Psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen können Steuerpflichtige nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, wenn sie den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein Gutachten der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenkasse erbringen können. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass die Nachweise vor Beginn der Heilmaßnahmen erbracht werden müssen. Eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners ist nicht ausreichend (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV).

Der Fall

Im Streitfall machte die Patientin einer Heilpraktikerin und Hypnosetherapeutin Behandlungskosten in Höhe von mehr als € 6.000,00 in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab und gab dem Finanzamt Recht.

Steuerfallen

Die Urteilsbegründung des Hessischen Finanzgerichts (Urt. v. 24.6.2021 – 6 K 1784/19 rkr.) lässt erkennen, dass nur Aufwendungen zur Heilung oder Linderung solcher Krankheiten ohne Einzelfallprüfung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden müssen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes medizinisch indiziert sind. In allen anderen Fällen ist die Vorlage eines Gutachtens vor Behandlungsbeginn zwingend notwendig.

Stand: 26. Mai 2026

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Gewerbesteuer

Einrichtungen der ambulanten Pflege sind nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) Gewerbesteuergesetz – GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Urt. v. 13.3.2024, 7 K 2517/21 G) auch dann, wenn die Vergütungen nicht unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Einrichtung gezahlt werden, sondern von einer zwischengeschalteten Genossenschaft, die die Leistungen in eigenem Namen abrechnet und an die Einrichtung weiter überweist.

Urteilsbegründung

Nach Auffassung des FG verlangen der Wortlaut und der Gesetzeszweck der Steuerbefreiungsnorm weder eine unmittelbare Rechtsbeziehung noch eine unmittelbare Kostenerstattung mit dem Sozialversicherungsträger. Der Gesetzeswortlaut verlangt lediglich, dass „mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“. Im Übrigen gibt das Gesetz eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor, so das Gericht. Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft erhielt Der Vergütungsweg lief dabei so ab, dass der Betreiber seine an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung stellte und dieser eine entsprechende Vergütung von der Genossenschaft. erhielt.

Anhängiges BFH-Revisionsverfahren

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen für das anhängige Revisionsverfahren lautet: VII R 35/24.

Stand: 26. Mai 2026

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Sachverhalt

Ein seit vielen Jahren an ausgeprägten sozialen Phobien leidender Patient, welcher deswegen bisher medizinisches Cannabis zum Inhalieren erhielt, klagte gegen den Sozialversicherungsträger auf weitere Kostenübernahme der medizinischen Cannabispräparate. Der Sozialversicherungsträger stellte nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die Kostenübernahme ein, nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht in Form des Nachweises über eine aufgenommene Psychotherapie nicht nachgekommen war.

Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat der Klage stattgegeben und hielt diese auch für begründet (Urt. v. 26.2.2026 – L 1 KR 87/24 WA). Der Kläger habe einen Anspruch auf die Versorgung mit medizinischem Cannabis aus § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Nr. 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Vertragsarzt eine Einschätzungsprärogative, die von Krankenkasse und Gericht „nur sehr begrenzt auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sei“. Das Gericht stellte auch klar, dass eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt kein Gutachten vorlegen muss. „Ausreichend sei es, wenn sie bzw. er die eigene Einschätzung abgebe und diese begründe“, so das Gericht.

Eigene Wertung der Krankenkasse

Das Gericht betonte ferner, dass die Einschätzungsprärogative der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht durch eine eigene Wertung der Krankenkasse auf Basis der wertendmedizinischen Einschätzung dritter Sachverständiger zu ersetzen sei.

Stand: 26. Mai 2026

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Arzttätigkeit in Ferienhotels

Vielfach werben Betreiberinnen bzw. Betreiber von Hotels und Resorts in ausgewählten Feriengebieten Ärztinnen und Ärzte für einen befristeten Dienst während der Urlaubssaison an. Der Behandlungsumfang erstreckt sich meist nur auf die medizinische Versorgung der Gäste innerhalb des Hotelresorts. Die Arbeitszeiten werden von den Hotels meist vorgegeben. Die Praxisräume stellen die Hotelbetreiber im Regelfall zur Verfügung und auch die Tätigkeitsvergütung erfolgt über den Hotelbetreiber. Als Zusatzleistung erhalten Ärztinnen bzw. Ärzte sowie vielfach auch die Angehörigen die Reisekosten (Flugkosten) bezahlt sowie freie Kost und Logis in den Hotels.

Einkünftequalifizierung

Während des Auslandsaufenthalts wird im Regelfall der inländische Wohnsitz beibehalten, sodass die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt. Bei den von den Hotelbetreibern gezahlten Vergütungen handelt es sich regelmäßig um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Finanzverwaltung vertritt diese Auffassung in H 15.1. der Einkommensteuer-Hinweise (EStH), dort unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach dieser der Vertreter eines Arztes selbstständig tätig sein kann. Dass der Hotelbetreiber die Arbeitszeiten und den Arbeitsort bestimmt, ist unerheblich. Für die Einkünftequalifizierung der Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit spricht vielmehr, dass die Entscheidung über medizinische Maßnahmen gegenüber den Hotelgästen ausschließlich beim Arzt liegt. Der Arzt arbeitet somit in eigener Verantwortung und ist an Weisungen Dritter nicht gebunden. Ferner nimmt der Arzt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr insoweit teil, als er eine Leistung an die Hotels erbringt und die medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit.

Annehmlichkeiten als Betriebseinnahmen

Zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zählen neben den Vergütungen der Hotelbetreiber auch die sonstigen Sacheinnahmen wie An- und Abreise, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, auch ggf. für die Angehörigen oder Aufwendungen für Ausflüge oder Events. Die Sachzuwendungen müssen mit den „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ bewertet und versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 26. Mai 2026

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Therapeutisches Ziel

Ärztliche Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erforderlich für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz - UStG) ist allerdings, dass die Operation der Behandlung oder Heilung einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dient. Schönheitsoperationen oder andere kosmetische Eingriffe sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ebenso sind Lieferungen wie der Verkauf von Arzneimitteln oder das Halten von Vorträgen usw. umsatzsteuerpflichtig.

Kleinunternehmerregelung

Ärztinnen bzw. Ärzte, die im vergangenen Kalenderjahr 2025 aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten nicht mehr als € 25.000,00 erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr 2026 voraussichtlich nicht mehr als € 100.000,00 an Umsatz erzielen, können sich auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung berufen (§ 19 Umsatzsteuergesetz – UStG). Auf diese Weise bleiben dem Grunde nach umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen bzw. sonstige Tätigkeiten steuerfrei. Für in der übrigen Europäischen Union ansässige Ärzte gilt statt der € 25.000,00 Betragsgrenze ein einheitlicher Betrag von € 100.000,00. Erforderlich ist hier noch der Besitz einer gültigen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, welche im Ansässigkeitsstaat erteilt wurde.

Antrag

Für die Inanspruchnahme der nationalen Kleinunternehmerregelung müssen Ärzte keine Anträge stellen. Die Regelung ist automatisch anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für die unionsweite Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Ärzte einen gesonderten Antrag auf Teilnahme am besonderen Meldeverfahren (§ 19a Abs. 1 UStG) stellen.

Stand: 26. Mai 2026

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Nach § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz – EStG ist die unentgeltliche und die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung vom Arbeitgeber an die Beschäftigten steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung übergibt oder ob er sie ihm förmlich übereignet (R 3.31 Abs. 1 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR).

Weißer Kittel

Als berufstypische Kleidung gilt nach einschlägiger Rechtsprechung der weiße Kittel einer Ärztin bzw. eines Arztes bzw. die weiße Arztjacke. Der Arztkittel unterscheidet sich von bloßer weißer Kleidung dadurch, dass dieser aus berufsbedingten (hygienischen) und nicht aus Gründen der bloßen Bekleidung angelegt wird. Das weiße Hemd oder das weiße T-Shirt oder die weißen Hosen, Schuhe und Socken stellen keine Berufskleidung dar. Selbstständige Ärzte setzen die Aufwendungen für Berufskleidung als Betriebsausgabe an.

OP-Kleidung

Weitere berufstypische Kleidung, bei der eine private Nutzung ausgeschlossen ist, stellt die medizinische OP-Kleidung dar. Für eine steuerfreie Berufskleidung spricht auch der Umstand, dass die Kleidung nur im Fachhandel für Berufskleidung erworben werden kann.

Stand: 26. Mai 2026

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Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die Terminvergabe bei Fachärzten neu zu regeln. Das vor Kurzem neu vorgestellte Steuerungssystem soll so ablaufen, dass jeder zuerst in die Hausarztpraxis geht. Die Hausarztpraxis soll dann bei Bedarf und mit einem Termin in einem bestimmten Zeitraum an Fachärzte überweisen. Geht das nicht in einer Praxis, sollen auch Fachärztinnen bzw. Fachärzte in einer Klinik aufgesucht werden können.

Ausnahmen

Termine bei Frauen- und Augenärzten sollen vom „Erst-zum-Hausarzt-Prinzip“ ausgenommen werden. Sonderregelungen sind auch für Patienten mit schweren chronischen Erkrankungen geplant. Diese könnten Jahresüberweisungen bekommen oder ein Fachinternist könnte als steuernder Primärarzt auftreten.

Zeitplan

Erst einmal soll noch in diesem Jahr ein erster Gesetzentwurf ausgearbeitet werden. Mit der Einführung des neuen Terminvergabesystems soll in Stufen ab 2028 begonnen werden.

Stand: 26. Mai 2026

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Neue Anweisungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Ende 2025 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) für das Jahr 2026 aktualisiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 23.10.2025 – S 0720 BStBl 2025 I S. 1858). Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an einschlägige Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechung.

Beschlagnahme der Patientenkartei

In Ziffer 59 der AStBV ist – wie bisher – die Beschlagnahme der Patientenkartei einer Ärztin bzw. eines Arztes geregelt. Wie bisher hält die Finanzverwaltung unter Verweis auf § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) an einem Beschlagnahmeverbot im Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten fest. Ausnahmen gelten dann, wenn entweder der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt oder der Teilnahme an der Straftat des beschuldigten Patienten verdächtigt wird. Die AStBV weisen hier allerdings auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hin (Urteil Bundesgerichtshof BGH v. 3.12.1991 1 StR 120/90).

Hinweis

Die Finanzbehörden weisen in dem o. g. Erlass darauf hin, dass die Anweisungen „wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge…" nur „Anleitungen für den Regelfall“ geben. Das heißt, ob in einem konkreten Fall eine Beschlagnahme der Patientenakte in Betracht kommt oder nicht, ist stets nach den anwendbaren Gesetzen und der Rechtsprechung zu entscheiden.

Stand: 24. Februar 2026

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Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

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Anpassung der Mindestlöhne

Die Pflegekommission hat sich in einer Sitzung am 19.11.2025 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege entschieden. In diesem sowie im kommenden Jahr werden die Pflegemindestlöhne in zwei Stufen angepasst.

Erhöhungsschritte

Für Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 16,10 ab 1.7.2026 auf € 16,52 und ab 1.7.2027 auf € 16,95. Qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ab 1.7.2026 € 17,80 und ab 1.7.2027 € 18,26. Und für Pflegefachkräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 20,50 auf € 21,03 zum 1.7.2026 sowie auf € 21,58 zum 1.7.2027. Die Lohnerhöhungen basieren auf einer Empfehlung der Pflegekommission. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) setzt diese in einer Verordnung um.

Zusätzlicher Urlaubsanspruch

Die Empfehlung der Pflegekommission sieht weiter vor, dass Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus von neun Tagen pro Kalenderjahr erhalten. Die Empfehlung der Pflegekommission ist bis 30.9.2028 gültig.

Stand: 24. Februar 2026

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