Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Liposuktion können nach gegenwärtigem Rechtsstand nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden kann (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Eine die Zwangsläufigkeit begründende Nachweispflicht gilt für sämtliche wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Ob die Liposuktion eine solche wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist oder nicht, ist umstritten.

Nachweiserfordernis

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.8.2021, 5 K 1321/20) erkannte mangels gültiger Nachweise Aufwendungen in Höhe von rund € 50.000,00 nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das FG hatte sich u. a. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) berufen, nach dieser eine Liposuktion keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode sei und ein entsprechender Nachweis zwingend sei. Die nach der EStDV erforderlichen Nachweise können auch nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, wie das FG betonte.

Revisionsverfahren

Betroffene Steuerpflichtige, die die Nachweiserfordernisse nicht erfüllen, sollten sich dennoch nicht mit der gegenwärtigen FG-Rechtsprechung begnügen. Entsprechende Steuerbescheide sollten angefochten werden unter Berufung auf das anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH (Az. VI R 18/21). Der BFH wird in dem Verfahren auch zu entscheiden haben, ob die Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung anzusehen ist. Letzteres ist Voraussetzung für eine notwendige vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes.

Stand: 25. Februar 2022

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Zulässige Werbemaßnahmen

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für eine ärztliche Fernbehandlung per App geworben werden darf (Urteil vom  9.12.2021, I ZR 146/20). Im Streitfall offerierte ein privater Krankenversicherungsanbieter Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App. Die Leistungen wurden von in der Schweiz ansässigen Ärzten durchgeführt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (§ 9 HWG).

BGH-Entscheidung

Der BGH gab der Klage statt und sah in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen das HWG an. Nach Auffassung des BGH erfordern die beworbenen Leistungen die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und sind nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Onlinebehandlungen über Kommunikationsapps würden nur in Fällen, in denen nach anerkannten Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem behandelnden Menschen nicht erforderlich ist, möglich sein.

Ausländisches Berufsrecht unerheblich

Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung, dass es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, dass Ärzten in der Schweiz eine Fernbehandlung schon seit Jahren erlaubt ist.

Stand: 25. Februar 2022

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Therapeutische Zielsetzung

Bei Haarwurzeltransplantationen zur Behandlung einer androgenetischen oder hereditären Alopezie handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 16.6.2021, 5 K 2710/17 U festgestellt hat. Eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung liegt nur bei einer narbigen Alopezie vor. Das FG begründet seine Entscheidung mit dem Erfordernis einer therapeutischen Zielsetzung für die entsprechende Maßnahme. Eine solche würde bei ästhetischen Operationen und Behandlungen nicht vorliegen. Geklagt hat ein Facharzt für Chirurgie, der sich auf die Behandlung von Haarausfall spezialisiert hat.

Weder Heilung noch Behandlung

Eine Haarwurzeltransplantation dient nach Auffassung des FG weder der Heilung noch der Behandlung der Ursachen einer androgenetischen Alopezie. Der Streitfall geht allerdings in die nächste Runde. Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI R 17/21 geführt.

Stand: 25. Februar 2022

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Bereits in 2019 wurden mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (vom 6.5.2019, BGBl 2019 I S. 646) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die jeweils zuständige Krankenkasse geschaffen („e-AU-Verfahren“). Die Einführung war ursprünglich bereits zum 1.1.2021 geplant, wurde dann aber auf 2022 verschoben.

Pilotphase 2022

Das erste Halbjahr 2022 steht Ärztinnen und Ärzten aktuell als Pilotphase zur Verfügung. Das heißt, dass bis zum 30.6.2022 die Versicherten zunächst weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten, die an den jeweiligen Arbeitgeber zu übermitteln ist. Unabhängig davon können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter bereits vor dem 1.7.2022 bei der Krankenkasse elektronisch anfragen. Ab dem 1.7.2022 erhält der Arbeitgeber keine Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr und muss die Daten abrufen.

Notwendiges EDV-System

Die Anfrage der Arbeitnehmerdaten bei der Krankenkasse setzt ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem voraus. Das e-AU-Verfahren kann auch über systemgeprüfte Ausfüllhilfen der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden.

Stand: 25. Februar 2022

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Heilbehandlungsleistungen

Heilbehandlungsleistungen der Ärztinnen und Ärzte stellen umsatzsteuerfreie Leistungen dar (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Strittig war bisher, ob Intensivpflegeleistungen einer GmbH in Krankenhäusern unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat dies jetzt bejaht (Urteil vom 21.4.2021, XI R 12/19).

Arztähnliche Leistung

Bei der im Streitfall allein durch den GmbH-Geschäftsführer – einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger – ausgeführten Leistung handelt es sich um „arztähnliche Leistungen“, welche dem Gesamtbild der Heilbehandlungsleistungen entsprechen, soweit sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie erbracht werden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die vom Krankenpfleger als umsatzsteuerfrei deklarierten Umsätze eben nicht steuerfrei wären. Dies, obwohl die Finanzverwaltung in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bei Krankenpflegern stets von steuerfreien Umsätzen ausgeht.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeiten der Angehörigen aus den arztähnlichen Leistungsbildern sollte im Einzelfall genau geprüft werden. Die Finanzverwaltung knüpft die Beurteilung u. a. daran, ob die entsprechende arztähnliche Leistung von den Sozialversicherungsträgern finanziert wird und für die Ausübung der Leistung ein geeigneter beruflicher Befähigungsnachweis erbracht werden kann. Der BFH hat in dem betreffenden Urteil auch entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht auf die sogenannte Kleinunternehmer-Umsatzgrenze (§ 19 Abs. 3 UStG, Umsatzgrenze = € 22.000,00) anzurechnen sind. Diese Erkenntnis kann u. a. dann vorteilhaft sein, wenn eine GmbH (wie im Streitfall) neben den Pflegeleistungen auch weitere umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausübt.

Stand: 25. Februar 2022

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Heilberufsausweis

Bei dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) handelt es sich um eine Chipkarte, mit der sich Beschäftigte aus dem Gesundheitswesen ausweisen können. Mit diesem Ausweis können auch elektronische Dokumente, beispielsweise Ärztebriefe, rechtssicher signiert und verschlüsselt werden. Hinweise zur Beantragung hält die Bundesärztekammer auf ihrer Homepage bereit (www.bundes-aerztekammer.de).

Steuerliche Behandlung

Trägt der Arbeitgeber die Kosten zur Erlangung des Ausweises, liegt in der Übernahme der Kosten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sehen die Übernahme solcher Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. Finanzministerium Thüringen vom 1.3.2021, S 2332 – A – 21.14).

Telematikzuschlag § 291a SGB V

Ebenfalls keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn stellt die Pauschalvergütung dar, welche in Heilberufen tätige Arbeitnehmer nach § 291a Abs. 7a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGV V) von ihrem Arbeitgeber erhalten.

Stand: 25. Februar 2022

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Außerordentliche Einkünfte

Die Aufgabe einer Arztpraxis oder das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis führt im Regelfall zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Für diesen Gewinn können Ärztinnen und Ärzte eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz beantragen (§ 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Beantragen können Ärztinnen und Ärzte die ermäßigte Besteuerung, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. 

Einmalige Inanspruchnahme

Die ermäßigte Besteuerung kann darüber hinaus nur einmal im Leben beansprucht werden. Dies gilt auch – wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat – wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat (Urteil vom 28.9.2021, VIII R 2/19).

Der Fall

Im Streitfall schied ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und erzielte einen begünstigten Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. Darüber hinaus erhielt er von der Kassenärztlichen Vereinigung einige Jahre vor der Praxisveräußerung eine Sonderzahlung von rund € 80.000,00. Der Arzt erklärte diese Einnahmen entsprechend. Eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes wurde für diese Sonderzahlung nicht beantragt. Das Finanzamt ging – fehlerhaft – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen anteiligen Veräußerungsgewinn handelt, und wendete den ermäßigten Steuersatz an. Diese Steuervergünstigung war folglich im Zeitpunkt der Praxisveräußerung bereits verbraucht. Der steuerliche Vorteil für die Sonderzahlung betrug lediglich € 8.000,00.

Fazit

Die einmalig nutzbare Vorzugsbesteuerung für Veräußerungs-gewinne ist auch dann verbraucht, wenn diese ohne Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt ist. Unerheblich ist, ob es sich bei den begünstigten Einkünften tatsächlich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Etwas anderes würde nach Treu und Glauben nur dann gelten, wenn die rechtsirrige Gewährung der Steuervergünstigung wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war. Der Fehler des Finanzamts ging damit voll zu Lasten des Arztes. Dieser musste den Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. aus der Praxisveräußerung voll versteuern.

Stand: 25. Februar 2022

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Auskunftspflichten

Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.

Der Fall

Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.

FG Urteil

Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.

Revision

Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.

Stand: 24. Februar 2022

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EU-Kommission

Ende letzten Jahres präsentierte die EU-Kommission ein neues Konzept zur Eindämmung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke. Im Wesentlichen enthält das Paket altbekannte Maßnahmen, welche in einer neuen Auflage effizienter wirken sollen.

Transparenzstandards

Unter anderem sollen neue Transparenzstandards für die Nutzung von Briefkastenfirmen festgelegt werden. Diese sollen den Finanzbehörden die Aufdeckung missbräuchlicher Nutzungen erleichtern. Der Focus der Standards liegt dabei bei den Einkünften, dem Personal und den Räumlichkeiten.

Gateways

Vorgesehen ist ein Filtersystem für diverse verdächtige Unternehmen. Darin wird eine Reihe von Indikatoren angewendet. Fällt ein Unternehmen in den Filter, muss es mit der jährlichen Steuererklärung zusätzliche Informationen übermitteln. Auf erster Ebene werden die Tätigkeiten auf Grundlage des Einkommens betrachtet. Das zweite Gateway untersucht die grenzüberschreitenden Aktivitäten des Unternehmens. Schließlich wird beim dritten Gateway geprüft, ob die Unternehmensführung von intern oder extern erfolgt.

Stand: 24. Februar 2022

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Baulandsteuer

Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).

Besonderer Hebesatz

Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.

Höhe der Grundsteuer C

Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.

Stand: 24. Februar 2022

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