Sozialversicherungspflicht

Während ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auslöst, begründet eine selbstständige Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht. Für Ärztinnen und Ärzten stellt sich in Fällen diverser entgeltlicher „Nebentätigkeiten“ stets die Frage, wie diese Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Der Fall

Eine Rettungsmedizinerin war im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher tätig. Die Einrichtung war Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die Beratungen waren ständig zwei Ärzte pro Schicht tätig. Die Beratungen erfolgten meist in der Privatwohnung der Ärzte. Fallweise konnte eine Behandlungskoordination übernommen werden.

Sozialversicherungspflicht

In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung/DRV die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Der Träger der Beratungshotline (die Versicherung) sowie die Ärztinnen und Ärzte selbst gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Als Argument hierfür führten die Beteiligten an, dass sie ihre Telefonate überall führen können und die Intensität der Beratungen frei gestaltbar sei.

Urteil-LSG

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/LSG sah dies anders. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der DRV. Die Konsultierung von Ärzten für eine Beratungshotline erfüllt auch dann die Merkmale abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Ärztinnen und Ärzte die Bereitschaftsdienste in der eigenen Wohnung verrichten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, so das LSG. Auch die Verrichtung einer Tätigkeit zu Hause und die Tatsache, dass die Ärztin keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, ist in Anbetracht der allgemeinen möglichen Homeoffice-Tätigkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG-Urteil vom 20.2.2023, L 2/12 BA 17/20).

Stand: 29. Mai 2023

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Unabhängige Patientenberatung

Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland/UPD“ ist eine Institution, die Betroffene in Gesundheitsfragen als auch gesundheitsrechtlichen Fragen unterstützt. Patientinnen und Patienten können sich an diese Einrichtung bei Fragen zu Leistungen der Krankenkassen, zum Bezug von Krankengeld oder in Fragen zu einer Operation oder zu einem Medikament wenden (https://www.patientenberatung.de/de).

Stiftung

Die UPD wird künftig in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts verankert. Dies hat der Bundestag im März 2023 beschlossen (vgl. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, BTDrucks 20/5334). Ziel der Maßnahme ist, der „Unabhängigkeit, Staatsferne und Kontinuität“ der Patientenberatung umfassend Rechnung zu tragen und damit das unabhängige Informations- und Beratungsangebots aufrecht zu erhalten.

Organisation

Die Stiftung soll von Vertretern aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV kontrolliert und geführt werden. Dazu ist ein wissenschaftlicher Beirat aus sechs unabhängigen Sachverständigen vorgesehen (vgl. § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V i.d.F. des Gesetzentwurfs).

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Planmäßig soll die Stiftung zum 1.1.2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Stand: 29. Mai 2023

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Erziehungsbeihilfen

Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegen Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur Förderung von Erziehung oder Ausbildung gewährt werden, nicht der Einkommensteuer. Klassische Beispiele für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sind die Sozialhilfe oder die Ausbildungsförderung/BaföG.

Pflegegelder

Die Steuerbefreiungsvorschrift ist sehr eng auszulegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung stets bestätigt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Fall eine Steuerbefreiung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen nach dieser Vorschrift verneint (Urteil vom 30.11.2022, VIII R 13/19). Im Streitfall hatte sich eine anerkannte Jugend- und Heimerzieherin auf diese Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit Erziehungshonorare in Gestalt von Tagessätzen vom zuständigen Jugendwerk. Nach Auffassung des BFH fallen Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt werden, nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Bei solchen Pflegegeldern ist stets davon auszugehen, dass die Sachkosten ersetzt und die Erziehungsleistungen angemessen vergütet werden.

Fazit

Vergütungen für eine sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Aufwendungen und Arbeitsleistungen sachgerecht abgelten, sind im Regelfall nicht steuerfrei. Auch z. B. Zahlungen eines Stipendiums durch ein Klinikum gelten im Regelfall nicht als steuerfreie Bezüge zur Ausbildung oder zur Förderung der Wissenschaft. Hierzu hat das Finanzgericht/FG München (Urteil vom 2.12.2021, 13 K 1971/20) entschieden, dass Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Student während des Studiums bereits in den Klinikbetrieb eingegliedert ist. 

Stand: 29. Mai 2023

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Zweckbetrieb

Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.

Blindenfürsorge

Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).

Beispiele

Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.

Fazit

Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.

Stand: 29. Mai 2023

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Transfusionsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 16. März eine Änderung des Transfusionsgesetzes beschlossen. Neu eingefügt wurde §12 a Transfusionsgesetz. Diese Neuregelung stellt ausdrücklich klar, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder ihrer Sexualpartnerinnen und Sexualpartner bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Abschaffung der bestehenden Diskriminierung war im Koalitionsvertrag sowie im Aktionsplan „Queer leben“ enthalten. Bislang durften betroffene Personen erst vier Monate nach Beendigung dieses Verhaltens Blut spenden. Eine Risikobegrenzung durch gezielte Spenderauswahl soll künftig auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung erfolgen.

Altersgrenze, telemedizinische Untersuchungen

Aufgehoben wurde ebenfalls die Altersgrenze. Bislang galt eine Grenze für Erstspender ab 60 Jahre und für Wiederholungsspender ab 68 Jahre. Mit der Gesetzesänderung wurden darüber hinaus telemedizinische Untersuchungen bei der Blutspende gesetzlich zulässig. Durch die Gesetzesänderung ist nun die Bundesärztekammer verpflichtet, ihre Hämotherapie-Richtlinie entsprechend zu ändern.

Stand: 29. Mai 2023

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EU-Kommission

Die EU-Kommission will den Marktschutz für neue Medikamente von bisher elf Jahren auf neun Jahre verkürzen. Gleichzeitig soll die Markteinführung in alle 27 EU-Länder verbessert werden. Die Pharmafirmen sollen außerdem verpflichtet werden, der Europäischen Arzneimittelbehörde Meldung bei Medikamentenknappheit erstatten zu müssen. Hierzu will die EU-Kommission eine Liste mit kritischen Medikamenten erstellen.

Kritik

Branchenverbände schlagen Alarm. Die Schutzfristenverkürzung würde die Neuentwicklung von Medikamenten stark herabsenken, so die Befürchtung. Denn Investitionen in die Forschung würden sich unter den neuen Bedingungen weniger rechnen.

Zusätzliche Schutzfristen

Pharmaunternehmen können allerdings nach den neuen Plänen eine zusätzliche Schutzfrist von zwei Jahren erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Medikamente in allen 27 EU-Ländern zu verkaufen, also auch in jenen Ländern, in denen sich die Markteinführung nicht lohnt. Unter diesen Umständen würde die Schutzfrist wieder wie bisher elf Jahre betragen. Ob das Ziel der EU-Kommission einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln zu günstigeren Medikamentenpreisen erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Gesetzesreform

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vom 4.5.2021, BGBl 2021 vom 12.5.2021) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesreform wurden unter anderem die internationalen Vorgaben aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt. Stärkeres Gewicht hat hierbei der Erforderlichkeitsgrundsatz erhalten. Ein Betreuer kann künftig nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Selbstbestimmung und Wunschbefolgungspflichten

Die Gesetzesreform brachte vor allem mehr Selbstbestimmung für die Betreuten. Neu ist auch die gesetzliche Pflicht zur Wunschbefolgung durch den Betreuer. Der Betreuer muss danach unter Berücksichtigung aller Wünsche der betreuten Person handeln. Außerdem wurden die Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht sowie die Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern deutlich gestärkt. So macht die tatsächliche Unterstützung eines Pflegebedürftigen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste einen Betreuer künftig überflüssig. Neu in das Eherecht eingefügt wurde ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich.

Stand: 23. Februar 2023

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Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerwirksam sind Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn diese die zumutbare Eigenbelastungsgrenze übersteigen. Die Eigenbelastungsgrenze ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und vom Familienstand.

Fitnessstudio

Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Aufwendungen für ärztlich verordnete Funktionstrainings (Wassergymnastik) ging, erneut bestätigt (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21). Als Begründung führt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch den Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht, die von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden.

Rehaverein

Zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat das Finanzgericht allerdings Beiträge für einen Rehaverein, der ärztlich verordnete Kurse in den Räumen eines Fitnessstudios durchführt.

Stand: 23. Februar 2023

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Der Fall

Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter als Ärztin tätig war. Die Tochter absolvierte einen Lehrgang zur Qualifikation als Fachärztin. Die Familienkasse zahlte der Klägerin bis zum Ende des Medizinstudiums Kindergeld, nicht aber darüber hinaus. Begründung: Bei dem Fachärztequalifikationslehrgang handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung. Das erstinstanzliche Finanzgericht wies die Klage bereits ab. Der Bundesfinanzhof/BFH folgte dem Finanzgericht und wies die Revision als unbegründet zurück.

BFH-Urteil

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH stehen die zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung hinter dem Dienstverhältnis zurück. Im Streitfall war die Tochter bereits als Ärztin im Umfang von 42 Wochenstunden eingesetzt. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die Facharztausbildung einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang. Außerdem erhielt die Tochter für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, nicht bloß eine Ausbildungsvergütung.

Fazit

Wird eine Facharztausbildung neben der Tätigkeit als Arzt/Ärztin absolviert, was der Regelfall sein dürfte, liegt keine Berufsausbildung vor. Daher entfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21; veröffentlicht am 10.11.2022).

Stand: 23. Februar 2023

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Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzten müssen nach § 172a Sechstes Sozialgesetzbuch/SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Arzt/die Ärztin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Dieser Zuschuss ist, sofern in gesetzlich vorgegebener Höhe gezahlt, steuerfrei.

Lohnsteuer/Einkommensteuer

Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung unterliegen nicht der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, wenn der Zuschussbetrag die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arztes/der Ärztin sowie den bei Rentenversicherungspflicht zu zahlenden Arbeitgeberanteil nicht übersteigt (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst c und Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG.

Höchstzuschuss 2023

Der steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Ärzteversorgung für 2023 beträgt bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/West für 2023 von € 7.300,00 im Monat und einem Beitragssatz von 18,6 % (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 %) = € 678,90. Für die neuen Bundesländer beträgt der Höchstzuschuss bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/Ost für 2023 von € 7.100,00 im Monat (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 % aus € 7.100,00) = € 660,30.

Stand: 23. Februar 2023

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