Neue Anweisungen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Ende 2025 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) für das Jahr 2026 aktualisiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 23.10.2025 – S 0720 BStBl 2025 I S. 1858). Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an einschlägige Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechung.

Beschlagnahme der Patientenkartei

In Ziffer 59 der AStBV ist – wie bisher – die Beschlagnahme der Patientenkartei einer Ärztin bzw. eines Arztes geregelt. Wie bisher hält die Finanzverwaltung unter Verweis auf § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) an einem Beschlagnahmeverbot im Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten fest. Ausnahmen gelten dann, wenn entweder der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt oder der Teilnahme an der Straftat des beschuldigten Patienten verdächtigt wird. Die AStBV weisen hier allerdings auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hin (Urteil Bundesgerichtshof BGH v. 3.12.1991 1 StR 120/90).

Hinweis

Die Finanzbehörden weisen in dem o. g. Erlass darauf hin, dass die Anweisungen „wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge…" nur „Anleitungen für den Regelfall“ geben. Das heißt, ob in einem konkreten Fall eine Beschlagnahme der Patientenakte in Betracht kommt oder nicht, ist stets nach den anwendbaren Gesetzen und der Rechtsprechung zu entscheiden.

Stand: 24. Februar 2026

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Steueränderungsgesetz 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.

Höhere Entfernungspauschale

Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.

Gewerkschaftsbeiträge

Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.

Einkommensteuertarif 2026

Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Stand: 24. Februar 2026

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Anpassung der Mindestlöhne

Die Pflegekommission hat sich in einer Sitzung am 19.11.2025 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege entschieden. In diesem sowie im kommenden Jahr werden die Pflegemindestlöhne in zwei Stufen angepasst.

Erhöhungsschritte

Für Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 16,10 ab 1.7.2026 auf € 16,52 und ab 1.7.2027 auf € 16,95. Qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ab 1.7.2026 € 17,80 und ab 1.7.2027 € 18,26. Und für Pflegefachkräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 20,50 auf € 21,03 zum 1.7.2026 sowie auf € 21,58 zum 1.7.2027. Die Lohnerhöhungen basieren auf einer Empfehlung der Pflegekommission. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) setzt diese in einer Verordnung um.

Zusätzlicher Urlaubsanspruch

Die Empfehlung der Pflegekommission sieht weiter vor, dass Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus von neun Tagen pro Kalenderjahr erhalten. Die Empfehlung der Pflegekommission ist bis 30.9.2028 gültig.

Stand: 24. Februar 2026

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Rechtsgrundlage

Nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen die EU-Mitgliedstaaten generell Leistungen umsatzsteuerfrei, die dem Gemeinwohl dienen. Dazu gehören nach Abs. 1 Buchst. B auch Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, welche von privaten Institutionen zu Bedingungen durchgeführt werden, die mit jenen der öffentlichen Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Der Fall

Der Betreiber einer Privatklinik, welche nicht über eine Zulassung nach Maßgabe von § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte, stellte seine Leistungen den Privatpatienten in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus. Der Klinikbetreiber war der Meinung, seine Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Er verwies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das vorinstanzliche Finanzgericht München (Urt. v. 18.10.2023 – 3 K 317/18) wies die Klage ab. Die Leistungen seien nicht umsatzsteuerfrei, da der Klinikbetreiber die Behandlungsleistungen nicht zu mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht hat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück und folgte der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts (Urt. v. 8.7.2025 – XI R 36/23). Die Steuerbefreiung scheiterte hier an einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sowie einer sozialen Vergleichbarkeit. Dies u. a. wegen eines erhöhten Pflegeschlüssels, der Versorgung eines Chefarztstandards sowie wegen des Vorhaltens von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern.

Weiteres Revisionsverfahren

Im Zusammenhang mit dem Streitfall steht ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. V R 2/25 zur Entscheidung an. In dem Fall geht es um zwei Themen: Einmal wird der BFH die Frage klären müssen, wie das Merkmal der „Kostennähe“ zu bestimmen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob das DRG-Abrechnungssystem Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der „Kostennähe“ sein kann oder ob der jeweilige Höchstwert der Kalkulationskrankenhäuser für die Beurteilung heranzuziehen ist.

Stand: 24. Februar 2026

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Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Arzneimittel stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Einnahme der Arzneimittel krankheitsbedingt veranlasst ist und die Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Die Zwangsläufigkeit ist im Regelfall durch eine Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausreichend nachgewiesen. Ausnahmen gelten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden. Hier muss die medizinische Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Der Fall

In dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, ging es um die Abnehmspritze Ozempic. Der Steuerpflichtige nahm dieses Medikament nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsabnahme. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte der Steuerpflichtige nur ein ärztliches Rezept vor. Das FG lehnte einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil das Medikament nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war. Das FG sah in der Anwendung von Ozempic zur Gewichtsreduzierung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein vor Beginn der Behandlung erteiltes amtsärztliches Attest konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen (Urt. v. 18.6.2025, 1 K 776/24).

Revisionsverfahren

Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat das Az. VI R 12/25. Der BFH hat hier insbesondere zu klären, ob ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zulässig ist.

Stand: 24. Februar 2026

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Das Gesetz

Ende 2025 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden vor allem zwei große Ziele verfolgt: Zum einen sollen Pflegefachpersonen mehr eigenständige Befugnisse erhalten und zweitens soll die Bürokratie in der Pflege weiter verringert werden.

Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Pflegefachkräfte dürfen jetzt auch selbstständig bestimmte medizinische Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Zu den Leistungen zählen u. a. die Behandlung chronischer Erkrankungen, Diabetesversorgung, Wundmanagement oder Demenzversorgung. Den Leistungen muss eine ärztliche Erstdiagnose vorausgehen.

Pflegerische Bedarfsleistungen

Darüber hinaus dürfen Pflegefachpersonen bestimmte von den Pflegeberufsverbänden festgelegte Leistungen auch ohne ärztliche Diagnose erbringen, wenn sie selbst einen pflegerischen Bedarf festgestellt haben. Ferner sollen die Fristen für die Selbstverwaltung, um ärztliche Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen zu übertragen, verkürzt werden, damit neue Kompetenzen schneller in der Praxis ankommen.

Entbürokratisierung

Schließlich soll die Pflegedokumentation auf das gesetzlich notwendige Maß reduziert werden. Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) sollen künftig frühzeitiger angekündigt werden. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.

Stand: 24. Februar 2026

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Kinderkrankengeld

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege enthält außerdem ergänzende Regelungen zum Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich versicherte Eltern auf Antrag, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkrankt ist. Eltern erhalten ab 2026 pro Kind und Elternteil 15 Tage, Alleinerziehende 30 Tage. Damit wurde die in der Corona-Pandemie per Gesetz festgelegte Anzahl der Tage auch für 2026 fortgeschrieben. Ursprünglich waren nur zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil festgeschrieben.

Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlen Kinderkrankengeld – in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Stand: 24. Februar 2026

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Übernahme ärztlicher Notfalldienste

Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt an einem ärztlichen Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte teilgenommen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Übernahme des Notfalldienstes eine Leistung darstellt, die getrennt von der Heilbehandlung zu beurteilen sei. Es handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine einheitliche Leistung mit einer Heilbehandlung. Das Finanzamt rechnete den Bruttoeinnahmen des Arztes aus dieser Tätigkeit 19 % Umsatzsteuer dazu. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg!

BFH-Urteil

Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und stellte die Leistungen umsatzsteuerfrei (Urteil vom 14.5.2025, XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025). Der BFH sah die Kernleistung des Arztes in der höchstpersönlichen Ausübung des ärztlichen Notfalldienstes, was einem therapeutischen Zweck dient und als Heilbehandlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG zu betrachten ist. Nach Auffassung des BFH kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht darauf an, wem gegenüber die ärztliche Leistung erbracht wird, sondern dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlungsleistung erbringt. Und die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste zählt als Heilbehandlung und ist damit umsatzsteuerfrei. Auf die einzelfallbezogenen regionalen organisatorischen Unterschiede betreffend die Vertretung bei Notfalldiensten durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht an.

Blutentnahme

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind hingegen gegeben bezüglich der durchgeführten Blutabnahmen für Polizeidienststellen. Diese Leistungen hatte der klagende Arzt darüber hinaus erbracht. Blutabnahmen dienen nicht einem therapeutischen Zweck, sondern der Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte jedoch im Regelfall auf die Kleinunternehmerreglung berufen.

Stand: 25. November 2025

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Umsatzsteuerfreie Unterrichts- und Erziehungsleistungen

Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 132 zahlreiche Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Umsätze. Eine Befreiungsvorschrift – Abs. 1 Buchstabe i – stellt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen umsatzsteuerfrei.

Präventionstrainer 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.4.2025, XI R 5/24) können sich auch Präventions- und Persönlichkeitstrainer auf diese Befreiungsvorschrift berufen. Im Streitfall klagte ein Steuerpflichtiger, der in Schulen Konfliktpräventionskurse für Kinder durchgeführt hat. Nach Feststellungen der Vorinstanz diente der Präventionsunterricht des Klägers der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Damit sah der BFH die Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen des Klägers als erfüllt.

Einzelfallbetrachtung

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Unterrichts- und Erziehungsleistungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Streitfall bietet die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage, wobei jedoch auch die Anwendung nationalen Rechts (§ 4 Nr. 23 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) zu prüfen ist.

Stand: 25. November 2025

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Rechtsgrundlage

Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.

Verjährungsbeginn

Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.

Verjährung

Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.

Stand: 25. November 2025

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