Besteuerung der Renteneinkünfte

Renteneinkünfte werden seit der Umstellung des Systems der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz von 2005 nachgelagert besteuert. Der Gesetzgeber kam damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach (Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99 BStBl 2002 II S. 618). Zur Vermeidung von Steuerausfällen wurde der Anteil der als Sonderausgaben abzugsfähigen Rentenbeiträge zunächst auf 60 % beschränkt und seither stufenweise angehoben. Erst ab 2025 können die Rentenbeiträge zu 100 % als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug wurde nicht zugelassen. Parallel dazu wurde der steuerpflichtige Anteil der Rentenbezüge im Jahr 2005 auf 50 % festgesetzt, wodurch viele Rentner wieder Einkommensteuererklärungen abgeben mussten. Bis 2040 wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise auf 100 % angehoben. Die Anhebung erfolgt in 2 %-Schritten pro Jahr bis 2020 und dann in 1 %-Schritten bis 2040 (§§ 10 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Drohende Doppelbesteuerung künftiger Generationen

Eine Doppelbesteuerung der Rentenbezüge ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass ein Rentenbezieher ab 2040 seine Renteneinkünfte der vollen Besteuerung unterwerfen muss, während er in der Beitragsphase bis 2025 die Beitragszahlungen nur anteilig als Sonderausgabe geltend machen konnte. Nun hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem zu einer Doppelbesteuerung der Renteneinkünfte führt (Urteil vom 19.5.2021 X R 33/19).

Keine Doppelbesteuerung bei Privat- und Kapitalrenten

In einem weiteren Urteil (vom 19.5.2021, X R 20/19) klärte der BFH weitere offene Fragen zur Rentenbesteuerung. Er entschied, dass freiwillige Höherversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den normalen Rentenbezügen einheitlich zu versteuern sind. Der BFH entschied auch, dass die regelmäßigen Rentenanpassungen in voller Höhe steuerpflichtig sind. Des Weiteren hat der BFH bei privaten Kapitalrenten keine drohende Doppelbesteuerung gesehen, da diese lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Ertragsanteilsbesteuerung verlangt nicht, dass die Beitragszahlungen steuerfrei zu stellen sind.

Stand: 29. Juni 2021

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Erhöhung des Mindestlohns

Gemäß der von der Mindestlohnkommission festgelegten Mindestlohnanpassungsverordnung erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 1.7.2021 um € 0,10 auf € 9,60 je Arbeitsstunde. Bei vierzigstündiger Wochenarbeitszeit beträgt der Brutto-Mindestmonatslohn somit künftig € 1.670,40 (€ 9,60 Mindestlohn multipliziert mit 174 Arbeitsstunden).

Arbeitszeiten bei Minijobbern anpassen

Da der Mindestlohn auch für Minijobber gilt, muss die maximale Arbeitszeit angepasst werden. Minijobber können ab 1.7.2021 nur noch bis zu einer maximalen Regelarbeitszeit von 46,8 Stunden (€ 450,00 Einkommensgrenze dividiert durch € 9,60 Mindestlohn) beschäftigt werden. Sofern nicht bereits geschehen, muss im Arbeitsvertrag die maximale Arbeitszeit dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohnes und bei 4,33 Wochen pro Monat wäre die 450,00-€-Grenze damit überschritten.

Stand: 29. Juni 2021

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Fahrtenbuch

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung unterliegt der Einkommensteuer (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Aufwand für die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist regelmäßig hoch. Die formalen Voraussetzungen der Anerkennung durch die Finanzbehörden ebenfalls. So muss nicht nur jede einzelne betrieblich veranlasste Fahrt mit Kilometerstand zu Beginn und am Ende, dem Reiseziel (Straße und Ort), dem Reisezweck und sämtlichen aufgesuchten Geschäftspartnern erfasst werden. Es müssen außerdem die gesamten entstandenen Kosten für das betreffende Fahrzeug in einem Veranlagungszeitraum ermittelt, also jeder Tankbeleg und alle Servicerechnungen gesammelt werden. Die einfachere, wenn auch im Regelfall teurere Lösung ist die pauschale Versteuerung von einem Prozent des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil.

Fahrtenbuch für E-Fahrzeuge

Für Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 gilt bei Anwendung der Pauschalmethode die sogenannte Viertelregelung. Es muss nur ein Prozent aus einem Viertel des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit schrumpft der Unterschied zwischen der Pauschal- und der Fahrtenbuchmethode mindestens um ein Viertel. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches bei E-Autos noch lohnt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor zum Listenpreis von € 60.000,00. Er versteuert nach der Ein-Prozent-Regel € 600,00 monatlich (1 % von € 60.000,00), also € 7.200,00 im Jahr (ohne Berücksichtigung der Entfernungen zur ersten Tätigkeitsstätte). Bei Führung eines Fahrtenbuches mit einem Privatanteil von 30 % und jährlichen Kosten von € 10.000,00 wären es nur € 3.000,00. Bei einem E-Auto für € 60.000,00 versteuert der Arbeitnehmer nach der Ein-Prozent-Regel € 1.800,00 (1 % von € 15.000,00 multipliziert mit 12 Monaten). Bei Führung eines Fahrtenbuches unter Zugrundelegung eines Viertels der Gesamtkosten (entspricht € 2.500,00) und einem Privatanteil von 30 % wären es € 750,00. Der Vorteil der Fahrtenbuchführung schrumpft damit von € 4.200,00 auf € 1.050,00.

Stand: 29. Juni 2021

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Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat am 31.3.2021 den Entwurf eines „Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (sog. „Steueroasen-Abwehrgesetz“) beschlossen. Ziel eines der letzten Gesetzesvorhaben vor der Bundestagswahl ist es, deutsche Unternehmer und Steuerpflichtige möglichst davon abzuhalten, Geschäftsbeziehungen mit Steueroasen fortzusetzen oder neu zu begründen.

Geplante Maßnahmen

Zu den geplanten Maßnahmen zählt ein Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot aus Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Steueroasen. Darüber hinaus soll eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften greifen, die in einer Steueroase ansässig sind. Damit sollen sämtliche aktive und passive Einkünfte solcher Gesellschaften den in Deutschland ansässigen Anteilseignern zugerechnet werden (sogenannte Durchgriffsbesteuerung). Zudem sieht das Gesetz verschärfte Quellensteuermaßnahmen vor. Diese sollen dann greifen, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Verschärfte Maßnahmen sind auch für Gewinnausschüttungen von einer in einer Steueroase ansässigen Kapitalgesellschaft geplant. Für Gewinne aus Anteilsveräußerungen sollen keinerlei Steuerbefreiungen gelten.

Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf wird derzeit im Bundestag beraten und soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

Stand: 29. Juni 2021

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Kilometersätze

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, kann er entweder seine tatsächlichen Aufwendungen oder Kilometerpauschalen geltend machen, die für das jeweils verwendete Fahrzeug gelten. Für Kraftfahrzeuge gilt ein Kilometersatz von € 0,30. Nutzt der Arbeitnehmer andere Verkehrsmittel –, im Streitfall öffentliche Verkehrsmittel – können die Kilometerpauschalen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten nicht angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger als die Kilometerpauschalen sind.

Aktuelles BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage eines Bundesbetriebsprüfers beim Bundeszentralamt für Steuern abgewiesen. Der Prüfer war zu seinen Außenprüfungen mit Bahn und Flugzeug angereist und wollte dennoch die pauschalen Kilometersätze für die Nutzung eines privaten PKWs ansetzen (Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18; veröffentlicht am 29.4.2021).

Keine Wegstreckenentschädigung

Der BFH hat die Ansicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 2.11.2018, 5 K 99/16) bestätigt, der zufolge die pauschalen Kilometersätze keine allgemeine Wegstreckenentschädigung darstellen würden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, können stets nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich Arbeitgebererstattungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Stand: 29. Juni 2021

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Günstigerprüfung

Mit dem Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige vom Finanzamt überprüfen lassen, ob die Versteuerung ihrer Kapitaleinkünfte zum persönlichen Einkommensteuersatz günstiger wäre, als die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Bislang verweigerten die Finanzämter im Regelfall eine Einkommensteuerveranlagung zum persönlichen Steuersatz, wenn der Antrag auf Günstigerprüfung nachträglich, also nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides, gestellt worden ist. Ursachen für eine solche nachträgliche Antragstellung können u. a. das nachträgliche Bekanntwerden von Kapitalerträgen oder die Änderung der Einkunftsverhältnisse des Steuerpflichtigen, demzufolge der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % gesunken ist, sein.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der bisherigen Finanzamtspraxis nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Im Urteil vom 14.7.2020 (Az. VIII R 6/17 BStBl 2021 II S. 92) hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung auch nachträglich stellen können, wenn der Antrag eine Herabsetzung der Steuern erwarten lässt. Der BFH sieht darin ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), welches einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst und die Finanzbehörden zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide verpflichtet.

Zeitlich unbefristete Antragstellung

Wie der BFH bestätigte, kann ein Antrag auf Günstigerprüfung zeitlich unbefristet gestellt werden. Die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung hat „Sozialzwecknormcharakter“, so der BFH. Es sollen damit die Härten einer abgeltenden Besteuerung von Kapitaleinkünften abgefedert werden.

Stand: 29. Juni 2021

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Verlängerung der Abgabefristen

Angesichts der hohen Zusatzbelastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2020 verlängert. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige (sogenannte „Selbstabgeber“) wird um drei Monate verlängert und endet anstelle des 31.7.2021 nun erst am 31.10.2021. Für durch Steuerberater angefertigte und abgegebene Einkommensteuererklärungen 2020 räumt die Finanzverwaltung ebenfalls eine Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate ein. Abgabetermin ist hier anstelle des 28.2.2022 nunmehr der 31.5.2022. Bis zu diesen Terminen wird kein Verspätungszuschlag erhoben und es fallen auch keine Zinsen auf die Steuernachforderungen an.

Stand: 29. Juni 2021

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Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. Daher hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Überbrückungshilfe III zu verlängern und zur Überbrückungshilfe III PLUS auszuweiten. Kurz davor wurden bereits länderspezifische Härtefallhilfen eingeführt. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird im folgenden Beitrag dargestellt. Da die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen fortgeführt werden, sollte im Einzelfall schon zur Vorbereitung der Anträge die Unterstützung von Steuerberatern oder Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden.

Wie lang wird die Überbrückungshilfe ausgedehnt?

Verlängerung der Überbrückungshilfe III nach bisherigen Regeln bis zum 30.9.2021.

Welche Programme werden verlängert?

  • Die Überbrückungshilfe III wird zur Überbrückungshilfe III PLUS.
  • Die Neustarthilfe wird zur Neustarthilfe PLUS.

Welche Bedingungen gelten für die verlängerten Hilfen?

  • Grundsätzlich gelten die bisherigen Rahmenbedingungen fort.
  • Neuregelungen sind im Folgenden entsprechend gekennzeichnet.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen als rechtlich selbstständige Einheiten unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • mit bis zu € 750 Mio. Jahresumsatz in 2020 und mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im weiteren Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021,
  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe nur dann, wenn in 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit stammten (selbstständige Tätigkeit „im Haupterwerb“).

Wer ist nicht antragsberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,
  • Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben,
  • Unternehmen, die nicht bei einem Deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • private Vermieter.

Wie müssen Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung erfolgt elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.

Welche weiteren Fixkosten sind ersatzfähig?

NEU: Erstattungsfähig sind jetzt auch Anwalts- und Gerichtskosten bis zu € 20.000,00 pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Was ist die „Restart-Prämie“?

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
  • Bezuschusst wird die Differenz zwischen den Personalkosten im jeweiligen Fördermonat von Juli bis September im Vergleich zu Mai 2021: 60 % im Juli, 40 % im August und 20 % im September.

Was ist die Neustarthilfe PLUS?

NEU: Soloselbständige erhalten für die Monate von Juli bis September 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 von bis zu € 4.500,00 Euro, wenn keine Antragstellung in der Überbrückungshilfe III PLUS erfolgt.

Wie geht es in der Reisebranche weiter?

  • Fortführung der bisherigen Regelungen zur Bezuschussung der Fixkosten.
  • Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.

Was gibt es Neues für die Veranstaltungs- und Kulturbranche?

  • Zusätzlich Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für Aktivitäten von Januar bis Juni 2021 inklusive der entsprechenden Kosten für die Zeit bis 12 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn.
  • Alternativ zur Personalkostenhilfe wird eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des entsprechenden Referenzmonats 2019 angeboten.

Welche Neuigkeiten gibt es für Hersteller sowie den Groß- und Einzelhandel?

Hier wurde die Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Umlaufvermögen ausgeweitet. Es gelten besondere und detaillierte Bestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Wenn sonst nichts hilft – Härtefallhilfen in Anspruch nehmen!

  • Härtefallhilfen sind eine Billigkeitsleistung von bis zu € 100.000,00.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch, die Entscheidung erfolgt im Einzelfall.
  • Die Bundesländer haben dazu jeweils individuelle Regeln aufgestellt.
  • Die Antragstellung erfolgt in der Regel über prüfende Dritte.
  • Grundvoraussetzungen: Corona-bedingte existenzbedrohende Lage des Unternehmens und keinerlei Zugang zu Förderprogrammen der Bekämpfung der Corona-Pandemie für die Zeit von November 2020 bis Juni 2021.
  • Weitere Details finden Sie unter der Internetadresse haertefallhilfen.de.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungs- und Härtefallhilfen.

Die Detail-Informationen in Form der FAQ zu den verlängerten Hilfsprogrammen werden noch erstellt. Wir berichten darüber, sobald die Übersichten veröffentlicht sind.

Stand: 22. Juni 2021

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Versandhandel wird Fernverkauf

Zum 1.7.2021 trat die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes in Kraft. Die wesentlichen Änderungen aus dem Digitalpaket sind u. a. der Ersatz der bisherigen „Versandhandelslieferungen“ durch einen „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“. Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf wird die Lieferung eines Gegenstands an (private) Abnehmer aus unterschiedlichen EU-Ländern bezeichnet. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung bleibt unverändert.

Lieferschwelle

Mit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe entfällt die Lieferschwelle im bisherigen Sinne. Es gilt lediglich die für alle EU-Mitgliedstaaten maßgebliche Bagatellgrenze in Höhe von € 10.000,00. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro EU-Land, sondern für alle Fernverkäufe sowie für alle auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. im einzelnen § 3a Abs. 5 Umsatzsteuergesetz – UStG).

Erleichterung bei der Steuerregistrierung

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe durchführen, müssen sich im jeweiligen Bestimmungsland des Leistungsempfängers nicht mehr registrieren. Sie können ihren Steuerpflichten auch über ein nationales elektronisches Portal nachkommen.

Stand: 10. Juni 2021

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