E-Rechnungspflicht

Seit dem 1.1.2025 gilt für Unternehmer eine verpflichtende Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen. Die Ausstellungspflichten beginnen zu Beginn des kommenden Jahres bzw. für kleinere Unternehmer ab dem 1.1.2028. 

FAQ-Katalog

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen 18-seitigen „Fragen-Antworten-Katalog“ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung herausgegeben. Der Katalog gibt Antworten u. a. auf die Frage, was als E-Rechnung gilt. Als solche anerkannt werden ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format gem. EN 16931 erstellte Dokumente, die maschinell verarbeitet werden können. Als Beispiel erwähnt die BStBK Formate wie „XRechnung“ oder „ZUGFeRD ab Vers. 2.0“. 

E-Rechnung und GoBD

Zentrales Thema bildet der Umgang mit E-Rechnungen in Bezug auf Ablage, Speicherung, Archivierung, Löschung unter Vereinbarkeit der „Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie zum Datenzugriff durch die Finanzbehörden“ (GoBD). 

Eingangs- und Ausgangsprozesse bei E-Rechnungen

Ausführlich dargestellt werden auch der Empfang und die Verarbeitung sowie Erstellung und Versand von E-Rechnungen. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass jede empfangene E-Rechnung einer Validierung (Syntax-, Semantik- und Datenmodellprüfung) unterzogen werden muss. Geprüft werden muss jede Rechnung auf Formatfehler, Geschäftsregelfehler oder inhaltliche Fehler. Bei Erstellung einer E-Rechnung ist im Ausgangsprozess u. a. darauf zu achten, dass die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz enthalten sind. Der strukturierte E-Rechnungsdatensatz kann entweder direkt im Rechnungsstellungsprogramm oder auf einer externen Rechnungsschreibungsplattform erstellt werden. Ergänzende Angaben zur E-Rechnung sind in einen in der E-Rechnung enthaltenen Datensatz aufzunehmen.

Stand: 26. Mai 2026

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Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Eine Betriebsstätte verkörpert also einen Betriebsteil eines Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit. Eine Begriffsdefinition findet sich außerdem im Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert die Betriebstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 

Homeoffice

Im vergangenen Jahr 2025 hat die OECD ein Update zum Musterabkommen und zum Musterkommentar veröffentlicht. Darin neu enthalten ist u. a. eine umfassende Neukommentierung zum Thema Homeoffice als Betriebsstätte. Die OECD geht in der Festlegung eines Homeoffice als Betriebsstätte von einer 50-%-Schwelle aus. Verbringt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte ihrer bzw. seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in seinem Homeoffice, liegt keine Betriebsstätte des Arbeitgebers vor (Textziffer Tz. 44.8 OECD-MK zu Art. 5 OECD MA 2025). Wird die Schwelle überschritten, müssen weitere auf den Einzelfall bezogene Kriterien geprüft werden.

Stand: 26. Mai 2026

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Betriebsrentabilität

Betriebsrentabilität ist ein Maß für die Ertragsstärke eines Unternehmens. Kennzahl für die Betriebsrentabilität ist das „Return on Investment“. Das Return on Investment errechnet sich aus der Formel „Umsatzrentabilität x Kapitalumschlag“. Das Produkt aus den beiden Größen gibt Auskunft darüber, wie sich das in den Betrieb investierte notwendige Kapital verzinst hat. 

Beispielrechnung

Im vergangenen Jahr hat ein Musterunternehmen aus einem Umsatz von € 5 Mio. einen Gewinn von € 200.000,00 erzielt. Die Umsatzrentabilität beträgt € 200.000,00/

€ 5 Mio. x 100 = 4 %. Um diesen Umsatz zu erreichen, haben die Unternehmer ein Kapital von € 1 Mio. investiert. Der Kapitalumschlag beträgt 5 Mio./1 Mio.= 5, d. h. das investierte Kapital wurde im letzten Jahr fünfmal umgeschlagen. Der ROI beträgt in diesem Fall 4 x 5 = 20 %. 

Steigerung des ROI

Die Betriebsrentabilität lässt sich mit einer höheren Produktivität steigern. Die Umsatzrentabilität steigt mit höheren Verkaufspreisen. Ein höherer Kapitalumschlag wird erreicht, indem mit Lieferanten kurze Lieferfristen vereinbart werden.

Stand: 26. Mai 2026

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Neue Gesellschaftsform

Die EU plant mit der „European incorporated“ (EU-Inc.) eine neue Rechtsform, speziell für Start-ups und sonstige innovative Unternehmen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine private „kleine“ Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Gründung

Die EU-Inc. soll vollständig digital errichtet werden können mittels standardisierter Dokumente und elektronische Signaturen. Die Gründung soll lediglich 48 Stunden in Anspruch nehmen. Die Gründungsgebühren sollen unter € 100,00 liegen. Als Stammkapital genügt ein Euro. 

EU-Dashboard und zentrales Firmenregister

Für den Eintrag der neuen EU-Inc. steht ein zentrales EU-Register zur Verfügung, verbunden mit einem zentralen EU-Dashboard, in dem Gesellschaftsdokumente wie Gesellschafterlisten, Gesellschafterbeschlüsse und Protokolle digital hinterlegt werden können.

Stand: 26. Mai 2026

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

So agieren Betrüger

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Empfehlung für Berufsangehörige

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Stand: 26. Mai 2026

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Rechnungsangaben

Rechnungen, egal ob E-Rechnung oder Papierrechnung, müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Unter anderem ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz - UStG).

Anzahlungsrechnungen

Bei Anzahlungsrechnungen wird im Regelfall über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung abgerechnet. Der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Lieferzeitpunkt steht bei Rechnungsstellung oftmals nicht fest. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Vorauszahlung anzugeben, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt (Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Darüber hinaus ist bei Anzahlungsrechnungen ein Hinweis anzufügen, dass es sich um eine solche handelt. Das heißt, es muss erkennbar sein, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. Die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung muss angegeben werden. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht (Abschn. 14.5. Abs. 16 Nr. 5 i.V.m. Abschn. 14.8 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerinnen bzw. Unternehmer können bei Anzahlungsrechnungen die Vorsteuer bereits in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem eine Anzahlungsrechnung vorliegt sowie die Anzahlung geleistet worden ist.

Stand: 27. April 2026

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Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat im November letzten Jahres ein neues Schreiben zu den steuerlichen Vorteilen für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-elektrofahrzeugs (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz - EStG) sowie zu Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber gestellten Ladestroms herausgegeben (Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 – S 2334/00087/014/013 BStBl 2025 I S. 1929).

Wegfall der Pauschalen

Eine wesentliche Neuerung zum 1.1.2026 betrifft die Streichung der bisherigen ladeunabhängigen monatlichen Pauschalen für E-Autos von € 30,00 bzw. € 70,00 im Monat (Hybridfahrzeuge € 15,00 bzw. € 30,00), die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber lohnsteuerfrei auszahlen konnten. Mit dem neuen Schreiben gilt ab 2026 eine exakte Ermittlungs- und Dokumentationspflicht von Strommengen und Strompreis je Kilowattstunde (kWh). Beim Aufladen eines E-Autos an öffentlichen Ladestationen genügt hierfür der Beleg. Erfolgt die Aufladung mittels einer Ladevorrichtung in der Privatgarage, ist die Strommenge mittels eines Stromzählers nachzuweisen. Als maßgeblicher Strompreis gilt derjenige, zu dem die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte den Strom im Privathaushalt bezieht, zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Aus Vereinfachungsgründen können bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden (vgl. Rz 27,28 BMF-Schreiben).

Photovoltaikanlage

Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine eigene Photovoltaikanlage, kann als Strompreis der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) herangezogen werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).

Fazit

Der Wegfall der Pauschalen erfordert zwingende Änderungen im Lohnbüro. So müssen seit Januar 2026 Strommengen, Strompreis bzw. die Strompreispauschale für die Berechnung der steuerfreien Aufwendungen verarbeitet werden können. Außerdem sind ggf. Anpassungen im Arbeitsvertrag notwendig.

Stand: 27. April 2026

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Edelmetallanlagen

Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstige Wertpapiere ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.

Physisches Halten von Edelmetallen

Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz - EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, auch nicht mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Wertpapiere mit Lieferanspruch

Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.

Wertpapiere ohne Lieferanspruch

Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz - EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.

Stand: 27. April 2026

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Kapitalertragsteuer Österreich

Österreich besteuert Erträge aus Investmentfondsanlagen mit einer Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Für ausschließlich in Österreich Steuerpflichtige ist das Steuerthema mit Abzug der Kapitalertragsteuer erledigt, denn Erträge aus Investmentfondsanlagen zählen zu den sogenannten endbesteuerten Kapitalerträgen.

Doppelbesteuerung in Deutschland

Unter bestimmten Umständen können in Österreich endbesteuerte Investmentfondserträge in Deutschland einer weiteren Steuerpflicht unterliegen. Dies ist der Fall, wenn sich der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) der Anlegerin bzw. des Anlegers in Deutschland befindet und die betreffende Person sich bei ihrer österreichischen Bank unter ihrer österreichischen Adresse als Steuerinländer hat registrieren lassen.

Anrechnungsvoraussetzungen

In Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer aus österreichischen Investmentfonds ist auf die deutsche Abgeltungsteuer zwar ganz oder teilweise anrechenbar (§ 32d Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG), jedoch nur für Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen.

Nicht anrechenbar ist hingegen die österreichische Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds. Mangels Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 13 Abs 5 DBA-Österreich) besteht zwar ein Erstattungsanspruch gegenüber dem österreichischen Fiskus. Faktisch läuft dies aber in den meisten Fällen auf eine Doppelbesteuerung hinaus, da der bürokratische Aufwand für einen Rückerstattungsantrag bei Kleinbeträgen außer Verhältnis steht.

Stand: 27. April 2026

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Privates Veräußerungsgeschäft

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich nur dann einer Einkommensteuerpflicht, wenn die Anschaffung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Liegt die Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurück, ändert auch eine vor weniger als zehn Jahren erfolgte Entnahme eines Arbeitszimmers innerhalb der Wohnung, welches dem Betriebsvermögen zugeordnet war, nichts an einer steuerfreien Veräußerung.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 16.10.2025 13 K 1234/22 rkr) sah zwischen dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten Privatwohnung keine wirtschaftliche (Teil-)Identität, sodass durch die Entnahme keine neue Veräußerungsfrist ausgelöst wurde. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass mit Entnahme des Arbeitszimmers eine neue Veräußerungsfrist begann und daher zumindest der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Gegen das FG-Urteil wurde keine Revision eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

Stand: 27. April 2026

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