Schwarzarbeit

Seit Jahresbeginn 2026 gilt eine neue Pflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Branchen, wie Bau, Gastronomie, Transport, Gebäudereinigung, Friseur/Kosmetik, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste: Sie müssen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich und nachweisbar darauf hinweisen, dass diese während der Arbeit immer ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich führen müssen (§ 2a Abs. 1, 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG). Der Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – die Kontrolle durch die Zollbehörden wird dadurch erleichtert.

Dokumentationspflichten

Der Hinweis muss dokumentiert und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahrt werden; er kann z. B. durch einen Aushang oder eine Notiz in der Personalakte erfolgen, eine Kopie des Hinweises reicht aus. Bei Prüfungen durch die Behörden muss der Nachweis vorgelegt werden können. Wir empfehlen dies im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen.

Sanktionen

Bei Missachtung der Hinweispflicht droht ein Bußgeld. Sowohl das Nichtmitführen des Ausweises durch den Arbeitnehmer als auch das Versäumnis des Arbeitgebers, den Hinweis zu geben oder zu dokumentieren, gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG). Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 5.000,00 € betragen.

Stand: 26. März 2026

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Steuerfreie Gelegenheitsgeschenke

Der Gesetzgeber stellt sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.

Der Fall

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urt. v. 04.12.2025 – 4 K 1564/24) zu entscheiden hatte, wendete der Erblasser zum Osterfest 2015 seinem Sohn € 20.000,00 an Bargeld zu (streitgegenständliche Schenkung). Darüber hinaus erhielt der Sohn weitere Geldschenkungen zu Weihnachten von jeweils € 20.000,00. Der Sohn stammte aus einer sehr reichen Familie, in der Geschenke in dieser Höhe sicherlich als „üblich“ betrachtet werden.

Allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich

Was als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk angesehen werden kann, ist fallweise zu beurteilen, da das Gesetz keine Wertobergrenzen festlegt. Das FG hat in dem betreffenden Fall für die Beurteilung der „Üblichkeit“ die allgemeine Verkehrsanschauung für maßgeblich erachtet und nicht die Anschauung der gesellschaftlichen Kreise, in denen die Schenker bzw. die Beschenkten verkehren. Geldgeschenke in Höhe von € 20.000,00 sind danach nicht als übliche Gelegenheitsgeschenke anzusehen. Übersteigt ein Gelegenheitsgeschenk den üblichen Rahmen, ist das Geschenk zur Gänze steuerpflichtig. Es kann kein angemessener Anteil abgezogen werden.

Fallstrick Erbschaftsteuererklärung

Schenkungen zu Lebzeiten werden im Regelfall dem Finanzamt nicht angezeigt. Soweit tatsächlich keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen solche Gelegenheitsgeschenke vom Schenker oder dem Beschenkten tatsächlich nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden. In der Praxis stellt sich aber nicht immer eine Eindeutigkeit hinsichtlich einer Schenkungsteuerfreiheit ein. Kommt es dann anlässlich des Todes der Schenkerin bzw. des Schenkers zu einer Erbschaftsteuererklärung, kommen alle Schenkungen im Regelfall ans Licht. Denn die Erbin bzw. der Erbe muss in der Erbschaftsteuererklärung alle Schenkungen von der Erblasserin bzw. vom Erblasser in den letzten zehn Jahren angeben, so wie es auch im Streitfall der Fall war. Eine Verjährung der Steuerpflicht tritt bei Schenkungen regelmäßig nicht ein, da die Verjährungsfrist erst beim Tod des Schenkers beginnt (Anlaufhemmung § 170 Abs. 5 Nr. 2/Abgabenordnung AO).

Stand: 26. März 2026

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Höhere Anforderungen

Seit dem 1.1.2025 gelten strengere Regelungen für die steuerliche Betriebsprüfung. Unter anderem gilt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, eine verschärfte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 3, 4 Abgabenordnung – AO) sowie eine erweiterte Berichtigungspflicht. Alle diese neuen Aspekte sollten bei Erstellung des Jahresabschlusses 2025 Berücksichtigung finden. Besonders sollte darauf geachtet werden, dass für die einzelnen Buchungssachverhalte ausreichende Dokumentationen vorliegen und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Nachfrage der Betriebsprüfung fundiert Auskunft geben können.

Abschreibungen

Für alle nach dem 30.6.2025 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann die degressive Abschreibung nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann das dreifache der linearen Abschreibung, maximal 30 %, betragen.

Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen

Für Zahlungen, die im Jahr 2025 geleistet wurden und Aufwand in 2026 darstellen, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Für Einnahmen im Jahr 2025, die Erträge in 2026 darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Rückstellungen sollten ausreichend begründet sein und eine fundierte Schätzungsgrundlage für die Betragshöhe ist obligatorisch.

Umsatzsteuer

Bekannte Prüfungsschwerpunkte bei der Umsatzsteuer bilden u. a. die Vorsteuerabzüge sowie die richtige Anwendung von Reverse-Charge-Regeln. Hier sollte besondere Sorgfalt angewendet werden.

Außenprüfung 2025 für Vorjahre

Falls im Jahr 2025 eine diverse Vorjahre betreffende Außenprüfung stattgefunden hat, sind die Eröffnungsbilanzwerte 2025 an die Prüfungsfeststellungen anzupassen. Ausnahme: Die Prüferfeststellungen wurden angefochten.

Stand: 26. März 2026

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Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Wohnsitz im Ausland unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht im Inland (§ 49 Abs.1 Nr. 3, 4 Einkommensteuergesetz – EStG), wenn sie im Inland tätig sind bzw. ihre Tätigkeit im Inland verwertet wird. Besonders betroffen von der beschränkten Steuerpflicht sind Schauspieler, Künstler oder Sportler. 

Pauschalsteuersatz

Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer pauschal erhoben und zwar bereits an der Quelle. Der Pauschalsteuersatz beträgt allgemein 15 %. Bestimmte Einkünfte werden mit 30 % besteuert (§ 50a Abs. 2 EStG). Für ausländische Künstler, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, beträgt die pauschale Lohnsteuer 20 %, wenn die Künstlerin bzw. der Künstler die Lohnsteuer selbst übernimmt. Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber sowohl die Lohnsteuer als auch den Solidaritätszuschlag, beträgt die pauschale Lohnsteuer insgesamt 25,35 % der Einnahmen. Hinzu kommt jeweils der zusätzlich erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer (BMF-Schreiben v. 28.03.2013 – IV C 5 – S 2332/09/10002 BStBl 2013 I S. 443). 

Antragsveranlagung

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Einkommensteuerveranlagung, wenn sie EU/EWR-Bürger sind und in einem EU/EWR-Staat wohnen. Mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland kann in vielen Fällen ein Teil der Pauschalsteuer zurückgeholt werden. Für Steuererklärungen stehen spezielle Formulare (Vordruck ESt 1C) zur Verfügung.

Stand: 26. März 2026

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Bürgerinnen und Bürger sollen ihre Steuererklärungen künftig „mit nur einem Klick abgeben können“. Dies geht aus einer Pressemitteilung (v. 13.2. 2026) des Finanzministeriums Baden-Württemberg hervor.

okElster

In der als „okElster“ bezeichneten App schlägt das System auf Basis der den Finanzämtern von dritter Seite übermittelten Daten Vorschläge für eine Steuererklärung vor. Stimmen die Angaben, reicht nur ein Klick in der App. Fehlende oder falsche Daten können ergänzt bzw. berichtigt werden. App-Nutzer erhalten ihren Steuerbescheid anschließend ebenfalls über die App elektronisch zugestellt.

Start Sommer 2026

Die App soll ab Sommer 2026 zur Verfügung stehen, allerdings zunächst nur für ledige Personen ohne Kinder. Außerdem funktioniert die App nur, wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte bezogen worden sind. Später soll Nutzern auch die Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen.

Stand: 26. März 2026

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Bearbeitungszeiten

Die Onlineplattform „Smartsteuer“ ermittelt alljährlich die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen der Finanzämter in Deutschland. Das Ergebnis ermittelte das Institut in seinem Steuerreport 2026. Die Bearbeitungszeiten zwischen dem schnellsten und dem langsamsten Finanzamt (FA) differierten nach dem Bericht im vergangenen Jahr um 97 Tage. Bemerkenswert ist, dass sowohl das schnellste Finanzamt (FA Schwalm-Eder mit einer Bearbeitungszeit von 22 Tagen) als auch das langsamste Amt (FA Korbach-Frankenberg mit einer Bearbeitungszeit von 119 Tagen) in Hessen liegen, keine 50 Kilometer voneinander entfernt.

Durchschnittliche Erstattungen

Laut den Recherchen waren die durchschnittlichen Steuererstattungen in Hamburg mit € 1.615,00 am höchsten, gefolgt von Hessen (€ 1.566,00), Baden-Württemberg (€ 1.499,00) und Nordrhein-Westfalen (€ 1.488,00). Das Schlusslicht bildet Sachsen-Anhalt mit einer durchschnittlichen Erstattung von € 1.124,00.

Stand: 14. April 2026

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Anwachsungserwerb

Personengesellschaftsverträge sehen oft die gesellschaftsrechtliche Regelung des Anwachsungserwerbs vor. Bei dieser Regelung verteilt sich das Gesellschaftsvermögen, das eine ausscheidende Gesellschafterin bzw. ein ausscheidender Gesellschafter hinterlässt, auf die verbleibenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Vorsicht Steuerfalle

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Personengesellschaften stellen unter Umständen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dar. Doch auch beim Wechsel von Kapitalgesellschaftsanteilen kann Steuerpflicht entstehen. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zurzeit seines Ausscheidens nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Satz 2 der Vorschrift besteuert die durch Einzug von Geschäftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters veranlasste Werterhöhung bei den anderen Gesellschaftsanteilen als steuerpflichtige Zuwendung.

Unentgeltlichkeit

Auf das bei steuerpflichtigen Schenkungen obligatorische subjektive Kriterium des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder auf die Freiwilligkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen kommt es nicht an. Für die Besteuerung spielt es damit keine Rolle, ob sich der ausscheidende Gesellschafter seiner Rolle als Schenker bewusst war oder nicht.

Stand: 24. Februar 2026

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Die Errichtung undurchsichtiger Firmenkonstrukte in Steueroasenländern, mit deren Hilfe die wahre Herkunft von Vermögenswerten verschleiert werden soll, ist auch nach Einführung des automatischen Informationsaustausches im Jahr 2017 noch gängige Praxis. Und es gibt auch immer wieder Datenlecks, die die deutsche Finanzverwaltung zur Aufklärung möglicher Steuerhinterziehungsfälle nutzt.

Neue Datensätze

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) hat jüngst wieder einen Datenkauf von einem anonymen Hinweisgeber bestätigt. Diesmal ging es um Kundeninformationen von Dienstleistern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern. Durch den Deal sind dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) in NRW mehr als ein Terabyte an Daten zugeflossen. Die Daten versprechen Schlüsse auf die dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland sowie in anderen Staaten haben.

Auswertung im Gange

Nach Pressemitteilungen des Finanzministeriums NRW ist die Datenauswertung bereits voll im Gange und es ist schon zu Durchsuchungen gekommen. Selbstanzeigen sind nach derzeitigem Stand noch möglich, solange noch keine Durchsuchungen stattgefunden haben und die laufenden Ermittlungen noch nicht zur Tatentdeckung geführt haben.

Stand: 24. Februar 2026

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Zum Jahreswechsel 2025/2026 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226“ in Kraft (BGBl I Nr. 353 v. 23.12.2025). Dieses Gesetzespaket enthielt u. a. auch das „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG). Dieses neue Gesetzeswerk verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister sowie Kryptowerte-Betreiber (zum Beispiel Bison, Kranken, Coinbase usw.) zu umfassenden Sorgfaltspflichten wie u. a. zur Identifizierung ihrer Nutzerinnen bzw. Nutzer sowie zur Meldung sämtlicher Finanztransaktionen.

Steuertransparenz

Kryptoanlegerinnen und Kryptoanleger werden dadurch steuertransparent. So müssen Anbieter von Kryptodienstleistungen von ihren Kunden eine gültige Selbstauskunft einholen, aus der die steuerliche Ansässigkeit des Nutzers eindeutig hervorgeht (§ 4 KStTG). Inländische Kryptodienstleister müssen außerdem jährlich zum 31. Juli Name, Anschrift sowie Steuer-Identifikationsnummer ihrer Nutzer sowie die Art des zu meldenden Kryptowertes, alle An- und Verkäufe oder Tauschaktionen gegen eine FIAT-Währung dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Damit werden die Steuerbehörden künftig über alle Salden und Transaktionsdaten zu allen Ein- und Auszahlungen in den Wallets der Nutzer informiert.

Stand: 24. Februar 2026

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Offenlegungsfrist bis 31.12.2025

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister einreichen. Während Kleinstkapitalgesellschaften die Wahl haben, den Abschluss nur zu hinterlegen, müssen alle anderen Gesellschaften (kleine, mittlere, große) ihn offenlegen (§ 325 Handelsgesetzbuch/HGB). Offenlegungspflichten bestehen auch für Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Komplementär haftet (z. B. GmbH & Co KG). Die Frist zur Hinterlegung endet ein Jahr nach dem Bilanzstichtag.

Gnadenfrist

Das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gewährt nun durch das Verschieben des Beginns der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren auf die zweite Märzhälfte eine Offenlegungsfristverlängerung für den Jahresabschluss 2024 bis zum 15.3.2026.

Stand: 24. Februar 2026

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