Aktuelle Änderungen

Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die alte Ampel-Regierung noch kurz vor den Neuwahlen die „Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien“ in das Bundesgesetzblatt gebracht (BGBl 2025 I Nr. 13 v. 20.1.2025). Der neue Verordnungstext enthält eine umfassende Neufassung des § 6 Abs. 1 der Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien 2020. Die Vorschrift regelt die Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität und gilt für Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder auch Steuerberater. Die Neufassung sieht u. a. vor, dass eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit erstattet werden muss, wenn der Kaufpreis einer Immobilie „um mehr als 25 % von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht“. Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann, wenn die Wertdifferenz „auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht“.

Problematik in der Praxis

Nach der neuen Rechtslage müsste beim Verkauf einer Immobilie, die ursprünglich für € 1 Mio. angeboten und geschätzt war und für € 740.000,00 verkauft wird (Preisreduzierung mehr als 25 %), eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet werden. Höhere Preisschwankungen sind jedoch in der freien Marktwirtschaft üblich und auch zulässig. Es bleibt abzuwarten, wie die FIU künftig auf solche Verdachtsanzeigen reagiert.

Stand: 27. April 2025

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Gelegenheitsgeschenke

Schenkungen an andere Personen unterliegen als sogenannte „freigebige Zuwendungen“ grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit bei der bzw. dem Beschenkten eine Bereicherung eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bagatell- oder Freigrenzen gibt es nicht. Freigebige Zuwendungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Eine Ausnahme von dieser Regel bilden sogenannte Gelegenheitsgeschenke oder auch Anstandsschenkungen genannt. Die Steuerfreiheit solcher Zuwendungen basiert auf der Rechtsgrundlage des § 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB. Nach dieser Vorschrift sind „Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,“ nicht rückforderbar und vom Widerruf ausgeschlossen. Analog sind solche Geschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Soweit keine Steuerpflicht besteht bzw. eine solche eindeutig verneint werden kann, müssen Gelegenheitsgeschenke von der Schenkerin, vom Schenker oder von der bzw. dem Beschenkten nicht nach § 30 ErbStG angezeigt werden.

Schenkungen von größerem Wert

Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Anstandsschenkungen und steuerpflichtigen Zuwendungen ist oft schwierig, wenn es um Schenkungen von größerem Wert geht. Wertvolle Gegenstände werden von der Finanzverwaltung nicht als taugliche Gelegenheitsgeschenke gesehen. Bestimmte Wertobergrenzen sind im Gesetz zwar nicht genannt. Dennoch sind unter Berücksichtigung des Wohlstandes der Beteiligten und der Üblichkeit der Zuwendung bezogen auf den Anlass Obergrenzen einzuhalten.

Fazit

Die Üblichkeit eines Geschenkes beurteilt sich nicht nach einem Hundertsatz des Vermögens des Schenkers, sondern nach den sich wandelnden Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten. Hierbei ist auch bei großem Wohlstand eine durch die allgemeine Verkehrsauffassung gezogene Obergrenze zu berücksichtigen, aus der sich die Üblichkeit von Geschenken herleitet.

Stand: 27. April 2025

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Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat mit Urteil vom 26.3.2025 (2 BvR 1505/20) die Verfassungsbeschwerde der sechs Vorstandsmitglieder der FDP-Bundestagsfraktion gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags/Soli zurückgewiesen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass der Soli mit Ende des Solidarpaktes II zum 31.12.2019 nicht mehr weiter erhoben werden darf. Außerdem rügten sie die Ungleichbehandlung der hohen Einkommensbezieher gegenüber den Geringverdienern, die den Soli nicht zahlen müssen.

Beobachtungsobliegenheit und Umwidmung

Das BVerfG hat eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht gesehen, hat allerdings betont, dass für die weitere Erhebung der Ergänzungsabgabe ein evidenter Finanzierungsmehrbedarf gegeben sein muss. Ob und inwieweit ein solcher gegeben ist, muss beobachtet werden. Dieses durch das Urteil neu aufgekommene Kassationsrisiko dürfte sich für den Bund aber in Grenzen halten. Denn für den Fall, dass der aktuelle Finanzierungsbedarf für den Soli künftig nicht mehr gegeben sein sollte, hat das BVerfG eine Umwidmung zur Deckung eines anderen Bedarfs zugelassen. Die Einnahmen aus dem Soli belaufen sich seit 2020 auf insgesamt € 79,57 Mrd. Für diese beachtliche Summe ist sicherlich auch künftig ein anderer Finanzbedarf im Bundeshaushalt vorhanden bzw. es dürfte sich ein solcher mühelos begründen lassen.

Freigrenzen sozial gerecht

Zur materiellen Frage der Erhebung des Solizuschlags hat das BVerfG soziale Gesichtspunkte, insbesondere die soziale Staffelung, für zulässig erachtet. Mit anderen Worten: Dass der Soli erst ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte) erhoben wird, ist sozial gerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Finanzverwaltung hat den Soli im Einkommensteuerbescheid bisher nur vorläufig festgesetzt. Mit dem Urteil entfällt nun die vorläufige Festsetzung im Einkommensteuerbescheid und der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden ist hinfällig geworden.

Stand: 27. April 2025

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Arbeitnehmerentsendung

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.

Kaufkraftausgleich

Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 21.1.2025 (IV C 5 – S 2341/00025/004/006) die maßgeblichen Zuschlagsätze für 2025 zusammen mit einer Excel-Tabelle veröffentlicht. Änderungen gegenüber 2024 ergaben sich u. a. für Belgien (neuer Zuschlagsatz 2025 = 10 %), Brasilien/Recife (neuer Zuschlagsatz 2025 = 5 %) oder Island (Zuschlagsatz 2025 = 20 %). Die dem BMF-Schreiben angehängte Excel-Tabelle mit den Zuschlags-Prozentsätzen kann online auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter dem Link https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-01-21-kaufkraftzuschlaege-stand-01-01-2025.html abgerufen werden.

Stand: 27. April 2025

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KI-Verordnung

Die Europäische Union hat am 12.7.2024 den „EU Artificial Intelligence Act“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese über 100 Seiten umfassende Verordnung gilt seit dem 1.8.2024. Sie enthält u. a. eine vierstufige Risikoklassifizierung von KI-Systemen, beginnend von „Minimal Risk“ bis „Unacceptable Risk“.

Schulungspflichten

Die KI-Verordnung enthält in Art. 4 auch Schulungspflichten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten. Diese Schulungspflichten gelten seit Februar 2025 und greifen bereits dann, wenn Mitarbeiter im Büro mittels Sprachmodellen wie ChatGPT Dokumente verfassen. Sinn und Zweck der Schulungspflicht ist, Mitarbeitern die ethischen und gesetzlichen Risiken von KI darzulegen. Weitere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, sind Haftungsfragen, Datenschutz und Urheberrechte.

Schulungsprogramme

Zur Erfüllung der Schulungspflichten genügen E-Learning-Tools und E-Schulungen, die bei diversen Anbietern gebucht werden können und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das notwendige Basiswissen vermitteln.

Stand: 27. April 2025

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Das Finanzierungsinstrument

Seit 2013 gibt es das Finanzierungsinstrument für Klein- und Kleinstunternehmen: den „Mikromezzaninfonds“. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/BMWK vom 10.3.2025 haben seit 2013 über 3.800 Unternehmen und Existenzgründungen mittels der Mikromezzaninfonds I und II eine Finanzierung erhalten.

Zielgruppe und Konditionen

Die Förderung richtet sich an kleine und junge Unternehmen sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Unternehmen können im Rahmen des Förderprogramms bis zu € 100.000,00 erhalten. Für gemeinwohlorientierte Unternehmen oder ökologisch nachhaltige Unternehmen stehen bis zu € 150.000,00 offen. Die Förderung erfolgt als stille Beteiligung durch die mittelständischen Beteiligungsgesellschaften in den Bundesländern, in denen die Investition erfolgt. Weitere Informationen sind auf der Homepage des BMWK unter (www.bmwk.de) erhältlich.

Stand: 27. April 2025

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Datenaustausch

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion eine umfassende Übersicht über die möglichen Datenübermittlungsverfahren zwischen EU-Staaten und Drittstaaten veröffentlicht (BT-Drucksache 20/14937). Diese gibt einen guten Überblick über die den Finanzbehörden aktuell zur Verfügung stehenden Informationsquellen für Steuerzwecke. Die Bundesregierung listet insgesamt sieben Meldeverfahren auf. An erster Stelle steht die EU-Amtshilfe-Richtlinie. Sie dient der Datenübermittlung für Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, Renten, Ruhegehältern sowie von Einkünften aus Vermietungen und Lizenzgebühren. Für Kapitaleinkünfte und Auslandskonten steht der Informationsaustausch über Finanzkonten nach den Common Reporting Standards und mit den USA das FATCA Abkommen zur Verfügung. Jüngst hinzugekommen ist das DPI Informationsverfahren (Digital Platform Income) betreffend der über diese Plattformen erzielten Vergütungen.

Geringe Auswertungsquote

Bezüglich der zwischen den EU-Staaten übermittelten Datenfülle hat der europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht (27/2024) angemahnt, dass nur 16 Prozent von den ausgetauschten Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen von fünf untersuchten Mitgliedstaaten für weitere Steuerzwecke ausgewertet worden sind. Es bleibt daher offen, welche steuerlichen Konsequenzen die Datenmeldungen tatsächlich für betroffene Steuerpflichtige haben.

Stand: 26. März 2025

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Das Gesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz/BFSG setzt der Gesetzgeber die Richtlinien des European Accessibility Acts/EAA in nationales Recht um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, sodass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Ausnahmen

Sogenannte Kleinstunternehmen müssen die neuen Gesetzesvorschriften generell nicht anwenden. Als Kleinstunternehmen gelten solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens € 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens € 2 Mio. Darüber hinaus sind Unternehmen auch von der Pflicht zur Umsetzung ausgenommen, wenn das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 28.6.2025 in Kraft. Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor. So können Dienstleister bis zum 27.6.2030 weiterhin Produkte verwenden, die sie bereits vor dem 28.6.2025 legal genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.6.2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis längstens zum 27.6.2030 unverändert weiter genutzt werden.

Stand: 26. März 2025

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Pressemitteilung

Gemäß der Pressemitteilung Nr. N006 des statistischen Bundesamtes vom 12.2.2025 ist das Grundsteueraufkommen 2023 gegenüber 2013 um 25,2 % auf € 15,5 Mrd. gestiegen. Dabei verzeichneten Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz die größten Zuwächse. Nach wie vor zählt die Grundsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle für die Gemeinden nach der Gewerbesteuer (59 %) und Einkommensteuer (25 %). Die meisten Grundsteuern stammen mit € 7,8 Mrd. aus dem Typ B, der für bebaute oder unbebaute Grundstücke zu zahlen ist.

Neue Grundsteuer 2025

Seit dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu ermittelter Steuermessbeträge berechnet und erhoben. Die höheren Grundbesitzwerte dürften das Steueraufkommen weiter steigen lassen.

Stand: 26. März 2025

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Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat im Februar 2025 (Schreiben vom 17.2.2025, V D 3 – S 0403/00009/001/009) einen neuen Anlagentext für Betriebsprüfungsanordnungen veröffentlicht. Der neue Text tritt an Stelle des bisherigen BMF-Schreibens aus 2013.

Beginn und Ablauf

Die Finanzverwaltung informiert wie bisher über Beginn und Ablauf einer Außenprüfung. Konkret beginnt die Außenprüfung in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer mit konkreten Ermittlungshandlungen beginnt. Das bloße Erscheinen des Prüfers lässt die Außenprüfung noch nicht beginnen, löst jedoch bereits einen Sperrwirkungstatbestand für eine strafbefreiende Selbstanzeige aus. Hervorzuheben ist, dass im Fall einer Datenträgerübermittlung die Außenprüfung spätestens mit der Datenauswertung beginnt. Das Schreiben enthält auch Hinweise, was bei Verdacht auf eine Steuerhinterziehung im Einzelnen zu beachten ist.

Ende und Schlussbesprechung

Betreffend Ende und Ergebnis einer Außenprüfung weist das BMF-Schreiben auf die Möglichkeit einer Schlussbesprechung hin. Im Übrigen erstellt die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen einen entsprechenden Prüfungsbericht. Schließlich enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass Rechtsmittel nur gegen die geänderten Steuer-/Feststellungsbescheide möglich sind.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Die Finanzverwaltung geht in dem Schreiben ausführlich auf die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen ein und weist auf die Möglichkeit der Festsetzung von Mitwirkungsverzögerungsgeld ggf. mit Zuschlag hin. Zu den Mitwirkungspflichten gehört u. a. das Bereitstellen eines Raumes/Arbeitsplatzes und der erforderlichen Hilfsmittel.

Kommunikation

Die Finanzverwaltung nimmt schließlich auch Bezug auf die neueren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten und empfiehlt zur Vermeidung von Komplikationen Dateiformate wie zip, rar oder 7Zip. Das neue Merkblatt enthält auch Hinweise auf das Angebot der Finanzverwaltung bezüglich sicherer Datenaustauschplattformen, die in Absprache mit dem Prüfer alternativ zu den herkömmlichen Übertragungswegen genutzt werden können.

Stand: 26. März 2025

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