Bereich Einkommensteuer

Vom Bundesfinanzhof (BFH) werden im kommenden Jahr u. a. Entscheidungen zu den Steuerthemen „Teilwertabschreibung“, „Zuschüsse des Arbeitgebers“ sowie zur „Notwendigkeit eines Arbeitszimmers“ erwartet. Zur Frage der Akzeptanz einer Teilwertabschreibung von Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften wird der BFH die Frage zu beantworten haben, ob einer Abschreibung der Umstand entgegensteht, dass die ausländische Gesellschaft aufgrund des sog. Rückhalts im Konzern die Forderungen konzernfremder Gläubiger in der Vergangenheit befriedigt hat (Az. I R 51/17). Ein ständiges Brennpunktthema bei der Lohnsteuer stellt die Frage dar, ob eine Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird oder nicht. Der BFH wird darüber zu entscheiden haben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung bei einer Änderung des Arbeitsvertrages maßgeblich ist (Az. VI R 40/17). Mit Spannung wird auch das Urteil zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers einer Flugbegleiterin erwartet (Az. VI R 46/17).

Bereich Umsatzsteuer

Aus dem Bereich der Umsatzsteuer erwarten gewerbliche Vermieter mit Spannung eine Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters für die vorzeitige Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt (Az. XI R 20/17). Die Vorinstanz, das Hessische Finanzgericht, hat derartige Abfindungszahlungen als umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen angesehen (Az. 6 K 1986/16).

Bereich Verfahrensrecht

Bekanntermaßen verlangt die Finanzverwaltung für Steuerschulden trotz der anhaltenden Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank immer noch ein halbes Prozent pro Monat (§ 238 Abgabenordnung-AO). Das summiert sich pro Jahr auf 6 %. Dasselbe gilt auch für Aussetzungszinsen, die für nachzuzahlende Steuerschulden nach Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung fällig werden. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob der Zinssatz im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (Az. X R 15/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht München, hielt den Zinssatz für verfassungskonform (Urteil vom 30.6.2016, 11 K 406/15).

Stand: 29. Januar 2018

Steuerermäßigungen

Für in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erhält der Steuerzahler eine Steuerermäßigung, sofern die Leistungen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, der Steuerpflichtige hierfür eine Rechnung erhält und den Rechnungsbetrag unbar auf das Konto des Rechnungsausstellers überweist (§ 35a Einkommensteuergesetz-EStG). Ein dauerhaftes Brennpunktthema ist hierbei die Frage, für welche Aufwendungen Steuerermäßigungen zu gewähren sind. 

Anliegerbeiträge

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen jedenfalls nicht unter die haushaltsnahen Handwerkerleistungen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 18.10.2017, 1 K 1650/17). Gehwege und Beleuchtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Steuerpflichtigen, so das Gericht. Es fehlt auch der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt.

Straßensanierung

Der Bund der Steuerzahler führt derzeit ein Musterverfahren zum Abzug der Kosten für Straßensanierungen als Handwerkerleistung. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Das FG Nürnberg sah in einem ähnlichen Fall die Kosten für eine Straßensanierung als Handwerkerleistung an (Urteil vom 24.6.2015, 7 K 1356/14).

Alarmüberwachungsleistungen

Negativ entschied hingegen das FG Berlin-Brandenburg die Frage nach einer Steuerermäßigung für Gebühren, die ein Steuerpflichtiger für den Anschluss an eine Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts in seiner Wohnung zahlt. Hier liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor (Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7128/17).

Stand: 29. Januar 2018

Begriff

Als Betriebsaufspaltung wird die Aufteilung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft verstanden. Die Besitzgesellschaft firmiert dabei meist in der alten Rechtsform einer Personengesellschaft weiter, während die Betriebsgesellschaft neu gegründet wird (echte Betriebsaufspaltung). Von der echten Betriebsaufspaltung unterscheidet sich die „unechte“ Variante. Bei der unechten Variante tritt zum bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen hinzu.

Sinn und Zweck

Der Sinn und Zweck einer echten Betriebsaufspaltung ist einzelfallbezogen und von den Zielen des Gesellschafters/der Gesellschafter beider Unternehmen abhängig. Eine unechte Betriebsaufspaltung entsteht hingegen oftmals ganz unbewusst, etwa wenn der beherrschende Gesellschafter des Betriebsunternehmens Vermögen aus seinem Privatbesitz an das Betriebsunternehmen vermietet. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird meist das Ziel der Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven aus jenen Anlagegütern verfolgt, die sich in der ehemaligen Einzelgesellschaft befinden und der Betriebsgesellschaft überlassen werden.

Sachliche und personelle Verflechtung

Zur Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven ist es erforderlich, dass eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft vermietet bzw. überlassen werden und eine oder mehrere Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen (H 15.7. Einkommensteuer-Hinweise 2015 – EStH). In diesem Fall wirkt für die Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens, welche ins Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft übertragen werden, ein Buchwertübertragungsgebot (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Letzteres gilt allerdings nur in Fällen, in denen das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist. Während des Bestehens einer Betriebsaufspaltung darf dieses steuerschützende Geflecht nicht zerstört werden, etwa durch Änderung der Besitzverhältnisse. Denn sonst tritt der Fall ein, dass eine Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft anzunehmen ist. Dann kommt es zwangsweise zu einer Versteuerung stiller Reserven.

Stand: 29. Januar 2018

Sonderausgabenabzug

Sozialversicherungsbeiträge können im Regelfall ganz oder teilweise als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Aufwendungen nicht in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen. Auf Grundlage dieser Vorschrift konnten bisher im Ausland tätige und in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer, deren Lohneinkünfte in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung freigestellt sind, keine Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgabe geltend machen.

Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Rechtspraxis mit Urteil vom 22.6.2017 (C-20/16 „Bechtel“) unter Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) für unionsrechtswidrig erklärt.

Neues BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 11.12.2017 (IV C 3 – S 2221/14/10005:003) gewährt die Finanzverwaltung den Sonderausgabenabzug unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Beiträge stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Staat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
  • Die Einnahmen sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei.
  • Der Beschäftigungsstaat lässt keinen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu und das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen weist die Berücksichtigung der Lohnabzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Sonderausgabenabzug in allen noch offenen Fällen anwenden.

Stand: 29. Januar 2018

Für vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer arbeitstäglich abgegebene unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten sind für 2018 folgende Beträge als Arbeitsentgelt anzusetzen:

  • Für ein Mittag- oder Abendessen: € 3,23 (bisher € 3,17),
  • Für ein Frühstück € 1,73 (bisher € 1,70).

Diese Beträge gelten auch für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 21.12.2017, IV C 5 – S 2334/08/10005-10).

Stand: 29. Januar 2018

Anrufungsauskunft

Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens. Das für das Unternehmen zuständige Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Anfrage Auskünfte, „ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind“ (§ 42e Einkommensteuergesetz-EStG).

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2017, IV C 5 – S 2388/14/10001) die Eckpunkte für die Erteilung von Auskünften festgelegt. Nach Ziffer 1 des BMF- Schreibens können auch Arbeitnehmer eine Anfrage stellen. Der Auskunftsantrag ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Es gelten keine Formvorschriften (Ziffer 3, BMF-Schreiben). Bei mehreren Betriebsstätten werden die Auskünfte mit den anderen Finanzämtern intern abgestimmt.

Bindungswirkung

Eine Anrufungsauskunft stellt eine Wissenserklärung („unverbindliche Rechtsauskunft“) des Betriebsstättenfinanzamts dar. Mit einer Anrufungsauskunft erhält der Antragsteller Kenntnis, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Die Auskunft hat grundsätzlich nur für das Finanzamt selbst Bindungswirkung. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen.

Stand: 29. Januar 2018

Fahrtenbuch- oder Pauschalmethode?

Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres kann die Art der Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkws neu gewählt werden. Dem Unternehmer steht dabei entweder die Fahrtenbuchmethode oder die sogenannte „1-%-Pauschalmethode“ zur Verfügung. Bei der Führung eines Fahrtenbuches (aufwendigere Methode) ist jede betriebliche und private Fahrt aufzuzeichnen. Es müssen dabei mindestens folgende Angaben gemacht werden: für jede Dienstfahrt Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende, Reiseziel und Reisezweck. Für jede Privatfahrt sind die gefahrenen Kilometer aufzuzeichnen und auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (R 8.1 Abs. 9 Lohnsteuerrichtlinien-LStR). Bei Wahl der Pauschalmethode können Aufzeichnungen entfallen. Es ist dann jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises als private Nutzung der Einkommen- und ggf. der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von € 100.000,00 wären das dann € 1.000,00 im Monat.

Teilen des Betriebsfahrzeugs mit Kleinverdiener

Die im Regelfall mit der 1-%-Pauschalmethode anfallende höhere Steuerbelastung kann gemindert werden, wenn der Unternehmer das Fahrzeug beispielsweise mit einem Kind teilt, das in Ausbildung ist oder studiert. Voraussetzung ist, dass das Kind im Unternehmen beschäftigt ist. Fährt der Unternehmer den Betriebs-Pkw zusammen mit seinem studierenden Sohn, versteuert der Unternehmer im obigen Beispiel nur € 500,00 statt € 1.000,00 im Monat. Der studierende Sohn zahlt keine Steuern, wenn seine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von € 9.000,00 liegen. Der Vater spart hingegen im Regelfall 42 % aus € 500,00 = € 210,00 pro Monat an Einkommensteuern.

Stand: 29. Januar 2018

Gesetzentwurf

Die Fraktion „Die Linke“ hat im November vergangenen Jahres den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung des verpflichtenden Lobbyregisters“ vorgelegt (BT-Drucks. 19/15). Mit dem neuen Lobbyregister soll mehr „Transparenz darüber hergestellt werden, welche Interessenvertretung in wessen Auftrag und mit welchem Budget auf die Gesetzgebung oder andere politische Entscheidungen einwirkt oder einzuwirken versucht“, wie es in der Pressemitteilung heißt (hib- heute im Bundestag, Mitteilung Nr. 554).

Details

In diesem Gesetzentwurf finden sich Details u. a. zur Frage, welche Akteure welche Angaben über sich und ihre Aktivitäten zur politischen Interessenvertretung machen müssen. Der Gesetzentwurf nimmt auch Vereine, Stiftungen und Verbände in die Pflicht. Diese sollen unter anderem über ihren finanziellen Hintergrund Auskunft geben müssen. Darüber hinaus enthält die Gesetzesvorlage Regelungen, welche Folgen Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen haben und wie das Register geführt und organisiert werden muss.

Stand: 29. Januar 2018