Ausgangslage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvR 2119/17) die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer, welche aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (neue Bundesländer) stammen, würden nicht die tatsächlichen Wertentwicklungen in ausreichendem Maße widerspiegeln. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 31.12.2019 neue Besteuerungsgrundlagen entwickeln, die eine realitätsgerechte Besteuerung gewährleisten. Die neuen Regelungen müssen bis 31.12.2024 umgesetzt werden.

Erster Bewertungsansatz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zwei unterschiedliche Bewertungsansätze vorgestellt. Der erste Bewertungsansatz knüpft an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Dieses soll sich z. B. an den Geschossflächen orientieren. Auf die so ermittelten Flächen sollen besondere Faktoren angewendet werden, die die Art der Gebäudenutzung berücksichtigen. Damit soll die Grundsteuer für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Betriebsgebäude. Kritik: Die tatsächlichen Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben unberücksichtigt. Damit wird bei gleichen Flächen für das Einfamilienhaus am Rande der Großstadt dieselbe Grundsteuer fällig wie für die Villa in 1A-Lage.

Zweiter Bewertungsansatz

Das zweite Modell knüpft an die tatsächlichen Werte der Grundstücke an. Der Wert für unbebaute Grundstücke wird durch Multiplikation der Fläche mit dem aktuellen Bodenrichtwert ermittelt. Für bebaute Grundstücke soll das Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen. Der Ertragswert soll dabei auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden, unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwertes. Bei eigengenutzten Wohngebäuden ist eine fiktive Miete anzusetzen. Für Geschäftsgrundstücke sollen die Herstellungskosten des Gebäudes als Ausgangsbasis dienen, unter Berücksichtigung des Grundstückswertes. Welches Modell sich durchsetzen wird, wird sich im Lauf des Jahres 2019 zeigen.

Stand: 29. Januar 2019

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Briefkastenanschrift genügt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen aus 2018 (vom 13.6.2018, XI R 20/14, vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16) seine bisherige Rechtsprechung geändert und für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als ausreichend angesehen. Bislang war Voraussetzung, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse ausübt. Künftig reicht somit jede Art von Anschrift. Wichtig ist nur, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Die Finanzverwaltung wendet die genannten Urteile an und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. In Abschnitt 14.5 Abs. 3 wurden folgende Sätze eingefügt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist“. Der Finanzverwaltung genügt eine Postfachadresse, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse.

Stand: 29. Januar 2019

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Der Fall

Zwei Ehefrauen klagten gegen die Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner auf eine finanzielle Ausgleichsvergütung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab. Die Angelegenheit wurde bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgetragen. Das BAG ersuchte schließlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Urteil des EuGH

Der EuGH sprach den Ehefrauen einen Vergütungsanspruch gegen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner zu (Urteil vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nicht mit seinem Tod unter, sodass die Erben einen finanziellen Ausgleich verlangen können.

Unionsrecht vorrangig

Die Richter des EuGH betonten, dass sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen können, sofern nach nationalem Recht – was im Beispiel von Deutschland der Fall ist – eine finanzielle Vergütung nicht Teil der Erbmasse wird. Dies gilt sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Stand: 29. Januar 2019

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Investmentsteuerreformgesetz

Seit 1.1.2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz. Zum Jahreswechsel 2019 wurde erstmalig eine wesentliche Neuerung aus dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) umgesetzt: die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale.

Vorabpauschale

Investmentfondsanleger müssen ab dem 1.1.2019 eine Vorabpauschale zahlen, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vornimmt. Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Investmentfonds von der Vorabpauschale betroffen. Auch sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs). Vorwiegend aber sind Anleger mit thesaurierenden Fonds betroffen. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.

Höhe und maßgeblicher Zinssatz

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß BMF-Schreiben (vom 9.1.2019, IV C 1 – S 1980-1/14/10001 :038) ein Zinssatz von 0,52 % des Wertes des Anteils am Anfang des Jahres angesetzt. Bei einem Wert von beispielsweise € 100,00 würden € 0,52 Vorabpauschale anfallen. Die vorauszuzahlende Abgeltungsteuer würde im Beispielfall € 0,13 zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer betragen. Voraussetzung ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Daher kann die endgültige Höhe der Abgabe erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft für den/die betreffenden Fonds ermittelt werden. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Da zu Jahresanfang der jeweilige Sparer-Pauschbetrag im Regelfall nicht bereits ausgeschöpft ist, kommt es in vielen Fällen zu keiner tatsächlichen Steuerzahlung.

Stand: 29. Januar 2019

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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 2019 bekannt gegeben. Die Pauschalen gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Die wesentlichen Änderungen

Leicht erhöht wurden die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für das EU-Land Österreich. Für eine Übernachtung können dem entsandten Arbeitnehmer ab 1.1.2019 € 108,00 (bisher € 104,00) erstattet werden. Die Verpflegungspauschale für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden wurde um € 4,00 auf € 40,00 pro Kalendertag angehoben. In entsprechendem Umfang erhöht wurden die Pauschsätze für Spanien. Nach oben angepasst wurden außerdem die Übernachtungssätze für Indien, während die Verpflegungspauschalen jedoch gesenkt worden sind. Niedrigere Verpflegungspauschalen gelten z. B. für Neu-Delhi (Herabsetzung von € 50,00 auf € 38,00). Unverändert blieben die Pauschsätze für die USA sowie für Großbritannien. Die höchste Übernachtungspauschale von € 314,00 gilt nach wie vor für San Francisco. Die niedrigste Übernachtungspauschale gilt für Andorra (€ 45,00).

Übernachtungspauschalen

Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 29. Januar 2019

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Sonderabschreibung

Eigentlich hätten Immobilienanleger, die in den Mietwohnungsbau investieren, zum Jahresanfang ein besonderes Steuerabschreibungsmodell erhalten sollen. Die Bundesregierung legte hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vor. Der Entwurf sieht Sonderabschreibungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 5 % pro Jahr für insgesamt 4 Jahre vor (§ 7b Abs. 1 Einkommensteuergesetz-Entwurf). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Wohnungen € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten.

Blockade im Bundesrat

Der Bundesrat hatte in der letzten Sitzung vor Jahresende am 14.12.2018 die Beratung dieses Gesetzentwurfes von der Tagesordnung genommen. Da das Gesetz vom Bundesrat genehmigt werden muss, konnte es somit nicht zum Jahresanfang in Kraft treten.

Kritik des Bundesrats

Der Bundesrat bemängelte, dass der Gesetzentwurf keine Regelung für die Begrenzung der Miethöhe enthält. Der Bundesrat verlangt hier die Sicherstellung, dass Investoren nicht die höchstmögliche Miete verlangen würden. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass allein eine Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Schaffung neuer Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment nicht ausreichen würde. Schon der Bundestag hatte in einem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Damit soll verhindert werden, dass die Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt werden.

Stand: 29. Januar 2019

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Der Fall

Eine Rechtsanwalt-Partnerschaft machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgabe geltend. Die Veranstaltung fand im privaten Garten eines Partners statt. Geladen wurden ausschließlich Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Anwaltskanzlei begründete den Betriebsausgabenabzug damit, dass die Veranstaltung der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Finanzamt-Auffassung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F).

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück. Begründung: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde, so der BFH (Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

Hälftiger Betriebsausgabenabzug

In seiner neuen Entscheidung gewährte das FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, 10 K 3355/16 F, U) daraufhin einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Hälfte der Aufwendungen. Eine private Mitveranlassung sah das FG aus der Tatsache, dass die Anwälte ihre Mandanten und Gäste überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung angesprochen haben. Dadurch konnten private Motive für die Einladung nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da seitens der Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden ist.

Stand: 29. Januar 2019

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Rundfunkbeitrag

Seit 1.1.2013 wird der Rundfunkbeitrag in Deutschland unabhängig vom tatsächlichen Besitz eines Rundfunk- oder Fernsehgerätes erhoben. Der Beitrag knüpft vielmehr an das Innehaben einer Wohnung an. Gegen diese neue Art der Beitragserhebung haben diverse Bürger vor dem Landgericht (LG) Tübingen geklagt. Das LG war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und insbesondere die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung würden gegen das Unionsrecht verstoßen.

Auffassung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) teilte die Sichtweise des LG Tübingen jedoch nicht. Die geänderte Gebührenerhebungsart würde vielmehr der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender Rechnung tragen. Durch den Wechsel der Erhebungsart sah der EuGH außerdem keine wesentliche Beitragserhöhung (Urteil vom 13.12.2018, C-492/17; „Südwestrundfunk/Tilo Rittinger u. a.“).

Stand: 29. Januar 2019

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