Fahrtenbuch versus Pauschalbesteuerung bei E-Autos
Fahrtenbuch
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung unterliegt der Einkommensteuer (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Aufwand für die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist regelmäßig hoch. Die formalen Voraussetzungen der Anerkennung durch die Finanzbehörden ebenfalls. So muss nicht nur jede einzelne betrieblich veranlasste Fahrt mit Kilometerstand zu Beginn und am Ende, dem Reiseziel (Straße und Ort), dem Reisezweck und sämtlichen aufgesuchten Geschäftspartnern erfasst werden. Es müssen außerdem die gesamten entstandenen Kosten für das betreffende Fahrzeug in einem Veranlagungszeitraum ermittelt, also jeder Tankbeleg und alle Servicerechnungen gesammelt werden. Die einfachere, wenn auch im Regelfall teurere Lösung ist die pauschale Versteuerung von einem Prozent des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil.
Fahrtenbuch für E-Fahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis € 60.000,00 gilt bei Anwendung der Pauschalmethode die sogenannte Viertelregelung. Es muss nur ein Prozent aus einem Viertel des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit schrumpft der Unterschied zwischen der Pauschal- und der Fahrtenbuchmethode mindestens um ein Viertel. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches bei E-Autos noch lohnt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor zum Listenpreis von € 60.000,00. Er versteuert nach der Ein-Prozent-Regel € 600,00 monatlich (1 % von € 60.000,00), also € 7.200,00 im Jahr (ohne Berücksichtigung der Entfernungen zur ersten Tätigkeitsstätte). Bei Führung eines Fahrtenbuches mit einem Privatanteil von 30 % und jährlichen Kosten von € 10.000,00 wären es nur € 3.000,00. Bei einem E-Auto für € 60.000,00 versteuert der Arbeitnehmer nach der Ein-Prozent-Regel € 1.800,00 (1 % von € 15.000,00 multipliziert mit 12 Monaten). Bei Führung eines Fahrtenbuches unter Zugrundelegung eines Viertels der Gesamtkosten (entspricht € 2.500,00) und einem Privatanteil von 30 % wären es € 750,00. Der Vorteil der Fahrtenbuchführung schrumpft damit von € 4.200,00 auf € 1.050,00.
Stand: 29. Juni 2021