Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sogenannte Präventionskurse bezahlen. Diese Präventionskurse müssen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Höchstbetrag an Leistungen beträgt pro Arbeitnehmer € 500,00 im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Besondere Anbieterzertifizierung

Das Finanzamt kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine über die Gesetzesvorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters von Präventionskursen nicht verlangen. Das hat das Finanzgericht Bremen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 11.2.2016, 1 K 80/15). Im Streitfall hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gebühren unter anderem für Kurse für Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik, Kurse für strukturelle Körpertherapie und Massagen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als lohnsteuerpflichtig. Begründung: Die Anbieter dieser Kurse verfügten über keine im „Leitfaden Prävention“ aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere nicht über eine besondere Zertifizierung.

Keine weiteren Einschränkungen

Die vom Arbeitgeber angebotenen Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Weitere darüber hinausgehende Anforderungen kann das Finanzamt nicht verlangen. Nicht unter die steuerfreie Gesundheitsförderung fielen jedoch nach Ansicht des Gerichts die vom Arbeitgeber angebotenen Massageleistungen. Für den Senat war es insoweit nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Massageleistungen „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes“ dienen. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass ein Anbieter von Präventionsleistungen mindestens für den „Bereich Therapie“ bzw. für den „Bereich Sport“ qualifiziert sein muss.

Stand: 29. August 2016

Bild: geertweggen – fotolia.com

Blut und Blutplasma

Gemäß § 4 Nr. 17a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist unter anderem die Lieferung von Blut umsatzsteuerfrei. Wie der Begriff „Blut“ im Allgemeinen auszulegen ist, und ob der Begriff „Blut“ auch Blutplasma miteinschließt, ist strittig.

Vorsteuerabzug?

Die Klägerin unterhielt mehrere Blutspendezentren. Sie lieferte Blutplasma als sogenanntes „Therapeutisches Plasma“ und auch als „Fraktionierungsplasma“ an diverse Unternehmen im EU-Gemeinschaftsgebiet sowie an Unternehmen in der Schweiz. Die Blutspendezentrumsbetreiberin machte in ihrer Steuererklärung die mit diesen Lieferungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern geltend. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Lieferungen sowohl als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. als Ausfuhrlieferung wie die Lieferung von Blut steuerbefreit sind.

Beschluss FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Beschluss vom 18.4.2016 (Az. 5 K 572/13 U) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Lieferung von Blutplasma umsatzsteuerfrei ist. Das Verfahren ist derzeit beim EuGH unter dem Aktenzeichen C -238/16 anhängig. Gleichgelagerte Steuerfälle unter Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs sollten bis zur Entscheidung des EuGH offen gehalten werden.

Stand: 29. August 2016

Bild: lightpoet – fotolia.com

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15). Danach ist der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss. Geklagt hat ein Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber seinen Angaben nach Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet.

Kein Anspruch auf weitere Vergütung

Das BAG betonte jedoch auch, dass ein Anspruch auf eine andere Vergütung als die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht besteht. Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam.

Höherer Mindestlohn

Zum 1.1.2017 steigt der allgemeine Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde auf € 8,84. Der neue Mindestlohn gilt auch im Gesundheitswesen.

Stand: 29. August 2016

Bild: VILevi – fotolia.com

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Krankenhäuser sind als gemeinnützige Körperschaften im Regelfall von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und weiteren Steuern befreit. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für solche Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Unter den Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fallen alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem eigentlichen Zweckbetrieb dienlich sind. Leistungen, wie z. B. die Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten an die Patienten gegen Entgelt oder die Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an Belegärzte oder ärztliche Gemeinschaftspraxen, stellen im Regelfall einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Einkünfte aus Aktivitäten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen der allgemeinen Regelbesteuerung.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat in einer aktuellen Verfügung (vom 7.3.2016, S 0186 A – 6 – St 53) zu den Tätigkeiten von Krankenhäusern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Stellung genommen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung in den meisten Fällen die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) heranzuziehen.

Beurteilung von Einzelaktivitäten

Die entgeltliche Überlassung von Telefon und Fernsehgeräten an die Patienten begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Finanzverwaltung begründet dies mit der Zugehörigkeit dieser Leistungen zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Der Steuerpflicht unterliegen ferner sämtliche vom Krankenhaus gewährte Personal- und Sachmittelgestellungen an Dritte. Hier fehlt es an der für die Gemeinnützigkeit erforderlichen unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit. Noch als Teil des – steuerfreien – Zweckbetriebs eines Krankenhauses sieht die Finanzverwaltung hingegen die auf Grundlage eines Kooperationsvertrages mit einem anderen gemeinnützigen Krankenhaus eigenständig erbrachten Behandlungsleistungen an. Voraussetzung ist hier allerdings, dass für diese Leistungen zusammen mit anderen Leistungen die 40-Prozent-Grenze nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit eingehalten werden.

Stand: 29. August 2016

Bild: Andy Dean – fotolia.com

Neue Straftatbestände

Mit Änderung des Strafgesetzbuches machen sich Ärztinnen und Ärzte künftig wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar. Lassen sich Ärztinnen und Ärzte für eine bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen, drohen ihnen künftig bis zu drei Jahre Haft.

Besonders schwere Straftatbestände

In besonders schweren Fällen ist eine Höchststrafe von fünf Jahren vorgesehen.

Pharmavertreter

Gleiche Strafen drohen auch den Pharmavertretern, die Ärztinnen und Ärzten eine Gegenleistung für eine bevorzugte Verschreibung versprechen.

Erfahrungsaustausch, Inkrafttreten

Das Gesetz sieht außerdem einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen jenen Stellen vor, die das Fehlverhalten im Gesundheitswesen verfolgen. Die Staatsanwaltschaften werden an diesen Gesprächen beteiligt. Die Änderung des Strafgesetzbuchs ist am 4. Juni in Kraft getreten.

Stand: 29. August 2016

Bild: A.R. – fotolia.com

Vertragsgestaltung

Das sogenannte Honorararztmodell ist ein beliebtes Gestaltungsmodell. Es zeichnet sich dadurch aus, dass die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Honorarvertrag für eine bestimmte Zeit zu einem bestimmten Stundensatz in einem Krankenhaus tätig ist. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist jedoch stets der sozialversicherungsrechtliche Aspekt miteinzubeziehen.

Abhängige Beschäftigung

Ärztinnen und Ärzte, die gegen Honorarvertrag für ein Krankenhaus tätig werden, sind im Regelfall als abhängig Beschäftigte zu betrachten, wenn sie auch gemäß Vertrag Patienten auf selbstständiger Basis betreuen und behandeln. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einer Entscheidung die abhängige Beschäftigung einer gegen Honorarvertrag tätigen Ärztin bestätigt. Im Streitfall wurde ein Honorararztvertrag über eine Onlinevermittlung abgeschlossen. Das LSG erkannte eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unter anderem deshalb, weil das fachliche Letztentscheidungsrecht laut Vertrag dem Chefarzt zustand (Urteil vom 16.12.2015, L 2 R 516/14).

Unternehmerrisiko

Aus diesem Grund hatte die Ärztin kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Die Ärztin sei lediglich im Wege der „funktionsgerecht dienenden Teilhabe“ in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert gewesen.

Fazit

Das Urteil setzt einmal mehr das Honorararztmodell auf den sozialversicherungsrechtlichen Prüfstand. Bei der Vertragsgestaltung ist stets darauf zu achten, ob Merkmale einer abhängigen Beschäftigung begründet werden können. Ggf. sind Ärztinnen und Ärzte beim Sozialversicherungsträger anzumelden.

Stand: 29. August 2016

Bild: Wolfilser – fotolia.com

Privatkliniken

Betreiber von Privatkliniken, die ihre Tätigkeiten in angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen bzw. abführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuellen Entscheidung verkündet (Urteil vom 13.4.2016, 9 K 3310/11).

Der Fall

Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Stand: 29. August 2016

Bild: M. Schuppich – Fotolia.com

„Warsteiner Internationale Montgolfiade“, Warstein

Zeit: 2. – 10.9.2016

Bereits seit 1986 erobern bei der Warsteiner Internationalen Montgolfiade – benannt nach den Brüdern Montgolfier, den Erfindern des Heißluftballons – zahlreiche Heißluftballons die luftigen Höhen. Ballonpiloten aus aller Welt und ein spannendes Rahmenprogramm laden zum größten europäischen Ballonfestival und einem ganz besonderen Erlebnis ein.

http://sauerland.com

„El Siglo de Oro“, Berlin

Zeit: 1.7. – 30.10.2016

El Siglo de Oro bezeichnet das goldene Zeitalter der spanischen Kunst. Nun kann man diese bedeutende Ära der Kunstgeschichte erstmals außerhalb Spaniens in voller Pracht erleben. In der Gemäldegalerie in Berlin finden sich über 150 Werke von Velázquez, über El Greco, bis hin zu Francisco de Zurbarán zum Entdecken und Staunen.

http://smb.museum

Stand: 29. August 2016

Bild: dudlajzov – Fotolia.com