Steuerfreie Lohnzuschläge
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (vom 29.11.2016, VI R 61/14).
Bereitschaftsdienstzeiten
Ärztinnen und Ärzte erhalten für Bereitschaftsdienste an Wochenenden oder Feiertagen vielfach eine Pauschalvergütung zum Grundlohn hinzu. Gewährt der Krankenhausträger, wie im Streitfall, diese Pauschalvergütungen ohne Rücksicht darauf, ob die Ärztin/der Arzt die Tätigkeiten an einem Samstag oder an einem Sonn- und Feiertag erbringt, liegt keine lohnsteuerfreie Zusatzvergütung vor. Im Streitfall erhielten die Assistenzärzte eines Krankenhauses an Samstagen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen Lohnzuschlag. Die Finanzverwaltung behandelte die Zuschläge als steuerpflichtig.
BFH-Urteil
Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Zuschläge, die neben dem Grundlohn geleistet werden, „dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein“, so der BFH. Darüber hinaus fordert der BFH, dass arbeitsvertraglich zwischen Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden wird. Es ist ferner ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe herzustellen.
Fazit
Ärztinnen und Ärzte, die eine Versteuerung ihrer Lohnzuschläge vermeiden wollen, sollten ihre tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einzeln aufzeichnen bzw. eine Einzelaufzeichnung durch entsprechende Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber sicherstellen.
Stand: 29. Mai 2017
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