Betriebsrenten

Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen stärken. Unter anderem sollen Geringverdiener, die sich für dieses Rentenmodell entscheiden, mit Zuschüssen unterstützt werden. Der Bundestag hat dem Gesetz am 1.6.2017 zugestimmt. Vom Bundesrat wurde das Gesetz am 7.7.2017 genehmigt.

Die Regelungen im Detail

Freiwillige Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten als auch Betriebsrenten bis zu € 200,00 pro Monat sollen nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.

Staatliche Förderung: Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen von bis zu € 2.200,00 sollen auf erhaltene Arbeitgeberzuschüsse von bis zu € 480,00 jährlich einen staatlichen Zuschuss von bis zu € 144,00 erhalten. Der Zuschuss soll nach dem neuen Gesetz 15% des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Garantien: Entlastung bringt das neue Gesetz auch für die Arbeitgeber. Diese müssen künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente abgeben, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge.

Zuschüsse: Neu ist auch, dass die Arbeitgeber zur Zahlung eines Betriebsrentenzuschusses verpflichtet werden können, wenn der Arbeitnehmer die Anwartschaften über eine Entgeltumwandlung anspart.

Zeitliche Anwendung

Die staatlichen Zuschüsse von 15 % des Sparbeitrags sollen für Neuverträge ab 2019 gelten. Bereits bestehende Verträge sollen nach dem neuen Gesetz ab 2022 gefördert werden.

Stand: 27. Juli 2017

Definition

Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.

Berechnungsmethode

Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.

Stand: 27. Juli 2017

Bundestagswahl 2017

Am 24.9.2017 wird in Deutschland der 19. Deutsche Bundestag gewählt. Rund 2 Monate vor diesem Stichtag haben die Parteien ihre Regierungsprogramme vorgestellt. Zentrales Thema stellt dabei u. a. die steuerliche Entlastung der Familien dar. So verspricht die CDU/CSU in ihrem Wahlprogramm eine Entlastung für Familien und Vollbeschäftigung bis 2025. Unter anderem soll das Kindergeld um € 25,00 steigen. Gleichzeitig soll der Kinderfreibetrag entsprechend erhöht werden.

Baukindergeld

Neu ist die Gewährung eines sogenannten Baukindergeldes. Wer sich in Deutschland Wohneigentum zur Selbstnutzung anschafft, soll je Kind und Jahr € 1.200,00 Zuschuss vom Staat erhalten. CDU/CSU will außerdem bei der Grunderwerbsteuer Freibeträge für Erwachsene und Kinder einführen. Die Freibeträge sollen für den erstmaligen Erwerb selbst genutzten Wohneigentums gelten. Die SPD formuliert ihre Pläne etwas anders: Sie will „weitere Nebenkosten“ für Immobilienkäufer senken.

Kinderbonus

Ebenfalls mit Entlastungen für Familien wirbt die SPD um die Wählergunst. Zentrales Thema im SPD-Wahlkampf ist ein sogenannter Kinderbonus. Jedes Elternteil, egal ob verheiratet oder alleinerziehend, soll € 150,00 pro Kind von der Steuer abziehen können. Ein Ehepaar mit 3 Kindern soll danach mit dem Kinderbonus € 900,00 im Jahr an Steuern sparen.

Solidaritätszuschlag, Abgeltungssteuer

CDU/CSU will außerdem den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für alle ab dem Jahr 2020 schrittweise abschaffen. Für die kommende Wahlperiode wird eine Entlastung von rund € 4 Mrd. versprochen, außerdem Einkommensteuersenkungen im Volumen von rund € 15 Mrd. Die Abgeltungsteuer soll durch eine individuelle Besteuerung ersetzt werden. Die SPD will den Solidaritätszuschlag hingegen nur für die unteren und mittleren Einkommen (bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 52.000,00 für Singles beziehungsweise bis zu € 104.000,00 bei Ehepaaren) ab dem Jahr 2020 abschaffen. Zur Finanzierung will die SPD den Spitzensteuersatz auf 45 % anheben. Dieser soll bereits ab € 76.200,00 zu versteuerndem Einkommen für Singles bzw. € 152.400,00 für Ehepaare greifen.

Vermögenssteuer

Während die CDU die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer in ihrem Wahlprogramm explizit ausgeschlossen hat, ist in Kreisen der SPD eine solche noch umstritten.

Stand: 27. Juli 2017

Transparenzvorschriften

Die EU-Kommission hat im Juni 2017 neue Transparenzvorschriften in Bezug auf besondere grenzüberschreitende Steuerplanungsstrategien vorgestellt. Betroffen sind u. a. Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte, die für ihre Kunden solche Steuerplanungsstrategien ausarbeiten und empfehlen. Einer Meldepflicht unterziehen will die EU-Kommission neben dem Intermediär selbst aber auch die beratenen Personen oder das beratene Unternehmen, soweit der Intermediär außerhalb der EU niedergelassen ist. Der Vorschlag sieht des Weiteren eine Meldepflicht für die Person oder Unternehmen vor, die das jeweilige Steuermodell umsetzen.

Verlustmodelle

Die neuen Transparenzvorschriften zielen in erster Linie auf Steuerplanungsstrategien ab, „die bestimmte Merkmale und Kennzeichen aufweisen und Regierungen Verluste verursachen können“, wie es in der Pressemitteilung der EU-Kommission heißt (vom 21.6.2017). Zur Abgrenzung schädlicher Planungsstrategien hat die EU-Kommission mehrere „Hauptkennzeichen“ ermittelt, zu denen neben Verlusten auch die Erlangung günstiger Steuersonderregelungen und Vereinbarungen gehören. 

Zentrale Datenbank

Die Meldungen müssen an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden. Diese sollen die Informationen über eine zentrale Datenbank automatisch austauschen. Die zentrale Datenbank soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, mit entsprechenden Maßnahmen solche schädlichen Steuerpraktiken zu unterbinden. Die neue Meldepflicht soll voraussichtlich am 1.1.2019 in Kraft treten.

Stand: 27. Juli 2017

BMF-Anwendungsschreiben

Arbeitgeber haben ab dem 1.1.2018 aufzuzeichnende lohnsteuerrelevante Daten über eine amtlich vorgeschriebene einheitliche digitale Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Dies sieht der § 41 Abs. 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vor. Details dazu sind in dem neuen Anwendungsschreiben (vom 26.5.2017, IV C 5 -S 2386/07/0005:001) veröffentlicht. Das Schreiben sieht u. a. Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vor.

Stand: 27. Juli 2017

Einnahmenüberschussrechnung

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG) zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Grundsätzlich hat der Einnahmen-Überschussrechner die Ausgaben in demjenigen Kalenderjahr zu verbuchen, in dem er sie geleistet hat.

Jahreswechsel

Hinsichtlich der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung über den Jahreswechsel gilt folgende Ausnahme: Sind Einnahmen oder Ausgaben kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 am 9.1.2015 – also noch vor Fälligkeit – überwiesen und die Ausgabe dem Kalenderjahr 2014 zugerechnet. Das Finanzamt rechnete die Ausgabe hingegen dem Jahr 2015 zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Sachsen gab der Steuerpflichtigen Recht. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr komme es nur darauf an, dass die Ausgaben kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, so die Richter. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor (vom 22.11.2016, 3 K 1092/16).

Revision

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Zu demselben Thema ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig. Dieses Verfahren stützt sich auf eine ähnliche Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 27.1.2016, 3 K 791/15). 

Stand: 27. Juli 2017

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich dient dem Ausgleich von kurzfristig hohen Lohneinkünften über einen längeren Zeitraum. Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.

Beispiel

Eine Bedienung verdient für die Zeit ihrer Beschäftigung auf einem Volksfest innerhalb eines Monats € 10.000,00. Ansonsten geht sie einer regulären Beschäftigung nach. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Bedienung so gestellt werden, als würde sie jeden Monat € 10.000,00 verdienen, also € 120.000,00 im Jahr. Die entsprechend hohen einzubehaltenden Lohnsteuern könnten erst im Rahmen der Steuerveranlagung wieder korrigiert werden. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden.

Neuregelung ab 2018

Bislang basierte der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließlich auf einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Mit dem neuen § 39b Abs. 2 Satz 13 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Lohnsteuer-Jahresausgleich nun gesetzlich verankert. Nach der Gesetzesvorschrift gilt der Ausgleich für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur kurzfristig besteht und die zu ihrer Nebentätigkeit einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Darüber hinaus darf die zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauern. Weitere Voraussetzungen: Das Einkommen aus der Nebentätigkeit wird in Steuerklasse VI besteuert und es ist kein Freibetrag zu berücksichtigen. Unverändert setzt die Inanspruchnahme des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt voraus.

Stand: 27. Juli 2017

Elster-Portal

Während ein Einspruch gegen einen Steuerverwaltungsakt über das Elster-Onlineportal elektronisch eingelegt werden kann, ist die Erhebung einer Klage über diesen Weg unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden (Urteil vom 26.4.2017, K 2792/14 E).

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger beantragte über das Elster-Portal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, das Finanzamt hätte ihn nicht auf die Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen. Klagen an ein Finanzgericht erfordern jedoch der Schriftform. Dies bedeutet, dass grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift des Klägers erforderlich ist. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses ist nicht gleichzusetzen mit einer, die eigene Unterschrift ersetzenden, qualifizierten Signatur. Daher war die Klage unzulässig.

Fazit

Einfache E-Mails reichen für Klagen an ein Finanzgericht nicht aus. Die für eine Klage erforderliche Schriftform erfüllt der Kläger nur durch herkömmlichen Brief, Telefax oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Stand: 27. Juli 2017

Betriebsrenten

Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung die Betriebsrente insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen stärken. Unter anderem sollen Geringverdiener, die sich für dieses Rentenmodell entscheiden, mit Zuschüssen unterstützt werden. Der Bundestag hat dem Gesetz am 1.6.2017 zugestimmt. Vom Bundesrat wurde das Gesetz am 7.7.2017 genehmigt.

Die Regelungen im Detail

Freiwillige Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten als auch Betriebsrenten bis zu € 200,00 pro Monat sollen nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.

Staatliche Förderung: Geringverdiener mit einem monatlichen Einkommen von bis zu € 2.200,00 sollen auf erhaltene Arbeitgeberzuschüsse von bis zu € 480,00 jährlich einen staatlichen Zuschuss von bis zu € 144,00 erhalten. Der Zuschuss soll nach dem neuen Gesetz 15% des Sparbeitrags der Arbeitnehmer betragen. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Garantien: Entlastung bringt das neue Gesetz auch für die Arbeitgeber. Diese müssen künftig keine Garantien mehr über die Höhe der Betriebsrente abgeben, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge.

Zuschüsse: Neu ist auch, dass die Arbeitgeber zur Zahlung eines Betriebsrentenzuschusses verpflichtet werden können, wenn der Arbeitnehmer die Anwartschaften über eine Entgeltumwandlung anspart.

Zeitliche Anwendung

Die staatlichen Zuschüsse von 15 % des Sparbeitrags sollen für Neuverträge ab 2019 gelten. Bereits bestehende Verträge sollen nach dem neuen Gesetz ab 2022 gefördert werden.

Stand: 27. Juli 2017

Definition

Steuerpflichtige können größere Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sein.

Zumutbare Belastung

Das Finanzamt kürzt die Aufwendungen regelmäßig um die sogenannte zumutbare Belastung. Die Höhe der Belastung ist abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder. Die Prozentsätze sind in drei Stufen gestaffelt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Bislang legte die Finanzverwaltung bei Überschreiten einer dieser Stufen stets den Prozentsatz der nächsthöheren Stufe zugrunde.

Berechnungsmethode

Diese bisherige Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 19.1.2017 (VI R 75/14) für nicht rechtmäßig erachtet. Die Regelung des Einkommensteuergesetzes sei vielmehr so auszulegen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Das bedeutet, dass bei der Berechnung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet werden darf, der die jeweilige Stufe übersteigt. Durch diese Berechnungsmethode kommt es regelmäßig zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung mit der Folge, dass höhere Aufwendungen abgezogen werden können. Die Finanzverwaltung hat die vom BFH vorgegebene geänderte Berechnungsweise anerkannt und eine möglichst umgehende Berücksichtigung in Aussicht gestellt.

Stand: 27. Juli 2017