Bonuszahlungen

Nach § 65a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) können gesetzliche Krankenkassen satzungsmäßige Bonuszahlungen an ihre Versicherten zahlen, wenn diese Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in mehreren Urteilen (vom 6.5.2020, X R 16/18 und X R 30/18) die Steuerneutralität solcher Bonuszahlungen bestätigt und betont, dass es sich hierbei nicht um eine den Sonderausgabenabzug der Krankenkassenbeiträge mindernde Beitragserstattung handelt.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung schränkt in dem neuen BMF-Schreiben vom 7.10.2022 (IV A 3 – S 0338/19/10006 :009) die Auffassung des BFH ein. Die Finanzverwaltung will solche Bonuszahlungen nur dann als steuerlich unbeachtlich ansehen, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Bonuszahlung den tatsächlichen Kosten exakt entspricht.

Minderung des Sonderausgabenabzugs

Bezieht sich der Gesundheitsbonus hingegen auf eine den Basiskrankenversicherungsschutz umfassende Leistung oder sind dem Steuerpflichtigen für die Präventivmaßnahme tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, betrachtet die Finanzverwaltung die Zahlung als „echte“ Beitragsrückerstattung. Das Finanzamt mindert den Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge entsprechend. Bonuszahlungen werden von den Krankenkassen neben den gezahlten Beiträgen an die Finanzverwaltung übermittelt.

Bagatellgrenze

Das BMF-Schreiben enthält allerdings auch eine Vereinfachungsregelung. Sofern die jährlichen Bonusleistungen € 150,00 pro versicherte Person nicht übersteigen, behandelt auch die Finanzverwaltung die Leistung als steuerlich unbeachtlich. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt daher nur hinsichtlich der den Betrag von € 150,00 pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen vor.

Stand: 28. November 2022

Bild: Birute – stock.adobe.com

Zufluss-/Abflussprinzip

Gemäß § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG müssen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben und Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt bzw. vereinnahmt werden, regelmäßig dem Kalendervorjahr zugerechnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel. Werden beispielsweise Mieterträge am 5.1.2023 gutgeschrieben, müssen diese noch dem Kalenderjahr 2022 zugeordnet und versteuert werden. Eine steuerlich wirksame Verlagerung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben/Einnahmen in das Folgejahr wird demzufolge erst bei Zahlung bzw. Vereinnahmung nach dem 10.1.2023 erreicht.

BFH-Rechtsprechung

Soll eine bis zum 10.1.2023 getätigte Ausgabe dem Kalendervorjahr 2022 wirtschaftlich zugeordnet werden, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21) weiter erforderlich, dass die Zahlung kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – also innerhalb des 10-Tage-Zeitraumes – fällig ist. Das Erfordernis der Fälligkeit ist beispielsweise – wie im Streitfall – nicht gegeben, wenn Umsatzsteuernachzahlungen für die Monate Mai und Juni des Kalendervorjahres erst bis zum 10. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Denn diese Steuerforderung war schon vor dem Zeitraum 1.1. bis 10.1. fällig.

Fazit

Sollen diverse im Folgejahr getätigte Ausgaben oder erhaltene Einnahmen aus steuerlichen Gründen in das vorangegangene Kalenderjahr transferiert werden, ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit in der Zeit bis zum 10. Januar des Folgejahres liegt. Sollen diverse Ausgaben oder Einnahmen aus dem Kalendervorjahr steuerlich erst im Folgejahr erfasst werden, müssen diese Ausgaben/Einnahmen nach dem 10. Januar des Folgejahres erfolgen.

Stand: 28. November 2022

Bild: phive2015 – stock.adobe.com

Aufbewahrungsfristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Buchungsbelege mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen, soweit sie steuerlich von Bedeutung sind, müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist, oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2022

Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2012 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass in diesen Dokumenten der letzte Eintrag im Jahr 2012 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2016 empfangen oder abgesandt wurden sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.

Stand: 28. November 2022

Bild: Natee Meepian – stock.adobe.com

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Die erhebliche Belastung der Unternehmen und privaten Haushalte mit den hohen Energiekosten als Folge des Ukraine-Kriegs soll die Finanzämter dazu anhalten, „die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ zu nutzen. Erleichterungen gibt es für Unternehmen vor allem bei den Gewerbesteuervorauszahlungen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung oder Steuerherabsetzung sollen die Finanzämter bei Anträgen, die bis 31.3.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen stellen. So lautet der Tenor des Bundesfinanzministeriums im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gemäß den BMF-Schreiben vom 5.10.2022 IV A 3 – S 0336/22/10004 :001 und den gleich lautenden Erlassen vom 20.10.2022 FM3-G 1460-1/5.

Anpassung der Vorauszahlungen

Finanzämter können Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 rückwirkend herabsetzen und Vorauszahlungen für 2023 niedriger festsetzen oder ganz aussetzen. Nach dem BMF-Schreiben vom 5.10.2022 sollen Finanzämter „unter Einbeziehung der aktuellen Situation“ zeitnah entscheiden. In den Fällen, in denen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen angepasst werden, können auch die Gewerbesteuervorauszahlungen geändert werden. Auch eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes möglich (gleich lautende Erlasse vom 20.10.2022). Die betreffenden Gemeinden sind an die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages der Finanzämter bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gebunden.

Verzicht auf Stundungszinsen

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann nach dem BMF-Schreiben verzichtet werden, sofern der betreffende Steuerpflichtige seinen Zahlungspflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und bislang nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Coronakrise sollen hierbei keine Berücksichtigung finden, sofern Billigkeitsmaßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt worden sind.

Gewerbesteuer

Anträge auf Gewerbesteuerermäßigungen sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind Anträge an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu adressieren.

Stand: 28. November 2022

Bild: Farknot Architect – stock.adobe.com

Dreieckskonstellation

Eine Dreieckskonstellation ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten hat und in einem weiteren Drittstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts für diese Drittstaateneinkünfte stellt sich in solchen Situationen stets die Frage, welche Verteilungsnorm aus welchem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA maßgeblich ist. Denn bei Dreieckskonstellationen kommen immer zwei DBAs ins Spiel, zum einen das DBA mit dem Quellenstaat und zum anderen das DBA mit dem zweiten Wohnsitzstaat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat diese Frage jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 1.6.2022, I R 30/18) wie folgt entschieden: Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Das heißt, dass jedes DBA jeweils autonom und unabhängig voneinander Anwendung findet. Der Steuerpflichtige kann sich auf jede Begünstigung berufen, die ihm eines dieser Abkommen gewährt.

Der Fall

Im Streitfall hatte sich ein in Deutschland und Frankreich wohnhafter und in der Schweiz arbeitender Altenpfleger im Hinblick auf seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Mittelpunkt der Lebensinteressen) auf das günstigere DBA Deutschland-Schweiz berufen. Dieses weist der Schweiz das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte zu. Deutschland musste die Einkünfte daher unter Progressionsvorbehalt freistellen.

Stand: 28. November 2022

Bild: beeboys – stock.adobe.com

Sozialversicherungsentgeltverordnung

Mit der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" wurden Sachbezugswerte für das Jahr 2023 festgelegt. Maßgeblich für die Wertebestimmung war der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022. Die Werte spiegeln somit den hohen Inflationsanstieg nur teilweise wider.

Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2023 € 288,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,00, für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 3,80 anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei € 9,60.

Unterkunft

Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2023 € 265,00. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 1.1.2023 in Höhe von € 8,83. Gemäß § 2 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung/SvEV kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall nicht zutreffend wäre.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Stand: 28. November 2022

Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com

Abgeltungsteuer

Kapitalanlagen werden mit einer Kapitalertragsteuer – Abgeltungsteuer genannt – von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Eine Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht notwendig, da die depotführende Bank die Steuern berechnet und abführt. Ausnahmen: Der Kapitalanleger hat ausländische Kapitalerträge oder er unterhält im Inland mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Für ausländische Kapitaleinkünfte muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei inländischen Kapitalerträgen ist eine Steuerveranlagung sinnvoll, wenn in einem Depot Verluste aus Kapitalanlagen und in dem anderen Depot verlustverrechnungsfähige Gewinne aufgelaufen sind. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Verlustverrechnungsbeschränkung ist allerdings umstritten (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof/BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18), anhängiges Verfahren Bundesverfassungsgericht/BVerfG Az. 1 BvL 3/21).

Stichtag 15.12.2022

Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich zum 1. Januar von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 28. November 2022

Bild: Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Grundsteuererklärung

Anlässlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018

(1 BvL 11/14) und der damit verbundenen Grundsteuerreform wurden im Frühjahr 2022 über 30 Millionen Grund- und Immobilienbesitzer zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) aufgefordert.

Abgabefrist verlängert

Die Abgabefrist begann am 1.7.2022 und war ursprünglich bis 31.10.2022 befristet. Experten bemängelten mehrmals diese kurze Abgabefrist von drei Monaten. Sie galt für beratene und unberatene Erklärungspflichtige gleichermaßen. Nachdem bis zu diesem Stichtag ein großer Teil der abzugebenden Erklärungen noch nicht eingegangen war, verlängerte das Bundesfinanzministerium jetzt die Abgabefrist um weitere drei Monate bis 31.1.2023.

Stand: 28. November 2022

Bild: Jirapong – stock.adobe.com

Aufbewahrungsfristen

Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege ihre Arztpraxis betreffend mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2022

Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2012 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2016 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2016 und früher können ebenfalls vernichtet werden.

Ausnahme

Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.

Stand: 28. November 2022

Bild: Racle Fotodesign – stock.adobe.com

Landespflegegeld

Diverse Bundesländer, wie u. a. Bayern, gewähren Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen ein jährliches Landespflegegeld. Es handelt sich dabei um freiwillige Leistungen. Die Geldleistung soll Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich selbst etwas Gutes zu tun oder Menschen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die Pflegebedürftigen am nächsten stehen. In der Regel sind dies pflegende Angehörige, Freunde, Helferinnen und Helfer.

Kein Einkünftetatbestand

Landespflegegelder erfüllen keinen Einkünftetatbestand i. S. v. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG und sind damit steuerfrei. Insbesondere greift auch nicht der „Auffangtatbestand“ nach § 22 Nr. 3 EStG, da das Landespflegegeld nicht durch das Verhalten des Pflegebedürftigen oder deren Angehörige ausgelöst wird.

Weitergabe an Dritte

Auch die Weitergabe der Pflegegelder an Dritte stellt keinen Einkünftetatbestand dar. Die entgeltliche Pflege von Angehörigen im Privathaushalt führt nicht zu steuerbaren Einkünften (vgl. u. a. BFH vom 14.9.1999 IX R 88/95). Dies gilt regelmäßig unter der Voraussetzung, dass die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden und nicht Inhalt eines Arbeitsverhältnisses sind. Pflegegelder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind im Regelfall steuerfrei unter der Voraussetzung des § 3 Nr. 36 EStG. Danach sind Einnahmen bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch steuerfrei.

Keine Kürzung von Pflegeaufwendungen

Pflegebedürftige müssen außerdem ihre geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht um ausgezahlte Landespflegegelder kürzen, sofern die Geldleistung nach ihrer Zweckbestimmung keinen pflegerischen Aufwand abgelten soll. Letzteres ist im Regelfall zu bejahen, da Pflegegelder nach ihrer Zweckbestimmung eine finanzielle Anerkennung darstellen. Landespflegegelder zählen jedoch zu den Bezügen bzw. anderen Einkünften einer unterhaltenen Person (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Daher sind die Geldleistungen bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.

Stand: 28. November 2022

Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com