Referentenentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz / FZulG)“ vorgelegt. Mit dem Gesetzesvorhaben erfüllt die Bundesregierung einen weiteren Punkt aus dem Koalitionsvertrag.

Forschungszulage

Der Entwurf sieht die Einführung einer steuerlichen Forschungszulage vor. Diese soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens gewährt werden. Förderfähig sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (§ 2 FZulG-E). Die Fördervoraussetzungen sind in § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG-E geregelt. Unter anderem ist erforderlich, dass die Tätigkeiten auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit), auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen und zu brauchbaren Ergebnissen führen.

Förderfähige Aufwendungen

Unternehmer erhalten Zuschüsse auf lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter für in förderfähige Vorhaben beschäftigte Arbeitnehmer. Nicht förderfähig sind Aufwendungen zum Beispiel für Reinigungskräfte, Bürosachbearbeiter oder nicht selbst forschende Führungskräfte. Das Gesetz zielt nicht auf besondere Steuerabschreibungen oder Steuererleichterungen ab. Die Forschungszulage soll steuerneutral ausgezahlt werden. Sie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sie mindert auch nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Lohnaufwendungen (§ 12 FZulG-E).

Stand: 27. Mai 2019

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss, damit es die Finanzverwaltung anerkennt, laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Unter anderem müssen der Reisezweck und die aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner angegeben werden. Auf dem freien Markt sind zahlreiche elektronische Fahrtenbücher erhältlich. Sie sollen dem Steuerpflichtigen die Arbeit der Führung eines Fahrtenbuches abnehmen. Leider gelingt dies nur bedingt, wie der aktuelle Fall zeigt, den das Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18).

Der Fall

Im Streitfall verfügte der Dienstwagen des Klägers über eine sogenannte Telematiklösung inklusive der Funktion „elektronisches Fahrtenbuch“. Über das Mobilfunknetz wurde die aktuelle Position übermittelt. Die Bewegungsdaten wurden auf einem zentralen Server gespeichert, sodass der Steuerpflichtige in wenigen Schritten ein elektronisches Fahrtenbuch erstellen konnte. Die Hard- und Software zeichnete aber nur Ort und Zeit des Beginnes und Ende der Fahrt auf. Den Anlass der Fahrt sowie die aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner musste der Steuerpflichtige manuell ergänzen. Die Software zeichnete keine Angaben dazu auf, wann der Steuerpflichtige die Fahrtanlässe ergänzt hat. Das Gericht monierte außerdem, dass der Steuerpflichtige nicht die tatsächlichen Kilometerstände laut Tachoangabe mit jenen durch die Software ermittelten Tachoständen abgeglichen hat. Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. VI B 25/19).

Stand: 27. Mai 2019

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Widerspruch richtig begründen

Während die Finanzverwaltung Zinsen zur Einkommensteuer regelmäßig auf Antrag unter Bezug auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (IV A 3 – S 0465/18/10005-01) ab dem 1.4.2012 aussetzt, halten sich die Kommunen bezüglich der Zinsfestsetzungen zur Gewerbesteuer im Regelfall nicht an diese Verwaltungsanweisung. Sie ist für die Kommunen auch nicht bindend. Gegenüber den Kommunen sollte der Widerspruch zum Gewerbesteuerbescheid am besten mit den anhängigen Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) begründet werden.

Stand: 27. Mai 2019

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Richtlinien-Entwurf

Die aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) datieren aus dem Jahr 2011. Die ErbStR 2011 enthalten nicht die Änderungen aus der letzten Erbschaftsteuerreform 2016 (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016). Sie mussten daher neu gefasst werden. Mit Schreiben vom 20.12.2018 (Az.- IV C 7 – S 3715/17/10001:001) hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf für eine neue Richtlinienfassung veröffentlicht.

Integration diverser Erlasse

Der Richtlinien-Entwurf beinhaltet neben zahlreichen weiteren seit 2011 ergangenen Erlassen der Finanzverwaltung den „koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017)“. Der Erlasstext wurde weitgehend inhaltsgleich übernommen. Es sind aber immer wieder einzelne Sätze ergänzt oder anders formuliert und außerdem in der Absatznummerierung umgestellt worden. Mit Integration des Anwendungserlasses in die ErbStR 2019 gilt dieser erstmalig auch in Bayern vollumfänglich. Bislang entfaltete dieser Anwendungserlass als bloßer „koordinierter“ (und nicht gleichlautender) Ländererlass keine Bindungswirkung in Bayern.

Geänderte Verwaltungsauffassung zur Betriebsaufspaltung

Der Richtlinien-Entwurf enthält neue Ausführungen zu Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden. Diese zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 9 ErbStR-E). Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sollen nach dem Richtlinienentwurf Grundstücke, die im Rahmen der umgekehrten Betriebsaufspaltung übertragen werden, nicht zum (steuerlich nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen gehören.

Zeitliche Anwendung

Die neuen ErbStR 2019 gelten nach Inkrafttreten für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem Stichtag der Bekanntgabe entsteht. Sie entfalten als Dienstanweisung allerdings nur für die Finanzverwaltungen Bindungswirkung.

Stand: 27. Mai 2019

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Entsendung von Mitarbeitern

Entsenden deutsche Unternehmer Mitarbeiter für eine begrenzte Zeit ins Ausland, sehen sich diese häufig höheren Lebenshaltungskosten ausgesetzt als in Deutschland. Ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt, verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber können in solchen Fällen höhere Kosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleiches abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes / EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuzahlungen bleiben steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz zulässigen Beträge nicht übersteigen.

Neues BMF-Schreiben

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht der Prozentsätze aktualisiert (BMF vom 4.4.2019, IV C 5 – S 2341/19/10001). Angehoben wurden unter anderem die Zuschläge für Brasilien, Angola, Belgien, Hongkong, Honduras, Indien, Nicaragua, Norwegen, Singapur, Tansania, Venezuela oder den USA (Houston).

Stand: 27. Mai 2019

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Asset Deal oder Share Deal?

Ein Unternehmen kann erworben werden entweder durch Kauf aller Einzelwirtschaftsgüter (Asset Deal) oder durch Kauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal). Der Share Deal ist die übliche Methode bei Kapitalgesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften wird das Grundkapital in Anteilscheinen an die Gesellschafter ausgegeben.

Grunderwerbsteuer

Gehören zum betrieblichen Vermögen auch Grundstücke, löst ein Unternehmenskauf auch Grunderwerbsteuer aus. Dies ist zumindest bei einem Asset Deal der Regelfall. Beim Share Deal lässt sich Grunderwerbsteuer regelmäßig vermeiden, wenn entweder der Verkäufer mit einem Anteil von 5,1 % an der Gesellschaft beteiligt bleibt oder fremde Dritte beteiligt werden. Grunderwerbsteuer fällt beim Share Deal nämlich nur an, wenn es zu einer Anteilsvereinigung kommt. Eine Anteilsvereinigung liegt vor, wenn mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft an einen neuen Erwerber übertragen werden.

Pläne der Regierungsparteien

Der großen Koalition ist dieses Steuersparmodell schon lange ein Dorn im Auge. Das hessische Finanzministerium schätzt den Steuerausfall durch Share Deals auf € 1 Mrd. jährlich (hib – heute im Bundestag Nr. 160 (Ls)). Geplant ist unter anderem, die Anteilsvereinigungsschwelle auf 90 % herabzusenken. Außerdem soll der Rest der Anteile frühestens nach 10 Jahren (bisher 5 Jahre) steuerunschädlich erworben werden können.

Stand: 27. Mai 2019

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Private Veräußerungsgeschäfte

Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden. War die Immobilie während der gesamten Besitzzeit vermietet, kann diese dennoch steuerfrei veräußert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie wenigstens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst genutzt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz / EStG.)

Eigennutzung nicht ganzes Jahr

War die Immobilie vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg nicht steuerschädlich (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17). Die Eigennutzung muss nach Auffassung des Gerichts nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Eine Ausnahme bildet lediglich das mittlere Jahr aus den drei Kalenderjahren. Stattdessen genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung über drei Kalenderjahre. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmeregelung eine ungerechtfertigte Besteuerung bei Wohnsitzaufgabe verhindern, so das FG. Letzteres lag im Urteilsfall vor. Der Immobilienbesitzer nutzte das Objekt bisher zu eigenen Wohnzwecken. Er vermietete die Eigentumswohnung lediglich im Veräußerungsjahr von Mai bis Dezember. Im Übrigen war es für das FG nicht nachvollziehbar, weshalb eine kurzfristige Vermietung im Veräußerungsjahr bis zur Veräußerung steuerschädlich sein soll. Eine langfristige Vermietung bis zu Beginn des Dreijahreszeitraums wäre hingegen nicht steuerschädlich.

Urteil nicht rechtskräftig

Zwar wurde vom FG die Revision nicht zugelassen. Die Finanzverwaltung hat jedoch gegen dieses Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht (BFH-Az. IX B 28/19). Damit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Steuerpflichtige können sich aber in ähnlichen Sachverhalten auf diesen Fall beziehen.

Stand: 27. Mai 2019

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Stichtag 31.10.2019

Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11.4.2019 dazu geeinigt, Großbritannien eine weitere Aufschubfrist bis 31.10.2019 zu gewähren. Die Frist soll dem Land ermöglichen, die Weichen für einen geordneten Austritt aus der EU zu stellen oder seine Meinung zum Brexit grundsätzlich zu überdenken. Dies geht aus der Online-Nachricht der EU-Kommission vom 11.4.2019 hervor.

Keine Neuverhandlungen

Neuverhandlungen des Austrittsvertrags innerhalb der Übergangsfrist schließt die EU allerdings aus. Es sollen auch keine weiteren Verhandlungen über die künftigen bilateralen Beziehungen beginnen. Die EU könne lediglich die politische Erklärung zu diesen künftigen Beziehungen anpassen. Dies wäre beispielsweise dann notwendig, wenn Großbritannien in einer Zollunion mit der EU bleiben möchte.

Stand: 27. Mai 2019

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Außergewöhnliche Belastungen

Unter außergewöhnliche Belastungen fallen jene Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als jene, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des gleichen Familienstands für gewöhnlich entstehen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Geht es um Mehraufwendungen wegen Krankheit, ist ein Nachweis der Zwangsläufigkeit zu erbringen. Der Nachweis hat entweder durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen (§ 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Erhöhte Lebensmittelkosten

Zwei Steuerpflichtige machten krankheitsbedingte Lebensmittelkosten von € 80,00 pro Woche (insgesamt € 4.160,00) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Begründung führten diese an, sie würden an Bulimie leiden. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil die Lebensmittel nicht der Heilung der Erkrankung dienten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster ordnete die Lebensmittelaufwendungen den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zu (Urteil vom 19.2.2019, 12 K 302/17 E). Gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung spricht nach Ansicht des Gerichtes vor allem die Tatsache, dass Aufwendungen für Diätverpflegungen vom Steuerabzug gesetzlich ausgenommen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG). Unter Anwendung dieser Vorschrift sind Aufwendungen für nicht ärztlich verordnete Lebensmittelkosten erst recht nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Außerdem sind die Aufwendungen nicht für therapeutische Maßnahmen aufgrund einer ärztlichen Verordnung angefallen. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Stand: 27. Mai 2019

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Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ihre Arbeitnehmer in Form einer betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von € 500,00 im Jahr steuerfrei unterstützen. Wesentlich ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und der „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ dienen.

Zertifizierung notwendig

Zum 1.1.2019 wurde die oben genannte Regelung geändert. Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention sind seit Jahresbeginn nur noch mit Zertifizierung steuerfrei. In dem ab 1.1.2019 geltenden Gesetzestext heißt es, dass die Fördermaßnahmen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der § 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ müssen. Das heißt, die Gesundheitskurse zur verhaltensbezogenen Prävention, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Freibetrages finanzieren, müssen den Maßnahmen der Krankenkassen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sie den “Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“ beinhalten (§ 20b Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Übergangsregelung

Für Präventivkurse, die schon vor Jahresbeginn begonnen haben und über keine Zertifizierung verfügen, gilt folgende Übergangsregelung: Eine Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung ist hier erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden.

Stand: 27. Mai 2019

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