Koordinierter Ländererlass

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat vor kurzem den koordinierten „Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“ bekannt gegeben. Der 89-seitige neue Erlass vom 22.6.2017 behandelt die Steuerbefreiung für von Todes wegen oder mittels lebzeitiger Schenkung übertragenen Betriebsvermögen bzw. Beteiligungen an Unternehmen. Der Erlass ersetzt nicht die Erbschaftsteuer-Richtlinien aus dem Jahr 2011. Für die steuerliche Gestaltungspraxis bietet der Erlass Hilfestellung für diverse offene und ungeklärte Fragen rund um das neue Erbschaftsteuerrecht.

Die wesentlichen Inhalte

Der neue Erlass gibt insbesondere Hinweise für Gestaltungen rund um den neuen Schwellenwert von € 26 Mio. Mit der Erbschaftsteuerreform 2016 wurde eine allgemeine Prüfschwelle für das begünstigungsfähige Betriebsvermögen eingeführt. Danach gilt nur noch Betriebsvermögen bis zu dieser Höhe als begünstigungsfähig. Diversen Gestaltungen zur Reduzierung des Schwellenwertes, insbesondere in Verbindung mit dem Vorwegabschlag bei Familienunternehmen, kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Der Erlass enthält in Abschnitt 13a 19 umfassende Erläuterungen mit Berechnungsbeispielen in den dazugehörigen Hinweisen. Aber auch zum Thema Nachversteuerung bei Verstößen gegen die Lohnsummen- und Behaltensfristen gibt der Erlass Auskunft und Hilfestellung mit vielen Beispielrechnungen.

Fazit

Einige wichtige offene Fragen hat die Finanzverwaltung in dem Erlass beantwortet, sodass auf deren Grundlage Steuergestaltungen mit erhöhter Rechtssicherheit umgesetzt werden können. Gleichwohl bindet dieser Erlass nur die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Es kann daher empfehlenswert sein, im Einzelfall eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Stand: 30. August 2017

Pflegefreibetrag

Für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen wird nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein steuerpflichtiges Vermögen bis zu € 20.000,00 nicht der Erbschaftsteuer unterworfen. Haben Kinder ihren Eltern gegenüber unentgeltlich Pflegeleistungen erbracht, hat die Finanzverwaltung bisher im Regelfall den Abzug des Pflegefreibetrags mit Verweis auf die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, abgelehnt. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch Kindern der Pflegefreibetrag zusteht (10.5.2017, II R 37/15). 

Der Fall

Eine Miterbin hatte ihre Mutter ca. zehn Jahre vor ihrem Tod auf eigene Kosten gepflegt. Die Mutter war pflegebedürftig und eingestuft in Pflegestufe III. Das Finanzamt versagte den Pflegefreibetrag.

Gesetzliche Pflegeverpflichtung

Der BFH sah keine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege zwischen Kindern und Eltern begründet. Auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift im Erbschaftsteuergesetz würde eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Pflegefreibetrag nicht entgegenstehen. Denn der Pflegefreibetrag soll in erster Linie ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren. Der Gesetzgeber wollte mit dem Freibetrag die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, würde die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leerlaufen, so der BFH. Interessanterweise stellte der BFH außerdem fest, dass ein Erblasser für die Gewährung des Freibetrags weder pflegebedürftig nach dem Sozialgesetzbuch noch einer Pflegestufe zugeordnet sein musste.

Stand: 30. August 2017

Rechtsgrundlage

Der seit Jahren beschlossene Informationsaustausch über Finanzkonten nach den sogenannten OECD-Standards startet erstmals zum 30.9.2017. Rechtsgrundlage nach deutschem Recht ist das sogenannte „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG). Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22.6.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046) die finale Staatenaustauschliste veröffentlicht, mit denen der Informationsaustausch erstmalig zum 30.9.2017 durchgeführt wird. In dieser Liste befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Cayman Islands oder die Kanalinseln Guernsey und Jersey.

Neue und „High-Value“ Konten

Doch nicht alle Finanzkonten werden bereits am 30.9.2017 gemeldet. Der OECD-Standard unterscheidet nämlich bei den zu meldenden Konten zwischen sog. „New Accounts”, „High-Value Accounts”, „Low-Value Accounts” und „Entity Accounts”. Die Wertgrenze zwischen High-Value Accounts und Low- Value Accounts liegt dabei bei 1 Mio. US-Dollar. Das heißt, zum 30.9.2017 werden alle nach dem 30.9.2016 eröffneten Neukonten sowie Bestandskonten mit einem Wert von über 1 Mio. US-Dollar gemeldet. Alle anderen Konten werden ein Jahr später, also am 30.9.2018, gemeldet.

Meldedaten

Die Meldepflichten umfassen die persönlichen Daten der meldepflichtigen Person wie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer sowie den Namen des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -Wert.

Ausnahmen Österreich und Schweiz

In Österreich und der Schweiz verschieben sich die Meldestichtage um ein weiteres Jahr. Österreich meldet nach dem „Gemeinsamer Meldestandard Gesetz“ (GMSG) zum 30.9.2017 lediglich nach dem 30.9.2016 eröffnete Neukonten. Für österreichische Bestandskonten (Konten vor dem 30.9.2016 eröffnet) gelten folgende Stichtage: Konten und Depots über 1 Mio. US-Dollar werden am 30.9.2018 und alle übrigen Konten und Depots am 30.9.2019 gemeldet. Gleiches gilt auch für die Schweiz.

Stand: 30. August 2017

Ausgaben für Zukunftssicherung

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München (Urteil vom 31.3.2017, 13 K 2270/15) auch für Beitragszahlungen nach dem österreichischen „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz” (BMSVG).

Grenzgänger

Diese Entscheidung betrifft Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen und ihren Arbeitsplatz in Österreich beibehalten. Nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland zu. Das deutsche Finanzamt unterwarf auch die Leistungen, die der österreichische Arbeitgeber nach dem BMSVG zahlte (1,53 % des Bruttolohns), der Steuerpflicht.

Urteil FG München

Das Finanzgericht (FG) München sah die Beitragszahlungen als Zukunftssicherungsleistung an. Denn nach dem BMSVG würde es auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Beiträge in das Vermögen des Arbeitnehmers kommen, auch im Todesfall. Dadurch ist ein „unentziehbarer Rechtsanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers“ entstanden, so das Gericht. Auch sei der österreichische Arbeitgeber zu diesen Leistungen gesetzlich verpflichtet. Daher sind die Zahlungen steuerfrei zu stellen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. BFH VI R 20/17).

Stand: 30. August 2017

Umsatzsteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2015 (V R 45/14) entschieden, dass Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem Schreiben (vom 08.06.2017, III C 3 – S 7185/09/10001-06)die Steuerbefreiung grundsätzlich anerkannt.

Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Finanzverwaltung hat das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall zu prüfen sind. Unter anderem knüpft die Finanzverwaltung die Annahme einer Ehrenamtlichkeit an die Benennung in einem materiellen oder formellen Gesetz.

Stand: 30. August 2017

Hessisches Finanzministerium

Schüler und Studierende sind in den Sommermonaten beliebte Aushilfskräfte. Welche formalen Vorschriften dabei das Lohnbüro zu beachten hat, hat das Hessische Finanzministerium in einer aktuellen Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ veröffentlicht.

Mindestangaben

Danach müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Außerdem hat sich das Lohnbüro darüber zu vergewissern, dass bzw. ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen wie etwa Steuerklasse und Religion.

Lohnsteuer

Unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Schüler und Studierende erhalten die gesamte Lohnsteuer zurück, wenn ihr Bruttoarbeitslohn 2017 € 9.856,00 nicht übersteigt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn pauschal versteuert, ist die Steuer abgegolten. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. 

Stand: 30. August 2017

Vermietungen an GmbH-Gesellschafter

Vermietungsleistungen der GmbH an einen GmbH-Gesellschafter bzw. wie im Streitfall an den Gesellschafter-Geschäftsführer enden oftmals in einer (teuren) verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt regelmäßig dann, wenn das ganze Konstrukt für die GmbH nicht kostendeckend ist.

Der Fall

Im Streitfall hatte eine GmbH ein Einfamilienhaus an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer zu ortsüblichen Mietzinsen von € 900,00 im Monat vermietet. Das Problem an der ganzen Sache war aber, dass sich die Kosten der GmbH pro Jahr auf über € 26.000,00 beliefen, das Ganze also auf Dauer ein Verlustgeschäft war. Der Außenprüfer monierte, dass die GmbH statt der Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags nur die ortsübliche Miete verlangt habe, und errechnete im Streitfall eine verdeckte Gewinnausschüttung von mehr als € 20.000,00.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte die Ansicht des Außenprüfers (27.7.2016, I R 12/15). Ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält“, so die Richter.

Fazit

Das Privathaus über die GmbH laufen zu lassen, lohnt nicht. Erstens muss der Gesellschafter mindestens so viel Miete bezahlen, dass für die GmbH noch ein (von der GmbH zu versteuernder) Gewinn verbleibt. Zweitens bleibt das Privathaus in der GmbH ewiges Betriebsvermögen. Gewinne aus einer späteren Veräußerung des Objekts unterliegen der vollen Besteuerung.

Stand: 30. August 2017

Pläne des Bundes

Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden. Eine Umsatzsteuer war vorgesehen in Fällen, in denen die Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen, statt öffentlich-rechtliche „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben.

Entscheidung der Landesfinanzminister

Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am 22.6.2017 gegen den Bund entschieden. Argumentation der Länder: Für Abwasser und Abfall besteht ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang. Dadurch würde es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern geben. Es kommt daher zu keinen Marktverzerrungen, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.

Fazit

Privatverbraucher dürfen die Entscheidung der Länder begrüßen. Denn damit bleiben Abwasser- und Abfallgebühren weiterhin umsatzsteuerfrei.

Stand: 30. August 2017

Vertragsarztzulassung

Stellt der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar? Zu dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Im Streitfall zahlte ein Arzt für die Übernahme des Patientenstamms und der Patientenkartei ein Entgelt von rund € 50.000,00. Vereinbart war zugleich die Übertragung des Vertragsarztsitzes mit dem Praxiskauf. Der Erwerber machte für die Aufwendungen Abschreibungen geltend. Das Finanzamt sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an. Dementsprechend wurden die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Die Abschreibungen wurden gestrichen.

Keine Werterschöpfung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und sah für eine Abschreibung ebenfalls keinen Raum. Eine unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung würde sich nicht in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit in ihrem Wert verändern bzw. reduzieren (Urteil vom 21.2.2017, VIII R 56/14). Denn der Arzt kann die ihm erteilte Zulassung gleichbleibend in Anspruch nehmen. Außerdem kann die Zulassung an einen Nachfolger weiter übertragen werden. Der BFH sah auch aus der Möglichkeit einer Aufhebung bestehender Zulassungsbeschränkungen oder aus Gründen allgemeiner Unsicherheiten über die weitere Gesetzgebungsentwicklung im Bereich des Vertragsarztrechts keine Gründe für eine steuerliche Abschreibung.

Fazit

In Fällen, in denen mit dem Praxiskauf zugleich eine Vertragsarztzulassung erworben wird, dürfte die Finanzverwaltung unter Bezug auf dieses Urteil eine gewinnmindernde Abschreibung der gesamten Aufwendungen versagen. Dies dürfte zumindest in jenen Fällen gelten, in denen die Vertragsarztzulassung der alleinige Gegenstand des Übertragungsvertrages ist.

Stand: 30. August 2017

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Außergewöhnliche Belastung

Steuerzahler können Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind.

Unterbringungskosten

Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.

Urteil FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.

Haushaltsersparnis

Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.

Stand: 30. August 2017

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