Koalitionspapier
Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, welches die Bundesregierung nach Beratungen im Koalitionsausschuss im Juli 2026 vorgestellt hat, enthält eine Reihe von Steuerentlastungen, aber auch Steuerverschärfungen.
Entlastungen
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt aktuell € 12.348,00 bzw. € 24.696,00, bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag beläuft sich aktuell auf € 3.414,00, bei Zusammenveranlagung € 6.828,00. Jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte erhält aktuell einen Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.230,00. Diese Beträge will die Bundesregierung kräftig erhöhen. Die Erhöhungsbeträge sind allerdings noch offen. Aus dem Versprechen der Bundesregierung, die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen auszugleichen, „die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen“, wie es im Koalitionspapier heißt, kann jedoch geschlossen werden, dass die Erhöhungen über die allgemeine Inflationsrate hinausgehen dürften. Im Ergebnis verspricht die Bundesregierung, eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von € 60.000,00 ab 2028 um mehr als € 600,00 jährlich zu entlasten.
Mehrbelastungen
Geeinigt hat man sich im Gegenzug bereits auf die Beträge der steuerlichen Mehrbelastungen zur Gegenfinanzierung. So soll die Reichensteuer bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 (bisher € 277.826,00) greifen, mit einem Steuersatz von – wie bisher – 45 %. Ab einem zu versteuernden Einkommen von € 280.000,00 gilt ein höherer Steuersatz von 47 %. Auch für Minijobber wird es teurer. Der Pauschalsteuersatz soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Handwerkerleistungen sollen künftig nur noch bis zu 15 % (bisher 20 %) der Lohnleistungen, maximal bis zu € 900,00 (bisher € 1.200,00), abgesetzt werden können.
Stand: 02. September 2026
Bild: Marco2811 – stock.adobe.com
Programm für Aufschwung und Beschäftigung
MandanteninfoKoalitionspapier
Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, welches die Bundesregierung nach Beratungen im Koalitionsausschuss im Juli 2026 vorgestellt hat, enthält eine Reihe von Steuerentlastungen, aber auch Steuerverschärfungen.
Entlastungen
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt aktuell € 12.348,00 bzw. € 24.696,00, bei Zusammenveranlagung. Der Kinderfreibetrag beläuft sich aktuell auf € 3.414,00, bei Zusammenveranlagung € 6.828,00. Jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte erhält aktuell einen Arbeitnehmerpauschbetrag von € 1.230,00. Diese Beträge will die Bundesregierung kräftig erhöhen. Die Erhöhungsbeträge sind allerdings noch offen. Aus dem Versprechen der Bundesregierung, die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen auszugleichen, „die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen“, wie es im Koalitionspapier heißt, kann jedoch geschlossen werden, dass die Erhöhungen über die allgemeine Inflationsrate hinausgehen dürften. Im Ergebnis verspricht die Bundesregierung, eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von € 60.000,00 ab 2028 um mehr als € 600,00 jährlich zu entlasten.
Mehrbelastungen
Geeinigt hat man sich im Gegenzug bereits auf die Beträge der steuerlichen Mehrbelastungen zur Gegenfinanzierung. So soll die Reichensteuer bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 (bisher € 277.826,00) greifen, mit einem Steuersatz von – wie bisher – 45 %. Ab einem zu versteuernden Einkommen von € 280.000,00 gilt ein höherer Steuersatz von 47 %. Auch für Minijobber wird es teurer. Der Pauschalsteuersatz soll von zwei auf fünf Prozent angehoben werden. Handwerkerleistungen sollen künftig nur noch bis zu 15 % (bisher 20 %) der Lohnleistungen, maximal bis zu € 900,00 (bisher € 1.200,00), abgesetzt werden können.
Stand: 02. September 2026
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Beitragsstabilisierung in der GKV
MandanteninfoKrankenkassenreform
Das heftig diskutierte „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“ wurde vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligt.
Zu den wesentlichen Maßnahmen zählt ein Finanzierungsbeitrag des Bundes für Grundsicherungsempfänger, eine Beitragspflicht für Familienmitversicherte, eine Obergrenze für den Kostenanstieg und Maßnahmen zur Personalbemessung in Krankenhäusern sowie Leistungskürzungen für homöopathische und anthroposophische Mittel und Cannabis-Blüten.
Grundsicherungsempfänger
Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um € 750 Mio. pro Jahr erhöht. In 2031 soll der Finanzierungsbeitrag dann bei € 2,75 Mrd. im Jahr liegen.
Familienversicherung
Besonders einschneidend dürften die Änderungen bei der Familienversicherung sein. Ab 2028 wird für den mitversicherten Partner ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 % des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Ausgenommen sind Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Ausgenommen sind ferner Ehefrauen bzw. Ehegatten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Diese bleiben ebenso beitragsfrei mitversichert wie Ehegatten und Lebenspartner mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.
Stand: 26. August 2026
Bild: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com
Tipp: Steuerfreie Dividenden
MandanteninfoSteuerfreie Dividenden
Dividendenausschüttungen einer Kapitalgesellschaft lösen im Regelfall Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern aus. Es gibt allerdings auch steuerfreie Dividenden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören Bezüge nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Körperschaft stammen.
Das deutsche Körperschaftsteuergesetz stellt Rückzahlungen von Kapitalgesellschaften aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei.
Ein steuerliches Einlagekonto ist von jeder Aktiengesellschaft zu führen. Die Aktiengesellschaft bucht auf dieses Konto alle nicht in das Nennkapital der Körperschaft geleisteten Einlagen ihrer Aktionäre bzw. Anteilseigner.
Beispiele
In Deutschland haben in der Vergangenheit bekannte Konzerne wie die Deutsche Telekom Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto gezahlt. Die Hauptversammlung entscheidet zwar über die Höhe der Ausschüttung, die steuerliche Zuordnung folgt jedoch einer gesetzlichen Verwendungsreihenfolge (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG), wonach die steuerfreie Einlagenrückgewähr erst greift, wenn der ausschüttbare Gewinn vollständig aufgebraucht ist.
Minderung der Anschaffungskosten
Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert der Beteiligung an der leistenden Kapitalgesellschaft.
Werden die Anteilscheine veräußert, erhöht sich der abgeltungsteuerpflichtige Gewinn bzw. es verringert sich der steuerliche Verlust. Die Steuervorteile werden somit wieder neutralisiert.
Stand: 02. September 2026
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Apothekenbetriebsordnung
Ärzte - SpezialNeue Verordnung: Mit einer neuen „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ will die Bundesregierung die wirtschaftliche Lage der Apotheken verbessern, Bürokratie abbauen, den Betrieb flexibler machen sowie die Vergütung anpassen. Im Einzelnen ist geplant:
Flexibilisierung: Geplant ist u. a., den Apothekenleitungen mehr Entscheidungsspielraum einzuräumen und die Anforderungen für bestimmte Betriebsbereiche (z. B. Vertretungen, Zweigapotheken) zu erleichtern. Auch die Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken sollen grundsätzlich in das Ermessen der Apothekenleitung gestellt werden. Mit flexibleren Öffnungsmöglichkeiten soll die Wochenöffnungszeit um rund 20 Stunden reduziert werden können.
Bürokratieabbau: Darüber hinaus sollen die Dokumentationspflichten erleichtert werden. Bestimmte Nachweise- und Prüfprozesse sollen vereinfacht werden.
Lieferengpasszuschlag: Nach dem Verordnungsentwurf sollen Apotheken den Lieferengpasszuschlag auch dann erhalten, wenn sie ein nicht verfügbares Arzneimittel gemäß § 129 Abs. 2b SGB V vereinfachend austauschen.
Stand: 26. August 2026
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Neue Kassenpflicht ab 2028
MandanteninfoNeue Gesetzesinitiative
Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, welches vor Kurzem in der ersten Entwurfsfassung bekannt gegeben wurde, kommt das Bundesfinanzministerium einer Forderung aus dem Koalitionsvertrag betreffend die Bekämpfung von Steuerhinterziehung nach. Dabei zielt der Gesetzgeber besonders auf die offenen Ladenkassen ab. Gemäß dem Gesetzentwurf besteht gerade in bargeldintensiven Branchen „durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden“.
Kassenpflicht
Nach dem Gesetzentwurf sollen Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind, nach § 146b Abgabenordnung (AO) verpflichtet werden, ab einem Gesamtumsatz von € 100.000,00 im Kalenderjahr ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu führen. Die elektronische Kasse ist zudem durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Der maßgebliche Gesamtumsatz ist nach Maßgabe der für Kleinunternehmer geltenden Vorschriften zu ermitteln (§ 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Bonpflicht
Die allgemein kritisierte Bonpflicht soll ab 2028 in eine Belegbereitstellungspflicht umgewandelt werden. Hinsichtlich der Art und Weise der Bereitstellungspflicht besteht Technologieoffenheit. Im Gesetzentwurf finden sich keine technischen Vorgaben, wie der Beleg zur Entgegennahme bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Möglich sind u. a. eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes), eine Übermittlung per Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto.
Neue Steuerstrafrechtstatbestände
Nach dem Gesetzentwurf soll der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationssoftware für elektronische Kassen als neuer Steuerstraftatbestand mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO-E, § 374a AO-E). Besondere Beachtung verdient auch der geplante neue § 375 AO-E. Dieser erlaubt es künftig Gerichten, bei Steuerhinterziehung oder dem Einsatz, Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat bis zu einem Jahr zu verhängen.
Stand: 26. August 2026
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Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß
MandanteninfoKapitalwertberechnung
Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung von Renten-, Nutzungs- und Leistungsrechten, meist in Verbindung mit Vermögensübertragungen, wird stets auf den sogenannten Kapitalwert abgestellt. Als Kapitalwert im bewertungsrechtlichen Sinne gilt ein Betrag, der zum Zinssatz von 5,5 % angelegt werden müsste, um unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen der vereinbarten laufenden Rentenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können. Der Zinssatz von 5,5 % findet sich auch in Kapitalwerten für Nießbrauchs- und Nutzungsrechte wieder (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz – BewG).
Zinssatz verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz ungeachtet des sehr viel niedrigeren Zinssatzes bei der ertragsteuerlichen Vollverzinsung (nur 1,8 % p. a.) für verfassungskonform. Beide Zinssätze stehen nebeneinander und sind nicht miteinander vergleichbar.
Stand: 26. August 2026
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Betriebliche Nutzung eines Privat-Pkw
MandanteninfoPrivat-Pkw für Dienstreisen
Den Privat-Pkw für Dienstreisen zu nutzen, ist generell keine gute Idee. Dies gilt ausnahmslos in Fällen, in denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Einen solchen Fall hatte zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden (Urt. v. 21.1.2026 Az. VI R 30/24). Ein Steuerpflichtiger nutzte für betriebliche Fahrten seinen Privat-Pkw, damit seine Ehefrau in dieser Zeit den Firmen-Pkw nutzen konnte.
Unangemessene Werbungskosten
Der BFH teilte die Auffassung der Finanzverwaltung und ließ die Aufwendungen nicht zum Steuerabzug zu. Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG). Sinngemäß gilt dies nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für Werbungskosten. Der BFH sah die für den Privat-Pkw entstandenen Aufwendungen als unangemessen an, da diese durch eine privat veranlasste „Über-Kreuz-Nutzung“ beider Pkw veranlasst waren. Die Fahrtkosten berühren daher die private Lebensführung. Weil ein gewissenhafter Steuerpflichtiger diese Kosten nicht auf sich genommen hätte, waren sie unangemessen.
Stand: 26. August 2026
Bild: taniho – stock.adobe.com
Pensionszusagen für Arzt
Ärzte - SpezialDer Fall
Ein Arzt gründete zur Durchführung nichtärztlicher Tätigkeiten eine sogenannte „UG“, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Der Arzt war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und genehmigte sich nach Gesellschaftsgründung eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Finanziert wurde diese ausschließlich im Wege der Gehaltsumwandlung vom Arzt selbst. Die UG bildete den gewinnmindernde Pensionsrückstellungen, welche das Finanzamt allerdings nicht anerkannte und als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte. Der Arzt erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage.
Steuerliche Anerkennung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Konstruktion unter bestimmten Voraussetzungen zwar an, verwies jedoch den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf zurück. Zwar hat der BFH das Gestaltungsmodell des Arztes insoweit als „fremdüblich“ und damit als steuerlich anzuerkennendes Gestaltungsmodell angesehen, als die Pensionszusage ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist (Urt. v. 19.11.2025 – I R 50/22). Geklärt werden musste allerdings noch, ob die UG die Pensionszusage mitfinanziert hat (dann würde ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs vorliegen) und ob die Versorgungsansprüche insolvenzgesichert sind. Fehlt es an einer solchen Insolvenzabsicherung, wären die Pensionsansprüche des Arztes nicht anzuerkennen.
Stand: 26. August 2026
Bild: agenturfotografin – stock.adobe.com
Berichtsentlastungsgesetz
MandanteninfoProgramm für Aufschwung und Beschäftigung
Das vom Koalitionsausschuss der Bundesregierung noch vor der Sommerpause vorgestellte „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ enthält neben Steueränderungen auch Vorschläge für einen effizienten Bürokratieabbau. Unter anderem will die Bundesregierung ein „Berichtsentlastungsgesetz“ verabschieden, wie es in dem 12-seitigen Koalitionspapier heißt. Mit dem Gesetz sollen gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden. Es sollen nur noch solche bestehen bleiben, deren „besondere Erforderlichkeit seitens des jeweiligen Ministeriums explizit begründet wird (Beweislastumkehr)“. Mit einer generellen „Berichtspflichten-Bremse“ sollen neue Berichtspflichten in künftigen Gesetzgebungsverfahren verhindert werden.
Betriebsbeauftragte
Die Bundesregierung will ferner auf die Bestellung betrieblicher Beauftragter verzichten. Dies gilt, sofern deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht. Stattdessen wird die Einhaltung der Vorgaben stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt.
Genehmigungsfiktion
Spätestens zu Beginn des übernächsten Jahres 2028 soll im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes eine allgemeine Genehmigungsfiktion als Regelfall etabliert werden. Diese besagt, dass Anträge vier Monate nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen automatisch als genehmigt gelten, sofern die Behörde keinen besonderen Prüfbedarf anmeldet.
Stand: 26. August 2026
Bild: Frank H. – stock.adobe.com
International: Automatischer Informationsaustausch
MandanteninfoBMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.6.2026 (IV D 3 – S 1315/00304/071/023) die finale Staatenaustauschliste zum automatischen Informationsaustausch veröffentlicht. Gegenüber dem letzten Jahr sind drei neue Staaten hinzugekommen, u. a.
Senegal. Die Meldungen erfolgen wie alljährlich bis zum 30. September. Gemeldet werden u. a. die persönlichen Daten der Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Kontonummer und der Kontosaldo.
Betragsdifferenzen
Oftmals erhalten Steuerpflichtige aufgrund der Meldungen ein Schreiben ihres Wohnsitzfinanzamtes zur Sachverhaltsaufklärung. Darin sind im Regelfall die an das Finanzamt von den ausländischen Kreditinstituten gemeldeten Beträge enthalten. Diese stimmen allerdings nur selten mit den tatsächlichen Beträgen überein. Die Meldesummen werden in US-Dollar an die jeweiligen Steuerverwaltungen gemeldet. Bei mehreren Kontoinhabern (wie im Fall eines Ehegattenkontos) werden für jeden Kontoinhaber jeweils 100 % der Werte gemeldet.
Stand: 26. August 2026
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