreiche bekannte Gebäude, Plätze und Wahrzeichen verwandeln sich dank beeindruckender Lichtinszenierungen in riesige Leinwände.

www.festival-of-lights.de

Stand: 28. August 2018

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Wettbewerbsrecht

Ein Zahnarzt hatte seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage als „Praxisklinik“ bezeichnet. Über für eine Klinik sprechende Einrichtung zur Durchführung entsprechender Betreuungs- und Versorgungsleistungen verfügte er aber nicht. Daraufhin bekam der Zahnarzt Ärger vom Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Es kam schließlich zu einer Klage, welche der Zahnarzt letztlich verlor.

Praxisklinik

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 27.2.2018 (Az. 4 U 161/17) entschieden, dass ein Zahnarzt seine Praxis nicht als Praxisklinik bewerben darf. Das OLG ging in der Entscheidungsfindung von der Sicht des gewöhnlichen Verbrauchers aus. Dieser würde erwarten, dass die medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der OLG würdigte zwar, dass der Begriff der „Klinik“ durch das erste Glied der Begrifflichkeit „Praxis“ eingeschränkt würde. Dennoch würde ein Verbraucher bei einer Praxis nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung rechnen. Daher wird ein Verbraucher bei einer „Praxisklinik“ mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen, so das OLG. Den Begriff der „Praxisklinik“ hat der Zahnarzt daher in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Revisionsverfahren

Der Zahnarzt ist in Revision gegangen. Das Verfahren ist vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 58/18 anhängig.

Stand: 28. August 2018

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Pfändungsschutz für Nachtzuschläge

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach einem Urteil (vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht pfändbar. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz, wie das BAG festgestellt hatte. Nachtarbeit ist zudem nach dem Arbeitszeitgesetz ausgleichspflichtig. Zuschläge für Samstagsarbeit unterliegen hingegen keinem Pfändungsschutz.

Herausgabe der privaten Handynummer

Eine weitere für Ärztinnen und Ärzte interessante Entscheidung dürfte jene des Thüringer Landesarbeitsgerichts (LAG) sein. In dem Streitfall verlangte ein Arbeitgeber von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer. Die Mitarbeiter sollten auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sein. Das LAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes an den Arbeitgeber herauszugeben (Urteil vom 16.5.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Stand: 28. August 2018

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Veräußerung eines Arbeitszimmers

Ärztinnen und Ärzte können ihre selbst genutzte Wohnimmobilie grundsätzlich unabhängig von einer Mindesthaltedauer steuerfrei veräußern. Die allgemein geltende 10-Jahres-Frist für die Veräußerung immobiler Wirtschaftsgüter ist nur bei vermieteten Wohnimmobilien zu beachten. Befindet sich in der Privatwohnung allerdings ein Arbeitszimmer, betrachten die Finanzämter die Veräußerung des sich in der selbst genutzten Wohnung befindlichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut und werten den Verkauf entsprechend als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzgericht (FG) Köln hat kürzlich in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitszimmer, welches in den privaten Wohnbereich integriert ist, kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt (Urteil vom 20.3.2018, 8 K 1160/15). Damit führt ein Arbeitszimmer entgegen der Finanzamtspraxis nicht zu einer anteiligen Besteuerung des – im Übrigen – steuerfreien Veräußerungsgewinns. Gegen dieses Urteil ist allerdings ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 11/18).

Notfallpraxis im eigenen Wohnhaus

Hat sich der Arzt/die Ärztin in seiner/ihrer privaten Wohnimmobilie eine Notfallpraxis eingerichtet, handelt es sich im Regelfall nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn im Regelfall verfügen solche Praxen neben einem Behandlungszimmer auch über ein Wartezimmer und über Toiletten, sowie über einen separaten Eingang. Damit entsprechen solche Räumlichkeiten nicht einem häuslichen Arbeitszimmer. Wird die private Wohnimmobilie veräußert, wird das Finanzamt die Praxisräume als eigenes Wirtschaftsgut bewerten und Wertzuwächse besteuern.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte profitieren somit nicht von einer ggf. möglichen Bestätigung der Auffassung der Vorinstanz in dem anhängigen Revisionsverfahren. Zumindest nicht, wenn die private Wohnung eine Notfallpraxis enthält. Hat sich der Arzt/die Ärztin hingegen im eigenen Wohnhaus ein kleines Büro eingerichtet, das er/sie ebenfalls beruflich nutzt, handelt es sich bei diesem Büro im Regelfall um ein häusliches Arbeitszimmer, und zwar unabhängig davon, dass sich im selben Haus eine Notfallpraxis befindet. Entscheidet der BFH im Sinne der Vorinstanz, kann der Arzt/die Ärztin in diesem Fall zumindest dieses Arbeitszimmer zusammen mit der privaten Wohnimmobilie steuerfrei veräußern.

Stand: 28. August 2018

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Gesundheitszentrum

Als „Gesundheitszentrum“ wird im Regelfall eine Einrichtung bezeichnet, in der Personen ohne ernsthafte Erkrankungen einen zeitlich beliebigen Aufenthalt auf eigene Kosten buchen können. Der Umfang der Gesundheitsleistungen kann ebenfalls individuell bestimmt werden. Vor Beginn des Aufenthalts erfolgt ein ärztliches Aufnahmegespräch und es wird ein entsprechender Therapieplan erarbeitet. Dieser ist allerdings unverbindlich. Einer ärztlichen Anordnung bedarf es nicht bzw. eine solche liegt bei Besuchern solcher Einrichtungen im Regelfall nicht vor.

Umsatzsteuerpflicht

Solche Gesundheitszentren haben meist keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse und gelten auch nicht als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Damit sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wie das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden hat (Urteil vom 28.6.2017, 1 K 19/16).

Befreiung nach der MwStSystRL

Im Streitfall konnte sich das Gesundheitszentrum auch nicht auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift, welche über die nationale Befreiungsvorschrift hinausgeht, befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer unter anderem Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Die letztgenannten Umsätze wären bei einem Gesundheitszentrum im klassischen Sinne zwar anzunehmen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist aber, dass der Unternehmer mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist. Dies ist im Regelfall bei Privatkliniken der Fall. Ein Gesundheitszentrum ist allerdings nicht als Privatklinik anzusehen und erfüllt daher diese weiteren Voraussetzungen nach Auffassung des FG nicht.

Revisionsverfahren

Das Urteil des FG ist allerdings nicht rechtskräftig, da der Betreiber des Gesundheitszentrums in die Revision gegangen ist. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 29/17.

Stand: 28. August 2018

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Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei. Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Lehrarzt

Zwei von einer Universität beauftragte Ärzte führten als sogenannte Lehrärzte die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin durch. Die Ärzte wurden nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, beschäftigt. Im Streitfall wurde die Lehrtätigkeit so organisiert, dass die Behandlung der Patienten durch die Ärzte unter Anwesenheit der Studenten erfolgte. Die Ärzte wollten für ihre Tätigkeit die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nicht. Nach Auffassung des Finanzamts liegt keine pädagogische Ausbildertätigkeit vor.

FG-Urteil

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) versagte den Ärzten die Steuerbefreiung ebenfalls mit der Begründung, dass keine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegen würde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Das FG bemängelte, dass sich Arzt- und Lehrarzttätigkeit inhaltlich und zeitlich überschneiden würden. Damit wurde Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt (Urteil vom 7.3.2018, 2 K 174/17).

Stand: 28. August 2018

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Aufwandsentschädigung

Das FG Baden-Württemberg hat hingegen die Aufwandsentschädigungen von Fahrern eines Seniorenzentrums als steuerfrei im Sinne der oben genannten Vorschrift anerkannt. Im Streitfall waren mehrere Fahrer für das Seniorenzentrum tätig. Die Fahrer halfen den hilfsbedürftigen Personen von der Wohnung zum Bus und zurück. Sie wurden hierzu von dem Betreiber des Seniorenzentrums oder externen Anbietern geschult. Gezahlt wurde den Fahrern eine Aufwandsentschädigung von € 2.400,00 jährlich. Die Fahrer zeichneten ihre Arbeitsstunden auf. Das FG sah die Aufwandsentschädigung als steuerfrei an (Urteil vom  8.3.2018, 3 K 888/16).

Stand: 28. August 2018

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Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Anhebung der sogenannten „Übungsleiterpauschale“ auf € 3.000,00 eingebracht (BR-Drucksache 309/18 vom 27.6.2018).

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus sollen Kinderbetreuungskosten künftig bis zu einem Höchstbetrag von € 6.000,00 (bisher € 4.000,00) steuerlich absetzbar sein. Außerdem soll der Freibetrag für Kinder in Studium und Ausbildung von € 924,00 auf € 1.200,00 angehoben werden.

Stand: 27. August 2018

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Gesetzlicher Zinssatz

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss (vom 25.4.2018, IX B 21/18) Zweifel an der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geäußert. Aktuell werden nachzuzahlende Steuern mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr verzinst (§ 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung-AO).

Entschließungsantrag Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hatte sich kürzlich in einem Entschließungsantrag für eine Halbierung des gesetzlichen Zinssatzes von 0,5 auf 0,25 % eingesetzt und die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen (BR-Drucks. 324/18 vom 4.7.2018). Darüber hinaus fordert die FDP-Fraktion in einem Gesetzesantrag eine Senkung der Nachzahlungszinsen (BT-Drucks. 19/2579). Außerdem rügt die Fraktion, dass vom Finanzamt erhaltene Zinsen steuerpflichtig seien. Zu zahlende Nachzahlungszinsen können hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Pläne der Bundesregierung

Wie aus einer Antwort auf die Frage 12 des Abgeordneten Markus Herbrand (FDP) hervorgeht (BT-Drs. 19/2766), plant die Bundesregierung aktuell allerdings keinen Gesetzentwurf zur Senkung des gesetzlichen Zinssatzes. Die Bundesregierung geht von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Zinssatzes aus.

Anhängige Verfahren

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind derzeit zwei Verfahren zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes anhängig (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Mit einer Entscheidung dürfte Anfang 2019 zu rechnen sein.

Stand: 27. August 2018

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