Bisheriger Rechtsstand

Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.

Neuregelung

Das vom Bundesrat am 21.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2025 die volle Besteuerung des gesamten Auszahlbetrags vor, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger in Deutschland wohnt und die geleisteten Beiträge während der Auslandsansässigkeit steuerbegünstigt waren (neuer § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Nicht betroffen sind solche ausländischen Altersvorsorgeanwartschaften, bei denen die Beiträge aus bereits im Ausland versteuerten Einkommen geleistet worden sind.

Wohnsitznahme

Die Neuregelungen können allerdings nur dann umgesetzt werden, wenn die bzw. der Betreffende für die Rentenbezugszeit in Deutschland ansässig ist bzw. nach Deutschland zurückgekehrt ist. Eine Besteuerung entfällt auch bei einem erneuten Wegzug ins Ausland.

Stand: 17. Dezember 2024

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Ertragsanteilsbesteuerung

Leistungen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind einkommensteuerfrei, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenleistungen besteuerte die Finanzverwaltung bisher mit dem Ertragsanteil. Letzteres wurde allerdings vom Bundesfinanzhof/BFH in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) dahingehend interpretiert, dass Rentenzahlungen erst ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung unterliegen dürfen, ab diesem das in der Ansparzeit angesparte Kapitalguthaben verbraucht ist.

Jahressteuergesetz 2024

Mit der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz/EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde jetzt die bisherige Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung, nämlich die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, gesetzlich fixiert. Für laufende Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.

Fazit

Die gesetzliche Festlegung der Ertragsbesteuerung von Rentenleistungen durch die Gesetzesänderung ist für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher langfristig vorteilhaft. Denn andernfalls wäre ab dem Zeitpunkt des Verbrauchs des Kapitals die volle Besteuerung zum normalen Steuertarif eingetreten, was zu erheblich höheren Steuern geführt hätte als die Ertragsanteilsbesteuerung.

Stand: 17. Dezember 2024

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Mindestlohn

Zum 1.1.2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,41 auf € 12,82 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2025 ein Bruttomonatslohn von mindestens (12,82 x 173,33 Arbeitsstunden =) € 2.222,09 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Seit Oktober 2022 bemisst sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an der Mindestlohnhöhe (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2025 beträgt die Verdienstgrenze € 556,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobber

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber müssen ab 1.1.2025 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 556,00 dividiert durch € 12,82 =) 43,37 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobber beträgt seit 1.1.2025 € 556,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt unverändert.

Stand: 17. Dezember 2024

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Vorabpauschale

Am 2.1.2025 ziehen inländische Depotbanken bei Investmentfonds im Wertpapierdepot die sogenannte Vorabpauschale für 2024 ein. In den Jahren 2022 und 2023 war keine Vorabpauschale fällig, da sich in den Jahren 2021 und 2022 zum Jahresbeginn ein negativer Basiszinssatz ergeben hatte. Die Vorabpauschale wird jeweils am ersten Werktag des Folgejahrs fällig.

Berechnung

Die Vorabpauschale beträgt 70 % des sich aus der Multiplikation des Fondsrücknahmepreises vom Jahresanfang des Vorjahres mit dem Berechnungszinssatz ergebenden Produktes. Hatte der Rücknahmepreis eines Fonds am 2.1.2024 100 betragen, ist am 2.1.2025 eine Vorabpauschale von 100 x 2,29 % x 70 % = € 1,603 pro Fondanteil fällig.

Stand: 17. Dezember 2024

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Verlustverrechnung

Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).

Neuregelung ab 2025

Die Beschlussempfehlungen des 7. Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (Änderungsantrag Nr. 4a Drucks. 20/13419I sehen die ersatzlose Streichung der Sätze 5 und 6 des Absatzes 6 von § 20 EStG vor. Damit können Anlegerinnen und Anleger ab 2025 solche Totalverluste aus Anlagen sowie aus Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.

Anlage KAP bei Verlustverrechnung

Vorausgesetzt die betreffende Depotbank setzt die Neuregelung zeitnah um, ist für 2025 nur noch dann die Abgabe einer Anlage KAP erforderlich, wenn die positiven Erträge bei einer Bank mit negativen Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. Weil der Gesetzgeber es nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung der Neuregelung bei den Depotbanken erst 2026 erfolgt, sollten Anleger die ausgewiesenen steuerpflichtigen Erträge in den Jahressteuerbescheinigungen 2025 besonders prüfen. Wurden Totalverluste oder Verluste aus Termingeschäften nicht vollumfänglich abgezogen, kann dies im Steuerveranlagungsverfahren korrigiert werden.

Anhängiges BFH-Verfahren

Der Gesetzgeber dürfte mit der Gesetzesänderung einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH zuvorgekommen sein. In dem anhängigen Verfahren (Az. VIII R 11/24) wird der BFH über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte unter Bezug auf Art. 3 des Grundgesetzes entscheiden.

Stand: 17. Dezember 2024

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Mieterabfindung

Das Finanzgericht/FG München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.

Sonstige Einkünfte

§ 22 Nr. 3 EStG stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen, wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw. Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen (im Streitfall € 100.000,00) als sonstige Einkünfte i. S. dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.

Fazit

Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 14.9.1999, IX R 89/95). Generell gilt, dass Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellen. Denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.

Stand: 17. Dezember 2024

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Grundfreibetrag

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.

Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten

Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich ebenfalls aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026. Kinderbetreuungskosten können ab 2025 stärker als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens € 4.000,00 je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach dem zwischenzeitlich vom Bundesrat abgesegneten Jahressteuergesetz 2024 können ab 2025 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00, berücksichtigt werden.

Altersentlastungsbetrag 2025

Der Altersentlastungsbetrag nach §24a EStG beträgt für 2025 € 627,00 (Höchstbetrag).

Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).

Stand: 17. Dezember 2024

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Referentenentwurf

Der Steuergesetzgeber hat im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (sogenanntes E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Nach dem Gesetzesvorhaben soll „ein Anreiz gesetzt werden, solche Fahrzeuge zu entwickeln und zu nutzen“, wie aus dem Entwurf hervorgeht.

Kraftfahrzeugsteuer

Der Entwurf sieht vor, lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs betriebene Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auszunehmen (neuer § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich sollen die E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Das heißt, bei privater Nutzung muss bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel versteuert werden. Dabei hält der Gesetzgeber an der für Elektrofahrzeuge geltenden Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis von ab 2025 voraussichtlich € 95.000,00 auch für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge fest (§ 6 f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG-E). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode soll für solche Fahrzeuge analog gelten, dass bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen die Anschaffungskosten (oder Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt werden müssen.

Inkrafttreten

Mit dem Anwendungszeitraum orientiert sich der Gesetzgeber „an der erwarteten erstmaligen Zulassung solcher Fahrzeuge“, wie aus dem Entwurf zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber rechnet offenbar mit einer mindestens fünfjährigen Entwicklungszeit von E-Fuels-only-tauglichen Motoren. So soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 gelten, längstens jedoch bis zum 31.12.2042. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen beginnt ebenfalls voraussichtlich am 1.1.2030 und soll zehn Jahre bis zum 31.12.2039 gelten.

Stand: 26. November 2024

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Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.

Stand: 26. November 2024

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Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser

Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) liegen vor, wenn die Leistungen sowie damit eng verbundene Umsätze „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt“ werden. Die Mitgliedstaaten haben die Leistungen unter diesen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München entschied, dass „Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, … nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei“ sind (Leitsatz Urteil vom 18.10.2023, 3 K 317/18). Im Streitfall rechnete eine nicht zugelassene Privatklinik wie folgt ab: Medizinisch indizierte Behandlungen wurden ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Die Feststellung der medizinischen Indikation traf der jeweils behandelnde Arzt unter den dort tätigen Belegärzten. Umsatzsteuerfrei abgerechnet wurden auch die Unterkunftskosten. Schönheitsoperationen und vereinzelte Übernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden – da medizinisch nicht indiziert – zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteueraufteilung der Klinik nicht an.

Soziale Vergleichbarkeit

Die Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhäuser entscheidet sich letztlich immer danach, ob deren Leistungen mit denen der öffentlich rechtlichen Kliniken sozial vergleichbar sind. Das FG nahm hierbei als Prüfungsmaßstab primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof/BFH wird anhand dieses Falles die Gelegenheit haben zu entscheiden, ob der Maßstab für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit unter Bedingungen durchgeführt werden muss, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. XI R 36/23 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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