Briefkastenfirmen

Mit einem neuen „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StUmgBG) will die Bundesregierung wieder einmal gegen Inhaber von Briefkastenfirmen vorgehen. Das Gesetz soll insbesondere Transparenz schaffen über beherrschende Geschäftsbeziehungen so genannter Drittstaaten-Gesellschaften. Die Gesetzesverschärfungen gelten indessen nicht für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR.

Aus für das steuerliche Bankgeheimnis

Die geplanten Gesetzesverschärfungen beziehen sich allerdings nicht nur auf Inhaber von Briefkastenfirmen. Nach dem Gesetzentwurf soll auch das inländische steuerliche Bankgeheimnis aufgehoben werden. § 30a der Abgabenordnung soll ersatzlos entfallen. Die Vorschrift verpflichtete die Finanzbehörden, bei der Ermittlung von Sachverhalten auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Finanzbehörden durften von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe bisher nicht verlangen.

Automatisierter Kontenabruf

Auch der automatisierte Kontenabruf soll ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen künftig einfach ermitteln können, welche Personen hinter Konten von Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands stecken. Kreditinstitute sollen darüber hinaus die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf noch bis zu zehn Jahre vorhalten müssen. Außerdem sollen die Banken bei jeder Legitimationsprüfung die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes anderen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen.

Außenprüfungen bei Firmeninhabern

Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ausüben, müssen künftig mit Außenprüfungen rechnen, auch wenn sie selbst nicht gewerblich oder selbstständig tätig sind. Zu diesem Zweck wird in der Abgabenordnung (AO) eine neue Aufbewahrungspflicht steuerlicher Unterlagen für diesen Personenkreis geschaffen (neuer § 147 a Abs. 2 AO).

Stand: 29. März 2017

1-%-Methode

Der Vorteil der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Bemessung der Privatnutzung kommt im Regelfall die so genannte 1-%-Methode zur Anwendung. Bei diesem Berechnungsverfahren wird der private Vorteil pauschalierend und typisierend mit 1 % des Listenpreises bewertet. Individuelle tatsächliche Nutzungsverhältnisse oder wie im Streitfall Kostenbeteiligungen des Arbeitnehmers werden nicht berücksichtigt.

Der Fall

Im Streitfall lag der untypische Umstand vor, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für alle beruflichen und privaten Fahrten sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit selbst getragen hat. Er wollte diese Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften abziehen. Das Finanzamt ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Werbungskostenabzug einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Kfz-Kosten bei der 1-%-Methode nicht in Betracht kommt.

Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hat jetzt anlässlich dieses Falls seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (BFH vom 18.10.2007, VI R 57/06). In der aktuellen Entscheidung (vom  30.11.2016, VI R 2/15) betont der Senat, dass individuell getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung sehr wohl mindern. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Damit würde insoweit auch kein Arbeitslohn vorliegen. 

Kein negativer geldwerter Vorteil

In einem anderen Fall hatte der BFH zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kein negativer geldwerter Vorteil entstehen kann. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die den privaten Nutzungsvorteil übersteigen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Stand: 29. März 2017

Bewertungsverfahren

Unter den steuerlichen Bewertungsmethoden für Grundbesitz wird unterschieden zwischen dem Sachwertverfahren (u. a. für eigengenutzte Immobilien) und dem Ertragswertverfahren. Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für bebaute Grundstücke, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt im Vordergrund steht (typische Renditeobjekte). Das Ertragswertverfahren kommt daher insbesondere zur Anwendung bei Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

Stufen der Grundstücksbewertung

Das Ertragswertverfahren gliedert sich in drei Stufen. In einem ersten Schritt ist der Bodenwert zu bestimmen. Bodenrichtwerte sind erhältlich bei dem örtlich zuständigen Gutachterausschuss. In einer zweiten Stufe ist der Gebäudeertragswert zu ermitteln. Die Gebäudeertragswertermittlung setzt folgende drei Rechengrößen voraus: Rohertrag des Grundstücks, Bewirtschaftungskosten sowie Liegenschaftszinssatz. Als Rohertrag ist die Nettojahresmiete heranzuziehen. Umlagen zählen nicht zum Rohertrag. Mieteinnahmen für Stellplätze usw. sind jedoch zu berücksichtigen. Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Der Zinssatz ist ebenfalls bei den Gutachterausschüssen erhältlich.

Ermittlung des Ertragswerts (Steuerwert)

Der Steuerwert einer vermieteten Immobilie ergibt sich schließlich aus dem Gebäudeertragswert, welcher sich aus dem Gebäudereinertrag (ist die Differenz aus der Nettojahresmiete abzüglich der Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem bestimmten Vervielfältiger errechnet. Der maßgebliche Ertragswert (Steuerwert) für das bebaute Grundstück ergibt sich schließlich aus der Addition von Bodenwert und Gebäudeertragswert. Ist der Gebäudeertragswert negativ oder null, ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

Stand: 29. März 2017

Kontostände am Todestag

Inländische Kreditinstitute müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beim Tod eines Kunden Kontoguthaben (einschließlich der Guthaben auf Gemeinschaftskonten), Depots mit den aktuellen Wertständen als auch die Unterhaltung eines Schließfaches den Finanzbehörden melden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Vermögenswerte, die der Erblasser im Ausland unterhalten hat (vom 16.11.2016, II R 29/13).

Auslandskonten

Inländische Kreditinstitute müssen nach Auffassung des BFH  in die Anzeigen nach § 33 ErbStG auch Vermögensgegenstände einbeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Ein dort bestehendes strafbewährtes Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) steht dem nicht entgegen.

EuGH-Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus die Frage verneint, ob die Erstreckung der Pflicht zur Erstellung von Todesfallmeldungen auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht verstößt. Unerheblich ist, ob ein Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet. Nach Auffassung des EuGH führt der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, in den übrigen EU-Ländern belegene Vermögenswerte eines im Inland verstorbenen Erblassers einer Meldepflicht für Inlandsbanken zu unterstellen.

Stand: 29. März 2017

Höchstbetrag pro Nutzer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich im Regelfall nur bis zu € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass dieser Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Arbeitszimmer, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen (BFH vom 15.12.2016, VI R 86/13).

Stand: 29. März 2017

Elektronische Kontoauszüge

Elektronische Kontoauszüge verdrängen mehr und mehr den Papierauszug. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer neuen Verfügung (vom 20.1.2017, S 0317.1.1-3/5 St42) zur Aufbewahrung und Archivierung solcher Kontoauszüge geäußert. Elektronische Kontoauszüge sind grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Der Steuerpflichtige hat hier allerdings die „Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren“, wie es in der Verfügung heißt. Wichtig auch der Hinweis, welcher für elektronische Rechnungen ebenfalls gilt: Elektronische Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Für die steuerlichen Aufbewahrungspflichten genügt es nicht, wenn die Auszüge ausgedruckt und in Papierform aufbewahrt werden. Das Landesamt weist noch darauf hin, dass für Einnahmen-Überschuss-Rechner, also jene Steuerpflichtige, die keine Buchführung erstellen müssen, die vorgenannten Grundsätze ebenfalls anzuwenden sind.

Rechnungen und Lieferscheine auf CD

Darüber hinaus hat das Bayerische Landesamt für Steuern in dieser Verfügung eine Anfrage dahingehend verneint, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können. Rechnungen müssen wie empfangene Handels- und Geschäftsbriefe vom Empfänger aufbewahrt werden. Eine Aufbewahrung auf Datenträger-CD ist zulässig, soweit die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt.

Stand: 29. März 2017

Erbschaftsteuerreform 2016

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts-BVerfG (vom 4.11.2016, BGBl 2016 I S. 2464) wurden die sogenannten Verschonungsregelungen für das Betriebsvermögen neu gefasst und den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend angepasst. Dabei ist grundsätzlich an dem Prinzip eines Verschonungsabschlages von 85 % für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen festgehalten worden. Auch der bisherige Abzugsbetrag von € 150.000,00 wurde beibehalten.

Prüfschwelle

Neu ist, dass das Betriebsvermögen nur noch grundsätzlich bis zu einer Höhe von insgesamt € 26 Mio. (so genannte Prüfschwelle) begünstigungsfähig ist. Bis zum Erreichen dieser Prüfschwelle gehen die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber von einer unwiderleglichen Gefährdungsvermutung für den Betrieb aus. Das heißt, es können Arbeitsplätze gefährdet werden, wenn Betriebsvermögen liquidiert werden muss, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuern bezahlen zu können. Bei der Ermittlung der Wertgrenze sind grundsätzlich alle innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Erwerbe hinzuzurechnen. Die früheren Erwerbe werden dabei nach ihrem früheren Wert hinzugerechnet. Das heißt: Wird die 26-Millionen-Euro-Grenze innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes überschritten, kommt es zur Steuerpflicht des Betriebserwerbs.

Vorerwerbe vor dem 30.6.2016

Unternehmerinnen und Unternehmer können diesbezüglich allerdings aufatmen. Denn die Finanzverwaltung rechnet nur solche Betriebserwerbe in den 10-Jahres-Zeitraum ein, die nach dem 30.6.2016 erfolgt sind (§ 37 Abs. 12 Satz 2 ErbStG). Das bedeutet, dass Vorerwerbe vor dem 30.6.2016 auch bei Überschreiten der Prüfschwelle steuerfrei bleiben.

Stand: 29. März 2017