„GroKo“ besiegelt

Am 4. März haben sich die SPD Mitglieder mit einer klaren Mehrheit für die Große Koalition (GroKo) entschieden. Damit dürfte der vor wenigen Monaten ausgehandelte Koalitionsvertrag Schritt für Schritt umgesetzt werden. Der 177-seitige Koalitionsvertrag trägt den Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Nachfolgend werden die wichtigsten geplanten steuerlichen Neuerungen kurz dargestellt. Zur geplanten Reform der Grundsteuer vgl. eigener Bericht auf Seite 2.

Abgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge soll, wie auf Seite 69 des Vertrages zu lesen ist, abgeschafft werden. Im Koalitionsvertrag ist dabei nur die Abgeltungsteuer „auf Zinserträge“ erwähnt. Diese soll „mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches“ abgeschafft werden. Für Dividenden, Fondserträge und Veräußerungsgewinne soll die Abgeltungsteuer beibehalten werden.

Solidaritätszuschlag: Insbesondere „kleinere und mittlere Einkommen“ sollen nach dem Willen der neuen Regierung beim Solidaritätszuschlag entlastet werden. „Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Geplant ist, rund 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag zu befreien.

Vorausgefüllte Steuererklärung: Weiter vorangetrieben werden soll die „vorausgefüllte Steuererklärung“. Dies soll spätestens ab 2021 stehen.

Baukindergeld: Für den Ersterwerb von Neubau oder Bestand will die Bundesregierung ein Baukindergeld einführen. Aus dem Bundeshaushalt soll ein Zuschuss in Höhe von € 1.200,00 je Kind und pro Jahr gewährt werden, insgesamt zehn Jahre lang. Gezahlt wird das Baukindergeld bis zu einem zu versteuernden Einkommen von € 75.000,00 und zusätzlich € 15.000,00 pro Kind.

Dienstwagenbesteuerung: Aus dem Abschnitt „Verkehr“ (Seite 14 des Koalitionsvertrages) ist zu entnehmen, dass für Elektrofahrzeuge eine „pauschale Dienstwagenbesteuerung von 0,5 %“ des inländischen Listenpreises eingeführt werden soll. Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge ist eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA von 50 % im Jahr der Anschaffung geplant.

Stand: 26. März 2018

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Verzinsung, Steuersatz

Steuerforderungen werden aktuell mit 6 % p. a. oder 0,5 % pro Monat verzinst (§ 233a Abgabenordnung-AO). Angesichts der andauernden verhängnisvollen Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) sind in letzter Zeit vermehrt Stimmen über die Angemessenheit dieses (hohen) Zinssatzes laut geworden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (veröffentlicht am 27.2.2018, Az. III R 10/16) diesen Zinssatz zumindest bis ins Jahr 2013 für rechtmäßig erklärt. Die Höhe der Nachforderungszinsen von aktuell 6 % für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume würde weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen, so der BFH. Mit anderen Worten: Deutsche Finanzämter dürfen bei Steuernachzahlungen kassieren wie bisher.

Anlehnung an Kreditzinsen

Der BFH hat sich in seiner Entscheidung an dem durchschnittlichen Kreditzinsniveau orientiert und dabei Statistiken der Deutschen Bundesbank herangezogen. Laut Deutscher Bundesbank lagen die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite in einer Spanne von 0,15 % bis 14,70 %. Damit lägen die 6 % sogar unterhalb des Mittelwertes.

Lange Bearbeitungszeiten

Im konkreten Fall ging es um Zinsen von über € 11.000,00. Das Finanzamt hatte den endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2011 erst im September 2013 festgesetzt und entsprechend Zinsen verlangt, obwohl das Finanzamt die Verantwortung für die verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung hatte.

Weiteres Verfahren

Zum Thema Zinssatz für Steuernachforderungen ist vor dem BFH noch ein weiteres Verfahren anhängig. In dem seit 20.2.2018 anhängigen Verfahren (Az. IX R 42/17) geht es um die Höhe der Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 sowie um die Frage(n), welche Bedeutung eine verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und eine überlange (zweijährige) Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits hat. Außerdem wird der BFH darüber zu entscheiden haben, ob es einem (nicht beratenen) Steuerpflichtigen zuzumuten ist, bereits bei der Erklärungsabgabe einen Antrag auf Erhebung nachträglicher Vorauszahlungen zu stellen, um auf diese Weise die Erhebung von Nachzahlungszinsen zu verhindern. Es bleibt also spannend beim Thema Nachzahlungszinsen.

Stand: 26. März 2018

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Studienaufwendungen

Aufwendungen für ein Studium können im Rahmen einer Zweitausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt – im Unterschied zum Erststudium – für die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Aufwendungen für ein Erststudium sind hingegen grundsätzlich auf € 6.000,00 pro Kalenderjahr begrenzt und nur als Sonderausgabe abziehbar.

Der Fall

Eine deutsche Steuerpflichtige war als Studentin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben. Sie wohnte im Inland bei ihren Eltern, bezog aber für die Auslandssemester eine Wohnung im betreffenden Ausland. Während der Auslandsaufenthalte besuchte sie einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Studentin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster erkannte die Werbungskosten ebenfalls nicht an. Begründung: Für den Abzug der Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt sein. Und diese lagen im Streitfall nicht vor, weil die Studentin keinen eigenen Hausstand im Inland hatte. Denn der einzige eigene Hausstand der Studentin hatte sich im Ausland befunden. Die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern begründeten keinen eigenen Hausstand (Urteil vom 24.1.2018, 7 K 1007/17 E). Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 26. März 2018

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Höhere Grundsteuern

Für Wohnungs- und Hausbesitzer dürfte eine höhere Grundsteuer kommen. Denn die Bundesregierung will die Grundsteuer unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu regeln. Dabei wird betont, dass die Grundsteuer „eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen“ ist. Die Grundsteuerreform soll unter Beachtung der „Sicherung des derzeitigen Aufkommens“ reformiert werden.

Neue Grundsteuer C

Die Grundsteuer gibt es bisher in der Variante A (für landwirtschaftliche Flächen) sowie B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke). Darüber hinaus soll eine neue Grundsteuer C eingeführt werden. Mit dieser sollen Brachflächen höher besteuert werden können, sodass Eigentümer zum Verkauf oder zur Bebauung gedrängt werden. Städten und Gemeinden soll mit der Grundsteuer C eine bessere Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke ermöglicht werden.

Stand: 26. März 2018

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Bitcoin & Co.

Kryptowährungen erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Dieser Umstand hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung zur Klärung wichtiger steuerlicher Fragen veranlasst. Die steuerliche Behandlung von Kryptogeschäften betrifft einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Zur einkommensteuerlichen Behandlung erklärt das Finanzministerium Hamburg (11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52) Folgendes: Erwerb und Veräußerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen stellten ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Gewinne oder Verluste sind daher als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden. Voraussetzung ist, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden. Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel eingesetzt, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins. Damit liegt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Als Veräußerungspreis ist der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung anzusetzen. Werden Bitcoins und andere Kryptos in mehreren Tranchen erworben, gilt hinsichtlich der Anschaffungskosten die First-In First-Out-Methode.

Umsatzsteuer

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin-Geschäften hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben (vom 27.2.2018, III C 3 – S 7160-b/13/1000) unter Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.10.2015) Folgendes bestimmt: Der Tausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt ist eine umsatzsteuerfreie steuerbare sonstige Leistung (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Umsatzsteuergesetz-UStG). Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar.

Stand: 26. März 2018

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Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können Aufwendungen für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Für diese Aufwendungen gibt es eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnleistungen, maximal bis zu € 1.200,00 im Jahr. Der Steuerförderung unterliegen allerdings nur Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Letzteres ist besonders problematisch, wenn Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau geltend gemacht werden.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte sich einen Neubau errichten lassen. Parallel hierzu ließ es die Außenanlagen von Handwerkern neu gestalten. Es wurden u. a. Kosten für Baumfällarbeiten, Grünschnitträumung und Wurzelstockentsorgung geltend gemacht. Das Finanzamt stufte die Handwerkerleistungen steuerlich als Herstellungskosten ein. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht (Urteil vom 23.5.2017 (Az.: 7 K 7134/15). Das Gericht bemängelte, dass ein Teil der streitigen Handwerkerarbeiten zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem noch gar kein Haushalt existierte, weil der Neubau noch gar nicht fertiggestellt war.

Fazit

Nicht begünstigt sind generell Aufwendungen für handwerkliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines bisher nicht vorhandenen Haushalts. Umgekehrt hält das Gericht aber Leistungen im Rahmen einer Gartenneu- oder Umgestaltung nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes grundsätzlich für begünstigungsfähig. Um bei einem Neubau die 20%ige Steuerermäßigung nicht zu gefährden, sollte also zumindest der Haushalt fertiggestellt sein. Zudem empfiehlt sich eine gewisse Karenzfrist, sodass die Maßnahmen zeitlich nicht mehr mit dem Neubau in Verbindung gebracht werden können.

Stand: 26. März 2018

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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre sowie Kosten für die Beseitigung von Biberschäden in seinem Garten als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Der Gartenbesitzer hielt entgegen, dass nur wenige Steuerpflichtige von solchen Schäden betroffen seien. Auch hätte sich der Steuerpflichtige diesen Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. 

Keine existenzielle Bedeutung

Das Finanzgericht Köln lehnte eine Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung u. a. deshalb ab, weil der Steuerpflichtige durch die Biberschäden keinen Schaden von existenziell wichtiger Bedeutung erlitten hatte (Urteil vom 1.12.2017, Az. 3 K 625/17). Die Schäden waren zwar außergewöhnlich, sie führten aber weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch zu irgendwelchen Gesundheitsgefährdungen. Dadurch würden die Schäden nicht den Schweregrad erreichen, der eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen würde. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI B 14/18).

Stand: 26. März 2018

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