Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhausträger

Nationale Regelung

Nicht selten verstößt das deutsche Umsatzsteuerrecht gegen geltendes EU-Recht, namentlich der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Letzteres ist mit jener nationalen Regelung der Fall, die nur nach dem § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt. Dieser sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Dies hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in diversen Urteilen festgestellt.

Finanzverwaltung lenkt ein

Die Finanzverwaltung hat jetzt eingelenkt und in einem Schreiben (BMF vom 6.10.2016, III C 3 – S 7170/10/10004) privaten Krankenhausbetreibern, die die Voraussetzungen nach § 108 SGB V nicht erfüllen, ermöglicht, sich auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL – also auf das geltende EU-Recht – zu berufen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Kosten der betreffenden Leistungen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Die Steuerbefreiung gilt also nicht für private Kliniken, die zum Beispiel Schönheitsoperationen vornehmen oder ähnliche von den Krankenkassen nicht übernommene Leistungen anbieten.

Stand: 29. November 2016

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