Gesetzesreform

Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (vom 4.5.2021, BGBl 2021 vom 12.5.2021) ist zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Mit der Gesetzesreform wurden unter anderem die internationalen Vorgaben aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt. Stärkeres Gewicht hat hierbei der Erforderlichkeitsgrundsatz erhalten. Ein Betreuer kann künftig nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Selbstbestimmung und Wunschbefolgungspflichten

Die Gesetzesreform brachte vor allem mehr Selbstbestimmung für die Betreuten. Neu ist auch die gesetzliche Pflicht zur Wunschbefolgung durch den Betreuer. Der Betreuer muss danach unter Berücksichtigung aller Wünsche der betreuten Person handeln. Außerdem wurden die Rechte der Kinder im Vormundschafts- und Sorgerecht sowie die Rechte von Pflegeeltern bzw. Pflegekindern deutlich gestärkt. So macht die tatsächliche Unterstützung eines Pflegebedürftigen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste einen Betreuer künftig überflüssig. Neu in das Eherecht eingefügt wurde ein außerordentliches Notvertretungsrecht für Ehegatten im medizinischen Bereich.

Stand: 23. Februar 2023

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Außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als jene Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl gleichgestellter Steuerzahler entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerwirksam sind Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen allerdings erst, wenn diese die zumutbare Eigenbelastungsgrenze übersteigen. Die Eigenbelastungsgrenze ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte und vom Familienstand.

Fitnessstudio

Beiträge für ein Fitnessstudio sind nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Fall, in dem es um Aufwendungen für ärztlich verordnete Funktionstrainings (Wassergymnastik) ging, erneut bestätigt (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21). Als Begründung führt das Gericht an, dass die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio auch den Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht, die von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden.

Rehaverein

Zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat das Finanzgericht allerdings Beiträge für einen Rehaverein, der ärztlich verordnete Kurse in den Räumen eines Fitnessstudios durchführt.

Stand: 23. Februar 2023

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Der Fall

Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter als Ärztin tätig war. Die Tochter absolvierte einen Lehrgang zur Qualifikation als Fachärztin. Die Familienkasse zahlte der Klägerin bis zum Ende des Medizinstudiums Kindergeld, nicht aber darüber hinaus. Begründung: Bei dem Fachärztequalifikationslehrgang handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung. Das erstinstanzliche Finanzgericht wies die Klage bereits ab. Der Bundesfinanzhof/BFH folgte dem Finanzgericht und wies die Revision als unbegründet zurück.

BFH-Urteil

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH stehen die zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen bei einer Gesamtbetrachtung hinter dem Dienstverhältnis zurück. Im Streitfall war die Tochter bereits als Ärztin im Umfang von 42 Wochenstunden eingesetzt. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die Facharztausbildung einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang. Außerdem erhielt die Tochter für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, nicht bloß eine Ausbildungsvergütung.

Fazit

Wird eine Facharztausbildung neben der Tätigkeit als Arzt/Ärztin absolviert, was der Regelfall sein dürfte, liegt keine Berufsausbildung vor. Daher entfällt für diesen Zeitraum der Anspruch auf Kindergeld (BFH, Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21; veröffentlicht am 10.11.2022).

Stand: 23. Februar 2023

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Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber von Ärztinnen und Ärzten müssen nach § 172a Sechstes Sozialgesetzbuch/SGB VI einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags zahlen, der zu zahlen wäre, wenn der Arzt/die Ärztin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre. Dieser Zuschuss ist, sofern in gesetzlich vorgegebener Höhe gezahlt, steuerfrei.

Lohnsteuer/Einkommensteuer

Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung unterliegen nicht der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, wenn der Zuschussbetrag die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arztes/der Ärztin sowie den bei Rentenversicherungspflicht zu zahlenden Arbeitgeberanteil nicht übersteigt (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst c und Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG.

Höchstzuschuss 2023

Der steuerfreie Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Ärzteversorgung für 2023 beträgt bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/West für 2023 von € 7.300,00 im Monat und einem Beitragssatz von 18,6 % (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 %) = € 678,90. Für die neuen Bundesländer beträgt der Höchstzuschuss bei einer Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung/Ost für 2023 von € 7.100,00 im Monat (hälftiger Arbeitgeberanteil = 9,3 % aus € 7.100,00) = € 660,30.

Stand: 23. Februar 2023

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Bonuszahlungen

Nach § 65a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) können gesetzliche Krankenkassen satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in mehreren Urteilen (vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18) die Steuerneutralität solcher Bonuszahlungen bestätigt und betont, dass es sich hierbei nicht um eine den Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge mindernde Beitragserstattung handelt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung schränkt in dem neuen BMF-Schreiben vom 7.10.2022 (IV A 3 – S 0338/19/10006 :009) die Auffassung des BFH ein. Die Finanzverwaltung will solche Bonuszahlungen nur dann als steuerlich unbeachtlich ansehen, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bonuszahlung den tatsächlichen Kosten exakt entspricht.

Minderung des Sonderausgabenabzugs

Bezieht sich der Gesundheitsbonus hingegen auf eine den Basiskrankenversicherungsschutz umfassende Leistung oder sind dem Steuerpflichtigen für die Präventivmaßnahme tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, betrachtet die Finanzverwaltung die Zahlung als „echte“ Beitragsrückerstattung. Das Finanzamt mindert den Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge entsprechend. Bonuszahlungen werden von den Krankenkassen neben den gezahlten Beiträgen an die Finanzverwaltung übermittelt.

Bagatellgrenze

Das BMF-Schreiben enthält allerdings auch eine Vereinfachungsregelung. Sofern die jährlichen Bonusleistungen € 150,00 pro versicherte Person nicht übersteigen, behandelt auch die Finanzverwaltung die Leistung als steuerlich unbeachtlich. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt daher nur hinsichtlich der den Betrag von € 150,00 pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen vor.

Stand: 28. November 2022

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Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege ihre Arztpraxis betreffend mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2022

Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2012 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2016 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 28. November 2022

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Landespflegegeld

Diverse Bundesländer, wie u. a. Bayern, gewähren Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen ein jährliches Landespflegegeld. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen. Die Geldleistung soll Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen. In der Regel sind dies pflegende Angehörige, Freunde, Helferinnen und Helfer.

Kein Einkünftetatbestand

Landespflegegelder erfüllen keinen Einkünftetatbestand i. S. v. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und sind damit steuerfrei. Insbesondere greift auch nicht der „Auffangtatbestand“ nach § 22 Nr. 3 EStG, da das Landespflegegeld nicht durch das Verhalten des Pflegebedürftigen oder deren Angehörige ausgelöst wird.

Weitergabe an Dritte

Auch die Weitergabe der Pflegegelder an Dritte stellt keinen Einkünftetatbestand dar. Die entgeltliche Pflege von Angehörigen im Privathaushalt führt nicht zu steuerbaren Einkünften (vgl. u. a. BFH vom 14.9.1999 IX R 88/95). Dies gilt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden und nicht Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind. Pflegegelder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Regelfall steuerfrei unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch steuerfrei.

Keine Kürzung von Pflegeaufwendungen

Pflegebedürftige müssen außerdem ihre geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht um ausgezahlte Landespflegegelder kürzen, sofern die Geldleistung nach ihrer Zweckbestimmung keinen pflegerischen Aufwand abgelten soll. Letzteres ist im Regelfall zu bejahen, da Pflegegelder nach ihrer Zweckbestimmung eine finanzielle Anerkennung darstellen. Landespflegegelder zählen jedoch zu den Bezügen bzw. anderen Einkünften einer unterhaltenen Person (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Daher sind die Geldleistungen bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.

Stand: 28. November 2022

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Verfassungsmäßigkeit

Von bestimmten Einrichtungen verhängte Betretungsverbote bei fehlendem Nachweis einer einrichtungsbezogenen Covid-19-Impfung oder eines Genesenenstatus hat das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 27.4.2022, 1 BvR 2649/21).

Betretungs- und Tätigkeitsverbote

Dementsprechend befand das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf ein gegen einen Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für Behinderte verhängtes Betretungs- und Tätigkeitsverbot für rechtmäßig (Beschluss vom 30.8.2022, 29 L 1703/22). Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot wurde vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochen.

Impfverträglichkeit

Das Verwaltungsgericht ließ dem betroffenen Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit offen, seine zu erwartende medizinische Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen. Gegen den VG-Beschluss wurde außerdem Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben.

Stand: 28. November 2022

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Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten. 

AHA+L-Regel

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen. 

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Stand: 28. November 2022

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Kryokonservierung

Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Auffassung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).

Lagerung

Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.

Stand: 28. November 2022

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