Höhere Anforderungen
Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung/AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
Abschreibungen
Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.
Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen
Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.
Umsatzsteuer
Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.
Außenprüfung 2025 für Vorjahre
Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.
Stand: 26. März 2026
Bild: skywalk154 – stock.adobe.com
Steuerfalle bei Geldgeschenk zu Ostern vermeiden
MandanteninfoSteuerfreie Gelegenheitsgeschenke
Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.
Der Fall
Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 – 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.
Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich
Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.
Fallstrick Erbschaftsteuererklärung
Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).
Stand: 26. März 2026
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Steuererklärung mit okElster-App
MandanteninfoBürgerinnen und Bürger sollen ihre Steuererklärungen künftig „mit nur einem Klick abgeben können“. Dies geht aus einer Pressemitteilung (v. 13.2. 2026) des Finanzministeriums Baden-Württemberg hervor.
okElster
In der als „okElster“ bezeichneten App schlägt das System auf Basis der den Finanzämtern von dritter Seite übermittelten Daten Vorschläge für eine Steuererklärung vor. Stimmen die Angaben, reicht nur ein Klick in der App. Fehlende oder falsche Daten können ergänzt bzw. berichtigt werden. App-Nutzer erhalten ihren Steuerbescheid anschließend ebenfalls über die App elektronisch zugestellt.
Start Sommer 2026
Die App soll ab Sommer 2026 zur Verfügung stehen, allerdings zunächst nur für ledige Personen ohne Kinder. Außerdem funktioniert die App nur, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte bezogen worden sind. Später soll Nutzern auch die Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen.
Stand: 26. März 2026
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Jahresabschluss 2025
MandanteninfoHöhere Anforderungen
Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung/AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.
Abschreibungen
Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.
Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen
Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.
Umsatzsteuer
Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.
Außenprüfung 2025 für Vorjahre
Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.
Stand: 26. März 2026
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Altersvorsorgereformgesetz
MandanteninfoStärkung der privaten Altersvorsorge
Die Bundesregierung hat im Februar 2026 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) vorgelegt. Die private Altersvorsorge soll kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter werden. Das verspricht die Bundesregierung im Gesetzentwurf, der Ende Februar in erster Lesung vom Bundestag beraten wurde. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorhaben noch zustimmen.
Einzelheiten
Das Gesetzesvorhaben soll die freiwillige private Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente fördern und umfassend reformieren. Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten soll künftig auch ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen werden. Geplant sind sogenannte Standard-Altersvorsorge-Depots, bei denen individuelle Entscheidungen nur im Fall einer gewünschten Abweichung von den Standardeinstellungen erforderlich sind.
Auszahlungsphase, Abschlusskosten
Die Auszahlungsphase soll künftig flexibel gestaltet werden. Altersvorsorgende sollen neben lebenslangen Leistungen auch zwischen Auszahlungsplänen bis mindestens zum 85. Lebensjahr wählen können. Die Abschlusskosten für private Altersvorsorgeverträge sollen auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden, sodass die Fixkostenbelastung bei vorzeitigem Vertragswechsel gering bleibt.
Kinderzulagen
Der Gesetzentwurf sieht beitragsproportionale Kinderzulagen vor, die ab Eigenbeiträgen von € 100,00 pro Monat in voller Höhe ausgezahlt werden sollen. Geplant ist eine beitragsproportionale Grundzulage von 30 Cent (ab 2029 35 Cent) für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von € 1.200,00 Euro sowie 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von € 1.200,01 bis zu einem Höchstbetrag von € 1.800,00. Die Höchstzulage beträgt € 300,00 pro Kind (Entwurf § 84 Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 26. März 2026
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BFH entscheidet über Pensionszusagen
MandanteninfoDirektzusagen
Die Direktzusage stellt einen der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung dar. Bei der Direktzusage erteilt das Unternehmen seiner Mitarbeiterin bzw. seinem Mitarbeiter ein direktes Versprechen auf eine lebenslange Rentenzahlung. Das Unternehmen bildet gewinn- und steuermindernde Pensionsrückstellungen.
BFH-Urteile
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.11.2025 (I R 50/22) ging es um die steuerliche Anerkennung einer dem Geschäftsführer nach seinem 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage durch Gehaltsumwandlung. Der BFH hat im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) verneint und betont, dass ausschließlich durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktzusagen unabhängig von der Einhaltung einer Probezeit und auch bei einem Versprechen kurze Zeit nach Unternehmensgründung steuerlich anzuerkennen sind.
Verzinsung
In dem Urteil vom 17.12.2025 (I R 4/23) ging es um die Fremdüblichkeit der Verzinsung einer ebenfalls durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktzusage an die GmbH-Gesellschafter. Hierfür wurde ein Zinssatz von 6 % vereinbart. Gleichzeitig wurde für eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte, Pensionszusage ein Zinssatz von 3 % vereinbart. Das Finanzamt sah in der Zinssatzdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, betonte jedoch, dass arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen nicht mit solchen aus Entgeltumwandlung verglichen werden können.
Stand: 26. März 2026
Bild: Elnur – stock.adobe.com
Hinweispflichten für Arbeitgeber
MandanteninfoSchwarzarbeit
Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.
Dokumentationspflichten
Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.
Sanktionen
Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.
Stand: 26. März 2026
Bild: Thomas Melcher – stock.adobe.com
International: Pauschalsteuer bei beschränkter Steuerpflicht
MandanteninfoArbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Wohnsitz im Ausland unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht im Inland (§ 49 Abs.1 Nr. 3, 4 Einkommensteuergesetz/EStG), wenn sie im Inland tätig sind bzw. ihre Tätigkeit im Inland verwertet wird. Besonders betroffen von der beschränkten Steuerpflicht sind Schauspieler, Künstler oder Sportler.
Pauschalsteuersatz
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer pauschal erhoben und zwar bereits an der Quelle. Der Pauschalsteuersatz beträgt allgemein 15 %. Bestimmte Einkünfte werden mit 30 % besteuert (§ 50a Abs. 2 EStG). Für ausländische Künstler, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 %, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler die Lohnsteuer selbst übernimmt. Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. Hinzu kommt jeweils der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer (BMF-Schreiben v. 28.03.2013 – IV C 5 – S 2332/09/10002 BStBl 2013 I S. 443).
Antragsveranlagung
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuerveranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU/EWR-Staat wohnen. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland kann in vielen Fällen ein Teil der Pauschalsteuer zurückgeholt werden. Für Steuererklärungen stehen spezielle Formulare (Vordruck ESt 1C) zur Verfügung.
Stand: 26. März 2026
Bild: NINENII – stock.adobe.com
Schnelle und langsame Finanzämter
MandanteninfoBearbeitungszeiten
Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.
Durchschnittliche Erstattungen
Laut den Recherchen waren die durchschnittlichen Steuererstattungen in Hamburg mit € 1.615,00 am höchsten, gefolgt von Hessen (€ 1.566,00), Baden-Württemberg (€ 1.499,00) und Nordrhein-Westfalen (€ 1.488,00). Das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Erstattung von € 1.124,00. Der vollständige Steuerreport mit einer Liste der Bearbeitungszeiten aller Finanzämter kann eingesehen werden unter www.smartsteuer.de.
Stand: 26. März 2026
Bild: Pakin – stock.adobe.com
Parkplatzmiete
MandanteninfoEin-Prozent-Methode
Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Selbst gezahlter Parkplatz
Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.
Fazit
Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.
Stand: 24. Februar 2026
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Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
MandanteninfoDoppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien/LStR). Die hierfür entstandenen Aufwendungen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist allerdings auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.
Parkplatzgebühren
Strittig war bisher, ob Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint (Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23). Die Unterkunftskosten würden nur solche Aufwendungen umfassen, die die bzw. der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Ohne Bedeutung ist, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden, so der BFH.
Fazit
Bezugnehmend auf das BFH-Urteil bedeutet dies im Klartext, dass Steuerpflichtige die Kosten für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu den Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zählen können.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: grinny – stock.adobe.com