Sozialversicherungspflicht

Während ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auslöst, begründet eine selbstständige Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht. Für Ärztinnen und Ärzten stellt sich in Fällen diverser entgeltlicher „Nebentätigkeiten“ stets die Frage, wie diese Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Der Fall

Eine Rettungsmedizinerin war im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher tätig. Die Einrichtung war Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die Beratungen waren ständig zwei Ärzte pro Schicht tätig. Die Beratungen erfolgten meist in der Privatwohnung der Ärzte. Fallweise konnte eine Behandlungskoordination übernommen werden.

Sozialversicherungspflicht

In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung/DRV die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Der Träger der Beratungshotline (die Versicherung) sowie die Ärztinnen und Ärzte selbst gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Als Argument hierfür führten die Beteiligten an, dass sie ihre Telefonate überall führen können und die Intensität der Beratungen frei gestaltbar sei.

Urteil-LSG

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/LSG sah dies anders. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der DRV. Die Konsultierung von Ärzten für eine Beratungshotline erfüllt auch dann die Merkmale abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Ärztinnen und Ärzte die Bereitschaftsdienste in der eigenen Wohnung verrichten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, so das LSG. Auch die Verrichtung einer Tätigkeit zu Hause und die Tatsache, dass die Ärztin keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, ist in Anbetracht der allgemeinen möglichen Homeoffice-Tätigkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG-Urteil vom 20.2.2023, L 2/12 BA 17/20).

Stand: 29. Mai 2023

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Unabhängige Patientenberatung

Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland/UPD“ ist eine Institution, die Betroffene in Gesundheitsfragen als auch gesundheitsrechtlichen Fragen unterstützt. Patientinnen und Patienten können sich an diese Einrichtung bei Fragen zu Leistungen der Krankenkassen, zum Bezug von Krankengeld oder in Fragen zu einer Operation oder zu einem Medikament wenden (https://www.patientenberatung.de/de).

Stiftung

Die UPD wird künftig in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts verankert. Dies hat der Bundestag im März 2023 beschlossen (vgl. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, BTDrucks 20/5334). Ziel der Maßnahme ist, der „Unabhängigkeit, Staatsferne und Kontinuität“ der Patientenberatung umfassend Rechnung zu tragen und damit das unabhängige Informations- und Beratungsangebots aufrecht zu erhalten.

Organisation

Die Stiftung soll von Vertretern aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV kontrolliert und geführt werden. Dazu ist ein wissenschaftlicher Beirat aus sechs unabhängigen Sachverständigen vorgesehen (vgl. § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V i.d.F. des Gesetzentwurfs).

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Planmäßig soll die Stiftung zum 1.1.2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Stand: 29. Mai 2023

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Erziehungsbeihilfen

Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegen Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur Förderung von Erziehung oder Ausbildung gewährt werden, nicht der Einkommensteuer. Klassische Beispiele für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sind die Sozialhilfe oder die Ausbildungsförderung/BaföG.

Pflegegelder

Die Steuerbefreiungsvorschrift ist sehr eng auszulegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung stets bestätigt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Fall eine Steuerbefreiung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen nach dieser Vorschrift verneint (Urteil vom 30.11.2022, VIII R 13/19). Im Streitfall hatte sich eine anerkannte Jugend- und Heimerzieherin auf diese Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit Erziehungshonorare in Gestalt von Tagessätzen vom zuständigen Jugendwerk. Nach Auffassung des BFH fallen Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt werden, nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Bei solchen Pflegegeldern ist stets davon auszugehen, dass die Sachkosten ersetzt und die Erziehungsleistungen angemessen vergütet werden.

Fazit

Vergütungen für eine sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Aufwendungen und Arbeitsleistungen sachgerecht abgelten, sind im Regelfall nicht steuerfrei. Auch z. B. Zahlungen eines Stipendiums durch ein Klinikum gelten im Regelfall nicht als steuerfreie Bezüge zur Ausbildung oder zur Förderung der Wissenschaft. Hierzu hat das Finanzgericht/FG München (Urteil vom 2.12.2021, 13 K 1971/20) entschieden, dass Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Student während des Studiums bereits in den Klinikbetrieb eingegliedert ist. 

Stand: 29. Mai 2023

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Zweckbetrieb

Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.

Blindenfürsorge

Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).

Beispiele

Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.

Fazit

Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.

Stand: 29. Mai 2023

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Transfusionsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 16. März eine Änderung des Transfusionsgesetzes beschlossen. Neu eingefügt wurde §12 a Transfusionsgesetz. Diese Neuregelung stellt ausdrücklich klar, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder ihrer Sexualpartnerinnen und Sexualpartner bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Abschaffung der bestehenden Diskriminierung war im Koalitionsvertrag sowie im Aktionsplan „Queer leben“ enthalten. Bislang durften betroffene Personen erst vier Monate nach Beendigung dieses Verhaltens Blut spenden. Eine Risikobegrenzung durch gezielte Spenderauswahl soll künftig auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung erfolgen.

Altersgrenze, telemedizinische Untersuchungen

Aufgehoben wurde ebenfalls die Altersgrenze. Bislang galt eine Grenze für Erstspender ab 60 Jahre und für Wiederholungsspender ab 68 Jahre. Mit der Gesetzesänderung wurden darüber hinaus telemedizinische Untersuchungen bei der Blutspende gesetzlich zulässig. Durch die Gesetzesänderung ist nun die Bundesärztekammer verpflichtet, ihre Hämotherapie-Richtlinie entsprechend zu ändern.

Stand: 29. Mai 2023

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EU-Kommission

Die EU-Kommission will den Marktschutz für neue Medikamente von bisher elf Jahren auf neun Jahre verkürzen. Gleichzeitig soll die Markteinführung in alle 27 EU-Länder verbessert werden. Die Pharmafirmen sollen außerdem verpflichtet werden, der Europäischen Arzneimittelbehörde Meldung bei Medikamentenknappheit erstatten zu müssen. Hierzu will die EU-Kommission eine Liste mit kritischen Medikamenten erstellen.

Kritik

Branchenverbände schlagen Alarm. Die Schutzfristenverkürzung würde die Neuentwicklung von Medikamenten stark herabsenken, so die Befürchtung. Denn Investitionen in die Forschung würden sich unter den neuen Bedingungen weniger rechnen.

Zusätzliche Schutzfristen

Pharmaunternehmen können allerdings nach den neuen Plänen eine zusätzliche Schutzfrist von zwei Jahren erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Medikamente in allen 27 EU-Ländern zu verkaufen, also auch in jenen Ländern, in denen sich die Markteinführung nicht lohnt. Unter diesen Umständen würde die Schutzfrist wieder wie bisher elf Jahre betragen. Ob das Ziel der EU-Kommission einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln zu günstigeren Medikamentenpreisen erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Außergewöhnliche Belastungen

Kranken und behinderten Personen entstehen zwangsläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen Aufwendungen auch außergewöhnliche Belastungen vor. An der eine außergewöhnliche Belastung begründende Zwangsläufigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Betreffende Aufwendungen für „Freizeit- oder Luxusaktivitäten“ tätigt. Hier fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit. Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte diese Auffassung in einem aktuellen Urteil zum behindertengerechten Umbau eines Gartens (BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20; veröffentlicht am 23.3.2023).

Der Fall

Ein Ehepaar bewohnte ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Sie ließ daher diverse Gartenflächen in breit gepflasterte Flächen umgestalten, sodass diese mit einem Rollstuhl befahrbar waren. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme ist medizinisch notwendig und der Garten gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf.

BFH-Urteil

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes und ließ den Steuerabzug nicht zu. Die Aufwendungen sind den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, so der BFH. Denn der Garten gehöre nicht zum individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfeld. Ein behindertengerechter Umbau von Gartenflächen liegt daher stets im Belieben eines kranken-/behinderten Steuerpflichtigen.

Stand: 29. Mai 2023

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Sozialversicherungspflicht

Streitig war, ob die monatlichen Rentenleistungen des Versorgungswerks einer Zahnärztekammer sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge darstellen. Geklagt hat ein Zahnarzt, der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe/ZKWL war. Er klagte gegen die Beitragserhebung. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass die Sozialversicherungsbeitragsbelastung der Bezieher von Versorgungsbezügen wie eine gruppenbelastende Sonderabgabe wirke, da nahezu alle Zusatzrenten für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte beitragsfrei seien. Auch würde die Beitragspflicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, da eine gesonderte Gruppenbelastung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu einer bestimmten zu finanzierenden Aufgabe bestehen würde. Weiter hat der Zahnarzt vorgetragen, dass nach dem Gesetzestext Leibrenten nur dann der Basisversorgung zuzurechnen wären, wenn sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind. Dies würde auf die Leistungen der Berufskammer nicht zutreffen, da er diese mittels Abtretungsurkunde an die V-Bank übertragen hätte.

Beitragspflicht

Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Berufungsklage des Zahnarztes in zweiter Instanz ab und bestätigte mit Urteil vom 24.5.2022 – (L 11 KR 2298/2) die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Der Zahnarzt war durchgehend bis zum Ende seiner Mitgliedschaft versicherungspflichtiges Mitglied der Kammer. Bei versicherungspflichtigen Rentnern unterliegen der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch die vom Zahnarzt bezogenen Versorgungsbezüge, da diese zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Notwendiger Berufsbezug

Auch sei der notwendige Berufsbezug gegeben. Denn die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist allein einer bestimmten Berufsgruppe, im Streitfall der Berufsgruppe der Zahnärzte der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vorbehalten.

Stand: 23. Februar 2023

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Zufluss-Abfluss-Prinzip

Übersehen Ärztinnen und Ärzte in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung diverse Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit auch die Einkommensteuer gemindert hätten, können diese Ausgaben nicht einfach im Zeitpunkt ab Kenntnis des Fehlers verbucht werden. Denn es gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Das heißt, der Arzt/die Ärztin darf keine Ausgaben, die er/sie in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten noch nachträglich steuermindernd verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben zwar nicht übersehen worden sind, jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind.

Nachträgliche Geltendmachung

Dieses durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip generierte Nachholverbot bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren wären. Die vergessenen Betriebsausgaben können stattdessen mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn verrechnet werden (Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 30.6.2005, IV R 20/04).

Beispiel

Hat der Arzt beispielsweise vergessen, im Vorjahr 1.000 Einwegspritzen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) der Einwegspritzen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (was Einwegspritzen, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind) werden hier hilfsweise als Güter des Anlagevermögens behandelt. Damit entstehen im Ergebnis keine steuerlichen Nachteile.

Nachträgliche Einlagen

Gleiches gilt, wenn es der Arzt/die Ärztin vergessen hat, eine getätigte Einlage gewinnmindernd steuerlich zu berücksichtigen. Auch das geht im nächsten Jahr nicht mehr (BFH vom 16.5.2013 III R 54/12).

Stand: 23. Februar 2023

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Bestelldaten

Die Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Unternehmen müssen sich spätestens seit dem 25.5.2018 an die Regeln der EU-Datenschutz-Grundverordnung halten. Das gilt sowohl für Arztpraxen als auch für Apotheken.

Der Fall

Geklagt hatte ein Apotheker gegen einen Kollegen. Der Kollege hatte neben einer Apotheke auch eine Versandhandelserlaubnis und vertreibt sein Sortiment auch im Internet und über Amazon. Der klagende Apotheker wollte seinem Kollegen den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon untersagen. Der Kläger hält den Vertrieb als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung.

EuGH-Vorlage

Nachdem die erste und zweite Instanz dem Kläger Recht gegeben haben, hat der Bundesgerichtshof/BGH als Revisionsinstanz die Angelegenheit jetzt dem Europäischen Gerichtshof/EuGH vorgelegt. Nach Auffassung des BGH hängt die Revision von der Auslegung des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung sowie von der Auslegung des Art. 9 DSGVO ab. Der Vorlagebeschluss des BGH vom 12.1.2023 wird unter dem Aktenzeichen I ZR 223/19 geführt.

Stand: 23. Februar 2023

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