Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.5.2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Mit den geplanten Gesetzesänderungen und Neuerungen sollen notwendige Anpassungen an EU-Recht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt werden. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Für Immobilienkäuferinnen bzw. -käufer dürfte der geplante neue § 6f Einkommensteuergesetz – EStG von Bedeutung sein. Die Vorschrift regelt die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises in einen Bodenanteil und einen Gebäudeanteil. Letzteres ist wichtig für die Berechnung der Gebäude-Abschreibung. Künftig soll eine im Kaufvertrag enthaltene Kaufpreisaufteilung auch für die Besteuerung gelten, sofern keine Anhaltspunkte eines Gestaltungsmissbrauchs oder dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde. Für diesen Fall enthält Absatz 2 der Vorschrift Regelungen zur steuerkonformen Gesamtpreisaufteilung. Die Vorschrift berücksichtigt die Rechtsprechung des BFH zur verhältnismäßigen Kaufpreisaufteilung.

Hervorzuheben ist darüber hinaus die Einbindung der Künstlersozialkasse in das elektronische Meldeverfahren der gezahlten Beiträge und Rückerstattungen für Zwecke des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs 2c Satz 1 EStG) sowie die ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Höhere Zinssätze

Geplant ist außerdem, den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (§ 233a Abgabenordnung – AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % für ein volles Jahr, anzuheben. Aktuell gilt ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat oder 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs 1a Abgabenordnung – AO).

Stand: 25. Juni 2026

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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzamt beteiligt sich an diversen Aufwendungen, die während oder anlässlich einer privaten Urlaubsreise anfallen. Beispielsweise können viele Haustiere auf die Urlaubsreise nicht mitgenommen werden und müssen zu Hause versorgt werden. Wer hierzu einen professionellen Dienstleister entgeltlich verpflichtet, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen teilweise absetzen. Geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Tierbetreuung innerhalb des eigenen Haushalts durchgeführt wird.

Nicht absetzbar sind beispielsweise Aufwendungen für eine externe Tierpension. Steuerliche absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen stellen auch Gartenarbeiten, u. a. die Bewässerung der Pflanzen während der Urlaubsabwesenheit, dar. Voraussetzung für alle Dienstleistungen ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und diese unbar bezahlt wird.

CO2-Ausgleichszahlungen

Viele Organisationen fördern mit freiwilligen CO2-Ausgleichszahlungen Klimaschutzprojekte. Wer beispielsweise mit dem Flugzeug oder dem eigenen Pkw mit Verbrennermotor in den Urlaub fährt, kann freiwillige Zahlungen leisten. Diese können als Spenden (Sonderausgaben) die Steuern mindern. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine gemeinnützige Organisation handelt.

Kinderbetreuung

Aufwendungen für die Kinderbetreuung während der Ferienzeit können mit 80 % der Aufwendungen, maximal € 4.800,00 im Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings eine professionelle Kinderbetreuung. Aus der Rechnung muss ferner explizit hervorgehen, dass die Kinderbetreuung im Vordergrund steht. Kulturelle Ferien-Freizeitprogramme werden regelmäßig nicht als Kinderbetreuung anerkannt.

Stand: 25. Juni 2026

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Der Fall

Eine Holding-GmbH erhielt aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft („Inc.“) Dividendenzahlungen. Auf diese Zahlungen behielt die USA eine Quellensteuer von 5 % ein. Die GmbH beantragte die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte ab, da es im Gewerbesteuergesetz – anders als im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz – keine Anrechnungsvorschrift gibt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.1.2026, 10 K 10106/23) bejaht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer trotz fehlender Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Das FG beruft sich auf den im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA enthaltenen Methodenartikel. Dieser sieht eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die Steuern vom Einkommen vor, zu denen auch die Gewerbesteuer gehört.

Revision

Das letzte Wort zu diesem Thema hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH). Das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen I R 2/26. Betroffene können bei abgelehnten Anrechnungsfällen den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid auf das anhängige Revisionsverfahren stützen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Stand: 25. Juni 2026

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Selbstständig Tätige, die ihre Tätigkeit ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer ausüben, können gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz – EStG laufende Aufwendungen sowie Kosten der Ausstattung steuerlich geltend machen – entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von € 1.260,00.

Besondere Aufzeichnungspflichten

Für die Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen müssen besondere Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Arbeitszimmeraufwendungen müssen einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Unter „zeitnah“ versteht der Bundesfinanzhof (BFH) einen Zeitraum von zehn Tagen nach Anfall der Aufwendungen (Urt. v. 24.3.2026 – VIII R 6/24). Eine Belegsammlung während eines Kalenderjahres mit anschließender Aufarbeitung der Belege und Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung vor Abgabe der Steuererklärung im Folgejahr genügen den formalen Anforderungen nicht.

Zeitnahe Aufzeichnung

Im Streitfall scheiterte der Betriebsausgabenabzug wegen der fehlenden zeitnahen Aufzeichnung. Da dieses Kriterium von dem Steuerpflichtigen nicht erfüllt wurde, versagte der BFH den Betriebsausgabenabzug dem Grunde nach.

Stand: 25. Juni 2026

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Gesetzliche Grundlage

Nach § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind Grundstückserwerbe steuerfrei zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) und auch zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Schwiegerkinder

Ausdrücklich im Gesetz erwähnt sind auch Grundstücksübertragungen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Die Eigenschaft als Schwiegerkind hängt dabei nicht vom Fortbestand der Ehe ab.

Fazit

Erwirbt der Schwiegersohn das Grundstück, z. B. von der Schwiegermutter oder dem Schwiegervater, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Schwiegertochter.

Stand: 25. Juni 2026

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Befristete Ferienbeschäftigungen

Ferienjobs liegen im Regelfall innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen, sodass die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung in den meisten Fällen erfüllt sein dürften. Gemäß den Geringfügigkeitsrichtlinien können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein. In die Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen bzw. Schülern regelmäßig aus, solange diese nicht aus der Schule entlassen sind. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.

Immatrikulierte Studierende

Studentinnen und Studenten, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.

Unfallversicherung

Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 25. Juni 2026

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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Finanzamt verlangt bekanntlich auf Steuernachforderungen Zinsen und zahlt Zinsen auf Steuererstattungen. Diese sogenannte „Vollverzinsung“ nach § 233a Abgabenordnung (AO) tritt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinssatz beträgt 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr. Die 0,15 % pro Monat erscheinen auf den ersten Blick geringfügig. Handelt es sich aber um höhere Steuernachzahlungsbeträge, wie dies bei nachträglichen Vorsteuerberichtigungen der Fall sein kann, können die Zinsen ganz erhebliche Beträge ausmachen. 

Vollverzinsung unionskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 7.5.2026 veröffentlichten Urteil

(v. 11.12.2025 – V R 7/24) die Vollverzinsung von Umsatzsteuernachforderungen für rechtmäßig erklärt und die Revision zurückgewiesen. Die Vollverzinsung wirkt gleichermaßen zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Die Frage nach einer Unionskonformität würde sich nicht stellen, da eine Vollverzinsung im Unionsrecht nicht vorgesehen ist. Die Verzinsungsregelung für Umsatzsteuern basiert vielmehr auf jener Verfahrensautonomie, die Deutschland als Mitgliedstaat zusteht. 

Fazit

Kommt es im Fall einer Betriebsprüfung wie im Streitfall zu erheblichen Vorsteuerberichtigungen, müssen Steuerpflichtige neben den Umsatzsteuernachzahlungen unter Umständen auch erhebliche Zinsforderungen einkalkulieren. Dass Deutschland Nachzahlungszinsen verlangen darf, ergibt sich nach dem Urteil aus Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Danach können Mitgliedstaaten „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“.

Stand: 26. Mai 2026

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Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

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Werbungskosten

Vermieterinnen bzw. Vermieter können Fortbildungskosten für Seminare zu den Themen Immobilienverwaltung und steuerliche Optimierung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht (FG) entschieden (Urt. v. 1.10.2025 5 K 14/25, rkr.). Im Streitfall ging es um Kosten in Höhe von € 5.900,00 für das Seminar „Immocation Steuerclass“. Es handelte sich hierbei um ein spezialisiertes Fortbildungsangebot zur Immobilienverwaltung. 

Veranlassungszusammenhang

Während die Finanzverwaltung den für den Werbungskostenabzug notwendigen Veranlassungszusammenhang verneinte, verglich das FG die Aufwendungen mit denen von Steuerberatungskosten und ließ den Werbungskostenabzug zu. Fortbildungsveranstaltungen, die der Steueroptimierung von Immobilieninvestitionen dienen, seien untrennbar mit der Vermietungstätigkeit verbunden. Die Vermittlung von steuerlichen Grundlagen sei vergleichbar mit Steuerberatungskosten. Diese stellen Werbungskosten dar, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen. 

Steuerspezifische Themen

Besonders für diesen Lehrgang war, dass dieser spezifische steuerliche Schulungsthemen wie die Berechnung von Abschreibungen, die Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungskosten sowie die Nutzung von Kalkulationstools zur Renditeberechnung beinhaltete.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Sutthiphong – stock.adobe.com

Belegeinreichung

In den vergangenen Jahren hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen jeweils zu Beginn eines jeden Jahres die Prüfungsschwerpunkte für das betreffende Veranlagungsjahr bekannt gegeben. Die OFD erhoffte sich daraus eine Arbeitserleichterung dergestalt, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung die zur Sachverhaltsprüfung notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert mitgeschickt werden und es somit keiner gesonderten Anforderung mehr bedarf. Seit 2025 erfolgen keine Veröffentlichungen mehr. Grund hierfür ist das in immer mehr Bundesländern verfügbare „RaBe“ Verfahren. Die Abkürzung steht für „Referenzierung auf Belege“. Steuerpflichtige und Beraterinnen bzw. Berater können direkt beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung im Programm „Mein ELSTER“ oder anderen RaBe-fähigen Steuerprogrammen Steuerbelege zum betreffenden Eintrag im Online-Formular hochladen. 

Besondere Sachverhalte

Die elektronische Hinterlegung bzw. das Mitschicken von Belegen mit der Steuererklärung ist dann von Vorteil, wenn „besondere Sachverhalte“ in der Steuererklärung auftauchen. Solche sind u. a. außergewöhnliche oder gegenüber dem Vorjahr erheblich unterschiedliche Sachverhalte oder neue Sachverhalte (z. B. Neuvermietung usw.). 

Zu erwartende Steuererstattungen

Wer freiwillig Höherbeiträge an eine Altersvorsorgeeinrichtung zahlt, sollte die erforderlichen Belege der Steuererklärung anheften. Die Rentenversicherungsträger melden nur die regulären Beiträge. Auch wer Spenden über € 300,00 geltend macht, sollte die Spendenquittung seiner Steuererklärung anhängen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen in 2025 Abfindungen vereinnahmt wurden. Für diese kann im Regelfall eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Diese muss aber über die Steuererklärung beantragt werden, da eine Berücksichtigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren seit 2025 nicht mehr erfolgt. Für eine zügige Steuerrückerstattung lohnt sich eine unaufgeforderte elektronische Hinterlegung der Belege. 

Kapitalvermögen

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, wird stets nach Steuerreports der Bank(en) gefragt. Auch wer Verluste oder die tatsächlichen Anschaffungskosten für ein Wertpapier geltend machen will, bei deren Veräußerung Steuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage verrechnet wurde, sollte Belege übermitteln.

Stand: 26. Mai 2026

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