„ELBJAZZ“, Hamburg

Zeit: 2. – 3.6.2017

Einmalige Kulisse, maritimer Flair und Jazz pur. Open Air und auf Indoor-Bühnen werden hochkarätige, internationale Künstler die ganze Bandbreite des Jazz performen. Dieses Jahr ist auch die neue Elbphilharmonie Kulisse für ein einzigartiges Jazzprogramm. Mit Sicherheit ein tolles Wochenende in der HafenCity und auf dem Werftgelände von Blohm+Voss.

„Musik Festival“, Rheingau

Zeit: 24.6. – 2.9.2017

An 30 Spielstätten im Rheingau werden über 170 Konzerte mit Stars der internationalen Musikszene dargeboten. Das Sommerfestival steht im Zeichen von Aufbruch, Next Generation, Tanz!Musik sowie Expedition Sound. Von Frankfurt über Wiesbaden bis zum Mittelrheintal kommen Klassik, Jazz, Weltmusik und Kabarett auf die Bühne – einen ganzen Sommer lang!

www.rheingau-musik-festival.de

Stand: 29. Mai 2017

Bild: Witthaya – Fotolia.com

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten solche abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 410,00 netto nicht übersteigen. Nicht selbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut dann, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in das Betriebsvermögen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter unterliegen auch nicht den für aktivierungspflichtige und über mehrere Jahre abzuschreibende Wirtschaftsgüter geltenden Aufzeichnungspflichten. Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist lediglich ein besonderes laufendes Verzeichnis zu führen, wenn deren Wert € 150,00 übersteigt.

Neue Wertgrenze ab 1.1.2018

Die Wertgrenze für GwG soll ab dem 1.1.2018 ansteigen. Der Bundestag hat dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ am 27.4.2017 zugestimmt. Das Gesetz sieht die Anhebung des Schwellenwerts von bisher € 410,00 auf € 800,00 vor. Gleichzeitig soll die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von GwGs von bisher € 150,00 auf € 250,00 angehoben werden. Dies sieht das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz vor. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.5.2017 zugestimmt.

Fazit

Anschaffungen von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Wert von mehr als € 410,00 und bis zu € 800,00 sollten nach Möglichkeit über den 1.1.2018 hinaus verschoben werden. Betragen die Anschaffungskosten für ein solches Wirtschaftsgut beispielsweise € 600,00, könnten die Aufwendungen bei Anschaffung in 2017 nur über die Nutzungsdauer von beispielsweise 3 oder auch bis zu 10 Jahren abgeschrieben werden. Bei Anschaffung nach dem 1.1.2018 ist das Wirtschaftsgut 2018 voll abzuschreiben.

Stand: 29. Mai 2017

GmbH-Größenklassen

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) werden zwecks Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Handelsrecht in verschiedene Größenklassen unterteilt. GmbHs mit bis zu zehn Mitarbeitern und einer Bilanzsumme bis zu € 350.000,00 sowie Umsatzerlösen bis zu € 700.000,00 zählen zu den kleinsten GmbHs. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, einer Bilanzsumme bis zu € 6.000.000,00 und Umsatzerlösen bis € 12.000.000,00 sind nach dem Handelsrecht kleine GmbHs (vgl. im Einzelnen § 267 Handelsgesetzbuch – HGB). Als „mittelgroß“ gelten GmbHs mit einer Bilanzsumme bis € 20.000.000,00 und Umsatzerlösen bis zu € 40.000.000,00 und einer Beschäftigtenzahl bis zu 250 Mitarbeitern. GmbHs mit darüber hinausgehenden Wertgrößen zählen zu den großen GmbHs.

Jahresabschluss

Mittlere und große GmbHs mussten ihren Jahresabschluss bereits bis 31.3.2017 erstellen. Kleine und Kleinst-GmbHs müssen diesen bis Ende dieses Monats (30.6.2017) erstellen (vgl. § 264 Handelsgesetzbuch – HGB). Der Jahresabschluss mittlerer und großer GmbHs ist nach Erstellung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern zur Feststellung und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen (§ 42a GmbH-Gesetz). Klein- und Kleinst-GmbHs die Gesellschafterversammlung bis zum 30.11.2017 einberufen haben. Für mittelgroße und große GmbHs gilt eine Frist bis zum 31.8.2017.

Offenlegung und Einstellung ins Unternehmensregister

Den letzten Termin im Jahr 2017 stellt der 31.12.2017 dar. Spätestens bis Jahresende ist der Jahresabschluss 2016 offenzulegen und in das elektronische Unternehmensregister einzustellen. Kleine GmbHs müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlichen. Außerdem müssen diese keinen Lagebericht erstellen. Schließlich genügt ein verkürzter Anhang. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs ganz verzichten, ebenso auf eine Offenlegung des Jahresabschlusses. Es genügt lediglich eine Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger. Dies hat den Vorteil, dass ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen für Kleinst-GmbHs kostenpflichtig wird und dadurch vielleicht nicht jeder „Konkurrent“ in die Bücher schaut.

Stand: 29. Mai 2017

Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der sogenannten „Hinzurechnungsbesteuerung“ will der Gesetzgeber verhindern, dass steuerpflichtige Gewinne durch die Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagert werden. So greift der deutsche Fiskus auf die Gewinne solcher Gesellschaften zu, wenn deutsche Steuerpflichtige daran zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. Abgezielt wird mit dieser Regelung primär auf Gewinne aus passiven Tätigkeiten, also auf solche Tätigkeiten, die nicht aus einem operativen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb usw. stammen. Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht für inländische Steuerpflichtige die Möglichkeit des Nachweises, dass die betreffende Gesellschaft im Niedrigsteuerland einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (sogenannter Motivtest).

Vereinbarkeit mit Unionsrecht?

Die Möglichkeit einer Steuerentlastung mittels Motivtest gibt es in Drittstaaten nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher mit Beschluss vom 12.10.2016, I R 80/14 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die hier fehlende Entlastungsmöglichkeit könnte gegen das unionsrechtlich verbürgte Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Dieses Recht gilt auch im Verkehr mit Drittstaaten. Im Streitfall war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit 30 % an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt. Die Schweizer AG erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, welche das Finanzamt als Einkünfte aus passiven Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarf.

Stand: 29. Mai 2017

Besonderes Kirchgeld

In Deutschland erheben die Religionsgemeinschaften von Kirchenmitgliedern, die zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein „besonderes Kirchgeld“. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte selbst keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und über ein höheres Einkommen verfügt.

Urteil Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt in einem Urteil dieses Kirchgeld nicht als menschenrechtswidrig angesehen und deren Erhebung für rechtmäßig erachtet. Gegen die Zahlung hilft nur, wenn die Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen oder beide aus ihren Religionsgemeinschaften austreten (Urteil vom 6.4.2017, 10138/11, 16687/11, 25359/11 und 28919/11).

Stand: 29. Mai 2017

Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Die Vermietung erfolgt dabei mit Umsatzsteueroption. Dann ist der Arbeitnehmer, was die Aufwendungen für das Homeoffice betrifft, zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Fall hatte ein Vertriebsleiter negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Diese sind entstanden durch die Geltendmachung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus der Renovierung des Badezimmers. Das Finanzamt rechnete die Erhaltungsaufwendungen dem privaten Bereich zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen einen anteilmäßigen Kostenabzug bei den Vermietungseinkünften zu. Und zwar bis zu jener Höhe, in der das Vorhandensein einer Toilette im Interesse des Arbeitgebers liegt (FG Köln vom 3.8.2016, 5 K 2515/14).

Arbeitgeberinteresse

Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers am Vorhandensein einer Toilette beschränkt sich nach Meinung der Richter regelmäßig nur auf ein WC mit Waschbecken. Damit können Aufwendungen für ein komplettes Badezimmer mit entsprechender Ausstattung oder wie im Streitfall für eine behindertengerechte Ausstattung nicht in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Streitfall hatte das FG 1/3 der Gesamtfläche des ca. 6 qm großen Badezimmers dem Vermietungsbereich zugeordnet. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. IX R 9/17). 

Stand: 29. Mai 2017

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall von einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diesem im Betrieb für die entsprechende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dieser in dem Arbeitszimmer verrichtet, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Wochenendarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich allerdings durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. Dies gilt auch, wenn während der Woche ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Für die Wochenendarbeit reicht eine dienstvertragliche Vereinbarung zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende. Im Streitfall hatte ein Projektleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass er am Wochenende ständig erreichbar sein musste und ihm ein Zugang zum Betriebsgebäude am Wochenende nicht möglich war.

Arbeitszimmer notwendig?

Ob der Projektleiter für seinen Bereitschaftsdienst tatsächlich ein Arbeitszimmer braucht, ist nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) unerheblich (Urteil vom 27.8.2016, 15 K 439/15, rkr.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Computer irgendwo anders in seinen Räumen hätte platzieren können, z. B. in der Küche. Nach Auffassung der Richter kommt es allein darauf an, dass die Arbeitsgegenstände in einem eigenen Raum installiert worden sind und dieser Raum die Kriterien eines Arbeitszimmers erfüllt. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Gegenstände tatsächlich benutzt werden.

Stand: 29. Mai 2017

EU-Beschluss

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland (sogenannte Roaminggebühren) zum 15.6.2017. Die EU hat mit den Telekommunikationsunternehmen eine entsprechende Einigung erzielt. Damit kostet das Telefonieren in ausländischen Mobilnetzen innerhalb des EU-Raums künftig nicht mehr als im Inland.

Keine höheren Inlandspreise

Die EU-Kommission hat gleichzeitig mit dem Wegfall der Roamingaufschläge die maximalen Großhandelspreise gesenkt, die die Betreiber sich gegenseitig für das Datenroaming in Rechnung stellen können. Damit soll verhindert werden, dass die neuen Roamingregeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden.

Preisobergrenzen

Die EU-Verhandlungsführer und die Telekommunikationsunternehmen haben sich ab dem 15.6.2017 auf folgende Obergrenzen geeinigt: Für Anrufe gilt ein maximales Entgelt von 3,20 Cent pro Minute und für SMS-Nachrichten ein Entgelt von 1 Cent. Darüber hinaus werden die Preisobergrenzen für den Datenverkehr über fünf Jahre von € 7,70 pro GB (ab 15.6.2017) bis zum 1.1.2022 auf € 2,50 gesenkt.

Stand: 29. Mai 2017

Steuerfreie Lohnzuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (vom 29.11.2016, VI R 61/14).

Bereitschaftsdienstzeiten

Ärztinnen und Ärzte erhalten für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen vielfach eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger, wie im Streitfall, diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor. Im Streitfall erhielten die Assistenzärzte eines Krankenhauses an Samstagen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen Lohnzuschlag. Die Finanzverwaltung behandelte die Zuschläge als steuerpflichtig.

BFH-Urteil

Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Zuschläge, die neben dem Grundlohn geleistet werden, „dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein“, so der BFH. Darüber hinaus fordert der BFH, dass arbeitsvertraglich zwischen Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird. Es ist ferner ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe herzustellen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. eine Einzelaufzeichnung durch entsprechende Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber sicherstellen.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: pkazmierczak – fotolia.com

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

Der Fall

Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern die Teilnahme an sogenannten „Sensibilisierungswochen“ an. Zweck dieser Veranstaltung war, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auf dieser Veranstaltung wurden unter anderem Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter des Arbeitgebers – ohne Teilnahmeverpflichtung. Die Aufwendungen betrugen für den Arbeitgeber € 1.300,00 pro Person. Das Finanzamt behandelte diese Aufwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zu Recht, wie das FG entschieden hat.

Vorsicht Steuerfalle

Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.

Stand: 29. Mai 2017

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