Verfassungsmäßigkeit

Von bestimmten Einrichtungen verhängte Betretungsverbote bei fehlendem Nachweis einer einrichtungsbezogenen Covid-19-Impfung oder eines Genesenenstatus hat das Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 27.4.2022, 1 BvR 2649/21).

Betretungs- und Tätigkeitsverbote

Dementsprechend befand das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf ein gegen einen Mitarbeiter einer Betreuungseinrichtung für Behinderte verhängtes Betretungs- und Tätigkeitsverbot für rechtmäßig (Beschluss vom 30.8.2022, 29 L 1703/22). Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot wurde vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochen.

Impfverträglichkeit

Das Verwaltungsgericht ließ dem betroffenen Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit offen, seine zu erwartende medizinische Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen. Gegen den VG-Beschluss wurde außerdem Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben.

Stand: 28. November 2022

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Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat am 28.9.2022 eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber erneut, auf Basis einer bestimmten Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Verordnung trat am 1.10.2022 in Kraft und wird mit Ablauf des 7.4.2023 außer Kraft treten. 

AHA+L-Regel

Die Verordnung verpflichtet die Arbeitgeber insbesondere zur Umsetzung der „AHA+L-Regel“ (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske plus Lüften) an den Arbeitsplätzen. Die Umsetzung muss auch regelmäßig kontrolliert werden. Idealerweise sollte in Arbeitsräumen ein Durchzug durch Querlüften erreicht werden. Eine Maskenpflicht sollte überall dort gelten, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen. Außerdem sollten für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten Testangebote bestehen. 

Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus

Arbeitgeber müssen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob einzelne Beschäftigte Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen können. Dazu gehört auch die Prüfung einer Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Stand: 28. November 2022

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Kryokonservierung

Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.

Auffassung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).

Lagerung

Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.

Stand: 28. November 2022

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Pflegeleistungen

Steuerpflichtige können gemäß § 35a Abs 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsbezogener Dienstleistungen nach dem Leistungskatalog der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dazu gehören u. a. Grundpflegemaßnahmen (unmittelbare Pflege am Menschen) oder auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung. Steuerlich geltend gemacht werden können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 pro Kalenderjahr.

Rechnung und Überweisung

Im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen kommt es bei Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen nicht darauf an, dass eine an den Steuerpflichtigen adressierte Rechnung vorgelegt und die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH festgestellt (Urteil vom 12.4.2022 VI R 2/20). Im Urteilsfall wies das Finanzamt den Antrag auf Steuerermäßigung der Tochter einer pflegebedürftigen Person ab mit der Begründung, es müsste eine Rechnung an die pflegebedürftige Person selbst vorgelegt werden. Im Streitfall war die Tochter als Rechnungsempfängerin ausgewiesen und die Tochter zahlte die Rechnungen.

Nur eigene Aufwendungen begünstigt

Anträge auf Steuerermäßigung scheitern jedoch oftmals daran, dass nach § 35a EStG nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind und es oftmals nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ob die Kinder pflegebedürftiger Personen die Aufwendungen selbst tragen oder nur für Rechnung der pflegebedürftigen Person Zahlungen leisten. Letzteres wird dadurch vermieden, dass in den Betreuungsverträgen mit Pflegedienstleistern klare Regelungen getroffen werden.

Stand: 28. November 2022

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