Krankenhausrechnungen

Ein Krankenhaus rechnete für einen gefäßchirurgischen Eingriff in stationärer Behandlung eine Vergütung in Höhe von rund € 9.300,00 ab. Geltend gemacht wurden unter anderem auch Aufwendungen für eine akute respiratorische Insuffizienz (Luftnot) und eine Herzinsuffizienz als sogenannte Nebendiagnosen. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen verlangte diese die Rückzahlung eines Teils der Vergütung.

Urteil des SG Detmold

Die Krankenkasse klagte schließlich vor dem Sozialgericht (SG) Detmold. Die Richter urteilten, dass ein Krankenhaus, das zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen ist, nachweisen muss, dass die für die Vergütung relevanten Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben. Bleibt das Krankenhaus den Nachweis schuldig, muss es anteilig die von der Krankenkasse bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten (Urteil vom 4.11.2016, S 24 KR 48/15). Im Streitfall konnte die aufgetretene Luftnot nicht eindeutig mit einer kardialen Ursache verbunden werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Der Fall

Eine zu 100 % behinderte Steuerpflichtige machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Die Aufwendungen seien wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich. Zum anderen machte sie Ausbildungskosten für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund wurde entsprechend ausgebildet, um aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen zu können. Daneben machte die Steuerpflichtige noch ihren Behindertenpauschbetrag geltend.

FG-Urteil

Die Finanzrichter am Finanzgericht Baden-Württemberg ließen den Abzug beider Aufwendungen – also die Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht zu. Auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind (Urteil vom 30.11.2016, Az. 2 K 2338/15). Im Klartext bedeutet dies, dass kranke und behinderte Steuerpflichtige entweder nur den Pauschbetrag (dieser beträgt zwischen € 310,00 bei einer Behinderung ab 25 % und € 1.420,00 bei einer Behinderung von mindestens 95 %, § 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/ EStG) oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Stand: 29. Mai 2017

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Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen haben vielfach den Hintergrund einer Abgeltung von an den Erblasser zu Lebzeiten unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen. Das Finanzamt zieht in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegepauschbetrag von bis zu € 20.000,00 vom steuerpflichtigen Erwerb bei der Erbschaftsteuer ab (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes/ErbStG).

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Abzug von unvergüteten Pflegeleistungen als Erblasserschulden ist also, dass der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist. Es müssen zwischen dem Erben und dem Erblasser dienstvertragliche Beziehungen bestanden haben, die über bloße Gefälligkeitsverhältnisse hinausgehen. Verspricht der Erblasser, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, kann dies einen Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten (Erben) hervorrufen (§ 612 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Ein solcher Anspruch ist aus den Umständen zu entnehmen, dass die Dienstleistung nicht unentgeltlich erfolgen sollte.

Wenn die Schwiegertochter pflegt

Beruft sich der Erbe auf die Pflegeleistungen seiner Ehefrau, ist dies steuerschädlich. Denn Dienstleistungen der Ehefrau des Erben bleiben stets unberücksichtigt, weil es in aller Regel nur um den steuerpflichtigen Erwerb des Erben selbst geht. Es fehlt insoweit an der rechtlichen Anspruchserlangung der Schwiegertochter als „Dritte“. Wollte die Ehefrau des Erben Pflegeleistungen geltend machen, müsste sie gegen den Erben nicht nur eine Anspruchsgrundlage haben, sondern solche Forderungen gegen den Erben auch geltend machen. Dies dürfte in der Praxis ohne große Bedeutung sein.

Stand: 29. Mai 2017

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„ELBJAZZ“, Hamburg

Zeit: 2. – 3.6.2017

Einmalige Kulisse, maritimer Flair und Jazz pur. Open Air und auf Indoor-Bühnen werden hochkarätige, internationale Künstler die ganze Bandbreite des Jazz performen. Dieses Jahr ist auch die neue Elbphilharmonie Kulisse für ein einzigartiges Jazzprogramm. Mit Sicherheit ein tolles Wochenende in der HafenCity und auf dem Werftgelände von Blohm+Voss.

„Musik Festival“, Rheingau

Zeit: 24.6. – 2.9.2017

An 30 Spielstätten im Rheingau werden über 170 Konzerte mit Stars der internationalen Musikszene dargeboten. Das Sommerfestival steht im Zeichen von Aufbruch, Next Generation, Tanz!Musik sowie Expedition Sound. Von Frankfurt über Wiesbaden bis zum Mittelrheintal kommen Klassik, Jazz, Weltmusik und Kabarett auf die Bühne – einen ganzen Sommer lang!

www.rheingau-musik-festival.de

Stand: 29. Mai 2017

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Brandenburg-Initiative

In 2016 startete das Bundesland Brandenburg eine Bundesrats-Initiative zur Abschaffung der Abgeltungsteuer. Begründet wurde dies u. a. mit einer unrechtmäßigen Privilegierung der Kapitaleinkünfte gegenüber Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und anderen Einkunftsarten.

Bundesrat ohne Entscheidung

Die Initiative nahm am 23.2.2017 weitere Hürden. Der Finanzausschuss im Bundesrat stimmte mit einer Mehrheit von elf Ländern für den Vorschlag der Abschaffung der Abgeltungsteuer. Der Vorschlag ist allerdings derzeit auf Eis gelegt. Denn der Bundesrat hat am 12.5.2017 beschlossen, die Entschließung zur Abschaffung der Abgeltungsteuer nicht zu fassen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass das Thema nach der Bundestagswahl erneut auf die Tagesordnung kommt.

Konsequenzen

Kapitaleinkünfte werden derzeit mit einem Steuersatz von 26,375 % inclusive des Solidaritätszuschlags besteuert. Der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte. Kommt es zur Abschaffung der Abgeltungsteuer, müssten diese wieder zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Der normale tarifliche Einkommensteuersatz beträgt bis zu 42 % bzw. bei sehr hohen Einkommen 45 %.

Stand: 31. Mai 2017