Sachverhalt

Ein Gewerbetreibender hielt im Betriebsvermögen einen Pkw, den er auch privat nutzte. Der Unternehmer versteuerte die private Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Methode. Bemessungsgrundlage war ein inländischer Listenpreis für den gemischt genutzten Pkw von € 64.000,00. Die Gesamtkosten für den Pkw beliefen sich auf rund € 11.000,00. Der Wert der privaten Nutzungsentnahme betrug nach der 1-Prozent-Methode € 7.680,00. Der Gewerbetreibende forderte, die private Nutzungsentnahme auf die Hälfte der Gesamtkosten (rund € 5.500,00) zu begrenzen. Als Begründung führte der Steuerpflichtige u. a. auf, dass die Anwendung der 1-Prozent-Regelung die betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraussetzt.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Gewerbetreibenden nicht. Nach Auffassung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die pauschal ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen zu begrenzen (BFH vom 15.5.2018, X R 28/15; veröffentlicht am 20.8.2018). Denn die 1-Prozent-Methode sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch würde die Pauschalmethode gerade nicht am tatsächlichen Aufwand anknüpfen. Daher sei es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen. 

Fahrtenbuch

Der BFH wies in dem Urteil auf die Möglichkeit der Führung eines Fahrtenbuches hin. Ein Fahrtenbuch würde eine „Übermaßbesteuerung“ des Steuerpflichtigen verhindern. Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, muss es mindestens folgende Angaben enthalten: Datum der Fahrten, den Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den Reisezweck und das Reiseziel (Adresse, Ort des Kunden, Geschäftspartners etc.). Das Fahrtenbuch muss in sich schlüssig sein. Werden z. B. als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben und müssen diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden, liegt kein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch vor (BFH vom 1.3.2012, VI R 33/10 BStBl 2012 II S. 505).

Stand: 25. September 2018

Bild: wildman – stock.adobe.com

Sachbezüge

Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), soweit sie durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Sachbezüge bis zu einem Wert von € 44,00 pro Kalendermonat bleiben steuerfrei. 

Lieferung kommt hinzu

Häufig übersehen werden bei der Berechnung der 44-Euro-Freigrenze die Versandkosten im Zusammenhang mit einer Sachzuwendung. Liefert der Arbeitgeber die Waren in die Wohnung des Arbeitnehmers bzw. übernimmt er die Versandkosten, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Diese ist in die 44-Euro-Freigrenze mit einzurechnen (BFH, Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16).

Onlinekauf und Versand 

Nichts anderes gilt für den Bezug von Waren über das Internet. Berechnungsgrundlage für den Sachbezug ist der übliche Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelsverkaufspreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Kommt zum günstigsten Einzelhandelsverkaufspreis im Internet der Versand hinzu, tritt nach der BFH-Rechtsprechung dieser geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ für die Berechnung der Freigrenze hinzu.

Stand: 25. September 2018

Bild: jenausmax – stock.adobe.com

Kapitaleinkünfte

Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.

Entgelte und Vorteile

Absatz 3 der Vorschrift besteuert alle möglichen Vermögensmehrungen, die sich als Entgelt für die Überlassung von Kapital interpretieren lassen können und die neben oder anstelle von Kapitalerträgen i. S. der Absätze 1 oder 2 zufließen. Der Steuerpflicht unterworfen sind außerdem sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Kapital. Steuerpflichtig sind ferner Nutzungen von Kapital oder Vermögen. Solche Vorteile fließen meist als Sachleistung zu. Zu bewerten sind diese Sachleistungen nach den für solche Leistungen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (übliche Marktpreise).

Beispiele

Typische Entgelte und Vorteile sind: Agio/Disagio, Zins-, Dividenden- oder Kursgarantien im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Provisionen aller Art oder bei der Vereinbarung von Kaufpreisraten übliche Wertsicherungsklauseln. Einen steuerpflichtigen besonderen Vorteil stellt auch die kostenlose Nutzung eines Gegenstandes als Gegenleistung für dessen zinslose Finanzierung dar. Unter § 20 Abs 3 EStG fallen auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Schuldner an den Gläubiger für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags zahlt.

Zuordnung und Rechtsfolgen

Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle von Kapitalerträgen treten, sind den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, welche sich aus den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ergeben. Denn der dritte Absatz begründet keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. So ist z. B. eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für ein zinsloses Darlehen den Zinseinkünften i. S. § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen.

Stand: 25. September 2018

Bild: vege – stock.adobe.com

Der Fall

Ein in Deutschland bislang ansässiger Steuerpflichtiger war nach Frankreich verzogen, arbeitete aber weiterhin für seinen inländischen Arbeitgeber. Der Arbeitslohn war in Frankreich steuerpflichtig. Nach einigen Jahren endete das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber. Der Grenzgänger erhielt eine einmalige Abfindung. Das Finanzamt war der Auffassung, die Abfindung wäre zeitanteilig im Inland steuerpflichtig.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Die Abfindung würde zu den inländischen Einkünften zählen und wäre insoweit steuerpflichtig, als die ausgeübte Tätigkeit, für deren Auflösung die Abfindung gezahlt wurde, der inländischen Besteuerung unterlegen hat (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 1405/15, rkr.). Da der Steuerpflichtige während der gesamten Dauer des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses von 330 Monaten insgesamt 260 Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, unterlag die Abfindung insoweit der inländischen Besteuerung. Lediglich der Anteil von 70/330 war in Deutschland nicht steuerpflichtig.

DBA Frankreich

Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des FG aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich. Für Abfindungszahlungen gilt hier das Arbeitsortprinzip, wonach Abfindungen ausschließlich dem Ort der früheren Arbeitnehmertätigkeit zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil wurde zwar die Revision zugelassen, das Urteil ist aber zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 25. September 2018

Bild: olly – stock.adobe.com

Variable Stromeinspeisevergütungen

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2017) regelt die Modalitäten für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz. Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaikanlagen werden gemäß den Regeln des EEG monatlich angepasst. Anpassungsgrundlage ist der Brutto-Zubau der letzten sechs Monate. Dieser wird auf ein Jahr hochgerechnet.

Absenkung der Fördersätze

Nach den aktuellen Hochrechnungen der Bundesnetzagentur ergibt sich, dass die Fördersätze für Photovoltaikanlagen, die im Zeitraum vom 1.8.2018 bis zum 31.10.2018 in Betrieb genommen werden, um jeweils 1 % pro Monat gekürzt werden. Die Kürzungen basieren auf einen aktuellen Brutto-Zubau von 2.727 Megawatt. Dieser liegt über der gesetzlich festgelegten Ausbaugrenze von 2.500 Megawatt.

Stand: 25. September 2018

Bild: lily – Fotolia.com

Formale Voraussetzungen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auf ihren Rechnungen bestimmte Pflichtangaben machen. Unter anderem sind Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung (Leistungsempfänger) anzugeben. Außerdem die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung sowie der Liefer-/Leistungszeitpunkt, Entgelt und der Umsatzsteuersatz. Fehlt eines der Merkmale, berechtigt die Rechnung den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (§§ 14, 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Rechtsprechungsänderung

Bezüglich der Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers hat es jüngst eine Änderung der Rechtsprechung gegeben: Der Bundesfinanzhof bejahte in den Urteilen vom 21.6.2018 (V R 28/16, V R 25/15) den Vorsteuerabzug auch dann, wenn der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine postalische Adresse angegeben hatte, nicht jedoch jene Adresse, an der dieser seine Tätigkeit ausübt. Im ersten Sachverhalt (Az. V R 25/15) hatte ein Autohändler Fahrzeuge von einem Onlinehändler erworben, welcher selbst kein Autohaus betrieben hatte. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog ein Steuerpflichtiger Stahlschrott von einer GmbH, deren „Geschäftsräume“ in einer Anwaltskanzlei untergebracht waren. In beiden Fällen hat der BFH den Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen zugelassen.

Stand: 25. September 2018

Bild: everythingpossible – Fotolia.com

Freigebige Zuwendung

Steuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG). Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen, und zwar beim Geber zu einem Mittelabfluss – einer Entreicherung – und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss – einer Bereicherung. Außerdem muss der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben. 

Einladung zu einer Kreuzfahrt

Mit der Frage, ob eine Einladung zu einer Weltreise zu einer Bereicherung/Vermögensmehrung mit der Folge einer steuerpflichtigen Schenkung führt, musste sich das Hamburger Finanzgericht (FG) beschäftigen. Im konkreten Fall lud ein Steuerpflichtiger seine Lebensgefährtin zu einer 5-monatigen Kreuzfahrt im Wert von € 500.000,00 ein. Das Finanzamt unterwarf die Hälfte der Reisekosten der Schenkungsteuer. Das Finanzgericht Hamburg kam hingegen zu dem Schluss, dass die Lebensgefährtin nicht in dem erforderlichen Maße bereichert war. Denn sie hat über die Zuwendung nicht frei verfügen können, da diese daran geknüpft gewesen ist, den Schenker zu begleiten (Urteil vom 12.6.2018, 3 K 77/17).

Steuerfreie Reisegeschenke

Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass Einladungen zu einer gemeinsamen Reise mangels Bereicherung zu keiner Schenkungsteuer führen. Allein die Mitnahme auf eine Reise stellt nach Ansicht des FG im Ergebnis eine Gefälligkeit dar. Eine steuerpflichtige Vermögensmehrung ist auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei Reisen stets um Luxusaufwendungen handelt, die der Beschenkte sonst nicht aufgewendet hätte. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen. 

Stand: 25. September 2018

Bild: BillionPhotos.com – Fotolia.com

Pauschale Nutzungswertermittlung

Stehen den Mitarbeitern mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung (sogenannter Fahrzeugpool), gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az. IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592): Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist mit 1 % der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln. Das Ergebnis ist durch die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Beim pauschalen Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind die Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln und die Summe muss mit 0,03 % multipliziert und durch die Zahl der Nutzungsberechtigten geteilt werden. Dieser Wert wird dann beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer multipliziert.

Einzelnachweis

Sollte diese Rechnung zu nachteiligen Ergebnissen führen, kann der einzelne Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Einzelbewertung seiner tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übergehen. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, welches Fahrzeug er an welchen Tagen genutzt hat.

Stand: 25. September 2018

Bild: edan – stock.adobe.com