Kurzarbeit

Der Bundestag hat am 20.11.2020 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll mit zwei weiteren Verordnungen am 1.1.2021 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die bereits mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl 2020 I S. 493) beschlossenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis 31.12.2021 fortgeführt. Unter anderem handelt es sich um die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 % / 77 % der Bemessungsgrundlage ab dem vierten Monat bzw. 80 % / 87 % ab dem siebten Monat. Auch die Zugangserleichterungen nach der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl I S. 2259) gelten bis 31.12.2021 weiter. So können Betriebe bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (v. 12.10.2020, BGBl. I S. 2165) wurde die Bezugsdauer für das krisenbedingte Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt ebenfalls bis längstens 31.12.2021 fort.

Antragstellung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes setzt die Anzeige eines Arbeitsausfalls voraus. Die Bundesagentur für Arbeit hält unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit einen entsprechenden PDF-Antrag bereit. Nach Prüfung der Anzeige durch die Arbeitsagentur kann der Arbeitgeber für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen. Während der Corona-Pandemie gilt auch ein Kurz-Antrag als ausreichend, den die Arbeitsagentur unter o.g. Weblink zum Download bereithält. Die Arbeitsagentur zahlt das Kurzarbeitergeld an den Arbeitgeber rückwirkend für den vergangenen Monat aus.

Betriebsvereinbarung

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Kurzarbeit schriftlich in einer entsprechenden Rahmenbetriebsvereinbarung mit den Arbeitnehmern zu fixieren. Der genaue Umfang der Kurzarbeit kann, sofern anfänglich nicht abschätzbar, in einer gesonderten Ausführungsvereinbarung geregelt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: magele-picture – stock.adobe.com

Mindestlohn

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Der erstmalig festgesetzte Mindestlohn betrug ursprünglich € 8,50 pro Zeitstunde.

Mindestlohn 2021

Die Höhe des Mindestlohns wird jeweils per Verordnung festgesetzt. Die Mindestlohnkommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2021 auf € 9,50 pro Zeitstunde angehoben. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergibt das einen Brutto-Monatslohn von mindestens € 1.653,00 (€ 9,50 Mindestlohn x 174 Arbeitsstunden).

Minijobber kürzer beschäftigen

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Für die Einhaltung der 450-Euro-Grenze muss die Arbeitszeit deshalb ab 2021 gegebenenfalls reduziert werden. Möglich wären danach max. 47 Stunden (genau genommen 47,37 Stunden) im Monat (€ 450,00 durch € 9,50 Mindestlohn = 47,37 Stunden). Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit unbedingt im Arbeitsvertrag dokumentiert sein, ansonsten gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns und bei 4,33 Wochen pro Monat wäre dann die 450-Euro-Grenze überschritten.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: Wolfilser – stock.adobe.com

Entfernungspauschale

Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschsätze haben sich zum 1.1.2021 erhöht. Ab diesem Jahr können ab dem 21. Entfernungs-Kilometer € 0,35 je Kilometer geltend gemacht werden. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen € 0,30. Die Entfernungspauschalen gelten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Die Aufwendungen sind auf € 4.500,00 pro Jahr begrenzt. Ein höherer Betrag als € 4500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4  Einkommensteuergesetz – EStG).

Mobilitätsprämie

Führt die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung, kann der Arbeitnehmer im Zeitraum 2021 bis 2026 eine steuerfreie Mobilitätsprämie beantragen. Die Mobilitätsprämie gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Die Prämie beträgt 14 % des Betrags, der zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat. Unterschreitet der Arbeitnehmer mit seinem Einkommen den Grundfreibetrag und legt er in 2021 arbeitstäglich eine Wegstrecke von 40 Kilometern zur Arbeitsstätte zurück, kann er bei 200 Arbeitstagen eine Mobilitätsprämie von € 196,00 (14 % von 200 Arbeitstagen x 20 Kilometer x € 0,35) beantragen. Dies gilt u. a. unter der Voraussetzung, dass das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag mindestens um die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie unterschreitet (§§ 101 ff. Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: scharfsinn86 – stock.adobe.com

Überbrückungshilfe III

Die Bundesregierung hat die Corona-Finanzhilfen mit den Überbrückungshilfen III über das Jahr 2020 hinaus verlängert und wesentlich erweitert. Waren es bislang maximal € 50.000,00 pro Monat, so beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu € 200.000,00 pro Monat. Weitere Verbesserungen gab es u.a. hinsichtlich der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abschreibungen. Die Überbrückungshilfen III haben eine Laufzeit bis Juni 2021.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Diese neue Finanzhilfe zielt insbesondere auf die besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Künstler und Kulturschaffenden ab. Soloselbstständige können oftmals im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, leiden aber dennoch unter hohen Umsatzeinbrüchen. Dieser Personenkreis erhält daher einmalig eine Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist der Referenzumsatz des Vorkrisenzeitraums, der dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit sieben entspricht. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1.10.2019 kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 gewählt werden. Die maximale Betriebskostenpauschale beträgt € 5.000,00. Die Finanzhilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungen sind nur dann zu leisten, wenn der Umsatz während der Laufzeit entgegen der Erwartungen bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt.

Antragstellung

Anträge können alle Soloselbstständigen stellen, die keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Anträge können voraussichtlich einige Wochen nach dem Programmstart im Januar 2021 gestellt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: bluedesign – stock.adobe.com

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung steuerpflichtiger Ereignisse, die einen steuerlichen Bezug zu beiden Vertragsstaaten aufweisen. Bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern steht das Besteuerungsrecht im Regelfall jenem Vertragsstaat zu, in dem der Erblasser oder Schenker die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dies gilt unabhängig von einer bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuer im anderen Vertragsstaat, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in mehreren Urteilen entschieden hat (Urt. v. 5.8.2020 – 7 K 2777/18, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18).

Beispiel Schweden

Hat ein Vertragsstaat, wie im Streitfall Schweden, im Zeitpunkt des Erwerbs die Schenkungsteuer abgeschafft, steht Deutschland dennoch kein Besteuerungsrecht zu, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Schenkers und der Beschenkten in Schweden liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker einen Zweitwohnsitz in Deutschland innehatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetzt oder ob die Schenkung letztlich unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat steht es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sogenannte Rückfallklausel gibt es nach Auffassung des FG nicht.

Revision

Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Es sind Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: DavidPrado – stock.adobe.com

Freibeträge

Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfreibetrag von € 400.000,00. Der Freibetrag der Enkelkinder gegenüber den Großeltern beträgt hingegen nur € 200.000,00. Nur sofern die Kinder des Schenkers oder Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung an die Enkelkinder nicht mehr leben, können die Enkelkinder einen Freibetrag von € 400.000,00 beanspruchen (§ 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG). Urenkeln steht hingegen nur ein Freibetrag von € 100.000,00 zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht verstorben sind, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

BFH-Beschluss

Nach Ansicht des BFH fallen Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge eindeutig nicht unter den Begriff „Kinder“ i.S. von § 16 Abs. 1 ErbStG. Dementsprechend sind mit „Kinder der Kinder“ ausschließlich die Enkelkinder, nicht aber die Urenkel gemeint. Die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen würde eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit eine Überbegünstigung zur Folge haben, so der BFH (Beschluss vom 27.7.2020 – II B 39/20).

Fazit

Der BFH setzt Urenkel den „übrigen Personen der Steuerklasse I“ gleich. Damit kann an diesen Personenkreis nur die Hälfte dessen steuerfrei verschenkt oder vererbt werden, was an Enkel steuerfrei verschenkt oder vererbt werden kann. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine vorhergehende Vermögensübertragung an Kinder und erst in einem nachfolgenden Schritt an die Enkel oder Urenkel eine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden kann.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Inventur

Für die jeweils zum Schluss eines Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres durchzuführende Inventur stehen dem Unternehmer verschiedene Inventurmöglichkeiten zur Verfügung. Die Stichtagsinventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Sie ist vorgeschrieben u. a. bei Fehlen von Buchungsunterlagen, bei besonders wertvollen Beständen oder bei Beständen, bei denen durch Schwund, Verdunstung usw. unkontrollierbare Abgänge eintreten können (R. 5.3 Abs. 3 Einkommensteuerrichtlinien – EStR). Die zeitverschobene Inventur als Alternative kann in den letzten drei Monaten vor oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (R 5.3 Abs. 2 EStR). Darüber hinaus kann eine permanente Inventur oder eine Stichprobeninventur angewendet werden.

Vereinfachungsverfahren für die Bestandsaufnahme

Für die Bestandsaufnahme gibt es neben der Einzelerfassung eines jeden Gegenstandes des Vorratsvermögens auch Vereinfachungen, wie zum Beispiel das Festwertverfahren oder die Gruppenbewertung. Unternehmer können das Festwertverfahren für Gegenstände nutzen, die regelmäßig ersetzt werden, von nachrangiger Bedeutung sind und bei denen außerdem nur geringfügige Veränderungen bezüglich des Bestandes, der Größe, der Zusammensetzung und des Wertes zu erwarten sind. Die Gruppenbewertung kann für gleichartige Gegenstände gewählt werden, für die ein sachgerechter gewogener Durchschnittswert ermittelt werden kann. Wurde bisher das Festwertverfahren angewendet, wäre zu prüfen, ob zum Abschluss des aktuellen Geschäftsjahres eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist. Eine solche muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 EStR 2015).

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: OceanProd – stock.adobe.com

Klimaschutz

Teil des Klimaschutzprogramms 2030 ist es, die Kraftfahrzeugsteuer stärker am CO2-Ausstoß des betreffenden Kraftfahrzeugs zu bemessen und der Klimakomponente als Bemessungsgrundlage ein stärkeres Gewicht zu geben. Dies wird nun ab 2021 umgesetzt.

Klimakomponente

Die Kfz-Steuer steigt in sechs Stufen von € 2,00 bis € 4,00 je Gramm CO2 pro Kilometer. Die Freigrenze von 95 Gramm CO2 je Kilometer bleibt unverändert.

Hubraumkomponente

Bei der Hubraum-Komponente als zweite Bemessungsgrundlage wird für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm CO2 je Kilometer ein Steuerfreibetrag von € 30,00 eingeführt. Reine E-Autos bleiben weiterhin steuerfrei.

Stand: 28. Dezember 2020

Bild: Friends Stock – stock.adobe.com