Anwachsungserwerb

Personengesellschaftsverträge sehen oft die gesellschaftsrechtliche Regelung des Anwachsungserwerbs vor. Bei dieser Regelung verteilt sich das Gesellschaftsvermögen, das eine ausscheidende Gesellschafterin bzw. ein ausscheidender Gesellschafter hinterlässt, auf die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Vorsicht Steuerfalle

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Personengesellschaften stellen unter Umständen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dar. Doch auch beim Wechsel von Kapitalgesellschaftsanteilen kann Steuerpflicht entstehen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Satz 2 der Vorschrift besteuert die durch Einzug von Geschäftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters veranlasste Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtige Zuwendung.

Unentgeltlichkeit

Auf das bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorische subjektive Kriterium des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder auf die Freiwilligkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen kommt es nicht an. Für die Besteuerung spielt es damit keine Rolle, ob sich der ausscheidende Gesellschafter seiner Rolle als Schenker bewusst war oder nicht.

Stand: 24. Februar 2026

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Die Errichtung undurchsichtiger Firmenkonstrukte in Steueroasenländern, mit deren Hilfe die wahre Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden soll, ist auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches im Jahr 2017 noch gängige Praxis. Und es gibt auch immer wieder Datenlecks, die die deutsche Finanzverwaltung zur Aufklärung möglicher Steuerhinterziehungsfälle nutzt.

Neue Datensätze

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst wieder einen Datenkauf von einem anonymen Hinweisgeber bestätigt. Diesmal ging es um Kundeninformationen von Dienstleistern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Durch den Deal sind dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in NRW mehr als ein Terabyte an Daten zugeflossen. Die Daten versprechen Schlüsse auf die dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland sowie in anderen Staaten haben.

Auswertung im Gange

Nach Pressemitteilungen des Finanzministeriums NRW ist die Datenauswertung bereits voll im Gange und es ist schon zu Durchsuchungen gekommen. Selbstanzeigen sind nach derzeitigem Stand noch möglich, solange noch keine Durchsuchungen stattgefunden haben und die laufenden Ermittlungen noch nicht zur Tatentdeckung geführt haben.

Stand: 24. Februar 2026

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Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.

Steuertransparenz

Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.

Stand: 24. Februar 2026

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Offenlegungsfrist bis 31.12.2025

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Während Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl haben, den Abschluss nur zu hinterlegen, müssen alle anderen Gesellschaften (kleine, mittlere, große) ihn offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH & Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.

Gnadenfrist

Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.

Stand: 24. Februar 2026

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Ein-Prozent-Methode

Die kostenlose Privatnutzung eines Firmen-Pkw stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Diese kann nach der sogenannten 1-Prozent-Methode pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (nicht Kaufpreis) bewertet und versteuert werden. Für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Sonderregelungen gibt es für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Selbst gezahlter Parkplatz

Mietet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes, mindert sich dadurch nicht der mittels Ein-Prozent-Methode (bzw. Fahrtenbuch) ermittelte geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der gesondert zu bewerten ist (Urt. v. 9.9. 2025 VI R 7/23). Im Streitfall mietete der betreffende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Parkplatz an, auf dem er den Firmenwagen arbeitstäglich abstellte. Der Arbeitgeber berücksichtigte die Parkgebühren bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Firmen-Pkw nutzten, vorteilsmindernd. Der Lohnsteueraußenprüfer teilte die Ansicht nicht.

Fazit

Stellplatzkosten sind immer als eigenständiger geldwerter Vorteil zu bewerten und zu besteuern. Die aktuelle BFH-Entscheidung weicht hier allerdings von jener vom 21.11.2024 VI R 9/22 ab. Der BFH rechnete in dieser Entscheidung die Garagenmiete den gesamten jährlichen Fahrzeugkosten hinzu. In diesem Fall ging es um die Aufteilung von Leasingsonderzahlungen.

Stand: 24. Februar 2026

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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung); die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien/LStR). Die hierfür entstandenen Aufwendungen stellen grundsätzlich Werbungskosten dar. Der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten ist allerdings auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.

Parkplatzgebühren

Strittig war bisher, ob Mietkosten für einen Pkw-Stellplatz zu den begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies verneint (Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23). Die Unterkunftskosten würden nur solche Aufwendungen umfassen, die die bzw. der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage stellen keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Ohne Bedeutung ist, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden, so der BFH.

Fazit

Bezugnehmend auf das BFH-Urteil bedeutet dies im Klartext, dass Steuerpflichtige die Kosten für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten zu den Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung zählen können.

Stand: 24. Februar 2026

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Neue Förderung für private Elektroautos

Kaufprämien für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden wurden bereits bis Ende 2023 gewährt, damals unter dem Namen „Innovationsprämie“ bzw. „Umweltprämie“. Mit einer Kaufprämie 2.0 will die Bundesregierung wieder einmal die Elektromobilität fördern.

Förderhöhe

Die Kaufprämie 2.0 ist erstmals familien- und verdienstabhängig gestaltet. Anspruch auf Förderung haben Familien mit einem Haushaltsjahreseinkommen von € 80.000,00, bei zwei Kindern von € 90.000,00. Die Basisförderung liegt für reine Elektroautos bei € 3.000,00. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal € 60.000,00 erhalten € 4.000,00, Haushalte mit einem Maximaleinkommen von € 45.000,00 sollen € 5.000,00 erhalten. Pro Kind steigt die Förderung um € 500,00, insgesamt um höchstens € 1.000,00.

Förderung für private Plug-in-Hybride

Auch Käufer sogenannter Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung, wenn das Fahrzeug mit einem Range Extender ausgestattet ist. Die Basisförderung beträgt € 1.500,00. Weitere Voraussetzung für Plug-in-Hybride ist, dass diese nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Die Prämien gibt es rückwirkend für alle ab dem 1.1.2026 neu zugelassenen Fahrzeuge.

Stand: 24. Februar 2026

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Baupreisindex 2026

Maßgebliches Bewertungsverfahren für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser ist – sofern keine geeigneten Vergleichswerte zur Verfügung stehen – das Sachwertverfahren (§§ 182 Abs. 4, 190 Bewertungsgesetz/BewG). Bewertungsgrundlage für den Gebäudewert sind hierbei die Regelherstellungskosten für Gebäude aus 2010. Diese Werte müssen für das jeweilige Bewertungsjahr mittels sogenannter Baupreisindices angepasst werden. Diese Baupreisindices werden in regelmäßigen Abständen auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindices für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden in konventioneller Bauart angepasst und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben (§ 190 Abs. 2 Bewertungsgesetz/BewG).

Indices für 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.1.2026 (IV D 4 – S 3225/00006/007/004) die für 2026 anzuwendenden Indices festgelegt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Mehrfamilienhäuser sowie Wohnhäuser mit Mischnutzung (Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24 zum BewG) gilt ein Index von 189,1. Für alle weiteren Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24 zum BewG (das sind u. a. Bankgebäude, Kliniken, Hotels, Sporthallen, Verbrauchermärkte usw.) ist ein Index von 192,9 anzuwenden. Die im BMF-Schreiben veröffentlichten Baupreisindices gelten ausschließlich für erbschaftsteuerliche Bewertungen (§§ 190 BewG) sowie als wertbildende Faktoren für Wertfortschreibungen und/oder Nachfeststellungen sowie für Kaufpreisaufteilungen. Abweichende Indices gelten für grundsteuerliche Wertermittlungen (§ 259 BewG).

Ertragswertverfahren

Maßgebliches Bewertungsverfahren für Mietwohngrundstücke sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ist das Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 BewG). Die Wertermittlung erfolgt hier u. a. aus dem Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (= Reinertrag des Grundstücks).

Anpassung der Basiswerte

Die Bewirtschaftungskosten werden im steuerlichen Bewertungsverfahren nach Anlage 23 zum BewG pauschaliert und der aktuellen Preisentwicklung angepasst. Das BMF hat mit Schreiben v. 14.1.2026 (IV D 4 – S 3224/00006/004/003) die maßgeblichen Verbraucherpreisindices bekannt gegeben. Diese betragen 77,1 (Monat Oktober 2001) bzw. 123,0 (Monat Oktober 2025).

Stand: 24. Februar 2026

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Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist eine wertvolle Alternative zu Entlassungen und stellt einen wichtigen Pfeiler zur Sicherung der Arbeitsplätze dar. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde während der Corona-Pandemie von ursprünglich 12 Monaten auf 24 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung galt ursprünglich nur bis Jahresende 2025.

Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Mit der im Dezember 2025 verabschiedeten „Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ wurde die maximale Bezugsdauer weiterhin auf 24 Monate festgesetzt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten dadurch Planungssicherheit für die kommenden Monate des Jahres 2026.

Bezugsdauer ab 2027

Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis 31.12.2026 befristet. Nach derzeitiger Rechtslage soll ab 2027 wieder die ursprüngliche Bezugsdauer von 12 Monaten gelten.

Stand: 27. Januar 2026

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Offenlegungspflichten

Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer können im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug zur Vorlage anfordern. Denn auch E-Mails stellen aufbewahrungspflichtige Handels- und Geschäftsbriefe dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urt. v. 30.4.2025 XI R 15/23) und klargestellt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung zulässig ist. Vorlageverlangen, die sich z. B. auf „Belege und bare Geschäftsvorfälle“, “Eingangs- und Ausgangsrechnungen“ beziehen, sind zulässig.

Gesamtjournal

Als nicht zulässig sah der BFH allerdings die Forderung nach einem Gesamtjournal, welches einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Vorlagepflichtig sind nur solche Unterlagen, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Unterlagen, die zur Vorlage erst erstellt werden müssen, können schon definitionsgemäß nicht von der Aufbewahrungspflicht erfasst sein.

Erheblicher zeitlicher Aufwand

Dass die Bereitstellung der angeforderten Unterlagen zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führt, spricht nicht gegen die Vorlagepflicht der angeforderten Daten. Zudem liegt kein Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot vor, wenn das Unternehmen eine Vorauswahl der Unterlagen treffen kann und nur steuerrelevante Unterlagen vorzulegen sind.

Stand: 27. Januar 2026

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