Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten

Zu den abschreibungsfähigen Aufwendungen von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern zählen neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten. Nach dem Handelsrecht (§ 255 Handelsgesetzbuch HGB) gehören „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“ zu den Anschaffungskosten, „soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können“. Das Handelsrecht zählt zu den Anschaffungskosten „auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten“. Das Steuerrecht übernimmt die Regelungen aus dem Handelsrecht (vgl. H 6.2. Einkommensteuer-Hinweise EStH).

Garantieverlängerung

Aufwendungen für Garantieverlängerungen zählen hingegen nicht zu den Anschaffungsnebenkosten. Denn die Wirtschaftsgüter, für die eine Garantieverlängerung erworben wird, sind auch ohne diese Zusatzversicherung betriebsbereit. Das heißt, eine Garantieversicherung ist nicht erforderlich, um den Gegenstand „in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen“.

Betriebsausgaben, Umsatzsteuer

Aufwendungen für eine Garantieverlängerung stellen eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfreie Leistung dar. Steuerpflichtige, die bilanzierungspflichtig sind, müssen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe der Versicherungsprämie bilden und diesen über die Dauer des Garantieverlängerungszeitraums abschreiben. Abschreibungsbeginn ist dabei das Ende der regulären Garantiezeit (Herstellergarantie, gesetzliche Gewährleistungsfristen) für das Wirtschaftsgut. Einnahmen-Überschussrechner können die Versicherungsprämien im Veranlagungszeitraum der Zahlung sofort als Betriebsausgaben abschreiben.

Stand: 25. September 2024

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Aussetzungszinsen

Rechtsmittel wie Einspruch und/oder Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die bzw. der Steuerpflichtige die festgesetzten Steuern zunächst entrichten muss. Die Finanzämter können festgesetzte Steuern auf Antrag aussetzen. Diese sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“/AdV ist allerdings mit Aussetzungszinsen verbunden, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt und die Steuer nachtäglich gezahlt werden muss. Der ausgesetzte Betrag ist für die Dauer der AdV mit einem halben Prozent pro Monat bzw. 6 % pro Jahr zu verzinsen (§237, § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).

Vorlagebeschluss

Während die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die ab dem 15. Monat nach Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung fällig werden, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 %/Jahr gesenkt worden sind, blieb das Niveau der Aussetzungszinsen unverändert. Der Bundesfinanzhof/BFH hat daher mit Vorlagebeschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Ungerechtfertigte Zinssatzspreizung

Nach Auffassung des BFH werden seit dem 1.1.2019 Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn die einen zahlen auf das Jahr betrachtet 6 % Zinsen, die anderen nur 1,8 %. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht hierzu entscheiden wird.

Stand: 25. September 2024

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Grenzgänger Schweiz

Als „Grenzgänger“ im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs werden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem Vertragsstaat ansässig, in einem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Ansässigkeitsort zurückkehren. Nach dem DBA-Schweiz (Artikel 15a Abs. 2) entfällt die Grenzgängereigenschaft, falls ein Arbeitnehmer nicht täglich nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt nur dann, wenn dieser Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Grenzgängerstatus ist entscheidend für die Frage, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern kann. Deutschland kann als Ansässigkeitsstaat Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit in der Schweiz bezieht, besteuern.

Der Fall

Im Streitfall kehrte der Betreffende nicht täglich nach Feierabend nach Deutschland zurück. Das Finanzamt wollte für den Arbeitnehmer dennoch eine Besteuerung wie als Grenzgänger, da eine tägliche Rückkehr zumutbar sei. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2022, 12 K 623/22) war der Meinung, dass eine regelmäßige Rückkehr – und damit eine Steuerpflicht in Deutschland – auch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche ins Inland zurückkehrt.

BFH-Entscheidung

Ob und inwieweit die Grenzgängerregelung im Streitfall Anwendung findet, wird der Bundesfinanzhof/BFH entscheiden (anhängiges Revisionsverfahren Az. VI R 14/24).

Stand: 25. September 2024

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Gesetzgebung

Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.

Sozialrechtliche Regelbedarfe

Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.

Kinderfreibetrag

Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.

Stand: 25. September 2024

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Steuerzahler-Gedenktag 2024

Der Bund der Steuerzahler/BdSt errechnet und veröffentlicht alljährlich den sogenannten Steuerzahler-Gedenktag. Für 2024 fiel das Datum auf den 11.7, 11:08 Uhr. Ab dieser Sekunde arbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland für die eigene Tasche. Der Stichtag bezog sich allerdings auf den Durchschnitt aller Arbeitnehmer-Haushalte in Deutschland. Bei alleinlebenden Arbeitnehmern war die Belastung noch höher. Diese konnten erst am Montag, 15.7., ihren Gedenktag feiern.

Belastungsquote

Die Einkommensbelastungsquote für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer-Haushalt beträgt nach Berechnungen des Deutschen Steuerzahlerinstituts/DSi auf Basis repräsentativer Haushaltsumfragen des Statistischen Bundesamts für 2024 voraussichtlich 52,6 Prozent. Für alleinlebende Arbeitnehmer beträgt die Belastung voraussichtlich 53,6 Prozent. Das heißt, von jedem verdienten Euro gehen 52,6 Cent bzw. 53,6 Cent an den Staat und nur 47,4 Cent bzw. 46,4 Cent verbleiben den Erwerbstätigen für ihren Lebensunterhalt übrig.

Stand: 25. September 2024

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Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2024 wurden die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Zivilprozessordnung/ZPO erhöht (BGBl 2024 I Nr. 160 vom 16.5.2024). Die Freigrenzen werden an die allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten jährlich angepasst. Schuldnerinnen bzw. Schuldner müssen nur dann Forderungen ihrer Gläubigerinnen bzw. Gläubiger erfüllen, wenn sie über Einkommen über den Pfändungsfreigrenzen verfügen.

Grundbetrag

Der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle beträgt seit 1.7.2024 € 1.491,28 pro Monat (bisher € 1.402,28). Beim Pfändungsschutzkonto wurde der Grundfreibetrag von € 1.410,00 auf gerundet € 1.500,00 erhöht.

Unterhalt

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Freibetrag um € 560,90 (bisher € 527,76). Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Freibetrag um jeweils € 312,78 (bisher € 294,02).

Stand: 25. September 2024

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Sonderausgabenabzug

Gezahlte Kirchensteuern auf Lohneinkünfte sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn es nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu Kirchensteuernachzahlungen kommt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber die nachgeforderte Kirchensteuer zu erstatten hat (Urteil vom 23.8.2023, X R 16/21).

Der Fall

Eine GmbH musste für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Sachzuwendung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung Lohn- und Kirchensteuern nachzahlen. Der Geschäftsführer erstattete der GmbH die nachzuentrichtenden Steuern. In der Einkommensteuererklärung machte dieser dann die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Sonderausgaben nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 23.6.2020, 12 K 3738/19 E) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, der Steuerpflichtige hätte die Zahlung nicht als Schuldner der Kirchensteuerschuld erbracht, sondern hätte lediglich den zivilrechtlichen Regressanspruch der GmbH als Arbeitgeberin erfüllt.

BFH-Urteil

Der BFH sah die Revision als begründet an. Auch wenn der Steuerpflichtige die Kirchensteuern an die GmbH zahlte, welche seitens der Finanzverwaltung für die Zahlung in Haftung genommen wurde, habe der Steuerpflichtige seine persönliche Kirchensteuer gezahlt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG bleibt der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnkirchensteuer. Der Arbeitnehmer war einerseits Schuldner der nacherhobenen Lohnkirchensteuer und andererseits hatte er seine Erstattungsverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben lagen damit vor. Unter Berufung auf dieses Urteil können kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mehrbelastungen durch nachzuzahlende Kirchensteuern nach Betriebsprüfungen etwas abmildern.

Stand: 25. September 2024

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Energiepreispauschale

Der Steuergesetzgeber zahlte an alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie weitere Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 als Kompensation für hohe Strom- und Gaspreise. Die Pauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG einkommensteuerpflichtig und gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E) hält die Besteuerung für verfassungsgemäß. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war der Auffassung, es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe.

Revisionsverfahren vor dem BFH

Der Kläger hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 anhängig.

Stand: 27. August 2024

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Steuertarif

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt nach dem Gesetzentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz ab 2025 um € 300,00 auf € 12.084,00 und für 2026 um € 252,00 auf € 12.336,00. Nach Angaben aus dem Referentenentwurf geht der Gesetzgeber dabei über die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2024 zu erwartenden 15. Existenzminimumberichts hinaus. Ziel ist es, einen Ausgleich für die kalte Progression zu schaffen. Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden nach rechts verschoben. Die erste Tarifstufe 2025 beginnt bei € 12.085,00 (bisher € 11.604,00) und endet bei € 17.430,00 (bisher € 17.005,00). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent startet ab 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00 (bisher € 66.761,00) und endet bei einem Einkommen von € 277.825,00. Die Tarifstufen der sogenannten „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleiben mit € 277.826,00 unverändert. Für zusammen veranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Solidaritätszuschlag

Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von € 39.900,00 (bisher € 36.260,00) einen Solizuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von € 19.450,00 (bisher € 18.130,00).

Stand: 27. August 2024

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Lohnsteuerklassen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können nach aktueller Gesetzeslage bei der Lohnsteuer auf gemeinsamen Antrag hin die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Sofern der andere Ehegatte selbstständig tätig ist und Gewinneinkünfte erzielt, wird der abhängig beschäftigte Ehegatte auf Antrag in der niedrigsten Lohnsteuerklasse III geführt. Die Kombination III/V ist vorteilhaft, wenn ein Arbeitnehmer-Ehegatte einen besonders hohen und der andere einen niedrigen Arbeitslohn bezieht. Bereits jetzt können Ehegatten alternativ die Steuerklassen IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen.

Faktorverfahren

Mit dem Faktorverfahren soll eine Überbesteuerung vermieden werden, indem bei jedem Ehegatten (Lebenspartner) die maßgeblichen Steuerentlastungsvorschriften wie Grundfreibetrag usw. angewendet werden. Mit dem Faktor wird die Lohnsteuer-Vorauszahlung ziemlich genau an die Einkommensteuer-Jahresschuld angenähert, so dass mit der Einkommensteuerveranlagung nur noch eine geringe Steuerkorrektur erforderlich wird. Mit der geplanten Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren soll diese bislang für Ehegatten – gemessen an der Einkommensteuerschuld – genaueste Steuerklassenkombination zum Standardfall werden. Arbeitslohn beziehende Ehegatten unterliegen künftig der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG-n.F.) Die Neuregelung soll zu dem gesetzlichen Stichtag 1.1.2030 in Kraft treten.

Einkommensbesteuerung

Die voraussichtlichen Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren haben im Ergebnis keine Auswirkungen auf die endgültige Einkommensteuerlast von Ehegatten, wenn diese eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Denn die Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer dar. Der Referentenentwurf enthält keine Regelungen zur Abschaffung der Zusammenveranlagung (§§ 26 b/32a Abs 5 Einkommensteuergesetz/EStG) und keine Hinweise auf Abschaffung der Einkommensteuer-Splittingtabelle.

Stand: 27. August 2024

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