Bonuszahlungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten oftmals im Rahmen sogenannter Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse oder ähnliche Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung hatte solche Leistungen im Regelfall als Beitragsrückerstattungen behandelt. Der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge wurde entsprechend um die Bonuszahlungen gekürzt.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen (BFH vom 1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist hat die Finanzverwaltung dieses Urteil nun anerkannt.

Neues BMF-Schreiben

Nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3 – S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige für Einkommensteuerbescheide ab 2010 Geld zurück. Voraussetzung ist, dass die Bescheide unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind bzw. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Diese Bescheide sind anschließend für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist endet am 6.12.2018. In allen weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor), ändert die Finanzverwaltung von Amts wegen die Steuerbescheide in allen Kostenerstattungsfällen, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsträger eine Mitteilung der Bonuszahlungen an die Finanzämter übermittelt hat. Korrigiert werden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2016. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. April 2017

Betriebliches Vermögen

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 muss bis spätestens 31.5.2017 erstellt und an das Finanzamt übermittelt werden. Ein wichtiger Punkt stellt dabei die Zuordnung von betrieblich und privat (gemischt) genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen dar. Gemischt genutzte Gegenstände können entweder vollumfänglich dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Außerdem ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung möglich.

Zuordnungsdokumentation

Die Zuordnungsentscheidung ist mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Gegenstands zu treffen und dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt beispielsweise durch Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuererklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH XI R 64/06) hat die Anzeige spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die betreffende Umsatzsteuererklärung zu erfolgen. Für 2016 angeschaffte Gegenstände ist das somit der 31.5.2017.

Keine Fristverlängerung

Wird die Zuordnungsentscheidung erst nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung mitgeteilt, liegt nach BFH-Rechtsprechung keine zeitnahe Dokumentation vor. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (BFH vom 7.7.2011, V R 42/09).

Stand: 27. April 2017

Eigengenutzte Immobilien

Für die Veräußerung von privat genutzten Immobilien ist im Regelfall keine Spekulationsfrist zu beachten. Die allgemeine Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt nur für vermietete Immobilienobjekte. Nur für solche Objekte ist ein Veräußerungserlös zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Selbst bewohnte Häuser oder Wohnungen können theoretisch bereits nach ein paar Wochen steuerfrei mit Gewinn veräußert werden.

Ferienwohnung

Ob für die selbst genutzte Ferienwohnung dieselben Grundsätze gelten wie für die eigengenutzte Immobilie ist seit dem jüngsten Urteil des Finanzgerichts (FG) FG Köln umstritten (Urteil vom 18.10.2016, 8 K 3825/11). Die Finanzrichter hatten entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist. Im Entscheidungsfall hatten Steuerpflichtige ein Haus auf Sylt veräußert, das ausschließlich als Ferienhaus genutzt wurde. Erwerb und Veräußerung fanden innerhalb der 10-Jahres-Frist statt. Nach Auffassung der Richter sei es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die Ausnahmeregelung für selbst genutzte Immobilien auch auf Ferienobjekte anzuwenden, die nur zeitweise genutzt werden und im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung hatte bisher nach einem BMF-Schreiben (vom 5.10.2000, IV C 3 S 2256-263/00 BStBl 2000 I S. 1383) auch Ferienobjekte ohne Frist von der Veräußerungsbesteuerung freigestellt.

Anhängiges Verfahren

Das letzte Wort zu diesem Thema wird der Bundesfinanzhof (BFH) haben. In dem anhängigen Verfahren IX R 37/16 wird der BFH zu entscheiden haben, ob es mit dem Gesetzeszweck der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) vereinbar ist, Zweitwohnungen zu begünstigen, die nur für Erholungsaufenthalte zeitweise genutzt werden. Für den Fall, dass der BFH der Auffassung der Vorinstanz folgt, sollte bereits jetzt bei Veräußerung von Ferienimmobilien nach Möglichkeit auf die Erfüllung der 10-Jahres-Frist geachtet werden.

Stand: 27. April 2017

Beschäftigung im In- und Ausland

Nicht selten üben Erwerbstätige ihre Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres zeitweise im Inland (Deutschland) und zeitweise im Ausland aus. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem neuen Schreiben (vom 14.3.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002) zur steuerlichen Aufteilung des Arbeitslohns Stellung genommen.

Arbeitstage statt Kalendertage

Nach Auffassung des BMF hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen er seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn für teilweise im Inland und teilweise im Ausland ausgeübte Tätigkeiten zahlt, für den vorzunehmenden Lohnsteuerabzug zunächst den im Lohnzahlungszeitraum direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln und entsprechend als steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden und nicht direkt zuordenbaren Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres zu erfolgen. Nach dem bisherigen Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 hatte das BMF eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage gefordert.

Anwendung

Die Grundsätze des Schreibens gelten spätestens für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31.10.1983 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber bis 31.12.2018 die Aufteilung nach dem Verhältnis der Kalendertage vornimmt.

Stand: 27. April 2017

Pkw-Maut

Die Gesetzgebung über die Pkw-Maut hat in der Vergangenheit einige Kontroversen erfahren. Am 31.3.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Einführung der Pkw-Maut nun zugestimmt.

Details

Die Pkw-Maut gilt nicht nur für die Nutzung von Bundesautobahnen. Auch die Nutzung der Bundesstraßen ist nur noch gegen Gebühr möglich. Die Höhe der Pkw-Maut ist gestaffelt nach Hubraum und Umweltfreundlichkeit des entsprechenden Autos. Die maximale Höhe der Maut beträgt € 130,00 im Jahr. Für Autofahrer aus dem Ausland gibt es Kurzzeitvignetten.

Steuersenkungen

Zur Entlastung der deutschen Autofahrer ist eine Steuersenkung für besonders schadstoffarme Pkw der Euro 6 Emissionsklasse geplant. Die Steuerentlastung beträgt pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum und je nach Motorart zwischen € 2,32 und € 5,32. Die Entlastung ist auf die maximale Höhe der Pkw-Maut begrenzt und kann nicht zu einer negativen Kfz-Steuer führen.

Vermittlungsausschuss

Der Vorschlag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ist im Bundesrat bei der maßgeblichen Plenarabstimmung nicht angenommen worden. Damit tritt das Gesetz in Kraft.

Stand: 27. April 2017

Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abziehbar sind 20 % der Lohnleistungen bis zu maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG)).

Schlüsseldienst

Inwieweit Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür von der Einkommensteuer abziehbar sind, hängt von der im Einzelfall erbrachten Leistung ab. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf die Frage 19 der Fraktion „Die Linke“ (BT-Drucks. 18/11220). Im Einzelnen gilt: Stehen die Arbeiten des Schlüsseldienstes in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt, sind die Aufwendungen abziehbar. Aufwendungen für andere Arbeiten, wie beispielsweise Vorarbeiten in der Werkstatt, scheiden grundsätzlich vom Steuerabzug aus.

Haushalt

Der Haushaltsbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 20.3.2014, VI R 55/12 und VI R 56/12) „weit“ auszulegen. Der BFH zählt auch jene Handwerkerleistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die zwar jenseits der Grundstücksgrenze ausgeübt, jedoch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

Fazit

Kommt der Schlüsseldienst bei versperrter Wohnungstür zu Hilfe und werden sämtliche Lohnarbeiten dort verrichtet, sind die Aufwendungen von der Steuer abziehbar.

Stand: 27. April 2017

Ein-Prozent-Methode

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. Wird der Firmenwagen älter, ändert sich an der Höhe des zu versteuernden Nutzungsvorteils nichts. Denn Berechnungsgrundlage ist und bleibt der Bruttolistenpreis für das Neufahrzeug. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Fahrzeug bereits komplett abgeschrieben ist. Zwar darf der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode nicht höher sein als die gesamten Kosten für das Fahrzeug. Betragen diese beispielsweise € 12.000,00 im Jahr, muss der Steuerpflichtige auch nicht mehr als € 1.000,00 im Monat als Nutzungsvorteil versteuern, auch wenn sich nach dem Bruttolistenpreis ein höherer Monatsbetrag ergeben würde. Doch diese „Kostendeckelung“ ist nur ein kleiner Trost für alle, die ihr abgeschriebenes Firmenfahrzeug noch weiter nutzen.

Alternative Variante

Besser ist es, das abgeschriebene Fahrzeug aus der Firma herauszukaufen. Hierzu sollte sich der Firmeninhaber ein Ankaufangebot für das Gebrauchtfahrzeug erstellen lassen. Dieses kann dann als Grundlage für die Ausbuchung des Fahrzeuges dienen. Die Differenz zwischen dem Ankaufpreis und dem Buchwert (im Regelfall € 1,00) muss als stille Reserven versteuert werden. Ist das Fahrzeug herausgekauft, ist die private Nutzung steuerfrei. Für jeden für den Betrieb gefahrenen Kilometer können € 0,30 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Anteil der betrieblichen Fahrten darf allerdings nicht mehr als 50 % der Gesamtnutzung betragen. Ansonsten wird das Privatfahrzeug wieder zum (notwendigen) Betriebsvermögen. Arbeitnehmer können sich diesen Betrag steuerfrei ersetzen lassen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hierzu nicht notwendig. Für die Geltendmachung der Kilometerpauschale genügt eine einfache Aufstellung über alle betrieblichen Fahrten.

Stand: 27. April 2017

0180-Rufnummern

Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Kundendienstanrufe nicht teurer sein dürfen als normale Telefonanrufe (EuGH Urteil vom 2.3.2017 C-568/15).

Der Fall

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte ein deutsches Unternehmen für Elektroartikel 0180-Rufnummern für den technischen Support zur Verfügung gestellt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hatte das Unternehmen vor dem Landgericht Stuttgart verklagt. Die Angelegenheit wurde schließlich dem EuGH vorgelegt.

Verbraucherrichtlinie

Rechtsgrundlage für die Kostenbegrenzung ist die EU-Verbraucherrichtlinie. Nach dieser Richtlinie dürfen Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, nicht mehr kosten als den Grundtarif.

Stand: 27. April 2017