Arzneimittelwerbung

Werbeaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von Preisnachlässen oder zur Zahlung eines genauen Betrages sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2025, C-517/23) erlaubt. Es ging dabei um die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geklagt hatte eine niederländische Online-Versandapotheke. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden neben Preisnachlässen auch Prämien versprochen (Beträge zwischen € 2,50 und € 20,00). Außerdem warb das Unternehmen mit Gutscheinen für Bestellungen weiterer Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein ging dagegen gerichtlich vor.

Unbestimmte Höhe der Prämien

Der EuGH erlaubt es den Mitgliedstaaten wie Deutschland aber auch, bestimmte Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu untersagen, bei denen die Höhe der Prämie für den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Vorhinein ersichtlich ist. Ein solches Verbot soll dazu dienen, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie nicht überschätzen. Deutschland hat solche Werbeaktionen untersagt.

Gutscheine

Der EuGH sieht die Ausgabe von Gutscheinen für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie für den Bezug von Gesundheits- und Pflegeprodukten als richtlinienkonform an. Der EuGH hat aber auch betont, dass nationale Verbote für solche Werbeaktionen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Daher können sich EU-Unternehmen nicht auf die Richtlinie berufen, wenn das nationale Recht bestimmte Werbeaktionen untersagt.

Stand: 25. Mai 2025

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Organisationstätigkeiten

Ärztinnen und Ärzten, die Mitgesellschafter einer Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft sind und überwiegend Organisationstätigkeiten und administrative Leistungen für die Gesellschaft erbringen, sind einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich als Ärztinnen und Ärzte zu betrachten. Die Organisationstätigkeiten führen weder zu einer anderen Einkünftequalifizierung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) noch wird eine Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft dadurch umsatzsteuerpflichtig.

Ärztliche Praxisgemeinschaft

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in dem Beschluss vom 4.9.2024, XI R 37/21 einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Streitfall hatten zwei Ärzte eine Praxisgemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, des Mobiliars und des Personals errichtet. Die Kosten wurden aufgeteilt. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft erfolgte durch einen Arzt alleine. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Geschäftsführungstätigkeit des Arztes zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung der Praxisgemeinschaft an ihre Gemeinschafter führen würde. Der BFH verneinte dies jedoch.

Organisationstätigkeit eines Zahnarztes

In dem Verfahren vom 4.2.2025, VIII R 4/22 hat der BFH zu einer aus Zahnärzten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung vertreten, dass eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen ist, „wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt“. Ergebnis der Entscheidung ist, dass die Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaft keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wie vom Finanzamt ursprünglich angenommen worden ist.

Stand: 25. Mai 2025

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Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche Heilbehandlungen und alle damit eng verbundenen Umsätze der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser, aber auch solche Behandlungsleistungen, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen (Privatkrankenhäuser) in gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden. Auf diese Rechtsgrundlage berufen sich gerne die privaten Privatkrankenhausbetriebe, in vielen Fällen allerdings ohne Erfolg. Denn in den meisten Fällen fehlt es an der Voraussetzung „gleicher Art“.

Höhere Vergütung

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat in einem Fall (Urteil vom 15.1.2025, 5 K 256/17) die Klage einer Privatklinik abgewiesen, da diese keine in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenhäusern vergleichbare Leistungen erbracht hatte. Das Gericht ging bei dem Vergleich nicht von Art und Umfang der Heilbehandlungsleistungen aus, sondern von der Höhe der Vergütung. Werden für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG für öffentliche Krankenhäuser üblich, kann sich das betreffende Privatkrankenhaus nach Auffassung der Richter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach der MwStSystRL berufen. Im Streitfall stand der Vergleichbarkeit insbesondere entgegen, dass der Krankenhausbetrieb entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet hat.

Revision zugelassen

Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist derzeit nicht bekannt.

Stand: 25. Mai 2025

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Ärztin bei zweiter Leichenschau

Eine Ärztin hatte für eine kreisfreie Gemeinde die Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärztinnen und Ärzten übernommen. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Begründung: Die Ärztin sei abhängig beschäftigt.

LSG-Urteil

Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Klage des Rentenversicherungsträgers ab und stellte eine selbstständige Tätigkeit fest (Urteil vom 22.1.2025, L 5 BA 1266/24). Begründung: Bei der zweiten Leichenschau handelt es sich um einen Hoheitsakt. Die Ärztin handelt hier aufgrund behördlicher Ermächtigung, übt also keine Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde, sondern eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie eine Eingliederung in den Gemeindebetrieb oder ein Weisungsrecht der Gemeinde hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung waren nicht ersichtlich. Die Tätigkeit unterlag daher nicht der Sozialversicherungspflicht. 

Stand: 25. Mai 2025

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Investitions-Booster

Die neue Bundesregierung hat vor kurzem ihren 146-seitigen Koalitionsvertrag vorgestellt. Unter dem Punkt 2. „Wirkungsvolle Entlastungen, stabile Finanzen, leistungsfähiger Staat“ stellt die neue Regierung „einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027“ in Aussicht.

Degressive Abschreibung

Ärztinnen und Ärzte können ihr Praxisinventar abschreiben, indem sie einmal die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen (sogenannte lineare Abschreibung) oder einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen Anschaffungs- bzw. Restwert abschreiben (degressive Abschreibung). Dieser Prozentsatz soll nach den Plänen der neuen Regierung 30 % betragen.

Welche Methode ist die günstigere?

Die degressive Abschreibung führt im Investitionszeitpunkt zu höheren Abschreibungen und damit niedrigeren Einkommensteuern. Doch nach dem ersten Jahr nimmt die degressive Abschreibung ab, weil der Abschreibesatz von einem sich stetig mindernden Restwert errechnet wird. Das gesamte Abschreibungsvolumen (in der Höhe der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten) bleibt bei der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung stets gleich.

Stand: 08. Juli 2025

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Außergewöhnliche Belastung

Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.

E-Rezept

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Kassenbeleg

Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.

Stand: 25. Februar 2025

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Bonusleistungen

Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.

Steuerpflicht

Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 – S 0338/19/10006 :009 IV C 3 – S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).

Stand: 25. Februar 2025

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Gewerbesteuer

Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.

Suchtkrankenhelferin

Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.

Entscheidungsgründe

Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.

Revision

Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.

Stand: 25. Februar 2025

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Der Fall

Ein Facharzt für Chirurgie führte Haarwurzeltransplantationen durch und erklärte dabei 90 % aller Umsätze als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Finanzverwaltung korrigierte die Umsatzsteuererklärungen des Chirurgen nach einer Außenprüfung dergestalt ab, dass sie nur Transplantationsleistungen bei Patientinnen und Patienten mit narbiger Alopezie steuerfrei stellte. Denn nur diese sei als Krankheit anerkannt nach § 27 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die übrigen Umsätze behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. Der Arzt ging vor Gericht.

BFH-Urteil

Die Klage des Arztes hatte in letzter Instanz Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG-Düsseldorf vom 16.6.2021, 5 K 2710/17U) entschied zu Unrecht, dass eine Haartransplantation keinen therapeutischen Zweck hätte. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nach Auffassung des BFH auch dann vorliegen, „wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt“ (Leitsatz, BFH-Urteil vom 25.9.2024, XI R 17/21). Nach Ansicht des BFH würde bei hereditärer und vernarbender Alopezie eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.

Androgenetische Alopezie

Bei einer androgenetischen Alopezie würde nach Ansicht des BFH hingegen noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands vorliegen. Zur Erlangung einer Steuerbefreiung für eine Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie ist nach dem BFH-Urteil eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weil eine solche Art der Alopezie meist als Folge eine psychologische Erkrankung durch die entstellende Wirkung hat, sollte ein hierzu spezialisierter Facharzt das Attest erstellen. Eine pauschale Erklärung des transplantierenden Arztes genügte dem BFH jedenfalls nicht.

Stand: 25. Februar 2025

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Einkunftsart

Ärztinnen und Ärzte erzielen im Regelfall entweder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz/EStG, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Erstellt die Ärztin bzw. der Arzt ein Gutachten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, helfen für eine richtige Einkünftezuordnung folgende Abgrenzungskriterien (vgl. u. a. FinMin Schleswig-Holstein vom 7.12.2012, VI 302 – S 2246 – 225):

Auftragserteilung

Erfolgt die Auftragserteilung für das Gutachten über die Klinikleitung an den Arzt und wird und wird auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erstellt, spricht dies für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Vergütung an das Krankenhaus

Für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sprechen u. a. Umstände wie das Zahlen eines Entgelts für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen oder wenn der Arzt das Gutachten im eigenen Namen und mit eigenem Briefkopf erstellt und unterschreibt.

Arbeitsvertrag

Für die richtige Einkünftequalifizierung ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte sehen oftmals eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten vor. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.

Stand: 25. Februar 2025

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