Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Zwangsläufigkeit

Aufwendungen im Krankheitsfall können, soweit nicht von einer Krankenversicherung erstattet, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis kann unter anderem erbracht werden durch eine ärztliche Verordnung, ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Letzteres ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zwingende Voraussetzung (vgl. § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/ EStDV).

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode

Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn die Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen. Im Umkehrschluss ist eine Behandlungsmethode allgemein anzuerkennen, wenn „über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können“, so der BFH. Im Streitfall wurde eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung von Lipödemen (sog. Reithosensyndrom) durchgeführt. Es handelte sich dabei um keine wissenschaftlich anerkannte Methode. Die Aufwendungen wurden von der Finanzverwaltung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da der Nachweis der Zwangsläufigkeit fehlte.

Behandlungszeitpunkt

Der Bundesfinanzhof hat in dem Fall jedoch betont, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode der Zeitpunkt der Behandlung gilt. Da die medizinischen Kenntnisse ständig erweitert werden, ist es daher ratsam, sich vor dem Behandlungstermin über die wissenschaftliche Anerkennung zu vergewissern. Denn ist diese nicht gegeben, muss sich der Steuerpflichtige um den erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels Gutachten oder Bescheinigung bemühen.

Stand: 25. Februar 2016

FG Berlin-Brandenburg: Persönliches Vertrauensverhältnis unerheblich

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Heilbehandlungsleistungen eines Arztes sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies aber nur unter der Voraussetzung, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht (Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses/UStAE). Letzteres dürfte in Krankenhäusern oder in der Hausarztpraxis der Regelfall sein, nicht aber bei den Laborärzten. Leistungen von Laborärzten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Heilbehandlung umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.5 UStAE).

Der Fall

Im Streitfall führte ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Tätigkeiten für ein Laborunternehmen aus. Unter anderem handelte es sich um transfusionsmedizinische Beratungen für die von der Laborgesellschaft betreuten Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken. Das Finanzamt behandelte die Umsätze des Facharztes umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Meinung der Finanzverwaltung nicht.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg behandelte die Leistungen des Arztes hingegen als umsatzsteuerfrei. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient an. Das Finanzgericht sah ein solches Erfordernis weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielsetzung und Systematik des die Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen regelnden § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs lässt eine solche „einengende Auslegung“ der maßgeblichen Vorschrift nicht erkennen, so der Senat (FG-Urteil vom 10.11.2015 – 2 K 2409/13). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Umsatzsteuerfrei bei therapeutischem Zweck

Der Fall

Eine Steuerpflichtige betreibt für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon. Die Versicherten konnten sich hier medizinisch beraten lassen. Darüber hinaus wurden sogenannte Patientenbegleitprogramme durchgeführt. Es ging hier wiederum um die Frage, ob die genannten Tätigkeiten eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat in beiden Fällen eine Umsatzsteuerfreiheit verneint (Urteil vom 14.8.2015 – 1 K 1570/14 U). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Krankenversicherungsbeiträge

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können vollumfänglich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, soweit sich die Beiträge auf Basisleistungen beziehen. Vielfach gewähren die Krankenkassen ihren Versicherten Bonuszahlungen, etwa für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Die Finanzverwaltung kürzt regelmäßig die sonderausgabenabzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge um die Bonuszahlungen. Ob dies rechtmäßig ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Verfahren X R 17/15. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihren sogenannten „Vorläufigkeitskatalog“ hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um die Bonuszahlungen der Krankenkassen erweitert. Dies bedeutet, dass Steuerbescheide diesbezüglich vorläufig erlassen werden und ggf. von Amts wegen berichtigt werden (BMF-Schreiben vom 5.11.2015 IV A 3 – S 0338/07/10010).

Stand: 25. Februar 2016

Tumormeldungen

Eine Ärztin hatte sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister erstellt. Dabei wurden neben den Identitätsdaten unter anderem auch die Tumordiagnose, die Lokalisation des Tumors und die Art der Therapie gemeldet. Die Meldungen erfolgten an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Die Ärztin erhielt pro Meldung eine pauschale Vergütung. Die Ärztin rechnete auf die Vergütung keine Umsatzsteuer hinzu. Dies hat sich nachträglich als Fehler herausgestellt.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.9.2015 (Az XI R 31/13) entschieden, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Zwar können die gemeldeten Daten einer Heilbehandlung dienen. Die Datenmeldungen stellen aber selbst keine solche dar. Unerheblich ist, dass andere Ärzte ihre Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte müssen bei einer der Heilbehandlung dienenden Tätigkeit stets darauf achten, ob sie eine Heilbehandlung durchführen oder nur unterstützend tätig sind. Die mögliche und mittelbare Auswirkung einer Leistung auf eine Heilbehandlung dient nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, so der Bundesfinanzhof. Kann ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit nicht zweifelsfrei angenommen werden, ist eine Umsatzsteuerpflicht der betreffenden ausgeübten Leistungen stets in Betracht zu ziehen.

Stand: 25. Februar 2016

Notfallzimmer/-praxis

Viele Ärztinnen und Ärzte halten in ihren Privaträumen ein Notfallzimmer oder eine kleine Notarztpraxis bereit.

Notfallraum als Arbeitszimmer

Die Finanzverwaltung ist stets dazu geneigt, den Notfallraum als Arbeitszimmer zu sehen. Dies freilich mit dem Zweck, dass die dem Arzt/der Ärztin entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründung: Dem Arzt/der Ärztin steht in der Praxis für die Heilbehandlungen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes/EStG).

Notfallraum kein Arbeitszimmer

Die Argumentation der Finanzverwaltung kann jedoch wie folgt widerlegt werden: Bei einem Notfallzimmer handelt es sich im Regelfall nicht um einen Arbeitsraum, „der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient“ (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 3/02). Ein Notfallzimmer bzw. eine Notfallpraxis ist hingegen erkennbar für die Behandlung von Patienten eingerichtet und im Regelfall für jene leicht zugänglich. Im Streitfall war der Notfallraum im Untergeschoss des Wohnhauses untergebracht und durch einen besonderen Eingang erreichbar. Der Bundesfinanzhof erkannte die Aufwendungen vollumfänglich als Betriebsausgaben an (BFH- Urteil vom 20.11.2003 a.a.O). Daraus ist festzuhalten, dass ein Notfallzimmer bzw. eine kleine Notfallpraxis abgesehen von einer Tür keine räumliche Verbindung zur Privatwohnung haben sollte, über einen eigenen Zugang verfügen muss und kein Durchgangszimmer sein darf.

Stand: 25. Februar 2016

„Intonations 2016“, Berlin

Zeit: 16. – 21.4.2016

Von Bach bis Carter: Sechs Tage lang verwandelt sich der Glashof des jüdischen Museums zum Jerusalem International Chamber Music Festival in eine Konzertbühne für renommierte Musiker und junge Talente aus aller Welt.

www.jmberlin.de

„Frühlingserwachen“, Kassel

Zeit: 19. – 26.3.2016

Raus aus dem Winterschlaf! In Kassel erwacht der Frühling und das wird mit Ausstellungen, Versteigerungen und vielem mehr gefeiert. Eine ganze Woche lang erwartet die Besucher ein buntes Programm für Jung und Alt.

www.fruehlingserwachen-kassel.de

Stand: 25. Februar 2016