Integrierte Versorgung

Die sogenannte integrierte Versorgung schließt sowohl die Behandlung des Patienten als auch die Versorgung mit Medikamenten ein (§ 140a ff des fünften Sozialgesetzbuches SGB V). Die Krankenkassen zahlen hierfür an Ärztinnen und Ärzte bestimmte Fallpauschalen. Diese umfassen neben der Patientenberatung auch die Kosten für die Medikamente.

Gewerbliche Infizierung

Da der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneimittel verkauft, kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aufgrund des gewerblichen Anteils (des Arzneimittelverkaufs) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis. Die Finanzverwaltung erstreckt die gewerbliche Infizierung auch auf die Abgabe von Faktorpräparaten durch ärztliche Gemeinschaftspraxen an Bluter zur Heimselbstbehandlung (Schreiben der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom 16.8.2016, S 2241 A – 65 – St 213).

Geringfügigkeitsgrenze

Ärztinnen und Ärzte sollten bei Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung daher stets auf die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geltende Geringfügigkeitsgrenze achten. Diese erkennt die Finanzverwaltung auch an. Die Geringfügigkeitsgrenze ist danach nicht überschritten, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von € 24.500,00 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Ausgliederung des gewerblichen Arzneimittelverkaufs

Wird die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschritten, empfiehlt sich zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die den gewerblichen Arzneimittelverkauf übernimmt. Letzteres stellt kein Steuerumgehungsmodell dar. Es wird vielmehr auch von der Finanzverwaltung empfohlen (vgl. erwähntes Schreiben der OFD Frankfurt).

Stand: 29. November 2016

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Nationale Regelung

Nicht selten verstößt das deutsche Umsatzsteuerrecht gegen geltendes EU-Recht, namentlich der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Letzteres ist mit jener nationalen Regelung der Fall, die nur nach dem § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt. Dieser sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Dies hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen festgestellt.

Finanzverwaltung lenkt ein

Die Finanzverwaltung hat jetzt eingelenkt und in einem Schreiben (BMF vom 6.10.2016, III C 3 – S 7170/10/10004) privaten Krankenhausbetreibern, die die Voraussetzungen nach § 108 SGB V nicht erfüllen, ermöglicht, sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL – also auf das geltende EU-Recht – zu berufen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Kosten der betreffenden Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Die Steuerbefreiung gilt also nicht für private Kliniken, die zum Beispiel Schönheitsoperationen vornehmen oder ähnliche von den Krankenkassen nicht übernommene Leistungen anbieten.

Stand: 29. November 2016

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.9.2014 (Az. V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass die Medikamente individuell für den einzelnen Patienten in der Apotheke eines Krankenhauses hergestellt werden. Der BFH sah die Herstellung der Medikamente als einen „mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz“ an.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt in einem aktuellen Schreiben (vom 28.9.2016, III C 3 – S 7170/11/10004) dem Urteil und stellt sowohl die Zubereitung selbst als auch andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuerpflicht frei.

Kein Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung weist allerdings auch darauf hin, dass für die im Zusammenhang mit Zytostatika und vergleichbaren Arzneimitteln stehenden Eingangsumsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Stand: 29. November 2016

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Ärztinnen und Ärzte müssen steuerrelevante Unterlagen, wie zum Beispiel Aufzeichnungen ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder – bei freiwilliger Bilanzierung – auch Bücher, Bilanzen bzw. die Jahresabschlüsse, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Sämtliche Geschäftskorrespondenz wie Patientenbriefe oder der Schriftwechsel mit den Krankenkassen usw. muss nach dem Steuerrecht mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente können jedoch länger sein, soweit sich eine Aufbewahrungsfrist nach anderen Gesetzen ergibt (siehe unten). Die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem – bei freiwilliger Buchführung – die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. Bei der Einkünfteermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht worden ist. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist für alle Geschäftsbriefe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Briefe empfangen oder abgesandt wurden (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2016

Am 31.12.2016 kann der Arzt/die Ärztin alle genannten Unterlagen aus dem Jahr 2006 vernichten, für die die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dies betrifft also die Buchführungsunterlagen, sofern in den Dokumenten 2006 der letzte Eintrag erfolgt ist. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2005 kann ebenfalls vernichtet werden, wenn diese in 2006 beim Finanzamt eingereicht worden ist. Dokumente, für die die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt, können bis zum Jahr 2010 vernichtet werden. Dies betrifft unter anderem die in 2010 empfangene oder abgesandte Praxiskorrespondenz. Die genannten Aufbewahrungsfristen gelten aber nicht, soweit die betreffenden Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Ärztliche Unterlagen

Für ärztliche Unterlagen wie Patientenunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen über Untersuchungen und Analysen gilt im Regelfall eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Abschluss der Behandlung. Längere Aufbewahrungsfristen gelten unter anderem für Aufzeichnungen über die Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder für Aufzeichnungen über Röntgentherapien (jeweils 30 Jahre nach § 43 Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung).

Stand: 29. November 2016

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Arbeitszeitkonto

Arbeitszeitkonten zur Ansammlung von Überstunden erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch während der freigestellten Zeit, kann der Arbeitgeber die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitszeitguthaben anrechnen.

LAG Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz urteilte am 19.11.2015 (Az. 5 Sa 342/15), dass Arbeitszeitguthaben von Mitarbeitern abgebaut werden dürfen, auch wenn diese während des Freizeitausgleichs erkranken. Nach Auffassung des LAG trägt der Arbeitnehmer während einer Freistellung das Risiko, die Freizeit wegen einer Krankheit nicht wie geplant nutzen zu können.

Freistellung kein Urlaub

Das Urteil stellt klar, dass bei Freistellungen eine analoge Anwendung der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, nach dieser krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage zählen, nicht in Betracht kommt. Der Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden ist insoweit nicht mit der Urlaubsgewährung vergleichbar.

Stand: 29. November 2016

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Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).

Lipödem

Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.

Amtsärztliches Gutachten

Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Stand: 29. November 2016

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Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Lohnsteuer-Richtlinien

Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.

Brille für den Geschäftsführer

Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.

Luxusbrillen

Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

Stand: 29. November 2016

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„Winter in Schwetzingen“

Zeit: 25.11.2016 – 28.1.2017

Das Rokokotheater des Schlosses Schwetzingen in der Nachbarschaft von Heidelberg bildet wieder den stilvollen Rahmen für das beliebte Barockfest „Winter in Schwetzingen“. Die Besucher erwartet unter anderem Niccolò Antonio Zingarellis Oper „Giulietta e Romeo“ sowie eine akustische Reise in die spanische Renaissance und zu den Abenteuern von Don Quichote.

http://www.theaterheidelberg.de

„Niki de Saint Phalle“, Hannover

Zeit: bis 7.5.2017

Das Sprengel Museum präsentiert mit „130 % Sprengel.Sammlung Pur“ eine Schau der Superlative. Niki de Saint Phalle – in Deutschland durch die „Nana“-Figuren bekannt geworden – wird von der Emanzipation als Künstlerin in den 60er-Jahren bis hin zu ihren berühmten Skulpturen aus den 90er-Jahren vorgestellt. Besucher können sich auf einen beeindruckenden Einblick in das Schaffen der französisch-schweizerischen Malerin und Bildhauerin freuen.

http://www.sprengel-museum.de

Stand: 29. November 2016

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