Maßnahmenpakete gegen die Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat im September den Gesetzentwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes zusammen mit dem „Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ und dem „Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ veröffentlicht. Das Maßnahmenpaket dient der Fortsetzung der Corona-Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft über das Jahresende 2020 hinaus.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021

Nach dem Gesetzentwurf zum Beschäftigungssicherungsgesetz sollen alle Beschäftigten, die bis 31.3.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, das höhere Kurzarbeitergeld bis zum Jahresende 2021 erhalten. Das erhöhte Kurzarbeitergeld beträgt 70/77 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ab dem siebten Monat steigen die Leistungen auf 80/87 % der Bemessungsgrundlage. Weiterhin gilt bis 31.12.2021 die Sonderregelung, dass Entgelte aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht angerechnet werden. Voraussetzung für die Bezugsdauer bis 31.12.2021 ist, dass der betreffende Betrieb mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat (vgl. Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld).

Zugangserleichterungen

Die anlässlich der Corona-Pandemie geschaffenen Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) gelten bis 31.12.2021. Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat (vgl. Entwurf Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).

Sozialversicherung

Die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Ab dem 1.7.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Stand: 27. Oktober 2020

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Zusatzleistungen

Zahlreiche Arbeitgeberleistungen, wie z. B. Zuschüsse für die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle (§ 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz-EStG) oder Zuschüsse für Aufwendungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG), haben als Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Damit sollen Sachverhalte wie Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung von der Steuerfreiheit ausgenommen werden. Das Erfordernis der zusätzlichen Zahlungen war zuletzt umstritten. Mit einer geplanten Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) soll nun gesetzlich sichergestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben.

Gesetzliche Definition

Das JStG 2020 enthält in § 8 Abs. 4 EStG-E erstmals eine gesetzliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach dem Gesetzentwurf ist dies nur der Fall, wenn:

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Rückwirkende Anwendung

Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E soll erstmals auf Leistungen anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden. Die geplante Neuregelung sollte daher auch für zurückliegende Leistungen aus 2020 beachtet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

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Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) wurde die Insolvenzantragspflicht allgemein bis 30.9.2020 ausgesetzt. Ausnahmen davon bestehen dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Corona-Lockdown Maßnahmen verursacht wurde oder wenn keine Aussicht auf ein Ende der Zahlungsunfähigkeit besteht.

Verlängerung bis 31.12.2020

Durch die jüngste Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis 31.12.2020 verlängert. Die schon bei der allgemeinen Aussetzung geltenden Ausnahmen greifen auch hier.

Stand: 03. November 2020

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Einkommensteuer

Viele Unternehmer und Selbstständige haben während des Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten bzw. beziehen Überbrückungshilfen oder haben solche beantragt. Diese von Bund und Ländern gezahlten Unterstützungsleistungen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen.

Mitteilungsverordnung

Die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet Rundfunkanstalten und andere Behörden zur Mitteilung diverser Zahlungen (u.a. Honorare, Ausfuhrerstattungen oder Ausgleichs- und Abfindungszahlungen) an die Finanzämter.

Neue Mitteilungspflichten

Mit der geplanten Änderung der Mitteilungsverordnung wird u.a. eine neue Mitteilungspflicht für coronabedingte Hilfeleistungen in den Meldekatalog aufgenommen. Nach dem geplanten § 12a MV-E sollen künftig alle öffentlichen Stellen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, verpflichtet werden, die Zahlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 93c Abgabenordnung-AO). Die Meldepflichten umfassen nach dem Gesetzentwurf u. a. folgende Leistungen: „Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe“ sowie „Überbrückungshilfen des Bundes“ als auch „andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes“. Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer der Zahlungsempfänger.

Umstellung auf elektronische Datenübermittlung

Darüber hinaus soll das bislang noch in Papierform bestehende Meldeverfahren spätestens ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Finanzämter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Zahlungen aus öffentlichen Kassen effizienter steuerlich zu erfassen. Damit sollen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug stärker bekämpft werden.

Stand: 27. Oktober 2020

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Aufteilung der Arbeitstage – Grundsatzregelung

Die Doppelbesteuerung von Arbeitslöhnen durch den Ansässigkeits- und den Tätigkeitsstaat wird mit Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt hier die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Für Grenzgänger gilt dabei die sogenannte 45-Tage-Regelung, die u. a. besagt, dass ein Arbeitnehmer höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehren darf. Andernfalls entfällt die Grenzgängerregelung.

Homeoffice-Sonderregelungen für Grenzgänger

Zwischen Deutschland und Österreich gilt für pandemiebedingte Homeoffice-Tage eine Sonderregelung (BMF, Erlass v. 15.4.2020), die besagt, dass Arbeitstage, die ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie zur Nichtrückkehr führen, nicht in die 45-Tage-Frist miteinbezogen werden dürfen. Dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber für ein Arbeiten im Homeoffice bestehen.

Offenlegungspflichten

Soweit der Arbeitnehmer von der Corona-Regelung Gebrauch macht, muss dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt angezeigt werden. Die Tage, die nicht in die 45-Tage-Grenze miteinbezogen werden sollen, sind einerseits anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und andererseits durch Bestätigung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zu dokumentieren.

Stand: 27. Oktober 2020

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Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2021 gelten folgende Beitragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt von € 6.900,00 monatlich auf € 7.100,00 monatlich bzw. € 85.200,00 jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.450,00 monatlich auf € 6.700,00 monatlich bzw. € 80.400,00 jährlich angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt in 2021 € 58.050,00 (2019: € 56.250,00) bzw. € 4.837,50 monatlich.

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße 

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 62.550,00 auf € 64.350,00 angehoben. Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2021 auf monatlich € 3.290,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.115,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 27. Oktober 2020

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Private Veräußerungsgeschäfte

Die Veräußerung vermieteter Immobilien löst im Regelfall eine Einkommensteuerpflicht aus, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt und ein entsprechender Veräußerungsgewinn angefallen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Mit in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind u. a. Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Bei Ferienwohnungen handelt es sich im Regelfall um voll möblierte Wohnungen, welche mit Inventar weiter veräußert werden. Strittig ist, ob der Wert der Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung aus dem Veräußerungserlös herausgerechnet werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies nun bejaht (Urteil v. 3.8.2020 – 5 K 2493/18 E).

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. Für die Wohnungseinrichtung waren beim Kauf € 29.000,00 angefallen. Darüber hinaus hatte der Verkäufer weitere Aufwendungen für die Einrichtung der Ferienwohnung getätigt, die er allerdings sofort als Werbungskosten abgezogen hat.

Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs

Stets von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Das FG hat die Wohnungseinrichtung als solche Gegenstände betrachtet und nur die Veräußerung der Wohnung als steuerpflichtig angesehen, nicht aber die Veräußerung des Inventars. Wohnungseinrichtungsgegenstände würden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und hätten typischerweise – anders als z. B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotenzial, so das FG. Dieses Urteil ist selbstverständlich nicht nur auf Ferienwohnungen anwendbar. Auch bei Veräußerung einer Mietwohnung können Kaufpreisteile, die z. B. auf eine Kücheneinrichtung entfallen, herausgerechnet werden.

Stand: 27. Oktober 2020

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Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist bis 31.1.2021.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
  • in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.

Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:

  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.

Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.

Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.

Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.

In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.

Überbrückungshilfe Phase 3

Anlässlich neuer Betriebsschließungen im November 2020 haben sich Bund und Länder in den gemeinsamen Beschlüssen vom 28.10.2020 darauf verständigt, die Überbrückungshilfe um eine dritte Phase zu verlängern und für besonders von den Maßnahmen betroffene Unternehmen zu verbessern. Die Details der Verlängerung werden derzeit in den Ministerien verhandelt. Wir berichten selbstverständlich ausführlich, sobald die Änderungen feststehen.

Stand: 25. November 2020

Bild: peterschreiber.media – stock.adobe.com

Allgemeine Aussetzung bis 30.9.2020

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zwar überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, bis 31.12.2020 verlängert.

Verlängerung bis 31.12.2020 nur bei Überschuldung

Die Verlängerung der Aussetzung für Insolvenzanträge aufgrund von Überschuldung setzt voraus, dass die Insolvenzreife durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verursacht wurde und zugleich eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens besteht. Wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird dies (widerlegbar) vermutet.

Falls die Insolvenzreife nicht durch die Coronavirus-Pandemie verursacht wurde oder keine Aussicht auf Besserung besteht, ist die Geschäftsführung auch weiterhin verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was ist zu tun?

Wenn Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch nehmen wollen, achten Sie unbedingt darauf, angemessen zu dokumentieren, dass die Überschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie eingetreten ist! Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt nämlich im Zweifel bei der Geschäftsführung.

Stand: 10. November 2020

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Die Bundesregierung gewährt Selbstständigen, die durch die Corona-Krise ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, finanzielle Überbrückungshilfen. Ursprünglich war der Förderzeitraum auf die Monate Juni bis August 2020 begrenzt. Der Koalitionsausschuss hat am 25.8.2020 beschlossen, die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Bezüglich der Fördermonate werden zwei Programmteile unterschieden: Phase 1 für die Fördermonate Juni bis August mit einer Antragsfrist bis 9.10.2020 und Phase 2 für die Fördermonate September bis Dezember mit einer Antragsfrist von voraussichtlich Mitte Oktober bis 31.12.2020.

Vereinfachte Antragsberechtigungen für Phase 2

Für die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen in der Phase 2 wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase 1 gelockert. Außerdem wurde die Förderung ausgeweitet. Überbrückungshilfen in der Phase 2 können alle Unternehmen sowie Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, aber auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe beantragen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (für Phase 1 war ein Umsatzeinbruch von mindestens 60 % Voraussetzung) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen haben, oder
  • in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum erlitten haben.

Die übrigen Voraussetzungen, welche auch für die Phase 1 gegolten haben (z.B., dass sich die Antragsteller nicht bereits für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert haben dürfen), bleiben im Wesentlichen bestehen.

Für alle Antragsberechtigten in der Phase 2 gilt, dass diese ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Weitere Antragsberechtigte

Weiter antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind. Unter anderem fallen darunter Jugendbildungsstätten und Berufsbildungsstätten. Abgestellt wird bei gemeinnützigen Organisationen auf den Rückgang der Einnahmen einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Förderfähige Kosten

Überbrückungshilfen werden gewährt für im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, die vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden sind. Die Fixkosten dürfen nicht einseitig abänderbar sein. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen u.a.:

  • Mieten und Pachten für Geschäftsräume bzw. alle Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten,
  • Aufwendungen für notwendige Instandhaltungen und Wartungen,
  • Ausgaben für Strom, Wasser und Heizung,
  • Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren,
  • Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen sowie
  • Personalaufwendungen.

Mit Ausnahme der beiden zuletzt genannten Kosten müssen die Fixkosten vor dem 1.9.2020 vertraglich oder hoheitlich begründet worden sein.

Neu für Phase 2: Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Damit sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die hohe Personalkosten für den Betriebserhalt zu tragen haben bzw. alle Arbeitnehmer noch in Beschäftigung halten.

Berechnung der Förderhöhe

Die Höhe der Überbrückungshilfe wurde für die Phase 2 angehoben. Die ab 1.10.2020 geltenden Fördersätze betragen:

  • 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%,
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%.

Für die Berechnung der Umsatzeinbrüche sind die Umsätze des Fördermonats und jene aus dem Vorjahresmonat heranzuziehen. Sofern der Umsatz im Fördermonat wenigstens 70% des Umsatzes des maßgeblichen Vorjahresmonats beträgt, entfällt die Überbrückungshilfe für den entsprechenden Fördermonat.

Neu für die Förderung in Phase 2: Haben Antragsteller, die vor dem 1.4.2019 gegründet wurden, aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Geschäfts in den Monaten April bis August 2019 weniger als 15 % ihres Jahresumsatzes 2019 erzielt, können sie sich von der Bedingung des 50%igen Umsatzrückgangs freistellen lassen.

Maximale Förderung, Förderzeitraum

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die Monate September bis Dezember bis zu € 200.000,00 bzw. € 50.000,00 pro Monat an Förderung erhalten.

Neu in Phase 2: Die KMU-Deckelungsbeträge von € 9.000,00 € bzw. € 15.000,00 wurden gestrichen. Damit entfallen die Begrenzungen der Förderung für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten auf maximal € 9.000,00 bzw. € 15.000,00.

Einkommensteuerpflicht

Die gewährten Überbrückungshilfen sind steuerbar und müssen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Zweistufiges Antragsverfahren und Antragsfrist

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruches und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe – der Antragstellung – sind die Antragsvoraussetzungen sowie die Höhe der Fixkosten durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer glaubhaft zu machen. Seit dem 10.8 2020 können auch Rechtsanwälte Anträge auf Überbrückungshilfen stellen.

Für einen Antrag genügt die Abgabe einer Schätzung der Umsätze für die Monate April und Mai 2020 sowie eine Prognose der voraussichtlichen Umsätze für den beantragten Förderzeitraum. Außerdem ist eine Schätzung der voraussichtlichen Fixkosten abzugeben, für die eine Erstattung beantragt wird.

In der zweiten Stufe sind die glaubhaft gemachten Angaben nach Vorlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich entstandenen Fixkosten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte nachzuweisen. Wurde danach kein tatsächlicher Umsatzeinbruch von mindestens 50% bzw. 30% erreicht, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden.

Neu in Phase 2: Fallen die tatsächlichen Zahlen bei der Schlussabrechnung schlimmer aus als geschätzt, sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen, wenn sich die Geschäftslage besser als erwartet entwickelt hat.

Stand: 23. Oktober 2020

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