Koalitionsvertrag
Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.
Kaufanreize für E-Fahrzeuge
Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.
Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale
Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).
Übungsleiter/Ehrenamt
Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.
Freiwilliges längeres Arbeiten
Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.
Stand: 25. Mai 2025
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Handwerkerleistungen für Schweiz-Immobilien
MandanteninfoSteuerermäßigung
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr, bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die abzugsfähigen Aufwendungen führen zu einer Einkommensteuerermäßigung. Neben inländischen Handwerkerleistungen können auch solche steuerlich berücksichtigt werden, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt der bzw. des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Handwerkerleistungen an Immobilien in der Schweiz.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt in einem aktuellen Beschluss (vom 20.2.2025 – 7 K 1204/22) Zweifel an der gegenwärtigen Regelung erhoben. Der Senat hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen in der Frage, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt. Denn dieses Freizügigkeitsabkommen enthält ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (Artikel 9 Absatz 2 Anhang I zum FZA).
Anhängiges EuGH-Verfahren
Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen C-223/25 anhängig.
Stand: 24. Juni 2025
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Unterhaltsleistungen
MandanteninfoAußergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person können auf Antrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Aufwendungen können im jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) bis zur Höhe des Grundfreibetrags (in 2025: € 12.096,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Zahlungsweise
Bezüglich der Zahlungsweise wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 eine wesentliche Änderung eingeführt. Seit dem VZ 2025 ist für den einkommensteuerlichen Abzug von Unterhaltsaufwendungen Voraussetzung, dass die Zahlung ausschließlich per Überweisung auf das Konto der unterhaltenden Person erfolgt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Stand: 24. Juni 2025
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Neue Schutzfristen bei Fehlgeburten
MandanteninfoMutterschutzanpassungsgesetz
Das Mutterschutzanpassungsgesetz ist zum 1.6.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält erstmalig Mutterschutzleistungen für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Schutzfristen
Das Anpassungsgesetz sieht folgende Schutzfristen vor:
Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Schutzfrist von zwei Wochen, bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche eine solche von sechs Wochen und für Fehlgeburten ab der 20. Schwangerschaftswoche gibt es acht Wochen.
Die Mutterschutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt.
Schutzfrist bei Totgeburt
Als Totgeburt gilt, wenn ein Kind mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib verstirbt. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von acht Wochen vorgesehen.
Meldung
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist ein Nachweis über die Fehlgeburt erforderlich. Arbeitgeber können sich die Aufwendungen über die Ausgleichskasse U2 erstatten lassen.
Freiwillig arbeiten
Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegenspricht.
Stand: 24. Juni 2025
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Pfändungsschutz für Schuldner
MandanteninfoPfändungsfreigrenzen
Zum 1.7.2025 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhöht (BGBl 2025 I Nr. 110 vom 11.4.2025). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.
Grundbetrag
Der unpfändbare Grundbetrag (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt in der neuen Pfändungstabelle seit 1.7.2025 € 1.555,00 pro Monat (bisher € 1.491,28). Die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigende Beträge können zum Teil gepfändet werden. Grundsätzlich bleiben 3/10 des überschießenden Teils unpfändbar. Die Zehntelsätze erhöhen sich, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, um jeweils zwei bzw. ein Zehntel. Der Teil des Arbeitseinkommens, der bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, beträgt ab 1.7.2025 € 4.766,99 (bisher € 4.573.10, § 805c Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ZPO).
Unterhalt
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag von € 1.555,00 um € 585,23 (bisher € 561,43). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag pro Person um € 326,04 (bisher € 312,78).
Stand: 24. Juni 2025
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Mit Pflegeleistungen Erbschaftsteuer mindern
MandanteninfoPflegeleistung
Pflegebedürftige setzen oftmals andere Personen als ihre (Allein-)Erbinnen bzw. (Allein-)Erben gegen das Versprechen, ihnen gegenüber sofort oder zukünftig Pflegeleistungen zu erbringen. Grundsätzlich stellt die übernommene Pflegeverpflichtung eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung (gemischte Schenkung) dar. Der entgeltliche Anteil (die Pflegeleistung) kann bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Vermögensanfall steuermindernd abgezogen werden. Die Begrifflichkeit der Pflege ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser oder die Schenkerin bzw. der Schenker einer Pflegestufe zugeordnet ist.
Pflegepauschbetrag
Hat der Erwerber für den Erblasser/Schenker Pflegeleistungen in Erfüllung einer vereinbarten Erbeinsetzung erbracht, erhält dieser bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen Vermögen bis zu pauschal € 20.000,00 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Steuerfreibetrag gilt für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen und wird auch Erwerberinnen bzw. Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist eine unentgeltliche Pflegeleistung oder eine Pflegeleistung gegen unzureichendes Entgelt.
Entgeltliche Pflege
Der Pflegepauschbetrag kann aber nicht von solchen Erwerbern in Anspruch genommen werden, denen aufgrund eines mit dem Erben/Schenker geschlossenen Dienstleistungsvertrages Vergütungsansprüche zustanden bzw. noch zustehen. Denn hier fehlt es an dem Merkmal der Unentgeltlichkeit. Für vertragliche Pflegeleistungen gegen Entgelt kann, soweit vom Erblasser tatsächlich kein Entgelt gezahlt worden ist, die vereinbarte bzw. übliche Vergütung als Nachlassverbindlichkeit (Erblasserschulden i,S.v. § 10 Abs 5 Nr. 1 ErbStG) geltend gemacht werden.
Stand: 24. Juni 2025
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Sonderabschreibung nach § 7b EStG sichern
MandanteninfoSonderabschreibung
Zur Förderung des Mietwohnungsbaus wartet der Steuergesetzgeber mit gesonderten Abschreibungsätzen auf. Nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % zusätzlich zur regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonder-AfA ist an im Gesetz genannte besondere Voraussetzungen geknüpft, unter anderem müssen neue und bisher nicht vorhandene Wohnungen angeschafft oder hergestellt werden. Darüber hinaus ist die AfA-Bemessungsgrundlage auf bestimmte Anschaffungs- und Herstellungskosten limitiert.
Ersatzneubauten
An der Voraussetzung der Schaffung neuer und bisher nicht vorhandener Wohnungen fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln (Urteil vom 12.9.2024 1 K 2206/21), wenn eine Alt-Immobilie abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Im Urteilsfall hatten Steuerpflichtige ein vermietetes Einfamilienhaus (Baujahr 1962) abgerissen und durch ein neues ersetzt. Für die Herstellungskosten des Neubaus wollten die Kläger Sonderabschreibungen nach § 7b EStG geltend machen. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht.
Fazit
Steuerpflichtige, die lediglich vorhandenen Wohnraum durch neuen ersetzen, können die Sonderabschreibungen nicht geltend machen. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung mit der vom Gesetzgeber mit dieser Sonder-AfA verfolgten Intention der Schaffung von neuem Wohnraum. Die Gewährung der Sonderabschreibung setzt damit nicht nur voraus, dass neue Wohnungen geschaffen werden. Es muss sich bei den neuen Wohnungen auch um bisher nicht vorhandene Wohnungen handeln. Bei der Auslegung der Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums ist nicht auf eine zeitliche, sondern auf eine quantitative Auslegung abzustellen.
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das Aktenzeichen IX R 24/24.
Stand: 24. Juni 2025
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Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften
MandanteninfoWerbungskosten
Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 wurde der Werbungskostenabzug für Kapitaleinkünfte auf den Sparer-Pauschbetrag von aktuell € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung beschränkt (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Zu diesem generellen Werbungskostenabzugsverbot bestanden verfassungsrechtliche Bedenken. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit Beschluss vom 8.4.2025 VIII B 79/24 beseitigt.
Werbungskostenabzugsverbot verfassungsgemäß
Der BFH hält die Abzugsbeschränkung der Aufwendungen auf den Sparer-Pauschbetrag für verfassungsgemäß. Das Gericht sieht die pauschale Abzugsbeschränkung auch dann als „grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung“, wenn die tatsächlichen Werbungskosten (im Streitfall Vermögensverwaltergebühren) deutlich über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.
Vermögensverwaltergebühren versus All-In-Fee
Unberührt von dem Beschluss bleibt die Möglichkeit der Minderung der steuerpflichtigen Kapitalerträge um Transaktionskostenanteile bei sogenannten All-In-Fees. Die Finanzverwaltung lässt hier pauschal einen Kostenanteil von 50 % zu (BMF-Schreiben vom 19.5.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003 :009). Im Unterschied zu den klagegegenständlichen Vermögensverwaltergebühren, enthalten All-In-Fees auch sämtliche Ankaufs- und Verkaufspesen für die im Rahmen der Vermögensverwaltung ge- und verkauften Wertpapiere. Ankaufs- und Verkaufspesen sind keine Werbungskosten, sondern den Gewinn mindernde Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten.
Stand: 24. Juni 2025
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Investitionssofortprogramm
MandanteninfoGesetzentwurf
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für ein „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgestellt. Mit der Gesetzesinitiative sollen Teile aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Entlastungen für die Wirtschaft sollen sich bis 2029 auf € 11,3 Mrd. summieren.
Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen
Geplant sind unter anderem verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für betrieblich genutzte Elektroautos. Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich ein Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) für ihr Unternehmen anschaffen, sollen im Kaufjahr 75 % der Kosten von der Steuer absetzen können. Im ersten Folgejahr sollen dann noch 10 % und im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 %, im vierten Folgejahr 3 % und im fünften Folgejahr 2 % abgeschrieben werden können. Die Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten. Darüber hinaus sollen die Steuerregelungen für Elektroautos als Dienstwagen attraktiver werden. Der höchstzulässige Bruttolistenpreis für die Inanspruchnahme der Steuerprivilegien für Elektrofahrzeuge soll von aktuell
€ 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden.
„Booster“-Sonderabschreibungen
Der im Koalitionsvertrag bereits angekündigte „Investitions-Booster“ soll nun umgesetzt werden. Unternehmen, die in bewegliches Anlagevermögen investieren, sollen eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anschaffungsjahr und in den beiden Folgejahren (2025-2027) in Anspruch nehmen können. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.7.2025 und vor dem 1.1.2028 gelten.
Körperschaftsteuer
Nach dem Auslaufen des Boosters soll ab 2028 die Körperschaftsteuer von derzeit 15 % um einen Prozentpunkt pro Jahr sinken. Am Ende – im Jahr 2032 – soll der Körperschaftsteuersatz auf 10 % herabgesenkt werden. Für die Personengesellschaften soll es Steuererleichterungen über den Thesaurierungssteuersatz geben. Dem Gesetzentwurf muss – da die zu erwartenden Steuerausfälle auch die Länder betrifft – der Bundesrat zustimmen.
Stand: 24. Juni 2025
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Geplante steuerliche Neuerungen im Koalitionsvertrag
MandanteninfoKoalitionsvertrag
Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.
Kaufanreize für E-Fahrzeuge
Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.
Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale
Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).
Übungsleiter/Ehrenamt
Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.
Freiwilliges längeres Arbeiten
Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.
Stand: 25. Mai 2025
Bild: D.e.a.r – stock.adobe.com
Fitnessstudio
Ärzte - SpezialAußergewöhnliche Belastung
Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).
Funktionstraining in einem Fitnessstudio
An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.
Stand: 25. Mai 2025
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