Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Praxiskorrespondenz

Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 26. November 2024

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Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist, unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen, beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht worden sind. Auf das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an.

Forderungen aus 2021 sichern

Zum Jahreswechsel verjähren Forderungen aus dem Jahr 2021. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändern an der Verjährung nichts. Verhindert werden kann der Verjährungsablauf nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren, sofern der Antrag vollständig und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2024 dem Schuldner zugestellt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teilzahlungen

Leistet der Schuldner vor Jahresende 2024 wenigstens eine Teilzahlung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen (Neubeginn der Verjährung § 212 Abs. 1 BGB).

Stand: 26. November 2024

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Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.

Stand: 26. November 2024

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Pflegevergütungen

§ 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz EStG stellt Einnahmen für Pflegeleistungen, Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes bzw. mindestens aber bis zur Höhe des sozialrechtlichen Entlastungsbetrages einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen der bzw. des Pflegebedürftigen oder sonstigen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis sehr komplex und umso schwieriger zu durchschauen, je enger Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen.

Leitfaden der Finanzverwaltung

Die Oberfinanzdirektion/OFD Frankfurt hat hierzu eine umfassende Verfügung veröffentlicht (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067). Aus dem Leitfaden geht u. a. hervor, dass weitergeleitete Erstattungen von Sozialversicherungsträgern nur insoweit einkommensteuerfrei sind, als diese von der Höhe nach das Pflegegeld für Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige Zuwendungen des Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Vergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.

Sittliche Verpflichtungen

Eine sittliche Verpflichtung nimmt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt, es sei denn es handelt sich ausschließlich um Angehörige.

Verhinderungspflege

Die OFD nimmt auch zur Verhinderungspflege Stellung. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Vergütung an den Verhinderungspfleger gelten dabei keine Besonderheiten. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Verhinderungspfleger vorliegen.

Entlastungsbetrag steuerfrei

Schließlich betont die OFD in ihrer Verfügung, dass der Entlastungsbetrag von bis zu € 125,00 monatlich bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls steuerfrei ist und dass die steuerfreien Pflegeleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Stand: 26. November 2024

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Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).

Freiwillige Vorauszahlungen

Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.

Stand: 26. November 2024

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Referentenentwurf

Der Steuergesetzgeber hat im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (sogenanntes E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Nach dem Gesetzesvorhaben soll „ein Anreiz gesetzt werden, solche Fahrzeuge zu entwickeln und zu nutzen“, wie aus dem Entwurf hervorgeht.

Kraftfahrzeugsteuer

Der Entwurf sieht vor, lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs betriebene Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auszunehmen (neuer § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich sollen die E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Das heißt, bei privater Nutzung muss bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel versteuert werden. Dabei hält der Gesetzgeber an der für Elektrofahrzeuge geltenden Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis von ab 2025 voraussichtlich € 95.000,00 auch für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge fest (§ 6 f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG-E). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode soll für solche Fahrzeuge analog gelten, dass bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen die Anschaffungskosten (oder Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt werden müssen.

Inkrafttreten

Mit dem Anwendungszeitraum orientiert sich der Gesetzgeber „an der erwarteten erstmaligen Zulassung solcher Fahrzeuge“, wie aus dem Entwurf zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber rechnet offenbar mit einer mindestens fünfjährigen Entwicklungszeit von E-Fuels-only-tauglichen Motoren. So soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 gelten, längstens jedoch bis zum 31.12.2042. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen beginnt ebenfalls voraussichtlich am 1.1.2030 und soll zehn Jahre bis zum 31.12.2039 gelten.

Stand: 26. November 2024

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Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser

Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) liegen vor, wenn die Leistungen sowie damit eng verbundene Umsätze „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt“ werden. Die Mitgliedstaaten haben die Leistungen unter diesen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen.

FG-Urteil

Das Finanzgericht/FG München entschied, dass „Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, … nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei“ sind (Leitsatz Urteil vom 18.10.2023, 3 K 317/18). Im Streitfall rechnete eine nicht zugelassene Privatklinik wie folgt ab: Medizinisch indizierte Behandlungen wurden ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Die Feststellung der medizinischen Indikation traf der jeweils behandelnde Arzt unter den dort tätigen Belegärzten. Umsatzsteuerfrei abgerechnet wurden auch die Unterkunftskosten. Schönheitsoperationen und vereinzelte Übernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden – da medizinisch nicht indiziert – zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteueraufteilung der Klinik nicht an.

Soziale Vergleichbarkeit

Die Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhäuser entscheidet sich letztlich immer danach, ob deren Leistungen mit denen der öffentlich rechtlichen Kliniken sozial vergleichbar sind. Das FG nahm hierbei als Prüfungsmaßstab primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof/BFH wird anhand dieses Falles die Gelegenheit haben zu entscheiden, ob der Maßstab für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit unter Bedingungen durchgeführt werden muss, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. XI R 36/23 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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Verlustverrechnung

Ärztinnen und Ärzte können Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgleichen, nicht mit Einkünften aus ihrer selbstständigen Tätigkeit bzw. ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Beschränkungen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Verlustverrechnung bei mehreren Depots

Unterhält die Ärztin bzw. der Arzt mehrere Kapitalanlagedepots bei verschiedenen Banken, bildet jede Bank für sich entsprechende Verlustverrechnungstöpfe und schreibt nicht mit Gewinnen verrechenbare Verluste ins nächste Jahr fort. Die vorgetragenen Verluste können in diesem Fall erst ausgeglichen werden, wenn in dem betreffenden Depot Gewinne generiert werden. Eventuelle Gewinne aus Wertpapieranlagen bei anderen Banken müssen hingegen voll versteuert werden. Sind im Depot bei Bank A Gewinne, im Depot bei Bank B Verluste entstanden, lassen sich die Verluste bei Bank B dennoch in 2024 mit Gewinnen aus dem Depot bei Bank A ausgleichen, wenn der Arzt bei der Bank B eine Verlustbescheinigung beantragt und in der Steuererklärung für 2024 die Gewinne/Verluste in der Anlage KAP erklärt.

Frist 15. Dezember

Für die Beantragung einer solchen Verlustbescheinigung gilt eine Frist bis zum 15. Dezember. Ärztinnen und Ärzte sollten daher unbedingt vor diesem Datum die Gewinne/Verluste ihrer Wertpapierdepots feststellen und bei Bedarf fristgerecht einen Antrag stellen.

Stand: 26. November 2024

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Inflationsausgleich

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 19.10.2022, BGBl. I S. 1743) wurde Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet, allen Beschäftigten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und € 3.000,00 nicht überschreitet. Die Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung dieser Prämie endet am 31.12.2024.

Wichtig ist, dass die Prämie bis zu diesem Stichtag dem Konto der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Es reicht nicht aus, die Prämie mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 im Januar 2025 auszuzahlen.

Überstundenvergütung

Die Finanzverwaltung lässt die Auszahlung dieser Prämie unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Überstundenausgleich zu. Dies gilt insoweit, als Überstunden nicht regelmäßig bezahlt werden oder ihre Auszahlung nicht vertraglich vereinbart ist. Denn bei vereinbarter Überstundenvergütung wird die Inflationsausgleichsprämie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet.

Teilzahlungen

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch in mehreren Teiltranchen ausgezahlt werden. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann die Prämie auch mehrfach steuerfrei gewährt werden.

Stand: 26. November 2024

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Außergewöhnliche Belastung

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und vielfach von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen zwangsläufigen Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen vor, die – unter Berücksichtigung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd geltend gemacht werden können (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).

Nahrungsergänzungsmittel

Insbesondere bei Krebsbehandlungen – wie im Streitfall – kann es notwendig werden, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. Die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel zählen allerdings nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen. Eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgericht/FG München zeigt.

FG-Urteil

Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Fall Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung verneint und als Aufwendungen für Lebensmittel qualifiziert. Zur Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen. Daher würde das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sein (§ 12 Nr. 1 EStG, Urteil vom 25.7.2024, 15 K 286/23).

Revision

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof/BFH bisher nicht zu dieser Thematik der zwangsläufigen Einnahme von Vitaminpräparaten im Rahmen von Krebsbehandlungen entscheiden konnte. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 anhängig.

Stand: 26. November 2024

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