Koalitionsvertrag

Union und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen 144-seitigen Koalitionsvertrag verständigt. Unter den einkommensteuerlichen Maßnahmen sind insbesondere der geplante „Investitions-Booster“ sowie neue Kaufanreize für E-Fahrzeuge zu erwähnen. Der Investitions-Booster soll in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen in Höhe von 30 % für 2025 bis 2027 kommen.

Kaufanreize für E-Fahrzeuge

Zur Förderung der E-Mobilität enthält der Koalitionsvertrag acht Punkte. Unter anderem soll die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Begünstigung von Dienstwagen von derzeit € 70.000,00 auf € 100.000,00 angehoben werden. Des Weiteren ist eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge geplant. Details dazu enthält der Koalitionsvertrag nicht. E-Autos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren. Darüber hinaus sind eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie/PHEVs und Elektrofahrzeugen mit Range Extender/EREV und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene geplant. Die neue Bundesregierung will den Ladenetzausbau fördern und emissionsfreie LKWs von der Mautpflicht befreien.

Überstundenzuschläge, Pendlerpauschale

Überstundenzuschläge „die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen“, wie es im Koalitionsvertrag heißt, sollen steuerfrei gestellt werden. Außerdem soll die Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent bereits ab dem ersten Entfernungskilometer dauerhaft erhöht werden (bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer).

Übungsleiter/Ehrenamt

Die Koalition will die Übungsleiterpauschale von bisher € 3.000,00 auf € 3.300,00 und die Ehrenamtspauschale von aktuell € 840,00 auf € 960,00 erhöhen. Ein genauer Zeitpunkt für die Erhöhung wurde nicht genannt.

Freiwilliges längeres Arbeiten

Die neue Regierung will Rentner für längeres Arbeiten animieren. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiter arbeitet, soll eine Steuerfreistellung für Gehälter von bis zu € 2.000,00 im Monat erhalten.

Stand: 25. Mai 2025

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Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.

Umzug wegen Homeoffice

Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.

Stand: 25. Mai 2025

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Einzelfragen

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 6.3.2025 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte IV C 1 – S 2256/00042/064/043) seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und Krypto-Anleger erweitert (Neuer Teil III „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ Rz. 87 ff.). Dabei werden an Privatanlegerinnen und Privatanleger strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.

Steuerreports

Generell empfiehlt die Finanzverwaltung die Nutzung von Steuerreports. „Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden“ und „die Finanzbehörde kann in diesen Fällen auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen verzichten“, schreibt das BMF in dem Schreiben (Rz. 90). Die Finanzverwaltung schränkt aber gleichzeitig ein, dass die Vollständigkeit solcher Daten von den zugrunde gelegten Daten abhängt und diese Reports von den Steuerpflichtigen auch manuell angepasst werden können (Rz. 29b). Daher betont das BMF in Rz. 101 die Möglichkeit, „die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern“ zu können.

Nachweispflichten der Privatanleger

In Rz. 103 listet das BMF auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln, vorhalten und übermitteln können, um böse Gewinnschätzungen zu vermeiden.

Stand: 25. Mai 2025

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Bilanzsaison 2024/2025

Die erste Hälfte eines jeden Jahres ist im Regelfall geprägt von Bilanzpräsentationen der Unternehmen für das vergangene Geschäftsjahr. Neben den klassischen Bilanzzahlen wie dem „Jahresüberschuss“ (= Saldo aus Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung) oder dem „Bilanzgewinn“ (= Jahresüberschuss, berichtigt um Gewinn-/Verlustvortrag und ggf. Einstellungen/Entnahmen in/aus den Gewinnrücklagen) enthalten die Bilanzen und Geschäftsberichte der börsennotierten Aktiengesellschaften Bilanzkennzahlen in Großbuchstaben wie EBIT, EBITDA oder EBITDASO.

Was bedeuten diese Kürzel nun?

EBIT steht für „Earnings before Interest and Taxes“. Die Kennzahl weist den Gewinn vor Zinsen und Steuern aus. EBITDA ist die Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“. Beim EBITDA werden neben Zinsen und Steuern die Abschreibungen herausgerechnet. EBITDASO steht für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, Amortization and Stock Options“. Die Kennzahl entspricht dem EBITDA, bereinigt um die Aufwendungen für Mitarbeiterbeteiligungen („Stock Options“).

Internationale Vergleichbarkeit

Die Gründe für den Ausweis dieser Bilanzkennzahlen liegen zum einen in einer besseren zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit. Die Herausfilterung des länderspezifischen Steueraufwands im EBIT ermöglicht neutrale länderübergreifende Vergleiche von Unternehmen innerhalb einer Branche (z. B. der Pharma- oder Automobilindustrie). Mit der EBITDA-Kennzahl werden die Abschreibungen bei der Ergebnisanalyse eliminiert. Dies ist insbesondere deshalb von Vorteil, weil die Bemessung der Abschreibungen durch die steuerlichen und handelsrechtlichen Wahlmöglichkeiten Gestaltungsspielräume eröffnen, die einen Vergleich der Unternehmensergebnisse einschränkt. Außerdem wirken sich Abschreibungen nicht cash-wirksam aus. 

Kritik

Aktionärinnen und Aktionäre sowie Investorinnen und Investoren sollten allerdings die klassischen Bilanzkennzahlen nicht aus den Augen verlieren. Denn gemeinsames Element von EBIT, EBITDA usw. ist, dass zum Ergebnis Aufwandspositionen, welche vorher das Ergebnis gemindert haben, hinzuaddiert werden. Besonders das Herausrechnen der Zinsaufwendungen im EBIT sollte kritisch betrachtet werden. Denn im Regelfall sind Unternehmen nicht zu hundert Prozent eigenkapitalfinanziert. Zinsaufwendungen können im Einzelfall zu erheblichen Liquiditätsabflüssen führen. 

Stand: 25. Mai 2025

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Teilungsanordnungen

Mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Erblasserin bzw. der Erblasser testamentarisch festlegen, welche Gegenstände einer Miterbin bzw. einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen und wie der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände auszugleichen ist. Beispiel: Der Erblasser setzt seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen ein. Der Sohn soll die Immobilien und die Tochter die Wertpapiere erhalten. Der Sohn muss für den Mehrwert der Immobilien eine Ausgleichszahlung an seine Schwester leisten.

Steuerliche Wirkung

Eine Teilungsanordnung wie dargestellt mag erbrechtlich sinnvoll sein. Erbschaftsteuerlich sind solche Teilungsanordnungen jedoch ohne Bedeutung. Teilungsanordnungen wirken wie eine freie Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Anteils des einzelnen Erben am Nachlass. Erbschaftsteuerlich wird jedoch der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses den Erben auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zugerechnet (im obigen Beispiel jeweils zur Hälfte). Die Erbanteile sind auch für nachträglich auftretende Erbauseinandersetzungen maßgeblich.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Eine genaue Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis gestaltet sich dann als schwierig, wenn anhand der vom Erblasser getroffenen Aufteilung nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Erblasser eine Wertverschiebung bei den Erbquoten beabsichtigte. Sprechen die Umstände dafür, dass der Erblasser einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil bereichern wollte, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Ist der stärker begünstigte Miterbe hingegen zum Wertausgleich verpflichtet, ist die vom Erblasser getroffene Aufteilung als – erbschaftsteuerlich nicht relevante – Teilungsanordnung zu werten.

Stand: 25. Mai 2025

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Inlandsvermögen

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass der deutsche Steuerfiskus Erbschaft- und Schenkungsteuern auch in Fällen erheben kann, in denen weder die Erblasserin bzw. der Erblasser/die Schenkerin bzw. der Schenker oder die Erwerberin bzw. der Erwerber einen Inlandsbezug aufweist, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sogenanntes Inlandsvermögen zur Übertragung kommt. Zum Inlandsvermögen zählen in erster Linie inländische Grundstücke.

Übertragungsanspruch auf Inlandsvermögen

Eine gängige Gestaltungspraxis war (bis zum 27.3.2024), die Zuwendung eines Vermächtnisses auf Inlandsvermögen anstelle einer Direktübertragung. Möglich gemacht hat dies der Bundesfinanzhof/BFH. Dieser hat mit Urteil vom 23.11.2022 (II R 37/19 BStBl 2024 II S 341) entschieden, dass ein Vermächtnis an einem inländischen Grundstück nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Diese Steuerlücke wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 (vom 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 8) geschlossen. Mit diesem Steueränderungsgesetz wurde die Rechtsvorschrift zur beschränkten Steuerpflicht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbwStG dahingehend geändert, dass auch ein „Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen“ der beschränkten Steuerpflicht von Gesetzes wegen unterliegt. Die Neuregelung gilt seit dem 27.3.2024. Grundstücke und andere Inlandsvermögen lassen sich jedoch weiterhin durch Veräußerung des Vermögens an den designierten Erwerber mit anschließender Rückübertragung des Kaufpreises steuerfrei übertragen. Geldvermögen stellt kein steuerpflichtiges Inlandsvermögen dar.

Stand: 25. Mai 2025

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Schuldzinsenabzug

Darlehenszinsen für die Anschaffung einer zu fremden Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind im Rahmen der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vollumfänglich als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen tatsächlich zur Erzielung der Vermietungseinkünfte verwendet worden ist.

Unentgeltliche Übertragung

Dieser erforderliche Veranlassungszusammenhang wird dann gelöst, wenn das Vermietungsobjekt ganz oder teilweise unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeiten unentgeltlich übertragen wird. Die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen können nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigt werden, wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat (Urteil vom 3.12.2024, IX R 2/24).

Schuldzinsenfalle

Diese Schuldzinsenfalle lässt sich beispielsweise durch einen Vorbehaltsnießbrauch vermeiden, weil dann die Mieterträge weiter der Schenkerin bzw. dem Schenker zufließen. Zu einer Lösung des Veranlassungszusammenhangs zwischen den Schuldzinsen und der Einkunftsquelle kommt es dann nicht. Denn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer nutzt die Einkunftsquelle weiter zur Einkünfteerzielung.

Stand: 25. Mai 2025

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Einwurf-Einschreiben

Arbeitgeber tragen für den Zugang von Kündigungsschreiben die Darlegungs- und Beweislast. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens mit Sendungsnummer reichte dem Bundesarbeitsgericht/BAG nicht als Zugangsbeweis (Urteil vom 30.1.2025, Az.: 2 AZR 68/24).

Sachverhalt

Im Streitfall bestätigten mehrere Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers, das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt zu haben. Eine Mitarbeiterin hat den Umschlag zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben zur Sendungsnummer RT persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus war das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin zugestellt worden. Dieser Sachvortrag reichte dem BAG nicht aus. Der sicherste Zugangsbeweis ist immer noch der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der gegebenenfalls als Zeuge auftreten kann.

Stand: 25. Mai 2025

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Umsatzsteuer

Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).

Der Fall

Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.

Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei

Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).

Stand: 25. Mai 2025

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Außergewöhnliche Belastung

Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Funktionstraining in einem Fitnessstudio

An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.

Stand: 25. Mai 2025

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